OLG Frankfurt am Main, 25.09.2017 – 20 W 71/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 25.09.2017 – 20 W 71/17
Leitsatz:

Das Ausscheiden eines Notars aus dem Notaramt nach Erteilung eines Beurkundungsauftrags und vor der Beurkundung führt nicht zwingend zur vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens im Sinne der Vorbemerkung 2.1.3 KV-GNotKG.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.629,90 EUR.
Gründe

I.

Der Antragsteller bat den zum XX.04.2015 aus dem Amt ausgeschiedenen Notar A, Stadt1, am 17.02.2015 nach vorangegangenem Telefongespräch per E-Mail (Bl. 36 d. A.) um Fertigung eines Kaufvertragsentwurfes betreffend das Grundstück in der Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche Straße1, Straße2. Der Kaufpreis sollte 560.000,– EUR betragen. Als Verkäufer benannte der Antragsteller die Eheleute C1 und C2, als Erwerber C3 und C4. Übergabezeitpunkt sollte voraussichtlich der 01.04.2015 sein.

Der Kaufvertragsentwurf wurde dem Antragsteller noch am 17.02.2015 per E-Mail (Bl. 25 ff. d. A.) übersandt. Am 26.03.2015 bat der Antragsteller telefonisch, drei Änderungen vorzunehmen. Der überarbeitete Kaufvertragsentwurf wurde dem Antragsteller daraufhin am 31.03.2015 per E-Mail übersandt. A fragte am 22.04.2015 beim Antragsteller nach dem Sachstand. Der Antragsteller teilte am gleichen Tag per E-Mail mit, dass er sich noch im Gespräch mit der Bank befinde und er noch nicht genau sagen könne, wann er einen Beurkundungstermin vereinbaren könne. Am 09.06.2015 erfolgte eine weitere Sachstandsanfrage. Am 12.06.2015 meldete sich der Antragsteller sodann im Büro des A und teilte mit, dass der Kauf leider nicht zustande käme, die Finanzierung sei gescheitert.

Am 18.06.2015 erstellte der Antragsgegner als Aktenverwahrer des ausgeschiedenen Notars A dem Antragsteller eine Kostenberechnung, in der er als Gebühr für den Kaufvertragsentwurf gemäß Nr. 21302 KV-GNotKG bei einem Geschäftswert von 530.000,– EUR eine 1,0-Gebühr in Höhe von 1.015,– EUR berechnete, einschließlich Nebenforderungen insgesamt 1.208,59 EUR. Wegen der Einzelheiten dieser Berechnung wird auf Bl. 7 d. A. verwiesen.

Der Antragsteller meldete sich am 30.07.2015 telefonisch im Büro des Antragsgegners. Dort sprach er mit Frau Rechtsanwältin und Notarin D. Er teilte mit, dass der Kaufvertrag bei einem anderen Notar zu einem Kaufpreis von 460.000,– EUR beurkundet worden sei und bat um Zahlung der Kostenberechnung in drei Raten. Der weitere Inhalt des Telefongesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig.

Nachdem der Antragsteller am 25./27.08.2015 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht gestellt hatte, hat der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens die sich aus dem Rubrum ergebende berichtigte Notarkostenberechnung erstellt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 48 d. A. Bezug genommen wird. Nunmehr hat er nach Nr. 21302 KV-GNotKG für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach einem der in Nr. 21300 KV-GNotKG genannten Zeitpunkte aus einem Geschäftswert von 560.000,– EUR eine 2,0-Gebühr in Höhe von 2.190,– EUR abgerechnet, einschließlich Nebenforderungen insgesamt 2.629,90 EUR. Der Antragsteller hat erklärt, auch gegen diese geänderte Kostenberechnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.

Der Antragsteller hat eingewendet, der Notar A könne keine Kosten für den Kaufvertragsentwurf aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens verlangen. Es fehle an den Voraussetzungen des geltend gemachten Gebührentatbestandes. Er hat gemeint, eine vorzeitige Beendigung des Auftrags im Sinne der Vorbemerkung 2.1.3 KV-GNotKG läge nicht vor. Die vorzeitige Beendigung des Verfahrens sei nämlich in der Person des A eingetreten, der am XX.04.2015 aus dem Amt als Notar ausgeschieden sei. Eine Beurkundung habe mithin nicht mehr bei dem Notar A erfolgen können. In seiner Amtszeit sei mithin der Gebührentatbestand nicht erfüllt worden. Dieser habe es auch unterlassen, sein bevorstehendes Ausscheiden aus dem Amt dem Antragsteller mitzuteilen, ggf. verbunden mit der Bitte oder Empfehlung, das ihm entgegengebrachte Vertrauen auf den Antragsgegner zu übertragen.

Der Antragsgegner hat die geänderte Kostenberechnung verteidigt. Er hat sich darauf berufen, dass das Ausscheiden des Notars A nicht Grund für die vorzeitige Beendigung des Verfahrens gewesen sei; davon habe der Antragsteller am 12.06.2015 keine Kenntnis gehabt. Der Antragsteller habe vielmehr aus anderen Gründen Abstand von der Beurkundung genommen. Der Antragsgegner hat behauptet, bei dem Gespräch am 30.07.2015 habe der Antragsteller geäußert, die Finanzierung für den ursprünglich geplanten Kaufvertrag sei gescheitert. Ihm sei es dann zwar gelungen, eine neue Finanzierung „auf die Beine zu stellen“, allerdings habe der Finanzierungsvermittler darauf bestanden, dass die Beurkundung des Kaufvertrags bei einem von ihm benannten Notar – dem nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers – erfolgen müsse, anderenfalls käme die Finanzierung nicht zustande.

Das Landgericht hat die vorgesetzte Dienstbehörde angehört. Diese hat am 17.12.2015 und 07.04.2016 Stellung genommen. Auf Bl. 43 ff., 71 ff. d. A. wird insoweit verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 99 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Kostenberechnung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Nr. 21302 KV-GNotKG vorlägen. Das Ausscheiden des Notars A aus dem Amt habe nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens geführt. Der Antragsteller hätte den vorbereiteten Vertragsentwurf vielmehr jederzeit, ohne dass weitere Kosten entstanden wären, bei dem Antragsgegner beurkunden können. Am 12.06.2015 habe der Antragsteller den Auftrag zurückgenommen und das Verfahren damit vorzeitig beendet.

Gegen diesen am 03.08.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 02.09.2016 eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tage (Bl. 109 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, Beschwerde eingelegt. Er hat darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar sei, ob der Beschluss durch den gesetzlichen Richter ergangen sei. Er rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Er beruft sich darauf, dass bis zum Ausscheiden des Notars A aus dem Amt am XX.04.2015 Notargebühren noch nicht entstanden gewesen seien. Demgemäß könne das Argument des Landgerichts, dass keine weiteren Kosten entstanden wären, nicht verfangen. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Gebührentatbestandes nicht vorlägen, da eine vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens im Sinne des Gesetzes nicht vorläge. A habe aufgrund der Beendigung seines Notaramtes am XX.04.2015 die Befugnis verloren, irgendwelche Amtsgeschäfte auszuüben. Der Antragsteller habe auch aufgrund dieser Beendigung des Amtes des Notars A diesem gegenüber den Beurkundungsauftrag nicht mehr wirksam zurücknehmen können, da A diesen Auftrag nicht mehr persönlich habe erledigen können. Die Erklärung einer Rücknahme sei damit ins Leere gegangen. Das Landgericht habe das dem Antragsteller zustehende Recht auf freie Notarwahl verletzt, da es mit der Entscheidung, einen anderen Notar zu beauftragen, die Folge verknüpft habe, dass dem Aktenverwahrer dann der Anspruch auf die verfahrensgegenständliche Gebühr zustehe.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 09.02.2017 (Bl. 138 ff. d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat darin unter anderem ausgeführt, dass die Entscheidung durch den Einzelrichter aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes zulässig gewesen sei. Dies sei der erkennende Richter gewesen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass im Hinblick auf eine telefonische Äußerung der Geschäftsstelle des Landgerichts nicht nachvollziehbar sei, ob der angefochtene Beschluss durch den gesetzlichen Richter ergangen sei, hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss dargelegt, dass der den Nichtabhilfebeschluss und den angefochtenen Beschluss unterzeichnende Richter der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter gewesen sei. Dem ist die Beschwerde nicht mehr entgegengetreten. Zudem scheint die Stellung als Berichterstatter auch durch die Bearbeitungsvermerke/-verfügungen durch den den Beschluss unterzeichnenden Richter in der Sachakte bestätigt zu werden. Eine Übertragung der Entscheidung über den Antrag auf den Berichterstatter (als Einzelrichter), die gemäß § 128 Abs. 3 GNotKG grundsätzlich zulässig ist, ist durch Beschluss des Landgerichts vom 19.01.2016 erfolgt.

Ohnehin wäre es auf diese Erwägung für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht angekommen. Gemäß den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Beschwerdegericht nämlich in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf – von hier nicht vorliegenden Sachverhaltsgestaltungen abgesehen – die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt, §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Ein Verfahrensfehler in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn das Gericht erster Instanz nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen wäre (vgl. hierzu Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 69 Rz. 15a; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 69 FamFG Rz. 9; vgl. zu § 538 ZPO: Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rz. 14; OLG Hamburg NZG 1999, 1211 [OLG Hamburg 14.07.1999 – 11 U 169/97], zitiert nach juris, unter Bezugnahme auf den sich aus § 22d GVG ergebenden und allgemein geltenden Grundsatz). Erweist sich also die erstinstanzliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren in der Sache als richtig, ohne dass eine Zurückverweisung zur Durchführung einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme erforderlich ist, so wäre die Rüge der Beschwerde im Ergebnis folgenlos. Dies gilt auch hier. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es vorliegend offenkundig nicht; auch ein Zurückverweisungsantrag liegt nicht vor. Der Senat hat damit jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

Danach hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 Abs. 1 GNotKG zurückgewiesen. Zutreffend hat es angenommen, dass der Antrag des Antragstellers unbegründet ist.

Verfahrensgegenstand des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung sind grundsätzlich nur die gegen die Kostenberechnung gerichteten Beanstandungen des jeweiligen Kostenschuldners – hier: des Antragstellers – (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris, zu § 156 KostO). Vorliegend geht es ausweislich der oben bezeichneten Notarkostenberechnung vom 13.01.2016 um die dort abgerechneten Gebühren bei der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens. Diese hierfür gesetzlich geregelten Gebühren des Notars finden ihre Grundlage in Teil 2, Hauptabschnitt 1, Abschnitt 3, des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (KV-GNotKG). Der Antragsteller rügt, dass die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen Gebührentatbestandes der Nr. 21302 KV-GNotKG nicht vorliegen. Dies ist jedoch der Fall.

Der hierfür zunächst erforderliche Beurkundungsauftrag des Antragstellers nach § 4 GNotKG liegt vor. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dem Notar A einen solchen Beurkundungsauftrag erteilt zu haben (vgl. den Schriftsatz vom 19.01.2016). Die Gebühr der Nr. 21302 KV-GNotKG entsteht dann, wenn das Beurkundungsverfahren nach einem der in Nr. 21300 KV-GNotKG genannten Zeitpunkte vorzeitig beendigt wird. Ein solcher Fall würde hier vorliegen, wenn eine vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach der oben beschriebenen Übermittlung der Entwürfe durch den Notar A an den Antragsteller erfolgt wäre. Dass die Entwürfe an ihn übermittelt wurden, wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Der Antragsteller rügt ebenfalls nicht, dass der Entwurf bzw. die Entwürfe nicht vollständig im Sinne des § 92 Abs. 2 GNotKG erstellt waren, so dass die Höchstgebühr in Ansatz zu bringen ist. Auch sonstige Einwendungen gegen die Höhe der Kostenberechnung erhebt er nicht.

Nach der gesetzlichen Definition in der Vorbemerkung 2.1.3 KV-GNotKG ist ein Beurkundungsverfahren unter anderem im genannten Sinne vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Mit dem Landgericht geht auch der Senat vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus.

Dass das durch den Beurkundungsauftrag des Antragstellers gegenüber dem seinerzeitigen Notar A in Gang gesetzte Beurkundungsverfahren (ohne Beurkundung) beendet worden ist, ist evident und wird vom Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Beurkundung bei einem anderen Notar und nicht bei dem Notar A bzw. dem hiesigen Antragsgegner vorgenommen worden ist. Zweifelhaft könnte damit allenfalls sein, ob eine vorzeitige Beendigung im Sinne des Gesetzes (Vorbemerkung 2.1.3 KV-GNotKG) vorliegt, was die Beschwerde in Abrede stellt. Dies ist aber zu bejahen.

Anders als die Beschwerde meint, ist das Beurkundungsverfahren nämlich nicht bereits durch das Ausscheiden des A aus dem Notaramt zum XX.04.2015 beendet worden. Zutreffend ist zwar, dass nach diesem Zeitpunkt eine Beurkundung durch diesen in Person nicht mehr möglich gewesen wäre. Darauf kann es vorliegend aber im gegebenen Zusammenhang nicht allein ankommen. So ergibt sich bereits aus der Vorbemerkung 2 Abs. 1 KV-GNotKG, dass in den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenommen hat, diesem Notar (unter anderem) der Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO gleichsteht. Damit wird bestimmt, welcher Personenkreis dem Notar gleichzustellen ist, falls die Höhe des Gebührensatzes, bestimmte Anrechnungsbestimmungen oder sonstige kostenrechtliche Auswirkungen von der Vortätigkeit desselben Notars abhängen (vgl. dazu Deecke in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl., Vorbemerkung 2 KV Rz. 3, unter Hinweis auf BT-Drs. 17/11471; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., Vorbemerkung 2 Rz. 3). Die Vorschrift regelt damit auch die Kostenhaftung der Beteiligten eines Beurkundungsverfahrens gegenüber dem Notar (Korintenberg/Tiedtke, a.a.O., Vorbemerkung 2 KV Rz. 7).

Hier geht es zwar nicht darum, dass mit einer – isoliert betrachtet gesondert gebührenpflichtigen – Folgetätigkeit zu einem bereits laufenden Vorgang nicht der ursprünglich befasste Notar, sondern ein anderer – hier: der Aktenverwahrer – tätig geworden wäre (vgl. dazu Deecke, a.a.O., Vorbemerkung 2 KV Rz. 5, zur vorzeitigen Beendigung eines Beurkundungsverfahrens). Die gesetzliche Regelung zur Gleichstellung der dort geregelten Personen mit einem bestimmten Notar hat jedoch auch Bedeutung für den vorliegenden Sachverhalt. Sie findet ihre Grundlage darin, dass es im Notarkostenrecht grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob ein bestimmter Notar eine gebührenpflichtige Tätigkeit vorgenommen hat. Notargebühren entstehen vielmehr ohne Ansehung der Amtsperson einheitlich (vgl. dazu Bormann/Diehn, GNotKG, 2. Aufl., Vorbemerkung 2 KV Rz. 2). Von daher wird auch weit überwiegend angenommen, dass die – hier nicht einschlägige – Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 2.1.3 KV-GNotKG auch dann eingreift, wenn der Aktenverwahrer des Notars ein erneutes Beurkundungsverfahren durchführt (vgl. hierzu Korintenberg/Diehn, a.a.O., Vorbemerkung 2.1.3 KV Rz. 34 Fn. 24; Heit/Schreiber in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, a.a.O., Vorbemerkung 2.1.3 KV Rz. 17; Bormann/Diehn/Neie, a.a.O., Vorbemerkung 2.1.3 KV Rz. 14)

Wie oben dargelegt, ist nach der Vorbemerkung 2.1.3 KV-GNotKG ein Beurkundungsverfahren unter anderen vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen wurde. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner als Aktenverwahrer des ausgeschiedenen Notars bestellt worden ist, kann es zunächst nicht darauf ankommen, dass der Beurkundungsauftrag vom Antragsteller am 12.06.2015 gegenüber dem seinerzeit nicht mehr im Amt befindlichen Notar A zurückgenommen worden ist – so muss die Erklärung ersichtlich verstanden werden -, was die Beschwerde unter anderem einwendet. Der Antragsteller hat nämlich in der Folge gegenüber dem Antragsgegner als Aktenverwahrer und nochmals im vorliegenden gerichtlichen Verfahren deutlich gemacht, dass er an dem ursprünglichen Beurkundungsauftrag nicht mehr festgehalten hat und festhält, diesen mithin zurückgenommen hat. Alles andere wäre angesichts der Vertragsbeurkundung bei einem anderen Notar auch kaum verständlich. Damit wäre jedenfalls die Erklärung gegenüber dem Antragsgegner als Aktenverwahrer des ausgeschiedenen Notars A abgegeben worden, was hinreichend wäre. Ein (nochmaliger) und nunmehr an den Aktenverwahrer gerichteter Beurkundungsauftrag wäre in diesem Zusammenhang nicht erforderlich gewesen. Auf die Frage, ob ansonsten nicht die Feststellung des Notars (hier: in Person des Aktenverwahrers) gemäß der letzten Variante der Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 Satz 1 KV-GNotKG angenommen werden müsste, kommt es mithin nicht an.

Es ist vorliegend weiter rechtlich unerheblich, dass zum genannten Zeitpunkt eine Beurkundung durch den bereits aus dem Amt ausgeschiedenen Notar A in Person nicht mehr möglich gewesen wäre. Bereits aus der oben in Bezug genommenen Vorbemerkung 2 KV-GNotKG zur Gleichstellung der dort geregelten Personen mit einem bestimmten Notar kann entnommen werden, dass das Ausscheiden eines Notars aus dem Amt noch nicht ohne weiteres zu einer vorzeitigen Beendigung eines bereits in Gang gesetzten Beurkundungsverfahrens führen kann, wenn ein notarieller Aktenverwahrer bestellt worden ist. Damit ist es auch nicht erforderlich, dass alle Merkmale des hier maßgeblichen Gebührentatbestands bereits in der Amtszeit des ausgeschiedenen Notars erfüllt worden sind. Insoweit kann der anderweitigen Rechtsauffassung der Beschwerde nicht gefolgt werden. Der nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO eingesetzte Aktenverwahrer ist nämlich nicht bloßer Verwahrungsgehilfe, sondern ist zudem verpflichtet, die begonnenen Amtsgeschäfte abzuwickeln (vgl. Diehn/Dahlkamp, BNotO, § 51 Rz. 29, unter Hinweis auf Ziffer XI.2. der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer; Frenz/Miermeister/Bremkamp, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 51 BNotO Rz. 14, 17). Danach wäre der Antragsgegner als Aktenverwahrer des aus dem Amt ausgeschiedenen Notars A jedenfalls berechtigt (und gegebenenfalls verpflichtet) gewesen, auf Wunsch bzw. Auftrag des Antragstellers das bereits durch Erteilung des Beurkundungsauftrags und zur Vorbereitung der Beurkundung gefertigte Entwürfe in Gang gesetzte und weit gediehene Beurkundungsverfahren fortzusetzen bzw. zu Ende zu bringen (vgl. grundsätzlich zu Urkundsgeschäften: Frenz/Miermeister/Bremkamp, a.a.O., § 51 BNotO Rz. 14; Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 51 Rz. 24), ohne dass dies zu einer zusätzlichen Gebührenbelastung des Antragstellers geführt hätte. Letzteres ergibt sich – wie gesagt – aus der bereits in Bezug genommenen Vorbemerkung 2 KV-GNotKG, wobei offen bleiben kann, ob der Gebührenanspruch dann – wie der Antragsteller in der Beschwerdeschrift noch gemeint hat – dem Aktenverwahrer oder aber dem ausgeschiedenen Notar zusteht.

Auf den von der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass das Recht des Antragstellers auf freie Wahl des Notars beeinträchtigt wäre, weil er wegen der diesbezüglichen Kostenbelastung im Ergebnis verpflichtet würde, die Beurkundung bei dem Antragsgegner als Aktenverwahrer des von ihm ausgewählten Notars durchzuführen, kann es im vorliegenden Verfahren nicht ankommen. Ein derartiges Recht des Antragstellers ist im vorliegenden Fall nicht beschnitten worden. Dieser Gesichtspunkt hätte allenfalls dann von Bedeutung sein können – was aber offenbleiben kann -, wenn der Antragsteller den Fortgang des begonnenen Beurkundungsverfahrens aus dem Grund abgelehnt und demgemäß den Beurkundungsauftrag zurückgenommen hätte, dass eine Beurkundung vor dem Notar A in Person nicht mehr möglich gewesen wäre und er eine Beurkundung durch den Antragsgegner auf der Basis der von A gefertigten Entwürfe nicht gewünscht hätte. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall gewesen. Noch am 12.06.2015 – dem Zeitpunkt der Erklärung gegenüber A – war dem Antragsteller unstreitig der Umstand des Ausscheidens des A aus dem Amt nicht bekannt gewesen. Die Rücknahme des Beurkundungsauftrages wurde von ihm vielmehr auf andere Gründe gestützt, die eine Beurkundung gänzlich entbehrlich gemacht hätten. Er behauptet demgemäß auch nicht konkret, die Beurkundung seinerzeit bei einem anderen Notar wegen des Ausscheidens des A aus dem Amt veranlasst zu haben. Er trägt auch nicht vor, derartiges etwa in dem Telefonat mit der Vertreterin des Antragsgegners am 30.07.2015 geäußert zu haben. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die bestrittenen Behauptungen des Antragsgegners zu den in diesem Gespräch geäußerten Gründen für die Beurkundung bei einem anderen Notar nicht mehr an. Damit kann er sich nicht auf die (bei der gegebenen tatsächlichen Sachlage allenfalls hypothetisch bedeutsame) Erwägung berufen, dass eine seinerzeit nach eigener Erklärung nicht mehr erforderliche Beurkundung in der Folge durch A auch nicht mehr möglich gewesen wäre. Mithin kann auch nicht etwa davon ausgegangen werden, dass die Zurücknahme des Beurkundungsauftrags durch den Antragsteller auf Gründen beruhte, die in der Person des Notars lagen, Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 Satz 1, a. E. KV-GNotKG (vgl. zur Anwendbarkeit auf den Fall der Zurücknahme des Beurkundungsauftrags: Wudy notar 2017, 256, 261).

Darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Notarkosten bei richtiger Sachbehandlung nicht angefallen und damit gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG nicht zu erheben wären, beruft sich der Antragsteller nicht (vgl. den Schriftsatz vom 19.01.2016). Davon könnte auch nicht ausgegangen werden. Zu Recht hat die vorgesetzte Dienstbehörde darauf hingewiesen, dass A gemäß § 15 Abs. 1 BNotO seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund hätte verweigern dürfen. Der Anfall der Kosten beruht mithin nicht auf einem pflichtwidrigen Unterlassen des seinerzeitigen Notars. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der seinerzeitige Notar hätte erkennen können bzw. müssen, dass es bis zum XX.04.2015 zu einer Beurkundung nicht mehr hätte kommen können; dagegen spricht bereits der ursprünglich geplante Übergabezeitpunkt. Es ist weiter nicht erkennbar, dass mit einer Erklärung des seinerzeitigen Notars im Sinne der Beschwerde nach Übersendung der Entwürfe die hier verfahrensgegenständlichen Notarkosten noch in Wegfall hätten geraten können.

Einer ausdrücklichen Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da sich die diesbezügliche Kostentragungspflicht aus dem Gesetz ergibt, § 22 GNotKG, Nrn. 19110 ff. KV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an der Höhe des Rechnungsbetrages.

Die Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem gesetzlichen Regelfall, § 84 FamFG in Verbindung mit § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, wobei der Senat nicht zu überprüfen hat, ob und inwieweit dem Antragsgegner, der als Aktenverwahrer eines Notars lediglich die von ihm erstellte Kostenberechnung verteidigt, solche überhaupt entstanden sind.

Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zuzulassen, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

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