OLG Frankfurt am Main, 07.09.2017 – 17 U 107/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 07.09.2017 – 17 U 107/17
Orientierungssatz:

Die Abschrift der Darlehensvertragsurkunde muss keinen Vermerk enthalten, der darauf hinweist, dass das Original der Vertragsurkunde die Unterschrift der Kläger trägt. Ein solcher Hinweis ist nach Sinn und Zweck des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entbehrlich.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 12.05.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.000,00 € festgesetzt.
Gründe

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 09.08.2017 begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die Stellungnahme der Kläger vom 04.09.2017 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Kläger meinen, der Senat weiche von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ab, wenn er die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung als dem Deutlichkeitsgebot genügend ansehe. Dieser Einwand beruht augenscheinlich auf einem Missverständnis der von den Klägern angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.07.2014. Die jener Entscheidung zugrunde liegende Widerrufsbelehrung war gesetzwidrig, weil sie in Bezug auf den Fristbeginn fehlerhaft war, indem sie die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthielt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Juli 2014 – I-14 U 59/14 -, juris). Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste sich deshalb – anders als vorliegend – mit der Frage, ob die Belehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a. F. entspricht, nicht befassen. Vielmehr kam es in jenem Rechtsstreit darauf an, ob die Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprach (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Juli 2014 – I-14 U 59/14 -, juris). Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in jener Entscheidung verneint. Hier spielt die Frage, ob die den Klägern erteilte Belehrung der Musterbelehrung entspricht, indes keine Rolle, weil die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung genügt. Dies hat der Senat bereit im Hinweisbeschluss ausführlich erläutert.

Wenn die Kläger rügen, der Senat sehe das den Klägern überlassene Exemplar des Darlehensvertrags rechtsfehlerhaft als Vertragsurkunde i. S. v. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. an, ist dieser Einwand unberechtigt. Augenscheinlich haben die Kläger die Ausführungen des Senats falsch interpretiert. Wie sich aus dem Hinweisbeschluss ergibt, handelt es sich bei dem den Klägern überlassenen Vertragsexemplar nicht um eine Vertragsurkunde, sondern um eine Abschrift der Vertragsurkunde i. S. v. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. Wenn die Kläger ausführen, dass eine Vertragsurkunde die Unterschriften beider Vertragsparteien tragen müsse, ist dies zwar zutreffend, tut aber nichts zur Sache.

Anders als die Kläger meinen, muss die Abschrift der Vertragsurkunde keinen Vermerk enthalten, der darauf hinweist, dass das Original der Vertragsurkunde die Unterschrift der Kläger trägt. Ein solcher Hinweis ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. entbehrlich. Maßgeblich für den Fristbeginn ist, dass die Vertragserklärung, die den Inhalt des geschlossenen Vertrags bestimmt, in der Abschrift der Vertragsurkunde vollständig wiedergegeben ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. Danach ist Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, wenn dem Verbraucher bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag sein schriftliche Antrag oder eine Abschrift des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Die Vertragserklärung des Unternehmers, die sich auf ein „Ja“ zu dem den Vertragsinhalt bestimmenden Vertragsantrag des Verbrauchers beschränkt, muss ebenso wie der Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung des Unternehmers nicht schriftlich dokumentiert sein. Besteht die Vertragserklärung des Verbrauchers – so wie hier – ebenfalls in einem bloßen „Ja“, kann nichts anderes gelten.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderes Oberlandesgericht oder ein anderer Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bei der Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfragen eine von der des Senats abweichende Auffassung vertritt, was nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nötigen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 1 BvR 873/15 -, Rn. 26, juris). Wie ausgeführt, weicht der Senat auch nicht von den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 09.08.2017 folgender Hinweis (die Red.)

In dem Rechtsstreit (…)

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie festgestellt wissen wollten, dass sich zwei zwischen den Parteien geschlossene Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben und die Kläger deshalb zur Rückzahlung von nicht mehr als 79.506,75 € an die Beklagte verpflichtet sind.

Die Kläger schlossen als Verbraucher am 16.12.2008 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) zwei Darlehensverträge (Kontonummern 1 und 2) über Darlehen im Nennbetrag von 70.000,- € bzw. 120.000,- €. Beide Darlehensverträge enthalten im Anschluss an die Kreditbedingungen folgende Widerrufsbelehrung:

„Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

Bank1 AG in Stadt1 Banking Services / Credit Services Kredit-Service-Center Stadt1

Telefax: …

E-Mail: …com

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für sie mit der Absendung ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ihre Bank1 AG“

Wegen des weiteren Inhalts der Darlehensverträge sowie der äußeren Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird auf die Vertragskopien (Anlage K 1 – Bl. 29 ff. d. A.) verwiesen.

Die Verträge kamen zustande, indem die Beklagte den Klägern jeweils zwei Exemplare der ihr unterzeichneten Vertragsangebote übersandte, von denen die Kläger jeweils ein Exemplar gegenzeichneten und an die Beklagte zurückschickten.

Mit Schreiben vom 13.06.2016 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Die Kläger haben vorgetragen, durch den Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen seien die Darlehensverträge in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt worden. Der Widerruf habe im Jahr 2016 noch erklärt werden können, da die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung nicht gesetzeskonform sei und deshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt habe. Fehlerhaft sei insbesondere die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist. Aufgrund der Belehrung könne ein Verbraucher unzutreffend davon ausgehen, dass bereits durch die Übersendung des Vertragsangebots der Bank die Widerrufsfrist in Gang gesetzt werde. Ein weiterer Fehler der Widerrufsbelehrung liege darin, dass keine ladungsfähige Anschrift der Beklagten angegeben sei. Darüber hinaus verstoße die Widerrufsbelehrung gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung sei an die Kreditbedingungen „angehängt“. An dieser Stelle müsse ein durchschnittlicher Verbraucher nicht mit einer derartigen Belehrung rechnen. Zudem seien die Überschriften der Belehrung kleiner gehalten als die Überschriften des vorstehenden Textes. Dadurch hebe sich die Belehrung nicht vom übrigen Vertragstext ab und könne leicht überlesen werden.

Auf die Schutzwirkung des Musters der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da sie das Muster nicht vollständig übernommen, sondern inhaltlich bearbeitet habe.

Schließlich habe die Widerrufsfrist auch deshalb nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte den Klägern keine Ausfertigung des Vertrags, die auch die Willenserklärung der Kläger enthalte, zur Verfügung gestellt habe.

Infolge des wirksamen Widerrufs seien die jeweils empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Nach Saldierung der wechselseitig zu erbringenden Zahlungen ergebe sich ein Anspruch der Beklagten i.H.v. 81.686,75 €.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Die drucktechnische Gestaltung sei nicht zu beanstanden. Durch die einspaltige Formatierung hebe sich der Text deutlich vom vorherigen, zweispaltig formatierten Text ab. Er weise ein größeres Schriftbild mit größerem Abstand sowohl zwischen den Zeilen als auch zwischen den Buchstaben auf und sei deshalb nicht zu übersehen, zumal auf die Widerrufsbelehrung in Ziff. 9 des Darlehensvertrages ausdrücklich hingewiesen werde. Die Widerrufsbelehrung sei auch im Übrigen gesetzmäßig. Sie übernehme den Wortlaut des § 355 Abs. 2 BGB a. F. im Hinblick auf den Fristbeginn nahezu wortwörtlich. Auch gehe aus der Belehrung eindeutig hervor, dass es für den Fristbeginn auf den Antrag des Verbrauchers und nicht auf den der Bank ankomme. Insoweit unterscheide sich die Belehrung von derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 zu Grunde gelegen habe. Abgesehen davon entspreche die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 geltenden Fassung, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion zum Tragen komme. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bereits entschieden habe, handele es sich bei einer Empfängerpostleitzahl um eine ladungsfähige Anschrift im Sinne des Musters, da sich hinter ihr eine physische Adresse verberge, unter der förmliche Zustellungen möglich seien. Schließlich sei die Geltendmachung des Widerrufsrechts verwirkt und rechtsmissbräuchlich.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes wird im Übrigen gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse bestehe, denn die Klage sei jedenfalls unbegründet. Durch den von den Klägern erklärten Widerruf hätten sich die Darlehensverträge nicht in Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung sei gesetzeskonform und habe deshalb die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt.

Der Beklagten stehe der Schutz des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. zur Seite, da die von der Beklagten erteilte Belehrung dem Muster der BGB-InfoV a. F. vollständig entspreche. Im Übrigen stehe sie mit den damals gültigen rechtlichen Vorgaben im Einklang. So sei die Belehrung im Hinblick auf den Fristbeginn nicht zu beanstanden. Der Belehrung lasse sich entnehmen, dass die Widerrufsfrist nicht etwa schon dann beginne, wenn der Verbraucher einen Vertragsantrag der Bank erhalte. Anders könne die verwendete Formulierung „Ihr Vertragsantrag“ nicht verstanden werden.

Die Angabe einer Adresse mit Großkundenpostleitzahl bzw. Postfach genüge den Anforderungen der BGB-InfoV. Eine solche Anschrift versetze den Verbraucher in die Lage, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nach § 355 BGB a. F. lediglich eine „Anschrift“ und nicht eine „ladungsfähige Anschrift“ erforderlich sei. Dass der Verordnungsgeber mit der BGB-InfoV höhere Anforderungen als im Gesetz vorgesehen hätten begründet wollen, sei nicht ersichtlich. Ein inhaltlicher Eingriff in die Musterwiderrufsbelehrung liege auch nicht darin, dass bei der beispielhaften Aufzählung der zulässigen Kommunikationsmittel die E-Mail nicht aufgeführt sei. Dass der Verbraucher den Widerruf auch per E-Mail übermitteln könne, folge aus den Angaben zum Widerrufsverlangen. Dort sei eine E-Mail Adresse angegeben. Im Übrigen sei nach den Gestaltungshinweisen die Angabe einer Faxnummer und einer E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung fakultativ.

Schließlich sei die gesamte Widerrufsbelehrung ausreichend deutlich gestaltet. Sie hebe sich deutlich vom übrigen Vertragstext ab, da ein größerer Schrifttyp sowie ein größerer Zeilenabstand Verwendung finde. Zudem sei die Belehrung einspaltig und nicht, wie die Kreditbedingungen, zweispaltig formatiert. Dass die Belehrung nicht auf einem gesonderten Blatt abgedruckt sei, sei unerheblich.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von der Unwirksamkeit des von Ihnen erklärten Widerrufs ausgegangen.

Anders als das Landgericht meine, könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Musterschutz berufen. Die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche dem Muster nicht vollständig. Bereits die Verwendung einer nicht ladungsfähigen Anschrift lasse den Musterschutz entfallen. Es fehle die Angabe einer Straße bzw. eines Postfachs, unter der bzw. unter dem Zustellungen vorgenommen werden könnten. Der Widerruf könne nicht persönlich oder durch einen Boten übermittelt werden. Mit seiner gegenteiligen Auffassung setze sich das Landgericht in einen klaren Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der ausdrücklich das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift als musterschädlich angesehen habe. Darüber hinaus fehle in der erteilten Belehrung die Erwähnung der E-Mail im Klammerzusatz. Auch dies berücksichtige das Landgericht nicht.

Die Belehrung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht gesetzeskonform. Es fehle die gesetzlich notwendige Angabe einer ladungsfähigen Adresse. Zudem entspreche die Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot. Soweit der erkennende Senat dazu in früheren Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten habe, sei die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision zurückgenommen worden, was dafür spreche, dass der Bundesgerichtshof die Position des Landgerichts und des erkennenden Senats nicht teile.

Die Ausführungen des Landgerichts krankten im Übrigen daran, dass sie sich auf eine Postfachanschrift und nicht auf die hier verwendete Großkundenadresse bezögen. Offenkundig verkenne das Landgericht den streitgegenständlichen Sachverhalt.

Schließlich sei die angefochtene Entscheidung auch insoweit fehlerhaft, als das Landgericht davon ausgegangen sei, dass die Beklagte den Klägern eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt habe. Das Landgericht habe verkannt, dass das bei den Klägern verbliebene Exemplar des Darlehensantrags lediglich von der Beklagten und nicht von den Klägern unterschrieben worden sei. Dieses Schriftstück stelle deshalb weder eine Vertragsurkunde noch eine Abschrift dieser Vertragsurkunde dar. Sollte der erkennende Senat dies anders beurteilen wollen, wäre die Revision zwingend zuzulassen. Das Verschaffen der Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Urkunde obliege ausschließlich der Beklagten. Es sei nicht Aufgabe der Kläger, die überlassenen Vertragsanträge nachträglich zu unterschreiben und sie damit zu Vertragsurkunden zu machen. Im Übrigen trüge eine solche Urkunde ein anderes Vertragsdatum, was eine erhebliche Rechtsunsicherheit begründen würde. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beklagte die Kläger nicht dazu aufgefordert habe, das bei den Klägern verbleibende Exemplar des Vertragsangebots zu unterzeichnen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.05.2017, Az. 2-05 O 7/17 wie folgt abzuändern:

[1.]

Es wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner gegenüber der Beklagten aus dem durch den am 13.06.2016 erklärten wirksamen Widerruf der zwischen der Bank1 AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten und den Klägern mit den Nrn. 3 und 4 geschlossenen Darlehensverträge entstandenen Rückabwicklungsverhältnis nur verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 79.506,75 € zu zahlen, abzüglich aller weiteren monatlichen Zahlungen zum 30. eines jeden Monats i.H.v. 545,00 € und einschließlich dem 30.04.2017,

hilfweise für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen zwischen der Bank1 AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten und den Klägern mit den Nrn. 3 und 4 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 13.06.2016 gegenüber den Klägern kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die …versicherung zur Schadennummer … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.789,44 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Der Widerruf der auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen der Kläger hat die Darlehensverträge nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (a. F.), Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, bereits abgelaufen.

Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung war gesetzeskonform, so dass die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wurde.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die äußere Gestaltung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Das Deutlichkeitsgebot erfordert u.a., dass die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung muss sich daher innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 -, Rn. 24, juris). Wie der Senat für die hier streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ebenso wie für eine in gleicher Wiese gestaltete Widerrufsbelehrung der Rechtvorgängerin der Beklagten bereits entschieden hat, ist dies der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 17 U 227/15 -, Rn. 31, juris; Beschluss vom 10. August 2015 – 17 U 194/14 -, Rn. 25, juris). Die Belehrung ist drucktechnisch deutlich aus dem übrigen Text herausgehoben. Zum einen unterscheidet sich die Belehrung durch die einspaltige Formatierung deutlich von den zweispaltig formatierten, vorstehend abgedruckten Kreditbedingungen. Zum anderen hebt sich die Belehrung auch durch die Größe der Schrift von den Kreditbedingungen ab. Der Umstand, dass die Schriftgröße des Belehrungstextes der Schriftgröße des auf den Seiten 1 bis 3 abgedruckten Textes des Darlehensvertrages entspricht, schadet dabei ebenso wenig (Senat, Beschluss vom 18. November 2015 – 17 U 163/15 -, Rn. 32, juris), wie die Tatsache, dass die Schriftgröße der Überschriften der Belehrung hinter der Schriftgröße der Überschriften der Kreditbedingungen zurückbleibt. Aufgrund der gewählten Gestaltung wird ein verständiger Verbraucher die Belehrung nicht überlesen, zumal der gesamte Vertrag einschließlich der Kreditbedingungen nur fünf Seiten umfasst.

Die Passage der Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist entspricht der gesetzlichen Regelung des § 355 BGB a. F., wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat. Ein Missverständnis des Inhalts, der Fristlauf beginne schon mit Aushändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, kann nicht entstehen, weil die Wendung „jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“, keinen Raum für Zweifel lässt. Der Darlehensnehmer wird durch die Verwendung des Artikels „des“ anstelle des Personalpronomens „Ihres“ vor dem Wort „Antrag“ nicht zu der Fehlvorstellung verleitet, die Frist könne zwar nur bei Aushändigung des Originals seines Antrags, aber auch schon mit der Aushändigung einer Abschrift des Antrags des Darlehensgebers anlaufen. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber selbst in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. die Wendung „oder eine Abschrift des Antrags“ benutzt hat. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 -, Rn. 8, juris).

Die Widerrufsbelehrung weicht auch nicht deshalb von den gesetzlichen Vorgaben ab, weil sie mit der angegebenen Großkundenpostleitzahl entgegen § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a. F. i. V. m. Art. 245 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (a. F.) keine ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten enthält. Da § 355 BGB a. F. lediglich die Mitteilung der „Anschrift“ des Widerrufsadressaten vorschreibt, konnte der Verordnungsgeber wirksam keine dem Wortlaut des § 355 BGB a. F. widerstreitenden Anforderungen festlegen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 -, Rn. 16, juris). Maßgeblich ist, dass der Widerrufsadressat den Verbraucher mit der Adressangabe in gleicher Weise wie im Fall der Mitteilung der Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen (BGH a.a.O.). Dies ist bei einer Postfachanschrift (vgl. BGH a.a.O.) ebenso wie bei einer Großkundenpostleitzahl der Fall.

Da die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kommt es auf die Frage, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen kann, obwohl sie das in Satz 1 des Musters vorgesehene Wort „E-Mail“ nicht übernommen und keine ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten angegeben hat, nicht an.

Schließlich ist es für den Beginn der Widerrufsfrist ohne Belang, dass die Kläger das bei ihnen verbliebene Exemplar des Vertragsangebots der Beklagten nicht unterzeichnet haben. Die fehlenden Unterschriften stehen dem Fristbeginn nicht entgegen, da es sich bei dem nur von der Beklagten unterzeichneten und bei den Klägern verbliebenen Darlehensangebot um eine Abschrift der Vertragsurkunde i. S. v. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. handelt. Die Abschrift eines unterzeichneten Schriftstücks unterscheidet sich vom Original dadurch, dass das Original die Unterschrift des Unterzeichnenden trägt, während die Unterschrift auf der Abschrift durch „gez. (Name)“ kenntlich gemacht wird, es sei denn, es handelt sich bei der Abschrift um eine Ablichtung (Fotokopie), die auch die Unterschrift widergibt. Der Kenntlichmachung der Unterschrift auf der Abschrift des Darlehensantrages bedurfte es hier nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. nicht. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen – wie hier dem Darlehensvertrag – soll § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. sicherstellen, dass dem Verbraucher der Text des Vertrages bzw. seiner Vertragserklärung vorliegt, denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, hier der Kreditvertrag, vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 508/07 -, Rn. 16, juris). Der Umstand, dass das Original des Darlehensvertrags die Unterschrift des Verbrauchers trägt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die Angabe einer Postfachanschrift in der Widerrufsbelehrung gesetzeskonform ist, bereits entschieden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf den Fall der Angabe einer Großkundenpostleitzahl in der Widerrufsbelehrung zu übertragen. Zur Frage, ob eine Abschrift der Vertragsurkunde i. S. v. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. einen Hinweis auf die auf dem Original der Vertragsurkunde befindlichen Unterschriften enthalten muss, gibt es – soweit ersichtlich – keine von der Auffassung des Senats abweichende Rechtsprechung der Obergerichte, so dass auch insoweit die Zulassung der Revision wegen der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht angezeigt ist.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.

Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert auf 68.000,00 € festzusetzen.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.