OLG Frankfurt am Main, 16.10.2017 – 29 U 182/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 16.10.2017 – 29 U 182/16
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.5.2016 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

1. Die Zedentin A GmbH erbrachte in den Jahren 2012 und 2013 für die beklagte Bauträgerin aufgrund eines im Frühjahr 2012 geschlossenen Vertrages Dachdeckerleistungen. Beide Vertragspartner nahmen bei Abschluss und Durchführung des Vertrages entsprechend der seinerzeitigen Verwaltungspraxis an, die Beklagte sei dazu verpflichtet, die dem Werklohn der Zedentin entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Dementsprechend hieß es in § 3 des Bauvertrages (Anlage K1):

„Die Auftragssumme beträgt netto 170.000,00 Euro.

In den Rechnungen erfolgt kein Umsatzsteuerausweis, da der AG nach § 13b UStG als Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist.“

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.8.2013 (V R 37/10, DStR 2013, 2560 ff.) forderte die Beklagte ihre Umsatzsteuerzahlungen erfolgreich vom Finanzamt zurück. Die Zedentin stellte ihre Abschlagsrechnungen nunmehr ebenso mit Umsatzsteuer aus wie erstmals die Schlussrechnung. In der Gesamthöhe von 38.168,96 € trat die Zedentin den Klägern ihre Restwerklohnforderung gegen die Beklagte ab; hierbei handelt es sich um die Umsatzsteuerbeträge auf den Werklohn, die ausweislich S. 3 des landgerichtlichen Urteilstatbestandes der Höhe nach unstreitig sind.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dies auf eine ergänzende Auslegung des Bauvertrages gestützt.

Mit der Berufung, deren Zurückweisung die Kläger begehren, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie meint, der Bauvertrag sei nicht lückenhaft, weil eindeutig eine feste Nettovergütung vereinbart sei. Geregelt sei lediglich, dass die Beklagte die Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen solle. Wenn es in diesem Verhältnis zur Rückerstattung komme, berühre das nicht den beiderseits voll erfüllten Bauvertrag zwischen der Zedentin und der Beklagten. Die Passage zur Steuerschuldnerschaft der Beklagten sei eine Wissens-, nicht eine Willenserklärung gewesen; eine Steuerschuldnerschaft der Beklagten habe nicht begründet, sondern die übliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens habe klargestellt werden sollen. Die Beklagte habe bei Stellung des Erstattungsantrages davon ausgehen dürfen, nicht die Zedentin, sondern den Fiskus zu belasten. Ein etwaiger Irrtum hierzu sei kein Anpassungsgrund nach § 313 BGB. Die Zedentin habe nie Anspruch auf die Umsatzsteuer gehabt. Die Beklagte habe nach § 176 AO und aus europarechtlichen Gründen darauf vertrauen dürfen, dass die Rechtsprechungsänderung die Vertragsklausel nicht berühre; § 27 Nr. 19 UStG habe dieses Vertrauen nicht erschüttern können.

Die Kläger verteidigen das landgerichtliche Urteil.

2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet; das Landgericht hat die Beklagte zu Recht antragsgemäß verurteilt. Die Kläger haben aus abgetretenem Recht der Bauunternehmerin A GmbH einen Anspruch auf restlichen Werklohn in Höhe der angefallenen Umsatzsteuer, die der Höhe nach unstreitig ist. Ob sich dieser Anspruch aus einer ergänzenden Auslegung des Bauvertrages ergibt, wie das Landgericht dies angenommen hat (ebenso OLG Köln NZBau 2017, 44 ff. [OLG Köln 04.08.2016 – 7 U 177/15][OLG Köln 04.08.2016 – 7 U 177/15]), oder ob eine dahingehende Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorzunehmen ist (so BFH DStR 2017, 777, 781 f. [BFH 23.02.2017 – V R 16/16; V R 24/16][BFH 23.02.2017 – V R 16/16; V R 24/16]), kann offen bleiben (vgl. (Palandt-Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 313 Rn. 10). Die Zahlungspflicht ist jedenfalls im Ergebnis aus dem beiderseitigen Irrtum der Vertragsparteien über die Steuerschuldnerschaft herzuleiten.

2.1. Die Vereinbarung zu einer festen Nettovergütung beruht auf diesem Irrtum. Dass dem so ist, ist entgegen der Rechtsansicht der Beklagten keineswegs belanglos.

2.2. Der gemeinsame Irrtum über Steuerschuldnerschaft der Beklagten bedeutet weiter, dass die Zedentin nach allgemeinen Regeln Steuerschuldnerin war, also Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen hatte.

2.3. Die Beklagte konnte nicht schutzwürdig auf einen steuerrechtlichen Zufallsgewinn vertrauen, denn eine Möglichkeit zu einem umsatzsteuerrechtlich unbelasteten Leistungsbezug bestand zu keinem Zeitpunkt (vgl. BFH DStR 2017, 777, 782 [BFH 23.02.2017 – V R 16/16; V R 24/16] [Tz. 57]). Vertrauen durfte sie allenfalls auf einen Bestand der vormaligen Erlasslage; dementsprechend hätte sie es bei der Zahlung der Umsatzsteuer belassen können. Der Anspruch der Zedentin folgt aus dem beiderseitigen Irrtum und §§ 133, 157 oder § 313 BGB, nachdem sich die Beklagte durch ihr erfolgreiches Rückzahlungsbegehren von der Erlasslage gelöst hat. Ernsthaft fraglich konnte allenfalls ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Zedentin sein, die nur Nettobeträge berechnet hatte. Dem ist in § 27 Nr. 19 UStG dadurch Rechnung getragen, dass der Bauunternehmer seine Umsatzsteuerschuld durch Abtretung der entsprechenden Restwerklohnforderung tilgen kann, das Finanzamt hat insoweit kein Ermessen (vgl. BFH a. a. O. [Tz. 65 f.]). Damit ist zugleich der erstinstanzliche Einwand der Beklagten widerlegt, die Zedentin hätte sich gegen eine Belastung mit Umsatzsteuer unter Berufung auf § 176 AO wehren müssen. Das musste sie schon deshalb nicht, weil sie mit der Abtretung wirtschaftlich den vertragsgemäßen Zustand herstellen konnte, abgesehen davon – hierauf hat das Landgericht zu Recht abgestellt -, dass der Vertrag die Umsatzsteuerfragen und die zugehörigen Konflikte der Beklagten zugewiesen hatte.

2.4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind spätestens seit der o. a. Entscheidung des BFH geklärt.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.