OLG Frankfurt am Main, 22.09.2017 – 24 U 82/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 22.09.2017 – 24 U 82/16
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 08.07.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert zweiter Instanz beträgt 8.797,92 Euro.
Gründe

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des Sachverhalts, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der landgerichtlichen Erwägungen auf die dortige Entscheidung und wegen des sonstigen Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Im Übrigen wird auf weitere Ausführungen zum Tatsächlichen verzichtet, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO.

Das Berufungsgericht macht sich die im Wesentlichen zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz zu eigen:

Nachdem die Beklagte dem ausdrücklichen Wunsch der Klägerin nach einer vorzeitigen Darlehensablösung entsprochen hat, ist der nachfolgende Widerruf der Klägerin als rechtsmissbräuchlich verwirkt.

Denn die Klägerin hat den am 28.04.2010 geschlossenen Darlehensvertrag zunächst jahrelang erfüllt, ehe sie diesen am 08.03.2013 auf eigenen Wunsch durch Zahlung einer Ablösesumme von 5.465,85 Euro abgelöst haben will. Dieser Betrag entspräche über der Hälfte der ursprünglichen Darlehenssumme.

Erst nach weiteren zwei Jahren erklärte die Klägerin sodann den Widerruf des ursprünglichen Darlehensvertrags.

Auch angesichts der (vergleichsweise) geringen Kreditsumme für ein bewegliches Konsumgut und der vorzeitigen Darlehensbeendigung durch Zahlung der überwiegenden Restschuld konnte und durfte die Beklagte davon ausgehen, dass dieser Finanzierungsfall erledigt sei. Keinesfalls musste sie damit rechnen, nach weiteren Jahren noch einen Widerruf des ursprünglichen Kreditvertrages gewärtigen zu müssen.

Vielmehr durfte sich die Beklagte darauf verlassen, dass mit der einvernehmlichen Vertragsaufhebung auf Wunsch der Klägerin wechselseitige Ansprüche zwischen den Parteien erledigt seien, (vgl. auch BGH, XI ZR 482/15, Rn 30 – juris-: „Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht.“).

Im Übrigen hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin während des Fahrzeugbesitzes für die Dauer von 5 Jahren gezogenen Nutzungen bei der Bemessung wechselseitiger Rückabwicklungsansprüche nicht unberücksichtigt bleiben können.

Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin angeführten Berechnungsparameter sind – wie auch die übrige Forderungsberechnung – nicht belastbar, nachdem die Beklagte bereits in erster Instanz die behaupteten Zahlungen bestritten hat. Auf dieses Manko hat bereits das Landgericht mehrfach hingewiesen; der unsubstantiierte Vortrag der Klägerin setzt sich indes in der zweiten Instanz fort:

Hat diese etwa noch in der Klageschrift „eine Zahlung in Höhe von 5.465,85 Euro“ als Ablösesumme genannt, heißt es im Schriftsatz vom 26.01.2017, die Klägerin habe „eine Auflösungspauschale in unbekannter Höhe“ geleistet.

Auch die Behauptung, die zu erwartende Gesamtlaufleistung betrage „zumindest 250.000 km“ steht im luftleeren Raum, wird nicht belegt und unter Beweis gestellt.

Der diesbezüglich neue Vortrag im klägerischen Schriftsatz vom 08.09.2017 ist ohne weiteres verspätet, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, weil nicht ersichtlich ist, weshalb die Klägerin die dort behaupteten Recherchen nicht bereits früher angestellt hat. Denn in der Klageschrift hat die Klägerin noch vortragen lassen, die Laufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Weiterverkaufs sei ihr nicht bekannt. Nachdem sie indes jetzt nur auf zehntausend (!) Kilometer gerundete Schätzungen zu den von ihr gefahrenen Kilometern mitteilt, wäre auch nach diesem neuerlichen Vorbringen eine genaue Überprüfung und Berechnung der klägerseits geltend gemachten Forderungen nicht möglich. Der Vortrag zeigt erneut den nicht belastbaren und widersprüchlichen Vortrag der Klägerin.

Derart erweist sich die Berufung auch schon wegen fortbestehender Unschlüssigkeit und Unsubstantiiertheit der geltend gemachten Forderung als unbegründet, weshalb auf die Erörterung weiterer Aspekte verzichtet wird.

Dies gilt etwa für die klägerische Behauptung, ihr sei gar keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden, obgleich sich in der Akte (GA 47) eine Kopie des vollständigen Darlehensvertrages mit der vierfachen Unterschrift der Klägerin – auch unter der Widerrufsbelehrung – befindet. Die Unterzeichnung selbst hat die Klägerin bereits in der Klageschrift eingeräumt.

Für die Zulassung einer Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO.

Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.