OLG Frankfurt am Main, 09.10.2017 – 26 Sch 5/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 09.10.2017 – 26 Sch 5/17
Tenor:

Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern A, B und C, am 27. Dezember in Frankfurt am Main erlassene Schiedsspruch (…/14), durch den der Antragsgegner verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 280.040,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2016 zu zahlen, wird in Höhe von 180.040,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2016 für vollstreckbar erklärt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 180.040,74 Euro festgesetzt.
Gründe

I.

In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren ist am Schiedsort Frankfurt am Main der Schiedsspruch mit der vorstehend bezeichneten Verurteilung des Antragsgegners zur Kostentragung ergangen.

Die Antragstellerin beantragt nach einer vom Antragsgegner gegenüber der zuerkannten Forderung erklärten Aufrechnung mit einem Anspruch in Höhe von 100.000,00 Euro die vorstehend ausgesprochene – teilweise – Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.

Der Antragsgegner hat nach der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung innerhalb der ihm zur Stellungnahme gesetzten Frist gegen den Antrag keine Einwände erhoben.

II.

Der Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main liegt.

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.

Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind gegeben, weil die Antragstellerin den englischsprachigen Schiedsspruch, der die Formerfordernisse des § 1054 ZPO erfüllt, in beglaubigter Abschrift vorgelegt hat.

In der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Der Antragsgegner hat keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt den Wert des für vollstreckbar erklärten Teils der im Schiedsspruch zuerkannten Kostenforderung.

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