OLG Frankfurt am Main, 22.11.2017 – 3 U 19/16

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 22.11.2017 – 3 U 19/16
Leitsatz:

Ohne besondere entsprechende vertragliche Vereinbarung kann ein Unternehmer die Kosten einer vom Endabnehmer geforderten Qualitätskontrolle nicht an den Vorlieferanten eines Teilprodukts abwälzen. Gewährleistungsansprüche rechtfertigen dies nicht, wenn von 200.000 gelieferten Sachen 10 Stück mangelhaft waren.
Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten, die sie seit Oktober 2013 mit sog. Spannhülsen belieferte, wegen behaupteter Mängel einen Kostenerstattungsanspruch geltend.

Die Spannhülsen werden zur Beleuchtung von Aschenbechern in Fahrzeuge des Typs Marke1 X eingesetzt. Die Beklagte stellt die Spannhülsen her und die Klägerin verbaut sie als Systemlieferant des Automobilherstellers.

Schon vor Oktober 2013 lieferte die Beklagte Spannhülsen an andere Systemlieferanten von Marke1, die inzwischen insolvent sind. Im Jahr 2011 kam es zu Problemen mit der Beleuchtung der von der Beklagten gelieferten Spannhülsen Marke1 forderte deshalb von ihrem jeweiligen Systemlieferanten eine Beleuchtungsprüfung und zusätzlich einen Warenfilter mit nochmaliger Beleuchtungsprüfung bei der Firma A in Stadt1. Die hierfür anfallenden Kosten wurden dem jeweiligen Systemlieferanten in Rechnung gestellt, der diese zeitweise durch entsprechende Abzüge von den Rechnungen der Beklagten an diese weitergab, wobei die Beklagte bereits im März 2013 dem damaligen Systemlieferanten B mitteilte, dass sie dies nicht länger dulden werde. Der Klägerin gegenüber teilte die Beklagte mit Email vom 17.09.2014 (Anlage B 4, Bl. 45 d. A.) mit, dass sie jegliche Kostenübernahme für die von Marke1 geforderten Kontrollmaßnahmen weiterhin ablehne. Der Warenfilter ist inzwischen eingestellt worden und wird von Marke1 nicht mehr gefordert.

Ihre mit der Klage im ersten Rechtszug geltend gemachten Kosten hat die Klägerin insgesamt mit 143.510,62 EUR beziffert, wobei es sich bei der darin enthaltenen Kostenposition in Höhe von 5.988,27 EUR – unstreitig – um eine Doppelzahlung der Klägerin für Serienlieferungen der Beklagten handelt. Zusätzlich hat die Klägerin begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Lieferung fehlerhafter Spannhülsen durch die Beklagte entstanden sind oder entstehen werden.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (BI. 187 ff. d. A.).

Das Landgericht hat der Klage lediglich wegen der unstreitigen Doppelzahlung in Höhe von 5.988,27 EUR aus Gründen der ungerechtfertigten Bereicherung nebst Prozesszinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung stellt es darauf ab, dass von der Klägerin weder eine ausdrückliche noch eine konkludente vertragliche Vereinbarung der Parteien dahingehend, dass die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin sämtliche anfallenden Prüfkosten bezüglich der Spannhülsen zu tragen habe, in substantiierter Form dargetan worden sei. Zwar habe die Beklagte in der Vergangenheit faktisch seinerzeit angefallene Prüfungskosten anderer Systemlieferanten getragen, weil von ihr entsprechende Rechnungskürzungen hingenommen worden seien. Hieraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass diese sich damit auch zu einer Kostenübernahme in der Zukunft und auch gegenüber der Klägerin habe verpflichten wollen. Dies folge schon daraus, dass die Beklagte bereits im März 2013 – damals gegenüber dem Systemlieferanten B – erklärte habe, keine weiteren Überprüfungskosten tragen zu wollen. Zudem habe die Beklagte auch gegenüber der Klägerin klargestellt, dass sie zu einer Kostenübernahme nicht bereit sei. Eine Kostenübernahmeverpflichtung ergebe sich auch nicht aus der von Klägerseite vorgelegten Qualitätsmanagementvereinbarung mit Marke1 oder sonstigen vertraglichen Pflichten der Klägerin gegenüber Marke1. Selbst wenn die Klägerin ihrerseits gegenüber Marke1 zu der Sortierung und den Überprüfungen verpflichtet gewesen sein sollte, folge hieraus nicht automatisch eine Verpflichtung der Beklagten. Ein Zahlungsanspruch folge schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistungshaftung gemäß §§ 434, 437 Nr.3, 280 Abs.1 und 3, 281, 249 BGB. Selbst wenn – wie von Klägerseite behauptet – die Spannhülsen bei Gefahrübergang in geringem Umfang mangelbehaftet gewesen sein sollten, stünde der geltend gemachte Schaden hierzu in keinem kausalen Verhältnis. Die Klägerin mache nicht die Kosten der (nachträglichen) Schadensfeststellung für die 10 reklamierten Spannhülsen geltend, sondern Kosten von vorgeschalteten Prüfmaßnahmen für alle Spannhülsen (über 200.000 Stück), die von der Beklagten geliefert worden seien. Bei den Sortierarbeiten und der Beleuchtungsprüfung handele es sich nicht um Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung des Schadens, sondern um Maßnahmen zur Abwehr künftiger Schadensfälle infolge einer etwaigen Mangelhaftigkeit der Spannhülsen. Aufwendungen zur Verhinderung von eventuellen künftigen Schäden seien aber grundsätzlich kein ersatzfähiger Schaden im Sinne von § 249 BGB. Angesichts des geringen Umfangs der mangelhaften Spannhülsen im Verhältnis zu der Gesamtlieferung könne auch nicht von einem generell schwerwiegenden Mangelverdacht ausgegangen werden, der es gerechtfertigt erschienen ließe, alle Spannhülsen wie mangelhafte Sachen zu behandeln.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag in reduziertem Umfang weiterverfolgt. Jenseits der zugesprochenen 5.988,27 EUR verlangt die Klägerin nunmehr noch weitere 101.528,94 EUR, wobei sie einen Betrag in Höhe von 5.734,67 EUR erstmals auf Rechnungen der Firma C GmbH stützt. Beanstandet wird, dass das Landgericht den Sachverhalt nicht genügend ausgeschöpft und nicht alle Anspruchsgrundlagen berücksichtigt habe. In dem Rechtsstreit gehe es im Hinblick auf die Rechnungen der Firma A nicht um Nacherfüllungsansprüche oder Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an den Artikeln selbst, sondern darum, wer letztlich für die Kosten des von Marke1 vorgegebenen Warenfilters zu tragen habe. Als weitere Anspruchsgrundlage kämen die §§ 280 Abs. 1, 241 BGB wegen Verletzung des Integritätsinteresses, §§ 282, 241 Abs. 2 BGB, § 812 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 257, 267 BGB und § 684 BGB i. V. m. § 812 Abs. 1 BGB in Betracht. Wenn die Beklagte nicht bereit gewesen sei, die Forderung von Marke1 nach einer weiteren Überprüfung zu akzeptieren, hätte es ihr oblegen, mit Marke1 eine entsprechende Klärung herbeizuführen oder selbst eine 100%-Prüfung anzubieten und mangelfrei zu liefern oder aus dem Vertrag auszusteigen. Ein Vertragspartner in der Lieferkette könne sich nicht zu Lasten eines anderen Vertragspartners einer in seinen Verantwortungsbereich fallenden Pflicht entziehen, die ihm bekannt sei und die er zuvor über einen längeren Zeittraum durch Erstattung der dem – vormaligen – Vertragspartner entstandenen Kosten anerkannt habe. Dies gelte umso mehr, als Marke1 ihr – der Klägerin – die Beklagte zwingend als Lieferant der Spannhülsen vorgegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 02.03.2016 (Bl. 202 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2015,

die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 101.528,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 19.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, dass die Berufung bereits mangels ordnungsgemäßer Unterschrift unter der Berufungsschrift und dem Berufungsbegründungsschriftsatz unzulässig sei. In der Sache verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie erachtet darüber hinaus u. a. das neue Vorbringen der Klägerin zu den Rechnungen der Firma C für verspätet und bestreitet die Höhe der geltend gemachten Kosten sowie die klägerische Behauptung, dass etwaige Reklamationskosten der Firma C auf Mängel der von ihr – der Beklagten – gelieferte Spannhülsen zurückzuführen seien.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Berufungsverfahren hat mit Schriftsatz vom 02.05.2015 versichert, seit über 30 Jahren alle Schriftstücke in derselben Weise zu unterzeichnen, ohne dass dies jemals beanstandet worden sei. Die Klägerin hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 10.05.2016 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer etwaigen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen beantragt und eine erneut unterzeichnete Berufungsschrift zur Akte gereicht.

II.

Die Berufung ist zwar zulässig, da der Senat die Unterschriften des Klägervertreters unter der Berufungsschrift und unter dem Berufungsbegründungsschriftsatz – entgegen der Annahme der Beklagten – für hinreichend nachvollziehbar erachtet. Die Berufung führt nach Auffassung des Senats aber in der Sache offensichtlich nicht zum Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage – jenseits des zuerkannten Bereicherungsanspruchs wegen der unstreitigen Doppelzahlung – zu Recht mangels entsprechender Vereinbarung der Parteien bzw. mangels Vorliegens der Voraussetzung der Sachmängelgewährleistungshaftung abgewiesen.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen im Ergebnis eine andere Entscheidung.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass für eine andere Entscheidung.

1. Nicht zu beanstanden ist es insbesondere, dass das Landgericht weder eine ausdrückliche noch eine konkludente vertragliche Vereinbarung der Parteien dahingehend, nach der die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin sämtliche anfallenden Prüfkosten bezüglich der Spannhülsen zu tragen habe, für dargetan erachtet. Hinreichend konkreter Sachvortrag, der auf eine entsprechende Einigung der Parteien mit Rechtsbindungswillen der Beklagten schließen ließe, ist dem klägerischen Vorbringen auch nach Auffassung des Senats nicht zu entnehmen. Insbesondere greift es ersichtlich zu kurz, allein aufgrund der zeitweise von der Beklagten hingenommenen Rechnungskürzung des vorherigen Systemlieferanten auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien zu schließen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bereits im März 2013 dem damaligen Systempartner mitgeteilt hat, etwaige Abzüge wegen Kontrollmaßnahmen in Zukunft nicht mehr zu dulden. Die Beklagte hat überdies auch in der von der Berufung vorgelegten E-Mail vom 29.04.2013 (Anlage K 27) ausdrücklich erklärt, eine Übernahme der Kosten für die Sortierung weiterhin nicht zu akzeptieren.

Auch der Berufungsbegründung vermag der Senat insoweit keinen neuen substanziellen Sachvortrag zu entnehmen.

Soweit die Berufung darauf abstellt, dass es die Beklagte versäumt habe, mit Marke1 eine entsprechende Klärung herbeizuführen und sie sich als Vertragspartner einer Lieferkette nicht zu Lasten eines anderen Vertragspartners einer in ihren Verantwortungsbereich fallenden Pflicht entziehen könne, werden die unterschiedlichen Vertragsverhältnisse mit ihren separaten Verpflichtungen nicht in hinreichendem Maße auseinander gehalten. Die Vertragsverhältnisse einerseits zwischen Marke1 und ihrem Systemlieferanten (hier der Klägerin) und anderseits zwischen den Parteien sind strikt zu trennen. In dem die Klägerin die Forderung von Marke1 nach Durchführung eines Warenfilters mit nochmaliger Beleuchtungsprüfung akzeptiert hat, ist zunächst ausschließlich sie eine entsprechende Verpflichtung eingegangen. Dies hat, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung (mit Marke1 oder der Beklagten) zur Folge, dass hieraus erwachsene Kosten grundsätzlich auch von ihr selbst zu tragen sind. Der Umstand, dass das Auftreten eines Mangels bei einzelnen von der Beklagten gelieferten Spannhülsen der Auslöser der Forderung von Marke1 nach Durchführung eines Warenfilters mit nochmaliger Beleuchtungsprüfung gewesen sein soll, vermag hieran nichts zu ändern. Ohne eine entsprechende Vereinbarung der Parteien stehen der Klägerin als Käuferin gegenüber der Beklagten als Verkäuferin wegen Mängeln an einzelnen verkauften Spannhülsen bei fortbestehendem Vertrag allenfalls Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung zu.

Auch der Umstand, dass Marke1 der Klägerin als Systemlieferantin vorgegeben haben soll, von wem die Spannhülsen zu beziehen sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin mag sich angesichts der Marktmacht der großen Automobilkonzerne in keiner besonders guten Verhandlungsposition befunden haben, gleichwohl oblag es grundsätzlich ihr selbst, ihre Interessen in den Vertragsverhandlungen mit Marke1 zu wahren und notfalls einen Auftrag abzulehnen.

2. Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung hat das Landgericht im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint. Insofern hat es völlig zu Recht darauf abgestellt, dass die streitgegenständlichen Kosten bereits keinen ersatzfähigen Schaden darstellen, ohne dass die Berufung dem entgegen getreten ist. Sie umfassen nämlich den Aufwand für die vorgeschalteten Prüfmaßnahmen für sämtliche gelieferte Spannhülsen, welcher in keinem kausalen Verhältnis zu einer etwaigen tatsächlichen Mangelhaftigkeit von ca. 10 Spannhülsen steht. Aufgrund der geringen Anzahl der angeblich von einem Mangel betroffenen Spannhülsen kann in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch nicht von einem generell schwerwiegenden Mangelverdacht ausgegangen werden kann, der es unter Umständen rechtfertigen könnte, die gesamten Lieferungen als mangelbehaftet zu beurteilen.

Ungeachtet dessen fehlt darüber hinaus jeglicher Vortrag zu der für einen Schadensersatzanspruch grundsätzlich erforderlichen erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung.

Bei den streitgegenständlichen Kosten handelt es sich im Übrigen auch nicht um vergebliche Aufwendungen I. S. v. § 284 BGB, die der Käufer einer mangelhaften Sache unter Umständen gemäß § 437 Nr. 3 BGB beanspruchen kann. Hierunter fallen lediglich Aufwendungen, die im Vertrauen auf eine mangelfreie Sache vorgenommen werden und infolge der Mangelhaftigkeit der gekauften Sache vollständig oder teilweise nutzlos geblieben sind (vgl. Palandt-Weidenkaff, 76. A., § 437 BGB Rn. 41 m. w. N.). Die streitgegenständlichen präventiven Sortierarbeiten bzw. Prüfungen erfolgten im Gegensatz hierzu, weil man gerade nicht auf die Mangelfreiheit vertraute. Sie waren überdies – jedenfalls im Rückblick – gerade in den Fällen nutzlos, in denen kein Mangel festgestellt werden konnte.

3. Soweit die Berufung die Klageforderung ergänzend auf eine ungerechtfertigte Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag stützt, übersieht sie, dass die Vorschriften über die Gewährleistung beim Kauf- oder Werkvertrag gegenüber Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung eine abschließende Sonderregelung darstellen. Soweit die Ansprüche – wie im Streitfall – im Zusammenhang mit Mängeln stehen, können der Käufer oder Besteller, der die Voraussetzungen für die Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüche gemäß §§ 434 ff. BGB bzw. gemäß §§ 633 ff. BGB nicht erfüllt hat, insoweit weder Aufwendungsersatz verlangen, noch Bereicherungsansprüche geltend machen (vgl. Palandt-Weidenkaff, 76 A., § 437 BGB Rn. 57 f.; Palandt-Sprau, 76. A., Vor § 633 BGB Rn. 16; BGH, Urteil vom 12.07.1984 – VII ZR 268/83 – juris Rn. 12).

Unabhängig davon hat weder die Beklagte etwas in Form einer Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt, noch die Klägerin ein Geschäft der Beklagten geführt. Wie oben bereits ausgeführt hat die Klägerin gegenüber ihrem Vertragspartner Marke1 die Forderung nach Durchführung eines Warenfilters mit nochmaliger Beleuchtungsprüfung akzeptiert. Sie ist deshalb ausschließlich eine eigene Verpflichtung eingegangen, was vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung (mit Marke1 oder der Beklagten) dazu führt, dass hieraus erwachsene Kosten grundsätzlich auch von ihr selbst zu tragen sind.

Nicht durchzudringen vermag die Klägerin ferner, soweit sie einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung ihres Integritätsinteresses bzw. wegen der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 BGB) für gegeben erachtet. Etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten jenseits der vereinzelten Lieferung mangelbehafteter Spannhülsen sind weder dargetan noch ersichtlich. Letztere betreffen die Hauptleistungspflicht und begründen allenfalls Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung.

4. Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren einen Betrag in Höhe von 5.734,67 EUR auf Rechnungen der Firma C GmbH stützt, kann sie überdies schon deshalb nicht durchdringen, da es sich bei dem diesbezüglichen – streitigen – neuen Sachvortrag sowohl zum Grund als auch zur Höhe der Aufwendungen um neues Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 BGB handelt, mit dem sie im zweiten Rechtszug nicht mehr gehört werden kann. So ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die im ersten Rechtszug unterbliebene Geltendmachung nicht auf einer Nachlässigkeit beruht.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.

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