OLG Frankfurt am Main, 27.10.2017 – 19 U 35/17

März 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 27.10.2017 – 19 U 35/17
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.01.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.798,00 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Zeichnung eines geschlossenen Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. … am 02.06.2006 geltend. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 125 – 127 d. A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Bl. 124 – 128 d. A.).

Es hat dabei dahinstehen lassen, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten und deren Kausalität für die Anlageentscheidung der Klägerin zu bejahen sein sollte, weil jedenfalls Verjährung nach § 214 BGB eingetreten sei. Verjährung sei nämlich gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB bereits mit Ablauf des 02.06.2016 eingetreten und deshalb könne die per Telefax beim Landgericht am 13.06.2016 eingereichte Klage den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr nach § 204 BGB hemmen.

Gegen dieses der Klägerin am 26.01.2017 zugestellte Urteil (Bl. 133 d. A.) hat sie am 24.02.2017 Berufung eingelegt (Bl. 140 d. A.) und dieses Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.04.2017 (Bl. 153 d. A.) am 26.04.2017 begründet (Bl. 154 ff. d. A.).

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter und wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Anspruch verjährt sei. Sie stützt die Berufung dabei auf das Argument, dass der schuldrechtliche Erwerb der gegenständlichen Fondsbeteiligung nicht bereits mit Zeichnung der Beteiligung, sondern ausdrücklich erst mit der Annahme der Zeichnung am 12.06.2006 durch den Fonds erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 20.01.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt, Az.: 2-10 O 249/16, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20.798,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus der Beteiligung im Nominalwert von 20.000,00 € an der DS-Rendite Fonds Nr. …

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die Berufung der Klägerin ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senates vom 18.08.2017 (Bl. 290f. d. A.) unbegründet. Die Angriffe der Klägerin gegen den erteilten Hinweis führen zu keinem anderen Ergebnis.

Soweit die Klägerin ihren Vortrag wiederholt, dass bei wertender Betrachtung der schuldrechtliche Erwerb erst mit Gegenzeichnung des Fonds erfolgt sei, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen.

Soweit die Klägerin meint, dass aufgrund der Einräumung des 14-tägigen Widerrufsrechts eine rechtliche Bindung nach § 145 BGB noch nicht eingetreten sei, verkennt die Berufung das Wesen des Widerrufsrechts.

Das Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 355 Rn. 2). Es schiebt deshalb nicht den Vertragsschluss hinaus, sondern dieser erfolgt weiterhin entsprechend den §§ 145 ff. BGB. Das Widerrufsrecht durchbricht den Grundsatz pacta sunt servanda (Palandt/Ellenberger, a.a.O., Einführung vor § 145 Rn. 4 a). Deshalb ist der Ablauf der Widerrufsfrist für die Frage des Vertragsschlusses und mithin für den Lauf der Verjährung ohne Bedeutung.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel kein Erfolgt hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 18.8.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

weist der Senat die Klägerin darauf hin, dass er beabsichtigt, deren Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Gründe

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Verjährung mit Ablauf von 10 Jahren nach Zeichnung der Anlage, d. h. mit Ablauf des 02.06.2016 eingetreten ist, § 199 BGB. Mithin ist die per Telefax beim Landgericht am 13.06.2016 eingereichte Klage nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden.

Entgegen der Ansicht der Berufung kommt es für das Entstehen des Anspruchs und damit für den Beginn der Verjährung nicht auf die Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft am 12.06.2006 an.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof entsteht ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung bereits mit Erwerb der Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 498/11, zitiert nach juris). Was dabei unter „Erwerb der Kapitalanlage“ zu verstehen ist, muss im Einzelfall im Hinblick auf den Erwerbsvorgang der konkreten Kapitalanlage ermittelt werden. Bei dem Beitritt zu einer Fondsgesellschaft handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die durch Angebot und Annahme begründet wird. Nach wertender Betrachtung muss dabei die einseitige verbindliche schriftliche Kapitalanlageentscheidung des Anliegers maßgeblich sein, hier im vorliegenden Fall die Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin am 02.06.2006. Denn wenn der BGH für das Entstehen des Anspruchs in Anlageberatungsfällen bewusst nicht auf den Zeitpunkt der wirtschaftlich messbaren Verschlechterung der Vermögenslage des Anlegers abstellt, sondern „bei der gebotenen werdenden Betrachtung“ auf die durch Mängel der Aufklärung gefassten Anlageentscheidung, ist es nur konsequent, für den Fall der Fondsbeteiligung mit der Zeichnung auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Anlageentscheidung für den Anleger verbindlich wird. Denn rechtlich gebunden ist der Anleger an seine Beteiligungsentscheidung nicht erst mit der Annahmeerklärung der Fondsgesellschaft, sondern gemäß § 145 BGB mit Zugang seiner auf den Beitritt gerichteten Willenserklärung gegenüber dem insoweit als Empfangsboten der Fondsgesellschaft fungierenden Berater (vgl. auch Landgericht Heilbronn, Urteil vom 22.03.2017, 6 O 278/16, zitiert nach juris). Deshalb waren die am 02.06.2006 entstandenen Ansprüche der Klägerin aus eventuellen Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten zum Zeitpunkt des Klageeingangs beim Landgericht Frankfurt am Main am 13.06.2016 gemäß § 199 BGB verjährt.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen bis zum 04.10.2017.

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