OLG Frankfurt am Main, 19.12.2017 – 1 U 198/16

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.12.2017 – 1 U 198/16
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 04.11.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe hinterlegt.
Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einer behauptet fehlerhaften Anlageberatung.

Der Kläger war bereits vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anlagen Kunde der Beklagten und zeichnete über diese über mehrere Jahre hinweg insgesamt 16 Fondsbeteiligungen mit einem Kapital von ca. 300.000,00 EUR, davon hat er sieben Beteiligungen vor den streitgegenständlichen Beteiligungen über die Beklagte gezeichnet.

Er zeichnete am 11.07.2011 eine Beteiligung an der A GmbH & Co. KG über einen Betrag von 15.000,00 EUR. Ein vorgesehenes Agio zahlte der Kläger auf Grund einer Vereinbarung mit der Beklagten nicht.

Im März 2012 zeichnete der Kläger eine weitere Beteiligung an dem Nachfolgefonds A1 GmbH & Co. KG über einen Betrag von 10.000,00 EUR, wobei ihm gleichfalls das Agio erlassen wurde.

Im Zusammenhang mit den Beteiligungen führte der Kläger Telefonate mit den Mitarbeitern der Beklagten B und C hinsichtlich der gezeichneten Fonds.

Der Kläger unterzeichnete am 11.07.2011 weiter ein Schriftstück, das mit Vermittlungsprotokoll/Zusatzerklärung überschrieben war (Anlage K 2). Hinsichtlich der zweiten gezeichneten Beteiligung gab er eine gleichlautende Erklärung unter dem 01.03.2012 ab (Anlage B 1).

Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte beide Fonds aktiv beworben habe, obwohl sie hätte erkennen müssen, dass es sich hierbei von Anfang an um ein auf den Verstoß gegen das Gesetz angelegtes Modell gehandelt habe. Er behauptet, in den Telefonaten mit den Zeugen C und B ausdrücklich nach Produkten zur Altersvorsorge gefragt zu haben. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten es unterlassen, auf Risiken der Beteiligung hinzuweisen. Eine von der Beklagten vereinnahmte Provision von 14,5 % sei nicht erwähnt worden. Die Beklagte habe es auch fehlerhaft unterlassen, auf die merkwürdige Funktionsweise und unrealistisch hohe zugrunde gelegte Ausschüttungen in den Konzepten beider Fondsbeteiligungen hinzuweisen.

In den Gesprächen seien auch keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines Totalverlustrisikos erfolgt. Die vorgenommenen Geschäfte verstießen auf Grund der vorgesehenen Darlehensgewährungen gegen § 32 KWG, so dass die Beklagte nach § 54 Abs. 1 KWG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und auch wegen Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug (§§ 27, 264 a StGB) hafte. Zwischen der Beklagten und den für die A2 Fonds agierenden Herren D und E habe es eine Zusammenarbeit gegeben.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sie lediglich eine Anlagevermittlung vorgenommen habe, jedoch keine Beratung des Klägers. Sie habe eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich beider Beteiligungen vorgenommen.

Das Landgericht hat nach informatorischer Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen B die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass kein Beratungs-, sondern ein Anlagevermittlungsvertrag vorgelegen habe. Eine notwendige Plausibilitätsprüfung sei durch die Beklagte unbestritten vorgetragen worden. Die ihr obliegenden Auskunfts- und Informationspflichten habe sie erfüllt. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 4.11.2016 Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt die ursprünglich gestellten Anträge weiter. Das Landgericht habe zum Abschluss der zweiten Beteiligung gar keine Feststellungen getroffen. Es sei fehlerhaft vom Abschluss eines Vermittlungs- und nicht eines Beratungsvertrages ausgegangen. Es habe sich weiter nicht mit dem Bestreiten der Klägerseite hinsichtlich des Vortrags der Beklagten zu einer vorgenommenen Plausibilitätsprüfung auseinander gesetzt.

Der Kläger beantragt:

1.

Die Beklagte wird unter Abänderung des am 04.11.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 7 O 206/14 verurteilt, an den Kläger 25.838,18 EUR nebst Zinsen aus 25.000,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2013 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Ansprüche des Klägers aus und im Zusammenhang mit der durch den Kläger am 12.09.2011 gezeichneten Beteiligung am Fonds A GmbH & Co. KG im Nominalwert von 15.000,00 EUR, Beteiligungsnummer 1 sowie der vom Kläger im März 2012 gezeichneten Beteiligung an der A1 GmbH & Co. KG im Nominalwert von 10.000,00 EUR, Beteiligungsnummer 2.
2.

Die Beklagte wird unter Abänderung des am 04.11.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az. 7 O 216/14 verurteilt, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.248,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger keine Schadensersatzansprüche hinsichtlich seiner Beteiligung an den streitgegenständlichen Fonds gegenüber der Beklagten zustehen (§§ 311 Abs.2, 241 Abs. 2, 280 BGB).

1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungs- oder ein (bloßer) Anlagevermittlungsvertrag geschlossen wurde, denn eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts aus keinem Rechtsgrund gegeben.

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 123, 126, st. Rspr.) besteht für den eine Kapitalanlage Vertreibenden eine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung. Diese umfasst die Feststellung des Wissensstandes und der Anlagewünsche des Kunden, den Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, das Aussprechen einer Empfehlung entsprechend den festgestellten Anlagezielen, die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage und muss insgesamt vollständig, richtig und verständlich sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss dagegen der Anlagevermittler das Anlagekonzept, bzgl. dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Zudem muss der Vermittler, wenn er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf hinzuweisen (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 30.3.2017 – III ZR 139/15; Urt. v. Urt. v. 30.10.2014 – III ZR 493/13).

Welchem Vertragstyp sich der – in der Regel- konkludent geschlossene Vertrag jeweils zuordnen lässt, ist dabei stets eine Frage des Einzelfalls. Für das Vorliegen eines Anlagevermittlungsvertrages spricht vorliegend, dass dies grundsätzlich dem Geschäftsmodell der Beklagten entspricht und der Kläger in den Erklärungen vom 11.7.2011 und 1.3.2012 dies jeweils auch bestätigt hat. Dies stünde angesichts der durch die Beklagte in Anspruch genommene besonderen Sachkunde allerdings der Annahme eines Beratungsvertrages nicht entgegen, wenn sich aus dem Ablauf und dem Inhalt der geführten Telefonate tatsächlich Erklärungen der Mitarbeiter der Beklagten nicht nur zu Inhalten der vermittelten Beteiligungen, sondern auch zu deren Eignung für den Kläger ergaben.

Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Beklagte dem Kläger aus keinem Rechtsgrund aus der Verletzung von Informations- oder Aufklärungspflichten haftet.

2. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Pflichten zur Prüfung der Plausibilität der Anlage verletzt hat.

Zwar verstößt eine unterlassene oder unzureichende Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Kapitalanlage gegen eine jedenfalls aus einem Anlagevermittlungsvertrag folgende Verpflichtung. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Prüfungs- und Offenbarungspflicht kann dies aber nur dann zu einer Haftung des Vermittlers führen, wenn die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, etwa, weil ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder, weil die Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht gewesen ist. Hiernach ist festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Anlagekonzepts und der dazu gehörigen Unterlagen auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte oder ihr in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Ob eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung vorliegt, kann deshalb nicht beurteilt werden, wenn nicht zuvor festgestellt wird, dass es an der notwendigen Plausibilität fehlt und woraus sich dies ergibt (BGH, Urt. v. 30.7.2017 – III ZR 139/15).

Die Beklagte hat auf den Vorwurf der unterlassenen Plausibilitätsprüfung dargelegt, dass sie eine solche hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligungen durch Einholung und Prüfung entsprechender Wirtschaftsinformationen vorgenommen hat. Jedenfalls bei dem Fonds A1 GmbH & Co. KG sei der Prospekt durch Wirtschaftsprüfer geprüft worden. Beide Fonds hätten danach Ratings mit „gut“ bis „sehr gut“ erhalten. Sie selbst habe stichprobenhaft Preisangaben hinsichtlich einzelner Immobilien überprüft.

Diesem Vortrag ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er in der Berufung auf seinen Vortrag in der Klageschrift Bezug nimmt, wonach die Beklagte offensichtlich keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen habe, ersetzt dies nicht substantiiertes Bestreiten und gebotenen Vortrag zu dem konkretisierten Vortrag der Beklagtenseite. Soweit die Berufung ohne näheren inhaltlichen Darlegungen zu einer tatsächlichen Bewertung des Fonds nahelegt, dass das Landgericht den Zeugen B zu der Unabhängigkeit von Ratingagenturen hätte befragen sollen, verbietet sich eine Ausforschung bereits mangels konkreten Sachvortrags des Klägers hierzu.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Fondskonzepte der streitgegenständlichen Beteiligungen von vornherein derartig unstimmig gewesen wären, dass die Fonds bei sachkundiger Bewertung als untauglich hätten eingestuft werden müssen.

Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, dass hinsichtlich des A GmbH & Co. KG und des A1 GmbH & Co. KG nicht das volle eingesammelte Investitionskapital, sondern jeweils nur ein Anteil von ca. 80 % überhaupt als Darlehen weitergegeben werden und damit ertragsbezogen zinsrelevant werden konnte, ergeben sich diese Informationen ebenso wie das vorgesehene Fondskonzept unstreitig jeweils aus den Prospekten der Beteiligungen.

Zutreffend führt der Kläger allerdings aus, dass die nach dem Fondskonzept avisierte hohe Zinsmarge aus der beabsichtigten Darlehensvergabe durch den Fonds wirtschaftlich nicht ohne weiteres erzielt werden kann. Denn ihre stetige Vereinnahmung hing wesentlich von der Ertragskraft der Zielgesellschaften ab. Dass und weshalb ein solches Konzept indessen nicht nur ambitioniert, sondern rechtlich oder wirtschaftlich fehlerhaft oder unmöglich sein sollte, legt der für die Haftungsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastete Kläger indessen nicht dar.

Auch aus der – durch den Kläger nicht näher belegten – rückschauenden Erkenntnis des strafbaren Agierens der Herren D und E lässt sich nicht ohne weiteres ein konkreter Anhaltspunkt für eine fehlende Plausibilität des Fondskonzepts im Zeitpunkt des Vertriebs entnehmen.

3. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Beratung geltend macht, ist eine solche- unabhängig von der rechtlichen Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages – nicht gegeben.

Dass der Kläger die streitgegenständlichen Beteiligungen für die Altersvorsorge zeichnen wollte, hat er selbst in seiner informatorischen Anhörung nicht erklärt. Der hierzu vernommene Zeuge B hat diese Behauptung zurückgewiesen.

Selbst wenn eine Beratung – und nicht nur eine Anlagevermittlung – stattgefunden hätte, kann diese auch durch die Überlassung hinreichend aussagekräftiger Prospekte erfolgen. Denn eine ordnungsgemäße Erfüllung der bestehenden Aufklärungspflichten gegenüber dem Anlageinteressenten kann auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urt. v. 14.4.2011 – III ZR 27/10).

Der Kläger hat unstreitig die Prospektunterlagen jeweils vor der Zeichnung erhalten. Ein Zeitdruck zur Zeichnung war nach seinen eigenen Angaben nicht gegeben.

Durchgreifende und von der Beklagten gegebenenfalls richtig zu stellende Prospektfehler hat der Kläger nicht dargetan.

a) Soweit der Kläger rügt, dass sich aus dem Prospekt der A GmbH & Co. KG nicht hinreichend ergibt, dass die A3 GmbH eine Patronatserklärung gegenüber der A4 GmbH, der A5 GmbH und der A6 AG abgegeben hat, was im Prospekt der A1 GmbH & Co. KG auf S. 17f. dargestellt ist, ist nicht ersichtlich, welches gesondert aufklärungsbedürftige Risiko sich hieraus ergeben soll. Eine hierdurch gegebene mögliche direkte oder indirekte Betroffenheit des A1 GmbH & Co. KG erscheint – nach dem gegebenen Vortrag – nicht risikobehafteter als etwa die – gleichfalls für den A1 GmbH & Co. KG prospektierte- Möglichkeit einer Schwächung des A1 GmbH & Co. KG durch Entzugs der Erträge mittels Weiterleitung an die A3 GmbH.

b) Soweit der Kläger Interessenkonflikte im Hinblick darauf geltend macht, dass die geschäftsführende Kommanditistin zugleich Beraterin der Zielgesellschaft ist, ist dies im Prospekt gerade dargelegt.

c) Nach der informatorischen Anhörung des Klägers und der durch das Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte, insoweit vertreten durch die Mitarbeiter B und C, unzureichend oder unzutreffend auf bestehende Risiken hingewiesen hätte.

Auf die Vernehmung des Zeugen C haben die Parteien verzichtet.

Der vernommene Zeuge B hat angegeben, dass er auf Risiken der Beteiligung hingewiesen habe, wie sie sich auch aus den ihm vorliegenden Prospektunterlagen ergeben hätten.

Dies gilt auch hinsichtlich der Risiken des Geschäftskonzepts, die dem Kläger bei seiner Anlageentscheidung durchaus bewusst waren. Denn er hat in seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er hinsichtlich der prognostizierten Rendite von 11 % skeptisch war und der Zeuge B ihm diesbezüglich – ohne weitere Erörterung – ein Buch über das Fondskonzept zugesandt habe. Er habe daraufhin einen Betrag von 15.000,- EUR angelegt, nicht aber mehr, weil ihm die Sache zu heiß erschienen sei.

Eines gesonderten Hinweises auf das Bestehen eines Totalverlustrisikos bedurfte es nicht, nachdem der Kläger bereits in der Vergangenheit zuvor mehrfach Anlagen bei der Beklagten gezeichnet hat und einen kaufmännischen Hintergrund in seiner beruflichen Ausbildung hat. Er hat darüber hinaus in seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht selbst angegeben, dass ihm klar war, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelte.

4. Ein haftungsauslösender Umstand ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte für den Vertrieb der Beteiligungen jeweils eine Provision erhalten hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof gehört allerdings zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen, über die der Anleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären ist auch eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15% und mehr (BGH, Urt. v. 25.9.2007 – XI ZR 320/06).

Eine Überschreitung dieser Grenze ist durch den Kläger vorliegend bereits nicht behauptet. Die Beklagte hat den Erhalt von jeweils 7 % der Zeichnungssumme als Provision eingeräumt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr von den ausgewiesenen 14,5 % an Vertriebspositionen ein höherer Betrag zukam, hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dargetan. Unabhängig davon ist der Erhalt von Vertriebsprovisionen in den dem Kläger jeweils rechtzeitig vor der Zeichnung zugegangenen Prospekten ausdrücklich ausgewiesen.

Anders ergäbe sich vorliegend auch nicht aus der Annahme eines Beratungsvertrages. Der Anlageberater ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, über eine von ihm vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (BGH NJW 2011, 3227 [BGH 09.03.2011 – XI ZR 191/10]; NJW 2012, 2427 [BGH 08.05.2012 – XI ZR 262/10]; NJW-RR 2013, 98 [BGH 11.09.2012 – XI ZR 363/10]).

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine – unterstellte – Pflichtverletzung der Beklagten für die streitgegenständlichen Anlageentscheidungen des Klägers kausal geworden wäre.

Nach der Rechtsprechung des BGH soll im Kapitalanlagerecht die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens gelten (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10). Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist danach beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10; Urt. v. 26.2.2013 – XI ZR 318/10). Diese Vermutung ist indessen widerlegbar, indem der Berater den Beweis führt, dass der Anleger auch in Kenntnis der verschwiegenen Rückvergütungen die Anlage erworben hätte. Der Beweis kann dabei auch durch Indizien geführt werden (BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10; Urt. v. 26.2.2013 – XI ZR 318/10). Diese können sich auch aus dem vorherigen oder späteren Anlageverhaltens des Anlegers ergeben.

Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich dabei sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die eine beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte. Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über Rückvergütungen auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren – möglicherweise gewinnbringenden – Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (BGH, Urt. v. 26.2.2013 – XI ZR 318/10; Urt. 8. 5. 2012 – XI ZR 262/10).

Aus den durch den Kläger unterzeichneten Vermittlungsprotokollen ergibt sich jeweils, dass die Beklagte – entsprechend ihrem Geschäftsmodell – einen Preisnachlass in Form der Rückerstattung des Agios gewährte. Bestand danach aber für die Beklagte – für den Kläger ersichtlich – die Möglichkeit, über das Agio als Vertriebsaufschlag zu disponieren, so war ihm die Erlangung von Provisionen durch die Beklagte deutlich.

Unstreitig hat der Kläger vorliegend bei der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen ebenso wie bei einer Vielzahl vorausgehender und nachfolgender Beteiligungen jeweils das in den Beteiligungen ausgewiesene und ansonsten zu zahlende Agio erspart.

Dass der verschwiegene Erhalt von Provisionen den Kläger von seiner Anlageentscheidung abgehalten hätte, ist danach nicht ersichtlich.

5. Eine deliktische Haftung der Beklagten aus §§ 32 Abs. 1, 54 Abs. 1 KWG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB oder §§ 27, 264 a StGB ist nicht gegeben.

Die aus einem Arrestbeschluss entnommene auszugsweise Bezugnahme auf Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft bezüglich der Handlungen der Herren D und E ersetzt keinen hinreichend konkreten Sachvortrag. Eine Nähe der Beklagten hierzu und gegebenenfalls eine Einbeziehung in die Fondskonstruktion und deren Betrieb und Vertrieb sind durch den Kläger ohne konkrete Anhaltspunkte lediglich behauptet und damit nicht substantiiert.

Soweit der Kläger geltend macht, dass eine Haftung bereits aus dem Umstand der erlaubnispflichtigen Darlehensvergabe durch die Fonds als Private Debt Fonds folge, fehlt es – unabhängig von einer Darlegung zur Geschäftsmäßigkeit der Vergabe – an jeglichem konkreten Vortrag zur subjektiven Seite der Strafbarkeit.

6. Weder hinsichtlich der Prüfung der Plausibilität, noch hinsichtlich der Hinweise auf eine durch die Beklagte vereinnahmte Provision sind insoweit greifbare Unterschiede zwischen der Vermittlung der Beteiligungen an dem A GmbH & Co. Fonds und an dem A1 GmbH & Co.-Fond ersichtlich. Bei beiden sind schadensersatzanspruchsauslösende Ansprüche der Klägerseite nicht ersichtlich.

Die Berufung war danach insgesamt zurückzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 710 Nr. 8, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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