OLG Frankfurt am Main, 21.08.2017 – 1 W 71/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.08.2017 – 1 W 71/16
Leitsatz:

Ist zum Zweck der Tilgung eines Verbraucherdarlehens ein Bausparvertrag abgeschlossen worden und begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB die Feststellung, dass durch seinen Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags dieser gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung) nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, sind bei der Streitwertfestsetzung auf den Bausparvertrag geleistete Zahlungen wertmäßig nicht als Tilgungsleistungen zu berücksichtigen.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Hanau vom 10. Februar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 17. Oktober 2016 abgeändert und der Streitwert auf 122.903,79 Euro festgesetzt.

Der Wert für den Vergleich wird anderweitig auf 493.824,21 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

I.

Die Kläger schlossen in den Jahren 2006 und 2008 mit der Beklagten, einer Bausparkasse, insgesamt drei Darlehensverträge ab. Zur Tilgung der Darlehen sollte jeweils ein mit der Beklagten zu diesem Zweck abgeschlossener Bausparvertrag dienen. Die Kläger widerriefen die drei Darlehensverträge.

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die zwischen den Parteien bestehenden Darlehensverträge wirksam widerrufen und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden seien.

Nachdem das Verfahren durch Vergleich beendet worden war, hat das Landgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2016 den Streitwert und den Vergleichswert auf 328.000,00 Euro festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Beklagten, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwertes auf 122.903,79 Euro begehrt. Hierzu trägt sie vor, die Kläger hätten lediglich Zinsleistungen und diese in Höhe von 122.903,79 Euro erbracht.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert für das Verfahren auf 166.398,54 Euro und für den Vergleich auf 499.845,54 Euro festgesetzt. Es hat bei der Bemessung des Streitwertes die auf die Bausparverträge geleisteten Zahlungen als Tilgungsleistung berücksichtigt und der Festsetzung des Vergleichswertes zugrunde gelegt, dass die Parteien im Vergleich weitergehend die Rückgabe von Sicherheiten vereinbart haben.

II.

I. Die zulässige Beschwerde hat, soweit über sie nach Teilabhilfe durch das Landgericht noch zu entscheiden ist, Erfolg.

1. Der Senat versteht die eingelegte Streitwertbeschwerde dahin, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese zulässigerweise im Namen der Beklagten eingelegt haben. Denn nur die Partei wäre durch eine zu hohe Wertfestsetzung beschwert, nicht aber deren Prozessbevollmächtigten.

2. Die Beschwerde hat Erfolg.

Für die Bewertung des Streitwertes sind die Grundsätze maßgeblich, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. Januar 2016 zum Aktenzeichen XI ZR 366/15 aufgestellt hat (BGH, Beschluss vom 07. Februar 2017 – XI ZR 366/15 – Rn. 3, juris). Der Streitwert bestimmt sich demgemäß nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die der Darlehensnehmer auf die in Streit stehenden Verträge bis zu deren Widerruf erbracht hat. Dies sind im vorliegenden Fall nur die Zinsleistungen. Der Senat beziffert diese auf einen Betrag in Höhe von 122.903,79 Euro, nachdem die Kläger dieser Angabe der Beklagten im Schriftsatz vom 21. November 2016 nicht mehr entgegengetreten sind.

Die auf die Bausparverträge erbrachten Zahlungen sind nicht als Tilgungsleistungen wertmäßig zu berücksichtigen. Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag wie hier kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), sind, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 – Rn. 6, juris). Dies sind hier nur die Zinsleistungen. Die Widerrufserklärungen der Kläger entfalten keine Wirksamkeit im Hinblick auf die Bausparverträge. Die Verträge sind keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 BGB a.F. Die Darlehensverträge dienen schon nicht gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. der Finanzierung der Bausparverträge, sondern die Bausparverträge bezwecken die Erbringung der Tilgungsleistungen für die Darlehensverträge. Mit ihnen sollte eine endfällige Tilgung vorgenommen werden, die nicht erfolgt ist.

II. Bei der zugleich von Amts wegen erfolgenden Überprüfung der Entscheidung ist der Wert des Vergleichs auf 493.824,21 Euro festzusetzen. Hierbei sind die Zinsleistungen in Höhe von 122.903,79 Euro und der Wert der Grundschulden in Höhe von insgesamt 333.447,00 Euro zugrunde zu legen. Denn die Beklagte hat sich im Vergleich zur Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug gegen Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta verpflichtet. Insoweit ist der Nennwert der Grundschulden in Höhe von hier insgesamt 333.447,00 Euro maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 04. März 2016 – XI ZR 39/15 – Rn. 4, juris). Im Übrigen sind die Grundschulden bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie selbst unmittelbar Gegenstand des Klageanspruchs gewesen wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. November 2016 – 17 W 59/16 – Rn. 14, juris).

Da im Vergleich auch eine Regelung über die Auflösung und Abrechnung der Guthaben aus den Bausparverträgen getroffen wurde, wirken sich diese Guthaben, die nach dem Vergleich 15.512,57 Euro, 10.830,85 Euro und 11.130,00 Euro betragen, ebenfalls werterhöhend aus.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, nachdem die maßgeblichen Probleme der Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof abschließend geklärt sind.

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