OLG Frankfurt am Main, 26.10.2017 – 26 SchH 3/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 26.10.2017 – 26 SchH 3/17
Tenor:

In dem vom Antragsteller gemäß § 18 des Sozietätsvertrages der Parteien vom 30.06.2008 i. V .m. dem Schiedsvertrag der Parteien vom 30.06.2008 eingeleiteten Schiedsverfahren wird für den Antragsgegner zum Schiedsrichter bestellt:

Rechtsanwalt A, c/o B mbB, Straße1, Stadt1

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt in einem von ihm gegen den Antragsgegner eingeleiteten Schiedsverfahren die Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner.

Die Parteien haben in einem zwischen ihnen geschlossenen Sozietätsvertrag vom 30.06.2008 in § 18 folgendes vereinbart:

„Bei allen Meinungsverschiedenheiten, die sich aus diesem Vertag oder über seine Wirksamkeit ergeben sollten, werden die Parteien ein Schiedsgericht anrufen (§§ 1029 ff. ZPO). Dem vorauszugehen hat ein Vermittlungsversuch durch einen Vermittler. Als Vermittler bestimmen die Parteien Herrn C als alleinigen Vermittler. Erst wenn dessen Vermittlungsversuch nicht zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten führt, werden die Parteien das Schiedsgericht anrufen. Dessen Schiedsspruch ist für beide Partner verbindlich und nicht gerichtlich anfechtbar.“

In einem zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvertrag vom 30.06.2008, auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, haben die Parteien weitere Vereinbarungen zur Zuständigkeit, Zusammensetzung und Anrufung des Schiedsgerichts sowie zum schiedsrichterlichen Verfahren getroffen und als zuständiges Gericht im Sinne des § 1062 Abs. 1 ZPO das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main bestimmt.

Wegen Streitigkeiten der Parteien über die Höhe einer vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlenden Abfindung sowie eines Begehrens des Antragstellers nach Einsicht in Buchhaltungsunterlagen der Sozietät wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 03.03.2017 an den in § 18 des Sozietätsvertrages bestimmten Vermittler, der mit E-Mail vom 17.04.2017 einen Vergleichsvorschlag unterbreitete und den Parteien zu dessen Annahme eine Frist bis zum 04.05.2017 einräumte. Nachdem der Antragsteller den Vermittler mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2017 um eine Modifikation des Vergleichsvorschlages hinsichtlich des von dem Antragsgegner zu zahlenden Vergleichsbetrages gebeten hatte, lehnte der Vermittler die Unterbreitung eines weiteren Vorschlags mit E-Mail vom 24.04.2017 ab und bat den Antragsteller bis zum 05.05.2017 um Nachricht, falls er den ursprünglichen Vorschlag nicht akzeptiere. Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsteller den Vermittler am 05.05.2017 per E-Mail von einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten unterrichtet hat, in dem er sinngemäß an seinem Begehren nach einer Abänderung des von dem Vermittler vorgeschlagenen Vergleichs festgehalten hat.

Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.05.2017, auf das anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, mit dem Antrag auf Anrufung eines Schiedsgerichtes gemäß § 18 des Sozietätsvertrages i. V. m. dem Schiedsvertrag an den Antragsgegner und benannte für ein die Einsicht in die vollständigen Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2015 und 2016 einschließlich Belegen und die Höhe einer an ihn zu zahlenden Abfindung betreffendes Schiedsverfahren einen Schiedsrichter. Das Schreiben enthielt außerdem die Aufforderung an den Antragsgegner, binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Der Antragsgegner kam der Aufforderung im Folgenden nicht nach.

Der Antragsteller beantragt,

für den Antragsgegner einen Schiedsrichter zu bestellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass die Voraussetzungen für die Anrufung des Schiedsgerichts nach § 18 des Sozietätsvertrages nicht erfüllt seien, da es an einem gescheiterten Vermittlungsversuch gemäß § 1 Abs. 2 des Schiedsvertrages vom 30.06.2008 fehle. Es sei bei zutreffender Würdigung von einem für beide Seiten verbindlichen Vermittlungsversuch auszugehen, weil der Antragssteller den Vermittlungsvorschlag des Vermittlers nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 05.05.2017 abgelehnt habe.

Der Antragsgegner begehrt hilfsweise, ihm eine angemessene Frist zur Bestellung eines Schiedsrichters zu setzen und höchst hilfsweise, durch Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages gemäß § 278 Abs. 1 ZPO auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken.

II.

Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner ist zulässig und begründet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Entscheidung über die Bestellung eines Schiedsrichters zuständig, weil die Parteien das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in § 4 des Schiedsvertrages vom 30.06.2008 als zuständiges Gericht im Sinne des § 1062 Abs. 1 ZPO bestimmt haben.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Schiedsrichters durch das Oberlandesgericht nach § 1035 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 2 Abs. 4 des Schiedsvertrages liegen vor. Die Parteien haben in § 2 des Schiedsvertrages für die Bestellung der Schiedsrichter durch die Parteien und die ersatzweise Bestellung von Schiedsrichtern durch das Oberlandesgericht eine im Wesentlichen mit der gesetzlichen Bestimmung des § 1035 Abs. 3 ZPO übereinstimmende Regelung getroffen. Danach obliegt es gemäß § 2 Abs. 4 des Schiedsvertrages auf Antrag einer Partei dem zuständigen Oberlandesgericht, einen Schiedsrichter für die beklagte Partei zu bestellen, wenn diese einen zur Annahme des Amtes bereiten Schiedsrichter innerhalb eines Monats seit einer entsprechenden Aufforderung durch die klagende Partei nicht benannt hat.

Die sich aus den vertraglichen Regelungen ergebenden Anforderungen an die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsgegnerin durch das Oberlandesgericht sind erfüllt. Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.05.2017 im Rahmen eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 des Schiedsvertrages genügenden Antrags auf Anrufung des Schiedsgerichts, in dem er insbesondere seinerseits einen zur Annahme des Amtes bereiten Schiedsrichter benannt hat, gemäß § 2 Abs. 3 (e) des Schiedsvertrages aufgefordert, innerhalb eines Monats ebenfalls einen Schiedsrichter zu bestellen. Der Antragsgegner ist dieser Aufforderung innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Schreibens vom 22.05.2017 nicht nachgekommen.

Der Einwand des Antragsgegners, dass der in der Schiedsklausel des § 18 des Sozietätsvertrages vorgesehene Vermittlungsversuch des von den Parteien bestimmten Vermittlers, dessen Erfolglosigkeit nach § 1 Abs. 2 des Schiedsvertrages Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anrufung des Schiedsgerichts ist, nicht gescheitert sei, steht der Bestellung eines Schiedsrichters durch den Senat nicht entgegen, weil Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Schiedsklage nicht Gegenstand des Ernennungsverfahrens vor dem staatlichen Gericht sind, sondern ausschließlich der Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts unterliegen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl., § 1035 Rn. 17).

Die von dem Antragsgegner begehrte Fristsetzung zur Benennung eines Schiedsrichters kommt im Bestellungsverfahren vor dem staatlichen Gericht nicht in Betracht, weil die Bestellung des Schiedsrichters bei Vorliegen der schiedsvertraglichen Voraussetzungen – ebenso wie nach der gesetzlichen Regelung des § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO – nicht mehr der Partei, sondern allein dem staatlichen Gericht obliegt (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.04.2006, 34 SchH 004/06, Rn. 7 m.w.N., zit. nach juris). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren nach entsprechendem Hinweis des Senats im Schreiben vom 11.09.2017 auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Bestellung eines bestimmten Schiedsrichter anzuregen (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 9).

Der Senat sieht – wie im Hinweisschreiben vom 11.09.2017 mitgeteilt – ferner keine Möglichkeit, den Parteien einen auf eine Einigung in der Sache abzielenden Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, da das Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters hierfür keine Tatsachengrundlage bietet.

Der in dem Beschlusstenor benannte Schiedsrichter hat sich gegenüber dem Senat auf telefonische Anfrage zur Übernahme des Schiedsrichteramtes bereit erklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Antragsgegner ist dem gestellten Antrag entgegengetreten und hat daher als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters ist nach Ermessen des Senats unter Berücksichtigung des vom Antragsteller angegebenen Hauptsachewertes von 15.000,00 € gemäß § 3 ZPO mit einem Bruchteil von einem Drittel zu bemessen.

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