OLG Frankfurt am Main, 05.09.2017 – 17 U 140/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 05.09.2017 – 17 U 140/17
Orientierungssatz:

Der Regelung des § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB a. F. kann nicht entnommen werden, dass der Adressat der Widerrufsbelehrung auf die infolge des Widerrufs entstehenden wechselseitigen Rechte der Vertragsparteien, das heißt auch die Rechte des Darlehensnehmers im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses hingewiesen werden müsse.
Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend gemacht.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 21.04.2005 zur Finanzierung eines KFZ-Neuwagenkaufs einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 47.500,00 EUR mit einer Laufzeit von 84 Monaten und einem jährlichen Zinssatz von 9,91 %. Der Darlehensvertrag enthielt auf eine gesondert durch die Kläger unterzeichnete Seite folgende Widerrufsbelehrung:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

– eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages

zur Verfügung gestellt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu richten an die:

Bank1 AG, Filiale für Stadt1, Straße1, Stadt1

oder Fax-Nr.: … oder E-Mail kreditwiderruf@bank1.com

Widerruf bei bereits erhaltener Leistung

Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise, weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass ich die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Das gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

Im Anschluss daran folgt die Unterschrift der Darlehensnehmer.

Darunter befindet sich unter der Überschrift Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung eine weitere Unterschriftszeile zur Bestätigung der Aushändigung der Widerrufsbelehrung. Wegen der Art der Gestaltung wird im Übrigen auf die Ablichtung (Blatt 1 der Akte) Bezug genommen.

Nach der Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta an die Kläger leisteten diese in der Folgezeit die monatlich zu erbringende Kreditrate von zunächst 664,81 EUR und später in Höhe von 775,83 EUR, bis sie im März 2010 das Darlehen vorzeitig durch die Zahlung des noch offenen Restdarlehensbetrages von 18.420,63 EUR ablösten. Insgesamt leisteten die Kläger auf das ihnen von der Beklagten gewährte Darlehen einen Betrag in Höhe von 64.194,60 EUR.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2016 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages (Anlage K 4 – Blatt 18f. der Akte) und setzten ihr „für die Bestätigung des Widerrufs, der Neuberechnung des Vertrages sowie der zu leistenden Erstattung eine Frist bis zum 24.02.2016“. Mit Schreiben vom 24. März 2016 (Anlage K 5 – Blatt 21 der Akte) wies die Beklagte die erhobenen Forderungen voll umfänglich zurück.

Mit ihrer Klage haben die Kläger zunächst in der Hauptsache die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien geschlossene Darlehensverhältnis über einen Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 65.039,07 EUR durch Widerruf vom 10.02.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Im Hinblick auf die seitens der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage haben sie stattdessen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 88.754,92 EUR aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 62.335,12 EUR begehrt.

Zur Begründung der von ihr geltend gemachten Rückabwicklung haben die Kläger sich darauf berufen, in der Widerrufsbelehrung seien die Kläger hinsichtlich der Widerrufsfolgen nur über ihre Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch die ihnen zustehenden Rechte belehrt worden. Darüber hinaus fehle der notwendige Hinweis darauf, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung bestehe. Der Geltendmachung des Widerrufsrecht stehe auch nicht der Einwand der Verwirkung gemäß § 242 BGB entgegen, da es trotz der zwischen Rückführung des Kreditbetrages und der Erklärung des Widerrufs verstrichenen Zeitspanne an dem erforderlichen Umstandsmoment fehle.

Die Beklagte hält die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen für zutreffend, zumal eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 355 BGB a. F. anders als bei Ausführgeschäften gemäß § 312 BGB a. F. nicht erforderlich gewesen sei. Unabhängig davon sei jedenfalls von einer Verwirkung eines evtl. bestehenden Widerrufsrechts auszugehen, zumal die Beendigung des Darlehensvertrages im März 2010 auf den Wunsch der Kläger beruht habe.

Das Landgericht hat die Klage entsprechend der für sachdienlich gehaltene Klageänderung als unbegründet abgewiesen. Insoweit sei die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf die Widerrufsfolgen nicht zu beanstanden zumal der Adressat der Widerrufsbelehrung auf die in Folge des Widerrufsentstehenden wechselseitigen Rechte der Vertragsparteien nicht hingewiesen werden müsse. Dies gelte auch für die im Falle des Widerrufs analoge Anwendbarkeit des § 286 Absatz 3 BGB.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Form- und fristgerechte eingelegte und begründeten Berufung, mit der sie ihren zuletzt erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sowohl hinsichtlich die Widerrufsfolgen betreffenden Teils als auch hinsichtlich des fehlenden Hinweises auf die analoge Anwendbarkeit des § 286 BGB zu beanstanden. Entscheid sich wie im vorliegenden Fall die Beklagte ein Unternehmer für die Aufnahme einer Belehrung über die Widerrufsfolgen, müsse diese ordnungsgemäß erfolgen und dürfe nicht nur einseitig einige Pflichten des Verbrauchers darstellen und über seine Rechte schweigen. Bei der unterlassenen Information über die im Falle des wirksamen Widerrufs geltende Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung handele es sich um einen wesentlichen Teil der Widerrufsfolgen, auf den die Beklagte nicht habe verzichten dürfen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 09.06.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-25 O 578/16, die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, 88.754,92 EUR aus dem Darlehensvertrag mit der Kontonummer … vom 21.04.2005, Nettodarlehenssumme 47.500,00 Euro, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betragesin Höhe von 62.335,12 Euro aus dem Darlehensvertrag mit der Kontonummer … vom 21.04.2005, Nettodarlehenssumme 47.500,00 Euro, an die Klagepartei zu 1.) und die Klagepartei zu 2.) als Gesamtgläubiger zu zahlen sowie an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskostenin Höhe von 2.399,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige, insbesondere Form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung führt in der Sache selbst nicht zum Erfolgt. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts weder auf eine Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der von den Klägern erklärte Widerruf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2016 war die Widerrufsfrist des § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB bereits abgelaufen. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsfrist von 2 Wochen gemäß § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB a. f. in Gang gesetzt, da sie den Deutlichkeitsgebot des § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB a. f. in jeder Hinsicht entsprach und die Kläger ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiert hat.

Die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Widerrufsbelehrung genügte dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB a. f. in jeder Hinsicht, indem sie den Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung entspricht der notwendigen äußerlichen Gestaltung, in dem sie sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem Übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben muss (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08 -, juris, Rn. 24).

Die Belehrung entspricht auch Inhaltlich in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 355 BGB a. f., indem die Kläger als Verbraucher sowohl den Fristbeginn als auch die sonstigen Voraussetzungen für einen zulässigen Widerruf eindeutig und unmissverständlich der Belehrung entnehmen können.

Soweit die Kläger die angefochtene Entscheidung mit der Begründung für unzutreffend halten, die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei insoweit unzutreffend, als nur einseitig über die Pflichten des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der empfangenen Leistungen, nicht jedoch auch über die zu ihren Gunsten bestehenden Rechte, insbesondere darüber belehre, dass im Falle des Widerrufs auf die Bank zurückgewährte empfangenen Leistungen verpflichtet sei. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach § 355 a. f. eine dahingehende Belehrung nicht erforderlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.05.2017 – 17 U 12/17; Urteil vom 05.08.2015 – 23 U 178/14 -, juris, Rn. 55; OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 3 W 34/14 -, juris, Rn. 16). Die Regelung des § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB a. f., wonach der Verbraucher über seine Rechts informiert werden muss, kann zur Begründung der gegenteiligen Auffassung der Kläger nicht fruchtbar gemacht werden. Der Regelung des § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB a. F. kann nicht entnommen werden, dass der Adressat der Widerrufsbelehrung auf die infolge des Widerrufs entstehenden wechselseitigen Rechte der Vertragsparteien, das heißt auch die Rechte des Darlehensnehmers im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses hingewiesen werden müsse. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 312 Absatz 2 BGB a. f., wonach der Verbraucher bei Haustürgeschäften auf die Rechtsfolgen des § 357 Absatz 1 und 3 BGB a. f. hinzuweisen ist, überflüssig. Aus der von den Klägern herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2007 (VII ZR 122/06 -, BGH Z 172, 58 – 63) folgt nichts anderes. In jener Entscheidung geht es um die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung wegen eines aus § 312 BGB a. f. folgenden Widerrufsrechts. Ein Widerrufsrecht nach § 312 Absatz 1 BGB a. f. besteht vorliegend jedoch nicht. Unabhängig von der Frage, ob der Streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht in einer Haustürsituation zu Stande gekommen ist, ist ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB a. F. gem. § 312 a BGB a. f. ausgeschlossen, weil den Klägern gemäß § § 495 Absatz 1, 355 BGB a. F. ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist.

Schließlich ist die Widerrufsbelehrung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis über das Bestehen einer Verpflichtung zur Rückzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung enthält. Denn auch insoweit würde es sich um eine nicht notwendige Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs handeln, die nach den damals geltenden Vorschriften gerade nicht geboten war. Dem gegenüber können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, auch die Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV enthalte einen derartigen Hinweis. Soweit die Beklagte hinsichtlich des zwischen den Parteien bestehenden Verbraucherdarlehensvertrages keine Belehrung über die den Kläger im Falle des Widerrufs und eines dadurch begründeten Rückgewährschuldverhältnisses schuldete, kann auch eine entsprechender Inhalt der Musterbelehrung selbst keine über das Gesetz hinaus gehenden Belehrungspflichten begründen (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2016 – 19 U 168/15 – Anlage B 37).

Da die Belehrung damit in jeder Hinsicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Absatz 2 Satz1 BGB a. f. entspricht, kommt es nicht mehr darauf an, ob die im vorliegenden Fall naheliegenden Voraussetzungen für eine Verwirkung oder einen Rechtsmissbrauchs des Widerrufsrechts vorliegen.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen empfiehlt der Senat den Klägern zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen anfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in eine Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung ohnehin enge Grenzen. Eine Rücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im allgemeinen von 4 auf 2 Gerichtsgebühren halbiert würden.

Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts Stellung nehmen, welcher nach dem Interesse der Kläger entsprechend dem zuletzt verfolgten Zahlungsantrag festzusetzen sein dürfte.

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