OLG Frankfurt am Main, 13.11.2017 – 9 U 82/16

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 13.11.2017 – 9 U 82/16
Tenor:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.10.2016 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung.
Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit seinem am 2.12.2015 erklärten Widerruf des Darlehensvertrags vom 7.2.2008 geltend.

Wegen des streitigen und unstreitigen Parteivortrags in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:

Ob bei dem Klageantrag zu 1 eventuell das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegenstehen könnte, könne dahinstehen. Die Klage sei insoweit ohnehin unbegründet.

Der Widerruf sei jedenfalls ins Leere gegangen, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im Jahr 2015 bereits seit langem abgelaufen gewesen sei. Die von der Beklagten verwendete und vom Kläger beanstandete Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2008 habe den gesetzlichen Vorgaben genügt. Die Auffassung des Klägers, die von der Beklagten verwendete Belehrung rufe bei dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck hervor, dass die Frist bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten zu laufen beginne, teile die Kammer nicht. Die Entscheidung BGH XI ZR 33/08 sei nicht einschlägig. Aus dem Sachzusammenhang müsse bei der vorliegenden Belehrung jeder Verbraucher erkennen, dass es für den Lauf der Frist auf eine seine eigene Vertragserklärung enthaltende Urkunde ankomme. Selbst jeder juristisch nicht vorgebildete Laie wisse, dass ein nicht unterzeichnetes Vertragsformular noch keine Vertragsurkunde darstelle, sondern lediglich einen Vertragsentwurf. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung habe der Kläger nach dem vorgelegten Darlehensvertrag die erste Vertragserklärung abgegeben. An die Musterbelehrung habe die Beklagte sich nicht halten müssen. Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht aus dem Grunde fehlerhaft, weil etwa Widerrufsfolgen unzutreffend dargestellt worden seien. Die Widerrufsbelehrung genüge auch dem Deutlichskeitgebot. Sie hebe sich vom übrigen Vertragstext bereits dadurch ab, dass die Belehrung mit einer Umrandung versehen sei. Die gewählte Schrift sei weiter gut leserlich und ausreichend groß. Der Text sei strukturiert untergliedert.

Mangels wirksamen Widerrufs könne die Klage auch mit den übrigen Anträgen und dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hält der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Feststellungs- und Zahlungsanträge zu 1., 2., 3., 4. und 6. aufrecht und stellt den Antrags zu 5. um.

Zur Begründung führt er Folgendes aus:

Entgegen den Feststellungen der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main sei der Darlehensvertrag mit der Beklagten durch den Widerruf des Klägers vom 2.12.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen gewesen, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2008 fehlerhaft gewesen sei und den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Deutlichkeitsgebot, nicht genügt habe. So sei der Fristbeginn fehlerhaft, da aus der Sicht eines unbefangenen, durchschnittlichen Kunden der Eindruck entstehe, die Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Bank erfüllt und die Frist der Widerrufsbelehrung beginne, ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers, bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Bank zu laufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung weiche nur so unwesentlich von der Formulierung ab, die der BGH in seiner Entscheidung XI ZR 33/08 beurteilt habe, dass eine abweichende Wertung unzulässig sei. Die 5. Zivilkammer verkenne insbesondere die juristische Unkenntnis von Laien auf dem Gebiet des Vertragsrechts und insbesondere im Bereich des Bankenrechts, denen der Unterschied zu einem Vertragsentwurf und einer Vertragsurkunde nicht bekannt sei. Dies gelte umso mehr, wenn das Angebot der Beklagten an den Kläger zur Baufinanzierung bereits mit Darlehensvertrag überschrieben sei.

Ebenso verwirrend und irreführend seien die von der Beklagten genannten Widerrufsfolgen. Die Beklagte habe einen überflüssigen Zusatz verwendet, was für den Verbraucher verwirrend sei.

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung weiche bereits in der äußeren Gestaltung ebenso wie inhaltlich erheblich von der Musterwiderrufsbelehrung ab. Es fehle die erforderliche deutliche Gestaltung und textliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung. Eine Umrandung reiche nicht aus, da die Beklagte auch andere Textpassagen ebenfalls umrandet habe und der Verbraucher dadurch gerade nicht die besondere Bedeutung der Widerrufsbelehrung für sich vor Augen geführt bekomme. Diese Wirkungen würden noch dadurch verstärkt, dass zahlreiche Passagen auf Bl. 4 durch durchlaufende Trennlinien unterbrochen würden, die optisch die gleiche Wirkung hätten wie die Umrandung. Die Belehrung sei auch nicht ausreichend groß. Die extrem kleine Schriftgröße sei für einen Verbraucher nur mit großer Mühe zu lesen und erwecke den Eindruck, dass es sich um unwichtige Mitteilungen handele. Es fehle insbesondere die großformatige, durch Dickschrift hervorgerufene Ausführung des Hinweises „Widerrufsbelehrung“. Die geforderten Zwischenüberschriften seien textlich ebenfalls nicht hervorgehoben.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 14.10.2016, 2-05 0 149/16

1.

wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 07.02.2008, Nr. …, über 47.750,00, durch den Widerruf des Klägers vom 02.12.2015 wirksam widerrufen wurde und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde;
2.

wird festgestellt, dass der Beklagten aus den unter dem Klageantrag zu 1. bezeichneten Darlehensvertrag aufgrund der nunmehr bestehenden Rückgewährschuldverhältnisse seit dem 04.12.2015 kein Anspruch auf Zahlungen von weiteren Darlehensraten, mithin auf Zahlung weiterer Zinsen und Tilgungen oder Vorfälligkeitsentschädigungen zustehen.
3.

Die Beklagte wird zur Rückzahlung der vom Kläger an die Beklagte gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehen Nr. … in Höhe von EURO 34.252,46, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den Zins- und Tilgungszahlungen des Klägers bis zum Widerruf des Darlehensvertrage, dem 04.12.2015 , in Höhe von EURO 6.848,78 und damit insgesamt EURO 41.101,24 an den Kläger verpflichtet,

Zug um Zug

gegen die Rückzahlung des Nettokreditbetrages des Darlehensvertrages Nr. … in Höhe von EURO 47.750,00 zuzüglich der marktüblichen Verzinsung des Nettokreditbetrages bis zum Widerruf des Darlehensvertrages zum 04.12.2015, in Höhe von EURO 13.840,33 und damit insgesamt EURO 61.590,33 vom Kläger an die Beklagte.
4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EURO 2.099,75 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EURO 2.099,75 freizustellen.
5.

Die Beklagte wird verurteilt, die Übertragung der für die Bank1, Stadt1, im Grundbuch des Amtsgerichts Stadt2 für Stadt2 eingetragene Buchgrundschuld an der Eigentumswohnung Straße1, Stadt2, Blatt …, Flurstück …, eingetragenen Buchgrundschuld über EURO 45.000,- und der Garage Straße2, Stadt2, Blatt …, Flurstück … eingetragenen Buchgrundschuld über EURO 45.000,- an den Kläger zu bewilligen,

Zug um Zug

gegen Zahlung von EURO 20.489,09 vom Kläger an die Beklagte.
6.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte bezüglich der Erklärung der Übertragung nach dem Klageantrag zu 5. seit 13.05.2016 in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II.

1. Der Senat beabsichtigt nach eingehender Beratung, die Berufung des Klägers durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt.

Auch hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung mangels Abweichens des Senats von Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind, so dass die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO ebenfalls vorliegen. Zudem ist im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Berufungsführer sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Senat der Begründung des Landgerichts folgt und diese allenfalls ergänzt, eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Soweit der Kläger den Antrag zu 6. umgestellt hat, schließt dies eine Beschlusszurückweisung nicht aus, weil der Berufungsführer sonst stets mündliche Verhandlung erzwingen könnte. Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine mündliche Verhandlung geboten ist, weil sich der Erkenntniszuwachs durch eine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz auf den ursprünglichen Streitstoff beziehen muss. Die Klageänderung wird entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO mit Zurückweisung wirkungslos (BGHZ 198, 315).

2. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache dürfte sie keinen Erfolg haben. Weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Kläger wurde durch die ihm erteilten Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass er mit Schreiben vom 2.12.2015 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wegen Ablaufs der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam widerrufen konnte.Maßgeblich für die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB vorliegend § 355 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (a.F.). Danach betrug die Widerrufsfrist 2 Wochen. Sie begann nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher nicht die Widerrufsbelehrung in Textform sowie eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurde. Darüber hinaus musste der Widerruf in Textform erfolgen; eine Begründung war nicht erforderlich.

Die Widerrufsbelehrung enthält alle nach § 355 BGB a.F. für eine ordnungsgemäße Belehrung erforderlichen Informationen. Sie informiert den Verbraucher in umfassender, unmissverständlicher und für ihn eindeutiger Weise über sein Widerrufsrecht und den Fristbeginn.

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt die verwendete Formulierung „die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde“ keinen Raum für ein Missverständnis dahingehend zu, dass es sich hierbei auch um eine Urkunde handeln könnte, die die Willenserklärung des Darlehensnehmers noch nicht enthält. Die Widerrufsbelehrung entspricht insoweit exakt der gesetzlichen Formulierung; noch deutlicher als das Gesetz muss der Darlehensgeber nicht sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. XI ZR 309/15). Im Übrigen handelt es sich im Ergebnis um eine zugunsten des Verbrauchers wirkende Verlängerung des Zeitraums für die Erklärung des Widerrufs, wenn der Fristbeginn nicht an den Vertragsantrag, sondern – erst – an die Vertragsurkunde geknüpft ist, die tatsächlich an das Vorliegen der beiden Vertragserklärungen anknüpft.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, ein Verbraucher, der juristischer Laie sei, sei nicht in der Lage, den Unterschied zwischen einer Vertragsurkunde und einem Vertragsentwurf zu erkennen, selbst wenn letzterer bereits mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist. Wie auch der Bundesgerichtshof entschieden hat (BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16, Rn. 14 – juris), ist der Begriff „Vertragsurkunde“, den auch der Gesetzgeber in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. verwendet hat, für sich ohne Rücksicht auf die Umstände des Zustandekommens des Darlehensvertrags niemals undeutlich. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. bezeichnet mit dem Begriff „Vertragsurkunde“ das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Entsprechend kann der Begriff „Vertragsurkunde“ objektiv auch nicht anders und insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, er meine in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers (BGH, a.a.O.).

Die von den Klägern angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Aktenzeichen XI ZR 33/08 betrifft eine andere Fallgestaltung. Die dort gewählte Formulierung „der schriftliche Darlehensantrag“ bzw. „eine Abschrift … des Darlehensantrags“ differenziert nicht hinreichend zwischen dem Vertragsantrag des Verbrauchers und dem des Darlehensgebers. Sie entspricht insoweit auch gerade nicht dem Gesetzeswortlaut, der auf den „Antrag des Verbrauchers“ abstellt.

Entgegen der Auffassung des Klägers widerspricht die Belehrung im Hinblick auf die Widerrufsfolgen ebenso nicht dem Deutlichkeitsgebot. Der vom Kläger beanstandete Hinweis entspricht der gesetzlich vorgesehenen Wertersatzpflicht nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 2 BGB und ist nicht irreführend, selbst wenn sie im konkreten Fall nicht erforderlich war. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (BGH, Urteil vom 24.1.2017, XI ZR 66/16, Rn. 9 – juris).

Letztlich mag der Kläger auch nicht mit seiner Auffassung durchzudringen, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei in ihrer äußeren Gestaltung zu beanstanden. Sie befindet sich auf einer eigenen Seite, auf der sich kein weiterer Vertragstext, sondern nur die sich auf die Widerrufsbelehrung selbst beziehende Empfangsbestätigung findet. Letztere, die in augenfälliger Weise vom Belehrungstext getrennt ist, lenkt den Blick auch nochmals auf die Widerrufsbelehrung und verdeutlicht somit deren Inhalt (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rn. 18 – juris). Die Belehrung ist zudem durch die Umrandung und die Gliederung des Textes innerhalb sowie mit fettgedruckten Überschriften ausreichend hervorgehoben. Dieser Eindruck wird daher auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Schriftgröße mit der des übrigen Vertragstextes übereinstimmt.

Da die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nach allem nicht zu beanstanden ist und die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Klägers bereits abgelaufen war, war die Klage abzuweisen.

III.

Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen.

Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV 1222).

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