OLG Frankfurt am Main, 19.09.2017 – 10 U 45/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.09.2017 – 10 U 45/16
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.02.2016 – Az.: 2-25 O 806/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten im Jahr 2009 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 61.300,00 €. Der Darlehensvertrag beinhaltete eine Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 6-12 d. A.) verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2015 ließen die Kläger den Darlehensvertrag widerrufen. In der Folge lösten sie das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.640,67 € ab, behielten sich aber die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem erklärten Widerruf vor.

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Zahlung von 9.640,67 € (Vorfälligkeitsentschädigung + Nutzungsersatz) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.086,23 €, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Sie haben die Ansicht vertreten, sie seien nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (dort S. 2-3, Bl. 89-90 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (dort S. 3-8, Bl. 90-95 d. A.) verwiesen.

Gegen das am 11.03.2016 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17.03.2016 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist am 06.06.2016 begründet. Sie beanstanden, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts der Fristbeginn nicht ausreichend durch die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer – ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und – die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden…“ dargelegt werde. Durch die Nichtbenennung weiterer Alternativen wie den schriftlichen Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift des Antrags sei die Belehrung fehlerhaft. Für den Verbraucher seien sämtliche Möglichkeiten der Fristauslösung zu benennen. Eine Verkürzung auf die Vertragsurkunde oder eine Abschrift derselben sei für den Verbraucher nicht besser, da hierdurch der unrichtige Eindruck erweckt werde, dass die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde bzw. einer Abschrift hiervon den Lauf der Frist auslösen würden. Diese Verkürzung widerspreche dem Gesetzeszweck einer umfassenden, vollständigen und inhaltlich richtigen Unterrichtung des Verbrauchers über die Modalitäten, die sein gesetzliches Widerrufsrecht auslösen würden. Es könne nicht in das Gutdünken der Beklagten gestellt werden, die Widerrufsbelehrung von den gesetzlichen Vorgaben zu entfernen. Auch die Argumentation des Landgerichts, dass die Belehrung für den Fristbeginn „einen Tag, nachdem…“ unschädlich sei, überzeuge mit Blick auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 10.03.2009, nicht. Der BGH habe in dieser Entscheidung deutlich darauf abgestellt, dass die Formulierung, wonach die Widerrufsfrist „einen Tag nach beginne“ für den mit § 355 BGB bezweckten Verbraucherschutz nicht haltbar sei, da diese nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche und der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig festgelegt worden sei. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass das Schriftbild zu klein sei und keine deutliche Hervorhebung des Widerrufsrechts bewirke. Die verwendete Formulierung, die lediglich bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen genutzt werden dürfe, sei unzulässig. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei auch nicht treuwidrig bzw. verwirkt. Hierzu werde ausgeführt.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 9.640,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

Durch Beschluss vom 02.08.2017 sind die Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.08.2017 (Bl. 227-233 d. A.) Bezug genommen. Dazu haben die Kläger innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht mehr Stellung genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 02.08.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.02.2016 – Az.: 2-25 O 806/15 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten im Jahr 2009 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 61.300,00 €. Der Darlehensvertrag beinhaltete eine Widerrufsbelehrung. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 6-12 d. A.) verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2015 ließen die Kläger den Darlehensvertrag widerrufen. In der Folge lösten sie das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.640,67 € ab, behielten sich aber die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem erklärten Widerruf vor.

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Zahlung von 9.640,67 € (Vorfälligkeitsentschädigung + Nutzungsersatz) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.086,23 €, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Sie haben die Ansicht vertreten, sie seien nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (dort S. 2-3, Bl. 89-90 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (dort S. 3-8, Bl. 90-95 d. A.) verwiesen.

Gegen das am 11.03.2016 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17.03.2016 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist am 06.06.2016 begründet. Sie beanstanden, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts der Fristbeginn nicht ausreichend durch die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer – ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und – die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden…“ dargelegt werde. Durch die Nichtbenennung weiterer Alternativen wie den schriftlichen Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift des Antrags sei die Belehrung fehlerhaft. Für den Verbraucher seien sämtliche Möglichkeiten der Fristauslösung zu benennen. Eine Verkürzung auf die Vertragsurkunde oder eine Abschrift derselben sei für den Verbraucher nicht besser, da hierdurch der unrichtige Eindruck erweckt werde, dass die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde bzw. einer Abschrift hiervon den Lauf der Frist auslösen würden. Diese Verkürzung widerspreche dem Gesetzeszweck einer umfassenden, vollständigen und inhaltlich richtigen Unterrichtung des Verbrauchers über die Modalitäten, die sein gesetzliches Widerrufsrecht auslösen würden. Es könne nicht in das Gutdünken der Beklagten gestellt werden, die Widerrufsbelehrung von den gesetzlichen Vorgaben zu entfernen. Auch die Argumentation des Landgerichts, dass die Belehrung für den Fristbeginn „einen Tag, nachdem…“ unschädlich sei, überzeuge mit Blick auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 10.03.2009 nicht. Der BGH habe in dieser Entscheidung deutlich darauf abgestellt, dass die Formulierung, wonach die Widerrufsfrist „einen Tag nach beginne“ für den mit § 355 BGB bezweckten Verbraucherschutz nicht haltbar sei, da diese nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche und der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig festgelegt worden sei. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass das Schriftbild zu klein sei und keine deutliche Hervorhebung des Widerrufsrechts bewirke. Die verwendete Formulierung, die lediglich bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen genutzt werden dürfe, sei unzulässig. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei auch nicht treuwidrig bzw. verwirkt. Hierzu werde ausgeführt.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 9.640,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO.

Die Kläger konnten ihre im Jahr 2009 abgegebene Vertragserklärung nicht mehr im Jahr 2015 gem. § 495 Abs. 1 BGB i.d.F. v. 23.07.2002 (künftig: a.F.) widerrufen. Die 2-wöchige Widerrufsfrist des § 355 BGB i.d.F. v. 02.12.2004 (künftig: a.F.) war im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 06.08.2015 bereits abgelaufen, weil die Beklagte eine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entsprechende Belehrung verwendet hat.

Die Belehrung unter der Überschrift „Fristlauf“ weist hinreichend deutlich und für den Verbraucher unmissverständlich auf den Fristbeginn hin.

Der Satz „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer (…) ∙ die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde“ lässt klar erkennen, dass es eines von beiden Vertragsparteien unterzeichneten schriftlichen Originals des Vertrags bedarf, da dies dem vom Gesetzgeber in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. verwendeten Begriff der „Vertragsurkunde“ entspricht und insbesondere nicht dahin ausgelegt werden kann, er meine in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16 -, Rn. 14). Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (BGH aaO.).

Zwar enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Hinweis darauf, dass die Frist auch zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher dessen schriftlicher Antrag oder eine Abschrift des Antrags zur Verfügung gestellt wird (so § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F.). Dies führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung. Die von dem gesetzlichen Erfordernis abweichende Formulierung enthält vielmehr den – hier von den Klägern abgegebenen – Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Dies war unbedenklich, weil es nur zu Gunsten der Kläger wirkte (dazu BGH, Urteile vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, Rn. 30, 31; vom 16.5.2017 – XI ZR 586/15, Rn. 24), dass die Voraussetzungen des Fristbeginns eingeschränkt und auf die Zurverfügungstellung der „Vertragsurkunde“ oder einer „Abschrift der Vertragsurkunde“ reduziert wurden (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 26.06.2017 – 10 U 98/16).

Zutreffend ist auch der Hinweis in der Belehrung, dass der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag „nachdem“ die benannten Dokumente ausgehändigt wurden, beginnt. Diese Fristberechnung ergibt sich aus § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB und entspricht dem Gesetz. Aus der von den Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08) folgt nichts Abweichendes. In dem dort zu beurteilenden Fall lag der Fehler einzig darin begründet, dass die Belehrung entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. nicht klarstellte, dass der Fristbeginn erst durch die Überlassung der Vertragserklärung des Verbrauchers ausgelöst werden konnte.

Auch die äußere Gestaltung der Belehrung steht mit dem Deutlichkeitsgebot in Einklang. Dieses erfordert, dass die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung muss sich daher innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08, Rn. 24).

Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Schriftgröße ist ausreichend und steht der Lesbarkeit des Textes nicht entgegen. Die drucktechnische Hervorhebung ist dadurch gewährleistet, dass sich die Belehrung in einem eingerahmten Kasten befindet. Zudem weist die Überschrift „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“ in größerem Schriftbild und Fettdruck unübersehbar auf den Belehrungstext hin. Die Hervorhebung wird nicht entscheidend dadurch gemindert, dass auch Passagen des Darlehensvertrags selbst mit größeren Überschriften und Einrahmungen versehen sind. Denn der in römischen Zahlen durchnummerierte Darlehensvertrag endet ersichtlich mit dem Unterschriftenfeld für die Darlehensnehmer, welches eine Zäsur innerhalb der Gesamturkunde bildet. Erst im Anschluss daran erfolgt die Widerrufsbelehrung, die von den Darlehensnehmern separat zu unterschreiben ist. Nach dem Gesamteindruck des Vertrages besteht kein Zweifel, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die erteilte Widerrufsbelehrung nicht übersehen wird.

Dass der Gestaltungshinweis Nr. 6 des Musters zu Anlage 2 der BGB-InfoV verwandt worden ist, obwohl es sich nicht um eine im Wege des Fernabsatzes vereinbarte Finanzdienstleistung gehandelt habe, führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein, weshalb eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam ist, weil sie Elemente enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16, Rn. 9). Der Satz „Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss“ ist aber inhaltlich auch für Finanzdienstleistungen zutreffend, die nicht im Wege des Fernabsatzes vereinbart worden sind, er ist dann lediglich nicht aufklärungspflichtig (OLG Frankfurt, Verfügung vom 21. Dezember 2015 – 19 U 160/15, Rn. 50 ff.).

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist, ist die Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss beabsichtigt.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.