OLG Frankfurt am Main, 08.11.2017 – 3 U 236/16

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 08.11.2017 – 3 U 236/16
Leitsatz:

1.

Auf einen Rechtskauf ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers anzuwenden.
2.

Ein Kaufvertrag im Sinne des § 453 BGB über abgetretene Schadensersatzansprüche ist mangels hinreichender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung nicht wirksam zustande gekommen, wenn allein das Alter und der Familienstand des Schuldners sowie der Monat der Nichterfüllung eines Auftrags genannt werden, jeder weder der zugrundeliegende Vertrag noch die beteiligten Vertragsparteien benannt werden.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – Aktenzeichen: 4 O 45/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf € 41.768,00 festgesetzt.
Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 08.11.2017 (Bl. 111ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 60ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.12.2017 (Bl. 138ff. d.A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 22.11.2016, Az: 4 0 45/16, zu verurteilen, an den Kläger weitere 41.768,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.03.2016 sowie als Nebenforderung weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.613,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
2.

festzustellen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung herrührt.

Die Beklagte hat auf die Berufung nicht erwidert.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 08.11.2017 (Bl. 111 ff. d.A.) verwiesen.

Soweit der Kläger auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 06.12.2017 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.

Soweit der Kläger nunmehr erstmals die Person des Schuldners benennt, greift er nur einen der im Hinweisbeschluss genannten Gesichtspunkte heraus, aus denen sich die Unbestimmtheit der verkauften Forderung ergibt, was der Berufung keine Erfolgsaussicht verschaffen kann. Denn selbst wenn die Person des Schuldners nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals benannt wird, fehlt es an den weiteren genannten Kriterien um die verkaufte Forderung zu bestimmen.

Soweit sich der Kläger auf einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen beruft, ist an der im Hinweisbeschluss ausgeführten Rechtsaufassung festzuhalten. Die fehlende Bestimmtheit der verkauften Forderung war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, was sich auch aus der von ihm nunmehr vorgetragenen Nachfrage mit E-Mail vom 04.04.2014 (Anlage K 6, Bl. 141 d.A.) ergibt. Darauf, ob die Forderung überhaupt bestanden hat, kommt es nicht an, da sie schon in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Der Kläger hätte ohne weiteres, wie die nunmehr vorgelegte E-Mail zeigt, eine weitere Konkretisierung herbeiführen können.

Soweit der Kläger auf eine deliktische Anspruchsgrundlage abstellen will, umfasst eine solche nicht das hier vom Kläger geforderte positive Interesse. Das negative Interesse ist dem Kläger durch Versäumnisurteil des Landgerichts zuerkannt worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt aus dem bezifferten Berufungsantrag des Klägers.

Vorausgegangen ist unter dem 8. November 2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 22.11.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden – Aktenzeichen 4 O 45/16 – durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.12.2017.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines angeblich abgeschlossenen Forderungskaufvertrages.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen, die keiner Ergänzung bedürfen.

Das Landgericht hat die Klage, soweit für die Berufung von Belang, im Übrigen durch unechtes Versäumnisurteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage insoweit unschlüssig sei.

Selbst wenn man von einem wirksamen Vertragsschluss ausginge, scheitere ein weitergehender Schadensersatzanspruch der über die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises hinausginge, daran, dass sich ein darüber hinaus gehender Schaden nicht feststellen lasse. Allein aufgrund der in der Verkaufsanzeige gemachten Angaben lasse sich der tatsächliche Marktwert der Forderung weder durch Sachverständigengutachten noch durch richterliche Schätzung gemäß § 287 ZPO bestimmen.

Auch ein Anspruch nach § 812 BGB wäre nur in Höhe von 116,00 Euro begründet, da die Beklagte nicht mehr als 116,00 Euro durch Leistung des Klägers erlangt habe.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB i. V. m. § 263 StGB sei – ungeachtet des unschlüssigen Klägervortrags zu einer unerlaubten Handlung allenfalls in Höhe von 116,00 Euro begründet, da dem Kläger – auch seinem eigenen Vortrag zufolge – kein weitergehender Schaden entstanden sei. Dies stehe auch dem Feststellungsantrag entgegen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt unter Vertiefung seines Vortrages seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.

Die Rechtsansicht des Landgerichts zu einer fehlenden vertraglichen Einigung überzeuge nicht. Tatsächlich sei ein wirksamer Forderungsverkauf vereinbart worden. Eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile sei erfolgt.

Auch die Ansicht des Gerichts zur unschlüssigen Darlegung eines Schadens sei rechtlich nicht haltbar. Das Landgericht stelle hier zu hohe Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Klage.

Schließlich habe das Landgericht auch die Feststellung hinsichtlich einer von der Beklagten begangenen unerlaubten Handlung unterlassen. Insoweit habe das Landgericht zu diesem Punkt keinen richterlichen Hinweis erteilt. Dies sei aber vor Klageabweisung in diesem Punkt erforderlich gewesen.

Er beantragt,

1.

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 22.11.2016, Az.: 4 0 45/16, zu verurteilen, an den Kläger weitere 41.768,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.03.2016 sowie als Nebenforderung weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.613,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
2.

festzustellen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung herrührt.

Die Beklagte hat auf die Berufung nicht erwidert.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die festgestellten Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Das Landgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von € 41.768,00 aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB abgelehnt.

a) Zutreffend hat es dabei deutsches Recht angewandt, auch wenn der Kläger im Zeitpunkt des angeblichen Vertragsschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich hatte. Denn beim Rechtskauf ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers maßgeblich (vgl. BGH NJW-RR 2005, 206 [BGH 26.07.2004 – VIII ZR 273/03]), und damit deutsches Recht, da die Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

Auch das CISG ist, da ein Warenkauf (vgl. Art. 1 Abs. 1 CISG), also der Kauf einer beweglichen Sache, nicht vorliegt, nicht anwendbar.

b) Zu Recht hat das Landgericht mangels Bestimmtheit des Kaufgegenstandes, mithin der Forderung, das Zustandekommen eines Forderungskaufvertrages im Sinne des § 453 BGB nach den §§ 145ff. BGB verneint.

Unverzichtbar sind Bestimmtheit oder wenigstens Bestimmbarkeit von Kaufgegenstand und Preis als den essentialia negotii des Kaufvertrages (vgl. Staudinger/Roland Michael Beckmann (2013) BGB § 433, Rn. 18 unter Hinweis auf RGZ 124, 81, 83 f; OLG Frankfurt WRP 2006, 1384 [OLG Frankfurt am Main 31.03.2006 – 21 U 25/05]). Zur Bestimmbarkeit des Kaufpreises hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 09.11.1966 (V ZR 39/64 – juris) unter Tz. 31 wie folgt ausgeführt:

„… Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zwar, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Da diese Vorschrift aber lediglich im Zweifel anwendbar ist, steht es den Vertragsparteien frei, zunächst nur über gewisse Punkte eine Vereinbarung zu treffen und andere Punkte einer späteren Vereinbarung vorzubehalten (BGB RGRK 11. Aufl. § 154 Anm. 2; Erman, BGB 3. Aufl. § 154 Anm. 3). Die Willensmeinung der Parteien kann deshalb dahin gehen, dass trotz Offenbleibens einzelner Punkte ein bindender Vertrag im übrigen geschlossen sein soll (vgl. RG WarnRspr 1910 Nr. 413; RG HRR 1937 Nr. 496). Nichts anderes gilt für einen Kaufvertrag, und zwar auch dann, wenn die Bedingung in den freien Willen beider Vertragsparteien gestellt wird. Hier kann deshalb die Bestimmung des Kaufpreises einer späteren Festlegung vorbehalten bleiben, vorausgesetzt, dass er durch Parteien, Dritte, Verkehrssitte oder Handelsbrauch nach objektiven Merkmalen bestimmbar ist (Staudinger, BGB 11. Aufl. § 433 Anm. 46; vgl. auch Erman aaO § 433 Anm. 8). …“

Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, an der Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes, mithin der verkauften Forderung. Die ebay-Anzeige nennt neben der Forderungshöhe keine hinreichenden Angaben, die eine Bestimmbarkeit der Forderung zuließen. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass schon der Rechtsgrund einerseits mit einer Darlehenssumme und andererseits mit einem pauschalen Schadensersatzanspruch bezeichnet ist. Dass die in der Anzeige kleiner gehaltene Sachverhaltsschilderung maßgeblich sei, lässt sich dem Text der Anzeige nicht entnehmen, zumal darin auch zweideutig zu einem möglichen Haftungsgrund vorgetragen wird, nämlich zu einem Schadensersatzanspruch wegen Nichteinhaltung des Auftrags, der im Übrigen auch nicht näher beschrieben wird, und zu einer pauschal vereinbarten Schadenssumme. Anhand des Textes der Anzeige lässt sich auch der der Forderung möglicherweise zugrundeliegende Vertrag bzw. die Verträge nicht hinreichend bestimmen. Weder der Schuldner noch der Vertragspartner, der die Forderung an die Beklagte abgetreten haben soll, werden bezeichnet. Ebenso wenig wird der nicht eingehaltene Auftrag bezeichnet oder konkretisiert. Als allein konkrete Angaben sind das Alter und der Familienstand des angeblichen Schuldners sowie der Monat des angeblichen Auftrags genannt. Diese Angaben sind jedoch offensichtlich so pauschal, dass die angeblich verkaufte Forderung nicht bestimmt werden kann. Gleiches gilt für die genannten Vertragsunterlagen („Vvertrag“ im Original, Abtretungsurkunde der Forderung und Mahnung). Auch diese lassen mangels eigener hinreichender Bestimmtheit, z.B. durch Datumsangabe, eine Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes nicht zu. Die von dem Kläger dagegen vorgebrachten Datenschutzgründe vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da auch bei Nichtnennung des Schuldners oder des ursprünglichen Gläubigers, durch entsprechende Individualisierung der weiteren genannten Unterlagen eine Bestimmbarkeit hätte herbeigeführt werden können, ohne gegen den Datenschutz zu verstoßen.

Mangels wirksamen Kaufvertrages fehlt es daher an dem für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Schuldverhältnis, so dass es auf die Frage, ob das Landgericht rechtsfehlerhaft den vom Kläger behaupteten Marktwert der Forderung von € 42.000,00 aufgrund der Säumnis der Beklagten als nicht nach § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO zugestanden angesehen hat, nicht ankommt.

2. Mangels wirksamer Einigung besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von € 41.768,00 aus § 311 Abs. 2 BGB für den Fall, dass die angeblich verkaufte Forderung gar nicht existent war.

3. Auch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB besteht kein entsprechender Anspruch wegen eines Verschuldens der Beklagten bei Vertragsverhandlungen. Denn bei der fehlenden Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile handelt es sich um ein allgemeines, auch für den Kläger erkennbares Wirksamkeitshindernis, das nicht allein dem Verantwortungsbereich einer Partei zuzuordnen ist. In solchen Fällen besteht grundsätzlich kein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (vgl. BGH NJW 1992, 1037 [BGH 06.12.1991 – V ZR 311/89]; OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 172 [OLG Frankfurt am Main 15.03.1996 – 25 U 100/95]).

4. Die Feststellung des Landgerichts, dass dem Kläger im Fall einer unerlaubten Handlung kein den ausgeurteilten Betrag von € 116,00 übersteigender Schaden entstanden ist, hat der Kläger mit der Berufung ebenso wenig angegriffen wie die Feststellung, dass er aus bereicherungsrechtlichen Gründen auch keinen diesen Betrag übersteigenden Anspruch hat.

5. Das Landgericht hat auch im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung hat, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung herrühre. Denn erstinstanzlich hat der Kläger mit seiner Ausführung, dass es „nahe liege“, dass die angepriesene Forderung nicht existiere oder die Beklagte von Beginn an nicht die Absicht gehabt habe, die Forderung tatsächlich abzutreten, keine Tatsachen vorgetragen, die die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB begründen würden. Er hat schon keine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern nur eine Mutmaßung. Der Beibringungsgrundsatz verlangt aber einen schlüssigen Tatsachenvortrag der Parteien. Für einen solchen genügt es nicht, wenn eine Partei lediglich Mutmaßungen aufstellt (vgl. nur BAG, Urt. V. 25.04.2013, 8 AZR 287/08 – juris, Tz. 36). Um eine solche handelt es sich angesichts der vom Kläger gewählten Formulierung offensichtlich.

Soweit der Kläger nunmehr mit der Berufungsbegründung erstmals in zweiter Instanz vorträgt, dass aus dem gesamten Sachverhalt und dem Verhalten der Beklagten nur der Schluss gezogen werden könne, dass die von der Beklagten angebotene Forderung entweder gar nicht existiere, oder dass die Beklagte jedenfalls von Beginn an nicht die Absicht gehabt habe, die Forderung tatsächlich abzutreten, und es nur so zu erklären sei, dass trotz mehrfacher Aufforderung von der Beklagten keine Unterlagen übersandt worden seien, insbesondere nicht die versprochene Abtretungserklärung, genügt dies, unabhängig von den Fragen der Zulässigkeit des geänderten Vortrags in der Berufungsinstanz und der gerügten Verletzung der Hinweispflicht des Landgerichts nicht für den schlüssigen Vortrag einer unerlaubten Handlung, die hier nur in einem Eingehungsbetrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegen könnte. Bei einer Schutzgesetzverletzung hat der Geschädigte grundsätzlich den objektiven Verstoß gegen das Schutzgesetz darzulegen und ggf. nachzuweisen, bei Straftatbeständen darüber hinaus sämtliche Tatbestandsmerkmale, einschließlich von Vorsatz oder Fahrlässigkeit (vgl. nur MüKoBGB/Wagner BGB § 823 Rn. 543 unter Hinweis auf BGH VersR 2015, 1529 [BGH 10.02.2015 – VI ZR 343/13]). Dass dies im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Betruges nicht der Fall ist, ist offensichtlich, da der Kläger ausdrücklich insoweit allenfalls zu einer Täuschungshandlung, einer Vermögensverfügung und einem Schaden vorgetragen hat.

6. Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger auch nicht die teilweise Abweisung der von ihm begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angegriffen. Aus den vorgenannten Gründen besteht ein entsprechender Anspruch mangels einer höheren Hauptforderung, als sie das Landgericht zuerkannt hat, ohnehin nicht.

7. Angesichts dessen, dass die Voraussetzungen für einen Vertragsschluss hinsichtlich der Konkretisierung der essentialia negotii höchstgerichtlich geklärt sind, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Daher ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

8. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat dem Kläger, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.

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