OLG Frankfurt am Main, 06.12.2017 – 19 U 156/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 06.12.2017 – 19 U 156/17
Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat den Kläger darauf hin, dass er beabsichtigt, dessen Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe

I.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Willenserklärung, die zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 05.01.2009 geführt hat, am 25.05.2016 nicht mehr wirksam widerrufen konnte, da die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung wirksam war und deshalb die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt hatte, sodass die Widerspruchsfrist bereits im Jahr 2009 abgelaufen war.

1. Maßgeblich für die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist hier § 355 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht dargelegt, dass und weshalb die streitgegenständliche Belehrung zutreffend und für einen Durchschnittsverbraucher verständlich über diese Vorgaben des Gesetzes informiert.

a) Entgegen der Ansicht der Berufung genügt die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung ist am Ende der Vertragsurkunde auf einer eigenen Seite abgedruckt. Durch die vergrößerte und fettgedruckte Überschrift „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“ ist sie hinreichend auffällig hervorgehoben und mit durch fettgedruckten Zwischenüberschriften versehenen Absätze klar gegliedert. Sie ist zudem durch eine Außen-Umrahmung betont, innerhalb dieser die Widerrufsempfängerin durch einen weiteren Kasten besonders gekennzeichnet wird, was die Aufmerksamkeit zusätzlich auf diesen Abschnitt erhöht. Entgegen der Ansicht der Berufung, kann auch aus der Schriftgröße nicht gefolgert werden, dass die Widerrufsbelehrung nicht hinreichend deutlich hervorgehoben ist, denn die Schriftgröße bleibt nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurück.

b) Die Beklagte hat auch ordnungsgemäß über den Widerrufsadressaten belehrt. Entgegen der Ansicht der Berufung verwirrt die Passage über den Postkorb dabei nicht, denn diese Angabe ist in die vollständige Adresse eingegliedert. Damit steht der Zusatz „Postkorb A“ einer Verwendung der Adresse und einer postalischen Erreichbarkeit der Beklagten nicht entgegen.

c) Auch die Widerrufsfrist ist zutreffend angegeben. Der Kläger nimmt nicht zur Kenntnis, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht der Widerrufsbelehrung in dem vom BGH entschiedenen Fall (XI ZR 381/16) entspricht.

d) Schließlich steht der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung auch nicht entgegen, dass an einer Stelle statt des richtigen Begriffs „Widerrufsbelehrung“ der Begriff „Widerrufserklärung“ verwendet wird. Es liegt insoweit ein Schreibversehen vor, dass für jeden unbefangenen Leser offenkundig ist. Nach dem Wortlaut beginnt die Frist für die Abgabe der Willenserklärung einen Tag nach Erhalt „dieser Widerrufserklärung.“ Dass dies wegen des darin enthaltenen Zirkelbezugs keinen Sinn ergibt, kann keinem Zweifel unterliegen. Dass dort statt “ Widerrufserklärung“ richtig das Wort „Widerrufsbelehrung“ hätte stehen sollen, ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang. Bereits die Verwendung des Demonstrativpronomens zeigt dem unbefangenen aufmerksamen durchschnittlichen Verbraucher, dass es sich bei der „Widerrufserklärung“ um dem ihm vorliegenden Text der Widerrufsbelehrung handeln muss.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und zur ggf. weitere Kosten sparenden Rücknahme der Berufung bis zum 12. Januar 2018.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.