OLG Frankfurt am Main, 18.10.2017 – 17 U 126/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 18.10.2017 – 17 U 126/17
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 02.06.2017 verkündete Urteil der 27. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-27 O 466/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.388,05 € festgesetzt.
Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf zweier Darlehensverträge geltend gemacht haben. Unter dem 16.11.2004 schlossen die Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Verbraucherdarlehensvertrag über 100.000 € zu einem Nominalzinssatz von 4,61 % p.a. sowie zeitgleich mit der Beklagten zu einen Darlehensvertrag über 61.000 € zu einem Nominalzinssatz von 5,10 %. Beide Darlehensverträge wurden in einem, mit „Baufinanzierung“ überschriebenen Formular zusammengefasst. Den Darlehensverträgen war eine einheitliche Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Inhalts und Gestaltung auf die Anlage K 1 a (Bl. 100 d .A) Bezug genommen wird. Nach Rückführung der beiden Darlehen im November 2014 erklärten die Kläger mit Schreiben vom 28.04.2016 gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der von ihnen erklärte Widerruf sei nicht verfristet, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und deshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt habe. Zur Begründung haben sie unter anderem beanstandet, dass nur eine Widerrufsbelehrung erteilt worden sei, obwohl zwei Verträge mit unterschiedlichen Beteiligten (der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2)) abgeschlossen worden seien.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 31.08.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 und 4 ZPO).

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 02.06.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-27 O 466/16 werden die Beklagten wie folgt verurteilt:

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 14.210,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 9.177,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 681,28 zu erstatten.
4.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 588,22 zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31.08.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 04.10.2017 in vollem Umfang fest.

Insbesondere bleibt der Senat dabei, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht deshalb fehlerhaft ist, da lediglich eine Belehrung erteilt wurde, obwohl die Kläger durch die als „Baufinanzierung“ überschriebene Urkunde sowohl einen Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 1) als auch mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen haben. Soweit in einer einheitlichen Vertragsurkunde zwei Verträge abgeschlossen werden, ist es nicht erforderlich, dass dem Verbraucher verschiedene Widerrufsbelehrungen erteilt werden, wenn sich die Belehrung ersichtlich auf mehrere Einzelgeschäfte bezieht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015- 31 U 56/15, juris Rn. 81 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.01.2012- 14 U 1314/11, Juris Rn. 35; Senat, Beschluss vom 01.09.2016- 17 U 126/16, Juris Rn. 40). Insoweit wird zur Begründung auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31.08.2017 verwiesen, in welchem der Senat zu den mit der Berufung diesbezüglich erhobenen Einwendungen Stellung genommen hat. Die Rechtsprechung des Senats steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in seinem Beschluss vom 29.08.2017 – Az. XI ZR 318/16 ausgeführt, dass eine einheitliche Belehrung in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, genüge, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen sei, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge habe (BGH, Beschluss vom 29.08.2017- Az. XI ZR 318/16, Juris Rn. 2).

Soweit die Kläger mit der Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.10.2017 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (…/16) sowie des LG Wiesbaden (…/17) beanstanden, dass in einer dortigen Konstellation seitens der Gerichte nicht vom Vorliegen mehrerer, eigenständig zu widerrufender Willenserklärungen ausgegangen werde, sondern vielmehr davon, dass nur eine Willenserklärung abgegeben sei, dürften diese Urteile durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2017 (XI ZR 318/16) und die dort vorgenommene Bewertung zur Verwendung eines Formulars zwecks Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge überholt sein.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten. Der Senat weicht in dieser Sache nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ab.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG.

Vorausgegangen ist unter dem 31.08.2017 folgender Hinweis (die Red.)

In dem Rechtsstreit (…)

werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Baufinanzierungsvertrages.

Die Kläger schlossen am 16.11.2004 mit der Beklagten zu 2) und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) (künftig Beklagte zu 1)), vertreten durch die Beklagte zu 2), einen Baufinanzierungsvertrag. Danach gewährte die Beklagte zu 1) den Klägern ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen i.H.v. 100.000 € zu einem Festzins von 4,61 % p.a. Die Beklagte zu 2) gewährte den Klägern ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen über einen Betrag von 61.000 € zu einem festgeschriebenen Zinssatz von 5,1 % p.a.

Dem Vertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:

„Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der Bank1 bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen 2 Wochen widerrufe.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristablauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an die

Bank1, Straße1, Stadt1

oder

Fax-Nr.: … oder E-Mail: …

Die Bank1 ist auch Adressat der Widerrufserklärung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht.

Widerruf bei bereits erhaltener Leistung

Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartnern die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.

Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

__________________ _______________________________________

Ort / Datum Unterschrift(en) des/der Darlehensnehmer(s)“

Wegen des weiteren Inhalts des Baufinanzierungsvertrages und der Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird auf Anl. K1, Bl. 10 ff., K1a, Bl. 146 d.A. Bezug genommen.

Den Klägern wurde im Zusammenhang mit der Bestellung der Sicherheiten eine Widerrufbelehrung ausgehändigt. Darin wird der Fristlauf für den Widerruf der Willenserklärung bezüglich der Baufinanzierung/Sicherheitenbestellung abweichend von der mit der Baufinanzierung erteilten Widerrufsbelehrung davon abhängt, dass dem Darlehensnehmer „ein schriftlicher Vertragsantrag (…)“ ausgehändigt wird.

Die Darlehensvaluta wurde an die Kläger ausgezahlt, die Kläger erbrachten in der Folgezeit die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen und führten die Darlehen im November 2014 zurück. Mit Schreiben vom 28.4.2016 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen (Anl. K2, Bl. 13) gegenüber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2). Mit Schreiben vom 20.5.2016 wies die Beklagte zu 2) den Widerruf auch in Vertretung der Beklagten zu 1) zurück (Anl. K3, Bl. 14 ff).

Die Kläger haben vorgetragen, die von den Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, so dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Zunächst verstoße die Belehrung gegen § 355 Abs. 2 BGB, da sie hinsichtlich des Fristbeginns darauf abstellt, dass dem Darlehensnehmer ein „Exemplar“ dieser Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wird. § 355 Abs. 2 BGB erfordere eine Belehrung in „Textform“. Hier sei der legaldefinierte Terminus des § 126 b BGB durch den unklaren Begriff des Exemplars ersetzt worden. Dies sei irreführend, da im vorherigen Absatz der Begriff der Textform noch verwandt werde und der Verbraucher daher damit rechnen müsse, dass es sich hier um etwas anderes handele.

Irreführend sei auch der Hinweis, dass der Widerruf in Textform auszuüben sei, wenn gleichzeitig in der Beispielsaufzählung die Schriftform erwähnt werde. Ein weiterer Fehler liege darin, dass hinsichtlich des Darlehens mit der Beklagten zu 1) der Widerruf nach der Belehrung an die Beklagte zu 2) zu richten sei („Der Widerruf ist zu senden“). Diese Formulierung täusche den Verbraucher über die Möglichkeit, den Widerruf auch gegenüber der Beklagten zu 1) erklären zu können.

Im Übrigen werde auch fehlerhaft über die Widerrufsfolgen belehrt. Die Zwischenüberschrift „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ erwecke den falschen Eindruck, ein Widerruf könne nur bei erhaltener Leistung erklärt werden und lasse nicht erkennen, dass hier über die Folgen des Widerrufs belehrt werde. Zudem sei insoweit unrichtig belehrt worden. Der entsprechende Passus enthalte lediglich eine Information über die Verpflichtungen der Kläger, nicht aber über den geschuldeten Nutzungsersatz der Beklagten. Darüber hinaus fehle eine Belehrung über die Erstattungsfrist des Darlehensnehmers.

Ein wesentlicher Aspekt sei zudem, dass hier insgesamt zwei Verträge abgeschlossen worden seien, für die aber nur eine Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Da diese nur über die „Willenserklärung“ informiere, obgleich es mehrere Willenserklärungen gebe, die auch einzelnen widerrufen werden könnten, sei insoweit nicht vollständig belehrt worden.

Schließlich verstoße die Belehrung auch gegen das Deutlichkeitsgebot, da sie nicht hinreichend vom restlichen Vertragstext abgesetzt sei. Auch seien die abweichende Formulierung in der Belehrung zur Sicherheitenbestellung, „ein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde (…)“ anstelle der Formulierung in der Belehrung zu dem Baufinanzierungsvertrag „Mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde (…)“ irreführend. Aufgrund der unterschiedlichen Formulierungen könne der Verbraucher nicht erkennen, auf welchen Antrag es nun ankomme.

Auf die Schutzwirkung des Musters gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Info V a.F. könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Belehrung dem Muster in der maßgeblichen Fassung nicht entspreche.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen bereits abgelaufen gewesen. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung entspreche den Voraussetzungen des § 355 BGB a.F. Insbesondere sei die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns zutreffend. Der Belehrung sei unmissverständlich zu entnehmen, dass der Fristbeginn von dem Zurverfügungstellen der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde oder des eigenen schriftlichen Antrags abhänge. Nicht nachvollziehbar sei der Einwand der Kläger, durch die Verwendung der Formulierung „ein Exemplar“ könne der Darlehensnehmer im Hinblick auf die für die Belehrung vorgeschriebene Textform verwirrt werden. Gleiches gelte hinsichtlich des Einwands der Kläger, die beispielhafte Aufzählung der verschiedenen Möglichkeiten eines Widerrufs in dem Klammerzusatz hinter dem Begriff „Textform“ sei verwirrend. Die Aufzählung sei erkennbar nicht abschließend und weder das Telefax noch eine E-Mail erforderten eine eigenhändige Unterschrift. Auch der einseitige Rechtsfolgenhinweis schade nicht, da ein solcher Hinweis zum Zeitpunkt der Erteilung der Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen überhaupt nicht erforderlich gewesen sei. Ebenso sei ein Hinweis auf die Rückzahlungsfrist von dreißig Tagen nach § 286 BGB gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Erteilung einer einheitlichen Widerrufsbelehrung sei im Hinblick darauf, dass es sich um einen Gesamtvertrag handele, der ein einheitliches Geschäft darstelle, nicht zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrung zur Sicherheitenbestellung sei für die hier streitgegenständliche Belehrung für den Darlehensvertrag irrelevant. Durch die klaren Bezugnahmen in den Belehrungen, einmal auf den Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages zum anderen auf die Baufinanzierung/Sicherheitenbetellung könne kein Irrtum darüber entstehen, auf welche Erklärung sich die jeweilige Widerrufsbelehrung beziehe. Im Übrigen sei die Ausübung eines etwa noch bestehenden Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich und nach § 242 BGB verwirkt. Der Beklagte hat vorsorglich die Aufrechnung mit dem jeweiligen Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe des jeweiligen Vertragszinses gegen die Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung der jeweils geleisteten Zinszahlungen erklärt.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nummer ein ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei. Der Lauf der Widerrufsfrist sei mit der Erteilung der Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt worden. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die von der Beklagten zu 2) verwendet Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft. Dies gelte insbesondere für die Belehrung über den Fristbeginn. Die Belehrung mache unmissverständlich klar, dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Widerrufsbelehrung und einer Abschrift der eigenen Vertragserklärung des Darlehensnehmers erforderlich seien. Soweit in der Belehrung von der Aushändigung eines Exemplars dieser Belehrung die Rede sei, entspreche dies der Regelung in § 355 Abs. 2 BGB a.F, wonach dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt werden muss. Auch die geringfügig anders formulierte Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Bestellung der Sicherheiten führe nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung bezüglich des Baufinanzierungsvertrags, da sich aus dem Klammerzusatz „Baufinanzierung/Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärungen und ergänzenden Vereinbarungen“ unzweideutig ergebe, dass sie sich nicht auf den Baufinanzierungsvertrag beziehe. Auch im Übrigen verstoße die Belehrung nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Absatz unterhalb der Zwischenüberschrift informiere zutreffend darüber, dass der Widerruf auch bei bereits erhaltenen Leistungen des Vertragspartners noch erklärt werden könne und welche Folgen dies habe. Die Erteilung einer einheitlichen Belehrung sei hier ausreichend gewesen, da es sich um eine einheitliche Baufinanzierung handele, die zwei Darlehensgewährungen unterschiedlicher Darlehensgeber umfasse, aber seitens der Kläger mit einer einzigen Willenserklärung geschlossen worden sei. Entsprechend sei auch der Hinweis auf einen einzigen Adressaten des Widerrufs ausreichend. Auch die Belehrung über die Rechtsfolgen sei nicht mangelhaft, da ein Hinweis auf die Rechte des Darlehensnehmers zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen habe der Fall einer Rückforderung von Leistungen der Beklagten durch die Kläger im Falle eines Widerrufs nach der hier gewählten Vertragskonstruktion nicht eintreffen können, da die erste Rate erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu erbringen gewesen wäre.

Unabhängig davon wäre die Klage selbst bei Vorliegen einer mangelhaften Widerrufsbelehrung unbegründet, da in diesem Fall das Widerrufsrecht verwirkt gewesen sei. Die verspätete Inanspruchnahme verstieße hier gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Die Kläger hätten nach Abschluss des Vertrages im Jahr 2004 zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass sie einem Darlehensvertrag nicht mehr festhalten wollten. Angesichts der Inanspruchnahme des Darlehnsmittel und der vorbehaltlosen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag habe die Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass die Kläger in Zukunft von einem etwaigen Widerrufsrecht Gebrauch machen würden. Unabhängig davon, ob den Klägern zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Belehrung bewusst gewesen sei, spreche vieles dafür, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einem Widerruf habe rechnen müssen. Der zu dem Zeitmoment hinzutretende Umstand liege darin, dass die Belehrung ungeachtet aller Beanstandungen dazu geeignet gewesen sei, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären. Etwas anderes gelte nur dann, wenn überhaupt keine Belehrung erteilt worden sei.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag zu der fehlenden Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform, der einheitlichen Belehrung bezüglich zweier separater Verträge, der Irreführung durch die unterschiedlichen Belehrungen zur Baufinanzierung und zu den Sicherheiten und der Nennung nur eines Widerrufsadressaten. Durch die Formulierung, dass der Widerruf an die Beklagte zu 2) zu adressieren ist, entstünde der falsche Eindruck, ein Widerruf könne nicht auch gegenüber dem Vertragspartner (Beklagte zu 1) hinsichtlich des Darlehens über 100.000 €) erklärt werden. Darin liege ein Verstoß gegen die Regelung des § 355 Absatz ein S. 2 BGB a.F. Hinsichtlich der Belehrung über die Rechtsfolgen komme es nicht darauf an, dass diese nicht gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Entscheidend sei, dass wenn eine solche Belehrung erteilt werde sie vollständig sein müsse und somit auch über die Rechte des Verbrauchers und nicht nur über dessen Pflichten informieren müsse. Das danach bestehende Widerrufsrecht der Kläger sei nicht verwirkt. Insoweit fehle es entgegen der Auffassung des Landgerichts an dem erforderlichen Umstandsmoment.

Die Kläger beantragen:

Unter Abänderung des am 2.6.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-27 O 466/16, werden die Beklagten wie folgt verurteilt:

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 14.210,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 9177,14 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Kosten i.H.v. 681,28 € zu erstatten.
4.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Kosten i.H.v. 588,22 € zu erstatten.

II.

Die zulässige Berufung führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht, während auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass durch den von den Klägern erklärten Widerruf der zwischen den Parteien geschlossene Baufinanzierungsvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist, da die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war. Die von der Beklagten zu 2) erteilte Widerrufsbelehrung war in der Lage, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die von der Beklagten zu 2) verwendete Belehrung nicht deshalb hinsichtlich des Fristbeginns fehlerhaft, weil der Verbraucher nicht darüber informiert wird, dass die Belehrung in Textform zur Verfügung gestellt werden muss. Wie der Senat bereits entschieden hat, reichte hier die von der Beklagten zu 2) gewählte Formulierung, die Frist beginne, „nachdem (…) ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung (…) zur Verfügung gestellt wurden“, als Hinweis auf die Textform der Belehrung aus. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass eine bloße Kenntnisnahme durch den Verbraucher nicht genügt, sondern dass er eine schriftlich abgefasste Belehrung, sei es auf Papier oder in elektronischer Form, erhalten muss. Insoweit dürfte die Verwendung des allgemein gebräuchlichen Wortes „Exemplar“ sogar noch besser verständlich sein als die des juristischen Terminus „Textform“ (Senat, Beschluss vom 2.5.2016 – 17 U4/16 – juris; Urteil vom 2.11.2016 -17 U 77/16 – juris).

Die Kläger rügen auch ohne Erfolg, dass die Widerrufsbelehrung deshalb fehlerhaft sei, weil sie dem Verbraucher den falschen Eindruck vermittele, er könne den Widerruf seiner Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten zu 1) ausschließlich gegenüber der Beklagten zu 2) erklären. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. verlangt die Angabe von „Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist“; dem genügt die vorliegende Fassung der Widerrufsbelehrung ohne Zweifel (OLG Frankfurt, Urteil vom 5.8.2015 – 23 U 178/14 – Rn. 59, juris). Der BGH nimmt dazu im Übrigen an, dass die Angabe der Anschrift des Widerrufsadressaten gemäß § 355 Abs. 2 BGB erforderlich sei, damit der Verbraucher gerade auch in dem Fall, dass der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, zweifelsfrei erkennen könne, an wen er den Widerruf zu richten habe (BGH NJW 2012, 1065 (zum Widerruf im Fernabsatzgeschäft); BGH NJW 2002,2391 [BGH 11.04.2002 – I ZR 306/99]; OLG Hamm, NJW-RR 2009, 1707 [OLG Hamm 28.04.2009 – 4 U 13/09][OLG Hamm 28.04.2009 – 4 U 13/09].). Letzteres ist auch dann gewährleistet, wenn der Unternehmer die dritte Stelle vollständig bezeichnet, die von ihm mit der Empfangnahme des Widerrufs beauftragt ist. Denn der Verbraucher wird dadurch nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert; er wird in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Unternehmers in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Unter dem Begriff der „Anschrift“ i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ist nicht die Hausanschrift des Unternehmers, sondern die Postanschrift zu verstehen (BGH NJW 2002,2391 [BGH 11.04.2002 – I ZR 306/99]), so dass die gewillkürte Postanschrift des Unternehmers für Widerrufseingänge auch die Anschrift eines Empfangsvertreter sein kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.2016 – 23 U 5/14 -; Urteil vom 5.8.2015 – 23 U 178/14 -, Rn. 60, juris).

Die im Darlehensvertrag auf Blatt 3 abgedruckte Widerrufsbelehrung ist in Bezug auf den die Widerrufsfolgen betreffenden Teil nicht zu beanstanden. Der Einwand der Kläger, in der Widerrufsbelehrung fehle der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs auch die Bank zur Rückgabe der empfangenen Leistungen verpflichtet sei, greift nicht durch. Nach § 355 BGB a.F. ist eine dahingehende Belehrung nicht erforderlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 05. August 2015 – 23 U 178/14 -, Rn. 55; OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 3 W 34/14 -, Rn. 16, juris). Die Regelung des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F., wonach der Verbraucher über seine Rechte informiert werden müsse, kann für die gegenteilige Auffassung der Klägerin nicht fruchtbar gemacht werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 05. August 2015 – 23 U 178/14 -, Rn. 56, juris). Der Regelung des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. kann nicht entnommen werden, dass der Adressat der Widerrufbelehrung auf die in Folge des Widerrufs entstehenden wechselseitigen Rechte der Vertragsparteien hingewiesen werden muss. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 312 Abs. 2 BGB a. F., wonach der Verbraucher bei Haustürgeschäften auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a. F. hinzuweisen ist, überflüssig. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.4.2007 (- VII ZR 122/06 -, BGHZ 172, 58-63), auf die sich die Kläger berufen, folgt nichts anderes. In jener Entscheidung geht es um die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung wegen eines aus § 312 Abs. 1 BGB a. F. folgenden Widerrufsrechts. Ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 BGB a. F. besteht hier jedoch nicht. Unabhängig von der Frage, ob der streitgegenständliche Darlehensvertrag in einer Haustürsituation zustande gekommen ist, ist ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB a. F. gem. § 312a BGB a. F. ausgeschlossen, weil den Klägern gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a. F. ein Widerrufsrecht zusteht.

Entgegen der Auffassung der Kläger bedarf eine ordnungsgemäße, die Widerrufsfrist in Lauf setzende Widerrufsbelehrung keines Hinweises auf die im Fall des Widerrufs analoge Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber in § 355 BGB a.F. bzw. in § 485 BGB keine Regelung aufgenommen hat, wie sie mit dem Verweis auf § 357 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in § 312 Abs. 2 BGB a.F. enthalten ist.

Hinsichtlich des Baufinanzierungsvertrages vom 16.11.2004 steht der Wirksamkeit der Belehrung auch nicht entgegen, dass lediglich eine Belehrung erteilt wurde, die Kläger indes durch die einheitlich als „Baufinanzierung“ bezeichnete Urkunde sowohl einen Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 2) als auch mit der als „Kooperationspartner“ bezeichneten Beklagten zu 1) abgeschlossen haben. Denn das Gesetz verlangte in § 355 BGB a.F. lediglich, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren ist (§ 355 Abs. 2 BGB a.F.). Wenn – wie hier – in einer einheitlichen Vertragsurkunde – auch durch lediglich eine Unterschrift – zwei Verträge abgeschlossen werden, ist es daher nicht erforderlich, dass dem Verbraucher verschiedene Widerrufsbelehrungen erteilt werden, wenn sich die Belehrung ersichtlich auf mehrere Einzelgeschäfte bezieht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 – 31 U 56/15 -, juris Rn. 81 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.01.2012 – 14 U 1314/11 -, juris Rn. 35). Entsprechend ist auch anerkannt, dass bei einem Vertragsschluss durch eine Mehrzahl von Personen eine einheitliche Belehrung erteilt werden kann und nicht für jede Willenserklärung eine isolierte Belehrung erfolgen muss (vgl. OLG Hamm, a.a.O Rn. 91 ff.; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rn.55; Martis/Meinhof, MDR 2004, 4; vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB [Fritsche], BGB, 7.Aufl., § 355 Rn.30 Fn.48).

Hier wird durch die Formulierung der Widerrufsbelehrung, die ausdrücklich durch Klammerzusätze jeweils auf die Kooperationspartner hinweist, in einer für einen verständigen Verbraucher eindeutigen Weise darüber belehrt, dass der Verbraucher sowohl den mit der Beklagten zu 1) als auch den mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen kann. Da auf der Seite 1 des Vertrages ausdrücklich angegeben ist, welches Darlehen von der Beklagten zu 2) und welches von der Beklagten zu 1), die dort als Kooperationspartnerin der Beklagten zu 2) bezeichnet wird, gewährt wurde, kann es für den Verbraucher keinen Zweifel daran geben, dass die Widerrufsbelehrung beide Verträge umfasst. Entgegen der Ansicht der Berufung können insoweit auch keine Irritationen hinsichtlich der Rechtsfolgen entstehen, wenn lediglich ein Vertrag widerrufen wird. Denn die Widerrufsbelehrung verwendet an allen insoweit entscheidenden Stellen den Text „Bank oder ihren Kooperationspartnern“, so dass für den Verbraucher zweifelsfrei zu erkennen ist, dass sich die Folgen des Widerrufs auch nur auf den jeweiligen Vertrag und den entsprechenden Vertragspartner beziehen. Dies ist hier bezüglich des Darlehens über 100.000 € die Beklagte zu 1) und über 61.000 € die Beklagte zu 2).

Entgegen der Auffassung der Kläger genügte die von der Beklagten zu 2) gewählte Gestaltung der Widerrufsbelehrung auch im Übrigen dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Das Deutlichkeitsgebot erfordert unter anderem, dass sich die Belehrung aus dem Text des Vertrages deutlich hervorhebt und so die Rechtslage dem Verbraucher unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung muss sich daher innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben (BGH, Urteil vom 23.6. 2009 – XI ZR 156/08 -, Rn. 24, juris; Urteil vom 25.4.1996 – X ZR 139/94 -, juris; Urteil vom 27.4.1994 – VIII ZR 223/93 -, juris; vom 20.12.1989 – VIII ZR 145/88 -, juris). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung. Sie ist auf einem eigenen Blatt abgedruckt und durch die fettgedruckte, unterstrichene und in einer gegenüber dem übrigen Text größeren Schriftgröße hervorgehobene Überschrift als Widerrufsbelehrung deutlich gekennzeichnet. Außerdem hebt sie sich in Schrift und Gestaltung klar von dem übrigen Vertragstext ab.

Darüber hinaus ist die den Klägern auf Blatt 3 des Darlehensvertrages erteilte Widerrufsbelehrung auch nicht deshalb ungeeignet, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, weil sie hinsichtlich einzelner Formulierungen von der mit dem Sicherungsvertrag erteilten Widerrufsbelehrung abweicht. Zunächst ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher zweifelsfrei und auf den ersten Blick erkennen kann, dass sich die auf Blatt 3 des Darlehensvertrages auf die den Darlehensvertrag betreffende Vertragserklärung bezieht, während Gegenstand der dem Sicherungsvertrag beigefügten Widerrufserklärung die den Sicherungsvertrag betreffende Willenserklärung ist. In der auf Blatt 3 des Darlehensvertrags abgedruckten Widerrufsbelehrung heißt es: „Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der Bank1 bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden (…)“. Damit wird deutlich, dass sich die Widerrufsbelehrung auf die unmittelbar davor abgedruckte Vertragserklärung der Kläger betreffend den im Vertragsformular als solchen bezeichneten Darlehensvertrag „zwischen dem/den Antragsteller(n) und der Bank1, Stadt2, und/oder ihren Kooperationspartnern“ bezieht. Die Widerrufsbelehrung für die Sicherheitenbestellung ist nach ihrem Wortlaut („Baufinanzierung/Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung und ergänzenden Vereinbarungen“) eindeutig auf die Willenserklärung betreffend den Sicherungsvertrag ausgerichtet. Unter diesen Umständen ist ein Missverständnis bei der Zuordnung der Widerrufsbelehrungen zu den Vertragserklärungen ausgeschlossen.

Die Auffassung der Kläger, der Darlehensvertrag und der Vertrag über die Bestellung der Sicherheiten hätten mit ein und derselben Widerrufsbelehrung versehen werden müssen, ist unzutreffend. Selbst bei verbundenen Geschäften i. S. v. § 358 BGB a. F. richten sich die Anforderungen an den Inhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Dies kann dazu führen, dass sich die Widerrufsbelehrungen der verbundenen Geschäfte unterscheiden. Ein „Gleichlauf“ ist gesetzlich weder vorgesehen noch erforderlich. Dies gilt erst recht, wenn es sich um Verträge handelt, die – wo wie hier der Darlehens- und der Sicherungsvertrag – keine wirtschaftliche Einheit i. S. v. § 358 Abs. 3 BGB a. F. bilden.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung, ob der Belehrung die Schutzwirkung des Musters gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Info V a.F. zugutekommt oder ob ein das Widerrufsrecht im Übrigen verwirkt ist bzw. rechtsmissbräuchlich ausgeübt wurde.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrags setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Zitierung der Gerichtskosten zur Folge.

Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei der Senat beabsichtigt, diesen auf 23.388,05 € festzusetzen.

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