OLG Frankfurt am Main, 07.12.2017 – 3 U 167/14

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 07.12.2017 – 3 U 167/14
Leitsatz:

Ein Gewerkschaftsmitglied ist zur satzungsgemäß vereinbarten Abführung erhaltener Tantiemen für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens auch dann verpflichtet, wenn er ohne Unterstützung durch die Gewerkschaft in dieses Amt gelangt ist.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.9.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Az. 2-18 O 28/14 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die klagende Gewerkschaft hat von ihrem Mitglied – der Beklagten – die Abführung anteilsmäßiger Tantiemen verlangt, die diese als Aufsichtsratsmitglied einer AG erzielte.

Die Beklagte trat der Klägerin zum Januar 2005 bei. Unter anderem in den Jahren 2010 bis 2012 gehörte sie dem Unternehmen, in dem sie tätig ist, als Mitglied des Aufsichtsrats an; in dieses Amt gelangte sie nicht über eine Gewerkschaftsliste der Klägerin und erhielt von der Klägerin auch keine Wahlhilfe. Eine vom Vorstand erlassene Richtlinie der Klägerin (Anlage K 2) sieht vor, dass Mitglieder, die als Aufsichtsratsmitglieder tätig sind, von den Bezügen bis 3.500,- € 10 % und von allen darüber hinausgehenden Beträgen 90 % an die Hans-Böckler-Stiftung abführen müssen.

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten noch die Abführung von Tantiemen in Höhe von 29.400,- € für die Jahre 2010 bis 2012 gefordert, nachdem die Beklagte eine zunächst verlangte Auskunft über die Höhe der Tantiemen während des Verfahrens vor dem Landgericht entsprechend beantwortet hatte und die Parteien den Auskunftsantrag danach übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.9.2014 (Bl. 80 ff. d. A) verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Kosten des erledigten Auskunftsantrages hat es ebenfalls der Beklagten auferlegt.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin stehe unabhängig von der Frage, ob die Beklagte mithilfe der Klägerin in den Aufsichtsrat gewählt worden sei, ein Anspruch auf Abführung der geltend gemachten Beträge zu. Die entsprechende Richtlinie sei in demokratisch legitimierter Weise beschlossen und der Höhe nach festgeschrieben worden. Die Beklagte habe auch hinreichende Kenntnis von der Satzung der Klägerin gehabt, die die Verfassung der Vereinigung darstelle und Bindungswirkung für alle Mitglieder entfalte. Die Grenzen der Satzungskompetenzen seien nicht überschritten worden, wie bereits das OLG Frankfurt in der Entscheidung 23 U 177/00 entschieden habe. Es sei kein Verstoß gegen Treu und Glauben in den Abführungsregeln zu erkennen und diese stelle auch kein formbedürftiges Schenkungsversprechen dar. Die Beklagte könne nicht mit der Argumentation durchdringen, die Abführungspflicht sei unbegründet, weil sie die Position im Aufsichtsrat ohne Mithilfe der Klägerin erreicht habe. Ebenso wenig stehe der Abführungspflicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin die Einnahmen bereits versteuert habe. Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin auch nicht verjährt, da die Verjährung wegen Vergleichsgesprächen gehemmt gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie fristgerecht begründete Berufung der Beklagten. Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das Landgericht stütze sich in seiner Argumentation im Wesentlichen auf das Urteil des OLG vom 22.8.2001, 23 U 177/00. Der Sachverhalt dieses Falles weiche jedoch in zwei Punkten von dem vorliegenden ab. Dort habe es zusätzlich zur Mitgliedschaft eine Verpflichtungserklärung des Mitglieds auf Abführung der Tantiemen gegeben, an der es hier fehle. Außerdem sei das dortige Aufsichtsratsmitglied über die Wahlliste der Gewerkschaft gewählt worden. Das Landgericht gehe unzutreffend davon aus, dass es sich bei der Abführungspflicht aus § 3 Ziffer 11 der Satzung nicht um ein formbedürftiges Schenkungsversprechen nach § 518 BGB handele. Die Abführpflicht stehe in keinem synallagmatischen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft, da insoweit schon 1 % des Bruttomonatslohns abzuführen seien. Tatsächlich erlange aber die Beklagte hinsichtlich der Abführung weitergehender Tantiemen nichts. Zudem begründeten auch steuerrechtliche Erwägungen das Vorliegen einer Schenkung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der zitierten Entscheidung des OLG seien durch die Abführungsregelung auch die Grenzen der Satzungskompetenz überschritten. Weiterhin habe das Landgericht das Verbot der Gegnerfinanzierung zu Unrecht außer Acht gelassen. Eine Abführungsverpflichtung von gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmeraufsichtsräten würde zwangsläufig dazu führen, dass der betreffende Arbeitgeber selbst mittelbar seinen sozialpolitischen Gegenspieler finanziert. Schließlich sprächen die Gesichtspunkte der Corporate Governance gegen die Zulässigkeit der Abführungsregelung, die das Landgericht fehlerhaft nicht im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB berücksichtigt habe. Die Beklagte hält im Berufungsrechtszug an der Verjährungseinrede und der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts nicht fest.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.9.2014, Az. 2-18 O 28/14 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus der „Richtlinie über die Abführung von Vergütungen aus der Wahrnehmung von Mitbestimmungsfunktionen oder ähnlichen Aufgaben“ vom 1.1.2006 (Anlage K 2) in Verbindung mit § 3 der Satzung Zahlung an die Hans Böckler-Stiftung in der seitens des Landgerichts tenorierten Höhe verlangen. Die Beklagte ist Mitglied der Klägerin, weshalb sie grundsätzlich der Satzung unterworfen ist.

Der Senat teilt die Bedenken der Beklagten betreffend die Wirksamkeit der Abführungspflicht nicht.

1. Die Einzelheiten der Abführungsverpflichtung mussten nicht in der Satzung selbst, sondern konnten durch Richtlinien der Klägerin bestimmt werden. Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins muss sämtliche das Vereinsleben bestimmenden Leitprinzipien und Grundsatzregelungen, soweit sie nicht gesetzlich festgelegt sind, enthalten (BGHZ 88, 314). Davon abgesehen kann in der Satzung vorgesehen werden, dass weitere Ordnungen und Richtlinien zur Konkretisierung der Satzung geschaffen werden können und dass die Setzung dieser Richtlinien auf den Vorstand übertragen werden kann (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 956/13 -, BAGE 151, 367-381, Rn. 38). So ist es hier geschehen. Anhaltspunkte dafür, dass das einzuhaltende Satzungsverfahren nicht eingehalten worden sein könnte, sind nicht vorgebracht.

2. Die Pflicht zur Abführung der Vergütung ist aus sich heraus verständlich und wirksam. Einer zusätzlichen Verpflichtungserklärung bzw. Einverständniserklärung der Beklagten bedurfte es nicht. Es entspricht der Vereinsautonomie, jedenfalls aber der Freiheit der gewerkschaftlichen Betätigung, die durch Art. 9 Abs. 3 GG besonders geschützt ist, dass die Klägerin als Gewerkschaft solche Verpflichtungen in ihrer Satzung regeln kann. Eine Gewerkschaft ist kein Verein wie jeder andere, sondern eine vom Solidargedanken geprägte Interessenvertretung. Allein dies rechtfertigt auch die satzungsgemäße Finanzierung gewerkschaftsnaher Institute durch die Abführungsverpflichtung (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 956/13 -, BAGE 151, 367-381, Rn. 43). Die Gewerkschaft verfügt durch Satzungsbestimmungen zur Abführungspflicht auch nicht über das Vermögen ihrer Mitglieder. Sie schafft lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch. Zudem steht die Abführungspflicht unter der Bedingung des Zuflusses von Einkünften aus Aufsichtsratstätigkeiten. Nur was zufließt, muss größtenteils abgeführt werden. Demzufolge bedarf es – anders als bei Umlageerhebungen durch einen Verein (vgl. hierzu BGH 24. Oktober 1988 – II ZR 311/87 – zu I 3 der Gründe, BGHZ 105, 306; 24. September 2007 – II ZR 91/06 – Rn. 11 ff.; 2. Juni 2008 – II ZR 289/07 – Rn. 21) – keiner bereits satzungsmäßig festgeschriebenen (weiteren) Obergrenze. Nachdem Abführungsverpflichtungen dieser Art bei zahlreichen Gewerkschaften schon seit vielen Jahren gang und gäbe sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.8.2001, Az. 23 U 177/00, juris), kann ein Gewerkschaftsmitglied zudem ohne weiteres ermessen, worauf es sich bei seinem Eintritt in die Gewerkschaft in finanzieller Hinsicht maximal einlässt.

3. Anzeichen dafür, dass die Klägerin durch die Festlegung der Abführungsverpflichtung in ihrer Satzung die grundgesetzlich geschützte Vereinsautonomie überdehnt hätte und die auf Grundlage der Satzung erlassene Richtlinie einer allgemeinen Billigkeitskontrolle nach §§ 242, 315 BGB nicht stand hielte, sind dem Vorbringen der Beklagten und dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die Vereinsautonomie ist grundgesetzlich geschützt und durch die §§ 25 ff. BGB ausgestaltet. Eine Inhaltskontrolle ist von Vornherein nur in engen Grenzen möglich (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 956/13 -, BAGE 151, 367-381, Rn. 45).

a) Ungeachtet dieser eingeschränkten Überprüfungsdichte vermag der Senat insbesondere kein Erfordernis zu einer Differenzierung in den Abführungsregeln danach zu erkennen, ob das Mitglied durch – konkret erfahrene – Unterstützung der Gewerkschaft bzw. durch Kandidatur auf einer Gewerkschaftsliste in das Amt des Aufsichtsrates gelangt ist oder ob – wie hier – einer der wenigen Fälle gegeben ist, in denen das Mitglied unabhängig davon erfolgreich kandidiert hat. Zunächst stellt die Abführungspflicht keine synallagmatische Gegenleistung für die Unterstützung bei der Wahl dar; es geht vielmehr darum, einerseits zu verhindern, dass sich Kandidaten für den Aufsichtsrat wegen der dort gezahlten Vergütungen bewerben und andererseits die Mitbestimmung durch die Unterstützung der Hans-Böckler-Stiftung zu fördern, aus deren Satzung sich gerade dieses Ziel ergibt (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.8.2001, Az. 23 U 177/00, juris). Im Übrigen würde eine Abführungspflicht, die von einer gewerkschaftlichen Unterstützung bei der Wahl abhängt, Fehlanreize schaffen, denn in einem solchen Fall würden sich Gewerkschaftsmitglieder deutlich besser stellen, wenn sie sich nicht auf Gewerkschaftlisten setzen und auch nicht in sonstiger Weise unterstützen lassen würden. Im Schrifttum wird für den Fall der Einführung einer differenzierten Abführungsbestimmung ein regelrechter Sog befürchtet, der zur Abwanderung von Mitgliedern mit aussichtsreichen Wahlchancen von der Gewerkschaftsliste weg führen könnte (Hanau: Die Verpflichtung zur Abführung von Aufsichtsratsvergütung an die Hans-Böckler-Stiftung 2012 S. 35). Dies wiederum würde die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften in nicht mehr hinnehmbarer Weise beeinträchtigen, denn die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft im Kernbereich der Mitbestimmung hängt wesentlich von der inneren Geschlossenheit der Gewerkschaft und ihrer Mitglieder ab (Hanau, aaO). Die Teilhabemöglichkeit der Gewerkschaften an der Unternehmensmitbestimmung ist verfassungsrechtlich geschützt, was bei einer etwaigen Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB als gewichtiges Argument berücksichtigt werden müsste.

b) Ungeachtet der eingeschränkten Überprüfungsdichte spricht auch aus dem Gesichtspunkt der Corporate Governance (Punkt 5.4.6 DCGK) nichts gegen die Zulässigkeit der gegenständlichen Abführungsregelung. Anders als die Beklagte meint, ist die Regelung auch unter diesem Blickwinkel sehr wohl zumutbar und zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Senats kann bei Gewerkschaftsmitgliedern bereits nicht unterstellt werden, dass sie jegliches Interesse an einem langfristigen Erfolg des Unternehmens verlieren, wenn sie erfolgsorientierte, auf einen langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Vergütungsbestandteile zu wesentlichen Teilen abführen müssen. Gewerkschaftsnahen Aufsichtsratsmitgliedern dürfte vielmehr ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem langfristigen Wohlergehen des Unternehmens einerseits und der Sicherstellung der Arbeitseinkünfte der dort beschäftigen Arbeitnehmer andererseits, die in nicht geringer Zahl auch Gewerkschaftsmitglieder sein dürften, bewusst sein.

4. Die Abführungsverpflichtung verstößt nicht gegen § 113 AktG. Danach kann Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung des Unternehmens festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen. In der Verwendung der Vergütung ist das Aufsichtsratsmitglied frei. Das Aufsichtsratsmitglied kann auch Zahlungspflichten hinsichtlich der vom Unternehmen bezogenen Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit eingehen, sofern dies nicht dazu führt, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats nicht mehr möglich ist (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 956/13 -, BAGE 151, 367-381, Rn. 47). Nachdem für letzteres hier kein Anhaltspunkt besteht, sieht der Senat auch insoweit keinen Anlass für Bedenken.

5. Die Satzungsbestimmung der Klägerin ist mit dem Grundsatz, dass kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbands verpflichtet werden kann, ohne weiteres vereinbar. Eine direkte Gegnerfinanzierung – sei es durch Zahlung an die Gewerkschaft, sei es durch Zahlung an eine von der Gewerkschaft beherrschte Körperschaft – wird von dem mitbestimmten Unternehmen nicht verlangt. Da die vom Unternehmen gezahlte Vergütung der Beklagten zufließt und Bestandteil ihres Vermögens wird, käme allenfalls eine mittelbare Gegnerfinanzierung unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass aufgrund der Abführungsverpflichtung die Beklagte einen Großteil der Vergütung an die von der Klägerin benannten Stiftung weiterzuleiten hat. Dies unterscheidet sich im Grundsatz nicht von der Finanzierung der Gewerkschaften durch Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieder der Klägerin sind kraft Satzung verpflichtet, 1 % ihres vom Arbeitgeber bezogenen Bruttolohns an die Gewerkschaft weiterzuleiten. Das Recht der Gewerkschaften und damit auch der Klägerin, sich dergestalt durch Mitgliedsbeiträge, die „mittelbar“ ein Teil des Lohnes sind, zu finanzieren, ist unbestritten (vgl. Hanau: Die Verpflichtung zur Abführung von Aufsichtsratsvergütung an die Hans-Böckler-Stiftung 2012 S. 22).

6. Bei der vereinbarten Abführungspflicht handelt es sich nicht um eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB, die nach § 518 BGB zu ihrer Gültigkeit eine notarielle Beurkundung voraussetzt. Die Klägerin fordert die anteiligen Vergütungen von der Beklagten nicht aufgrund einer einzelvertraglichen Rechtsgrundlage, sondern aufgrund ihrer verbandsrechtlichen Satzung. Eine solche Leistung an die Gewerkschaft beruht auf der Mitgliedschaft und ist vergleichbar mit der Zuwendung eines Gesellschafters an seine Gesellschaft (causa societatis). Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18. September 2012 – II ZR 50/11 -, Rn. 19, juris) werden Verpflichtungen dieser Art auch ohne die Vereinbarung einer unmittelbaren Gegenleistung im Rechtssinne regelmäßig vor dem Hintergrund abgegeben, dass sich der Gesellschafter von ihr eine Stärkung der Gesellschaft und damit mittelbar eine Verbesserung seiner durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage oder auch nur immaterielle Vorteile verspricht; daher unterfallen solche Vorgänge nicht der Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB. Die Satzung eines Vereins bedarf zudem keiner besonderen Form, insbesondere nicht der notariellen Beurkundung. Eine in der Satzung enthaltene Zahlungsverpflichtung ist daher ohne notarielle Beurkundung wirksam.

7. Steuerrechtliche Erwägungen erfordern keine andere Sichtweise. Zunächst knüpfen steuerrechtliche Tatbestände an zivilrechtliche Konstruktionen an, gestalten diese aber nicht. Das Steuerrecht kann allenfalls dann zur Auslegung zivilrechtlicher Erklärungen und Gestaltungen herangezogen werden, sofern eine anders nicht zu klärende Ungewissheit besteht. Bereits daran fehlt es hier. Infolge dessen kommt es nicht darauf an, ob die Zahlungen an die Hans-Böckler-Stiftung als Betriebsausgaben in voller Höhe die zu versteuernden Einkünfte einzustufen sind (so OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Februar 2008 – 12 U 122/07 -, Rn. 16, juris) und ob dies auch dann noch gilt, wenn das Mitglied über eine unabhängige Liste erfolgreich kandidiert.

8. Dass die erstinstanzlich zugesprochenen 29.400,- € zutreffend berechnet worden sind, war vor dem Landgericht bereits unstrittig und wird auch seitens der Berufung nicht angegriffen. Die Beklagte hat an der Einrede der Verjährung für die das Jahr 2010 betreffende Abführungspflicht zweitinstanzlich nicht mehr festgehalten.

Die zweitinstanzliche Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die erstinstanzlichen Kosten ist zu ergänzen, dass sich nach Erledigung des Auskunftsantrages die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht alleine auf § 91 Abs. 1 ZPO beziehen kann sondern – soweit dieser erledigte Antrag betroffen ist – sich zusätzlich auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO stützen muss. Eine andere Rechtsfolge ist damit aber nicht verbunden; auch insoweit waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, denn sie wäre bei einer streitigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen gewesen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entnommen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Hinsichtlich der streitentscheidenden Fragen besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung keine Divergenz. Soweit sich der Fall in Nuancen von den bislang entschiedenen Konstellationen unterscheidet, handelt es sich um unwesentliche und in der Praxis zudem selten vorkommende Abweichungen.

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