OLG Frankfurt am Main, 15.08.2017 – 8 U 102/15

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 15.08.2017 – 8 U 102/15
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.5.2015 (2-04 O 475/07) abgeändert:

Die Klageanträge des Klägers zu 1) Ziff. 1. und 3. sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) alle ihm durch die Operation seiner Speiseröhre am XX.XX.2004 künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, die bis zum 6.6.2017 noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsübergangs gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) alle ihm durch die Operation seiner Speiseröhre am XX.XX.2004 entstandenen und künftig entstehenden gegenwärtigen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht Gegenstand seiner Klageanträge Ziff. 1. und 3. sind.

Der Klageantrag der Klägerin zu 2) Ziff. 1. ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) alle ihr durch die Operation der Speiseröhre des Klägers zu 1) am XX.XX.2004 entstandenen und künftig entstehenden gegenwärtigen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht Gegenstand ihres Klageantrags Ziff. 1. sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Kläger verlangen Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer aus ihrer Sicht fehlerhaften ärztlichen Behandlung und Aufklärung des Klägers zu 1).

Der XXXX geborene Kläger zu 1), der nicht an HIV erkrankt ist, ist bei der Klägerin zu 2) krankenversichert. Er litt an einer Achalasie, einer Erkrankung der Speiseröhre (Ösophagus), die unter anderem zu einer funktionellen Stenose und zu Schluckbeschwerden führt. Er war deswegen jedenfalls seit dem Jahr 2003 in ärztlicher Behandlung, in deren Rahmen mindestens zweimal mittels einer so genannten Ballondilatation versucht wurde, das Problem ohne umfangreiche Operation zu lösen. Die letzte Dilatation fand am 31.10.2003 in der gastroenterologischen Abteilung der Beklagten zu 1) statt.

Da diese Behandlungsmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg zeitigten, wurde der Kläger zum Zwecke der Durchführung einer Operation an die allgemein- und gefäßchirurgische Abteilung der Beklagten zu 1) verwiesen. Dort führte er am 30.6.2004 ein Gespräch mit dem Beklagten zu 2). Am 2.8.2004 unterzeichnete der Kläger zu 1) eine mit dem Briefkopf der Beklagten zu 1) versehene vorgedruckte Wahlleistungsvereinbarung, die einen Haftungsausschluss zugunsten der Beklagten zu 1) für jegliche vertragliche und deliktische Haftung für Schäden, die von liquidationsberechtigten Ärzten oder unter deren Aufsicht nach fachlicher Weisung verursacht werden, enthielt.

Noch am selben Tag kam es zu einem Aufklärungsgespräch zwischen dem Kläger zu 1) und der Zeugin A, im Rahmen dessen der Kläger einen Aufklärungsbogen unterzeichnete (Bl. 77). Über das (später tatsächlich eintretende) Risiko des Auftretens eines Pleuraergusses (Flüssigkeitsansammlung zwischen Rippen- und Lungenfell) und eines Pleuraempyems (Vereiterung zwischen Rippen- und Lungenfell) als Folge der geplanten Operation wurde der Kläger zu 1) weder bei diesem Gespräch noch anderweitig aufgeklärt.

Am XX.XX.2004 erfolgte die Operation durch den Beklagten zu 2).

Tags darauf sowie am 6. und 7.8.2004 erfolgten Blutuntersuchungen des Klägers zu 1). Dabei wurden zunächst steigende am 7. August aber erstmals rückläufige, wenngleich deutlich erhöhte CRP-Werte ermittelt. Am 7. August wurde zudem der Thorax des Klägers zu 1) geröntgt, es wurden Pleuraergüsse und eine Belüftungsstörung beidseits diagnostiziert.

Am 10.8.2004 wurde der Kläger zu 1) entlassen, ohne dass weitere Bilder gefertigt oder Laborbefunde erhoben worden wären.

Nach der Entlassung litt der Kläger zu 1) an Schmerzen an der Operationsstelle, Fieber bis zu 40,5 °C und großer Atemnot.

Am 20.8.2004 stellte er sich auf notärztlichen Rat hin erneut in der Klinik der Beklagten zu 1) vor, um ein CT durchführen zu lassen. Es wurden eine Ultraschalluntersuchung und eine Röntgenaufnahme gemacht. Zu der Fertigung eines Computertomogramms kam es jedoch nicht mehr, obwohl dem Kläger zu 1) bereits ein sprechendes Kontrastmittel verabreicht worden war. Als der Kläger zu 1) am 23.8.2004 erneut die Klinik der Beklagten zu 1) aufsuchte, erhielt er lediglich die Mitteilung, dass ein CT wiederum nicht durchgeführt werden könne.

Er ließ sich deshalb am Folgetag in einer privaten Radiologiepraxis untersuchen. Das dortige CT ergab einen Pleuraerguss mit Transsudat und eine Atelektase des linken Lungenunterlappens .

Der Kläger zu 1) begab sich daraufhin in das X Krankenhaus in Stadt1, wo der Pleuraerguss am 25.8.2004 durch Einlage eines so genannten Pneumo-Cath-Katheters entlastet wurde. Da sich der Unterlappen der Lunge des Klägers auch im weiteren Verlauf nicht entfaltete und sich eine dauerhafte Besserung der klinischen Gesamtsituation nicht erreichen ließ, wurden am 7.9.2004 in Stadt1 eine explorative Thorakotomie, Decortikation und Pleurolyse mit postoperativer Bülau-Drainage durchgeführt. Im Rahmen einer radiologischen Kontrolle am 5.11.2004 wurde der Verdacht auf ein Rezidiv-Empyem gestellt und der Kläger zu 1) erneut stationär behandelt.

Die Kläger haben behauptet, der Kläger zu 1) sei vor der Operation in der Klinik der Beklagten zu 1) nicht über das Risiko einer schweren Infektion sowie der Notwendigkeit einer Folgeoperation und der Gefahr des Eintritts eines Dauerschadens aufgeklärt worden. Ihm seien auch keine Alternativen zum Eingriff genannt worden. Ihm sei der Eindruck vermittelt worden, es handele sich um einen kleinen problemlosen Eingriff. Die Operation habe nicht dem ärztlichen Standard entsprochen. Der Pleuraerguss und die nachfolgende schwere Infektion seien durch sie entstanden. Dies wäre vermeidbar gewesen. Die Entlassung des Klägers aus der Klinik sei verfrüht gewesen. Am Tag der Entlassung hätten die aktuellen Laborwerte erhoben und eine Bilddiagnostik durchgeführt werden müssen. Der Kläger zu 1) sei fehlerhaft nicht darauf hingewiesen worden, dass bei Fortbestehen oder Zunahme der Entzündungssymptomatik eine umgehende Wiedervorstellung erforderlich gewesen sei. Bei ihm sei infolge der Behandlung durch die Beklagten ein gesundheitlicher Dauerschaden entstanden. Der Klägerin zu 2) sei ein Schaden durch unnötige zusätzliche Behandlungskosten in Höhe des eingeklagten Betrags entstanden.

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger zu 1) sei bereits am 30.6.2004 von dem Beklagten zu 2) über alle relevanten Risiken der geplanten Operation, namentlich Reflux, Stenose, Verletzung des Ösophagus, Blutung, Nachblutung, Thrombose, Embolien und Wundheilungsstörungen hingewiesen worden. Auch am 2.8.2004 sei der Kläger über die Gefahren von Blutung, Nachblutung, Infektion, Thrombose, Embolien, Transfusion, Schluckstörungen, Verletzungen intraabdomineller Organe unterrichtet worden. Der Beklagte zu 2) habe mit dem Kläger bei dessen Entlassung vereinbart, dass dieser sich am 18.8.2004 wieder in der Privatsprechstunde des Beklagten zu 2) zur Kontrolle vorstellen solle. Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2) berufen sie sich zusätzlich auf Verjährung.

Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der in 1. Instanz gestellten Anträge verwiesen wird, hat die Klage nach Einholung mehrerer einander teilweise widersprechender Sachverständigengutachten abgewiesen, weil keine Behandlungsfehler nachgewiesen seien. Die Aufklärung des Klägers zu 1) sei auch ausreichend gewesen, weil weder auf das Risiko eines Pleuraergusses noch auf das eines Pleuraempyems hinzuweisen gewesen sei, da es sich bei diesen Erkrankungen nicht um ein typisches Risiko der streitgegenständlichen Operation gehandelt habe. Dass der Kläger zu 1) ansonsten hinreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt worden sei, ergebe sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin A.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre Klage in vollem Umfang weiter. Sie rügen eine mangelhafte Auseinandersetzung des Landgerichts mit den Widersprüchen der insgesamt vier medizinischen Gutachten in dieser Sache und halten ihre Behandlungsfehlervorwürfe hinsichtlich der Entlassung des Klägers zu 1), dessen mangelhafter Aufklärung zu diesem Zeitpunkt, des Scheiterns der Durchführung einer CT-Untersuchung am 20. und 23.8.2004 und der daraus resultierenden verspäteten Diagnose und Therapie des Pleuraergusses und des Pleuraempyems aufrecht. Auch die Aufklärung des Klägers zu 1) halten die Kläger weiterhin für unzureichend. Dieser hätte sehr wohl über das Risiko eines Pleuraergusses und eines Pleuraempyems aufgeklärt werden müssen. Außerdem seien die Ausführungen des Landgerichts zur Frage von aufklärungspflichtigen Behandlungsalternativen und zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs vom 2.8.2004 unzureichend.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, verkündet am 20.5.2015, Az.: 2-04 O 475/07, zugestellt am 26.5.2015, aufzuheben und nach den Schlussanträgen in 1. Instanz zu entscheiden,

hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil.

Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch eine erneute Anhörung des zuletzt bestellten gerichtlichen Sachverständigen C, hinsichtlich deren Ergebnis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen wird.

II.

Auf die Berufung war das angefochtene Urteil abzuändern, da die Klage entgegen der Ansicht des Eingangsgerichts hinsichtlich der Feststellungsanträge und darüber hinaus jedenfalls dem Grunde nach Erfolg hat. Die Beklagten haften den Klägern wegen einer unzureichenden Aufklärung im Vorfeld der Operation vom XX.XX.2004 dem Grunde nach gem. §§ 280 Abs.1, 278, 823 Abs. 1, 31, 89 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch (§ 840 Abs. 1 BGB) auf Schadensersatz (§§ 249, 253 Abs. 2 BGB).

1. a) Ein Behandler ist zur Gewährleistung einer selbstbestimmten Lebensentscheidung seines Patienten verpflichtet, diesen über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie (vgl. § 630 e Abs. 1 S. 1 und 2 BGB).

Eine Aufklärung über die wesentlichen Umstände bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH dabei, dass der Patient „im Großen und Ganzen“ wissen muss, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dies bedeutet nicht, dass die Risiken in allen erdenkbaren Erscheinungsformen aufgezählt werden müssen. Es muss aber eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 18.11.2008 – VI ZR 198/07 m.w.N. und vom 11.10.2016 – VI ZR 462/15).

Bei einem spezifisch mit der Therapie verbundenen Risiko hängt die Erforderlichkeit der Aufklärung nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt („Komplikations- oder Risikodichte“). Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann. Die Aufklärung hat patientenbezogen und damit den Umständen des konkreten Falles entsprechend zu erfolgen. Der Aufklärungsumfang wird hierbei einerseits durch das Gewicht der medizinischen Indikation bestimmt, das sich wiederum aus der Notwendigkeit des Eingriffs, seiner zeitlichen Dringlichkeit und den Heilungschancen ergibt, andererseits ist insbesondere die Schwere der Schadensfolgen für die Lebensführung des Patienten im Fall der Risikoverwirklichung mitbestimmend (BGH a.a.O.).

Aufzuklären ist allerdings nur über bekannte Risiken. War ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine Aufklärungspflicht. War es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft, aber nicht in seinem Fachgebiet diskutiert wurde, entfällt die Haftung des Arzts mangels schuldhafter Pflichtverletzung (BGH, Urteil vom 19.10.2010 – VI ZR 241/09).

b) Nach diesen Maßstäben hätte der Kläger vor dem Eingriff im Kern über die Gefahr des Eintritts eines Pleuraempyems und seiner Folgen aufgeklärt werden müssen.

Die Aufklärungsbedürftigkeit kann insbesondere nicht mit dem Landgericht mit der Begründung verneint werden, dass es sich bei der in Rede stehenden Erkrankung nicht um ein typisches Risiko der Operation gehandelt habe und kein innerer Zusammenhang zu der Operation bestehe.

Unzulässig ist auch ein Verweis auf die insoweit von den Sachverständigen teilweise geäußerte, eine Aufklärungsbedürftigkeit verneinende Ansicht oder den von den Beklagten vorgelegten aktuellen Aufklärungsbogen. Bei der Frage des Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht handelt es sich, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, um eine allein vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Die Angaben der Sachverständigen haben nur insoweit Bedeutung als es um die medizinischen Grundlagen geht, auf denen die gerichtliche Entscheidung fußt.

Bei dem Pleuraempyem handelte es sich im konkreten Fall um ein seinerzeit in der Fachwelt bekanntes, spezifisch mit der Therapie verbundenes Risiko, das wegen der damit u.U. verbundenen Folgen (Brustkorberöffnung) für die Lebensführung des Patienten erkennbar Bedeutung für dessen Entschließung haben konnte.

Alle diese Umstände sind entweder unstreitig oder ergeben sich eindeutig aus den medizinischen Ausführungen der Sachverständigen.

aa) Sowohl C als auch die Beklagten selbst belegen die damalige Kenntnis vom Risiko des Eintritts eines Pleuraempyems durch Entzündung eines operationsbedingt eingetretenen Peuraergusses in den entscheidenden Fachkreisen. Beide zitieren eine 2008 veröffentlichte Studie, wonach bei der operativen Behandlung der Achalasie das Pleuraempyem sogar zu den Hauptkomplikationen gehört. Bei 4 von 353 untersuchten Patienten hat sich postoperativ ein Pleuraempyem entwickelt, ohne dass eine Undichtigkeit des Ösophagus nachgewiesen werden konnte. Die Ausführungen von C sind eindeutig so zu verstehen, dass diese Zusammenhänge auch zum Operationszeitpunkt schon bekannt waren und nicht erst durch die einige Jahre später erschienene Studie bekannt wurden. Entsprechend zitieren die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 4.10.2010 selbst eine englischsprachige Veröffentlichung aus dem Jahr 1994, wonach sich generell nach derartigen Operationen ein Pleuraerguss als potentielle Quelle für ein Empyem ergeben könne.

bb) Die Entwicklung eines Pleuraempyems nach einer Speiseröhren-OP ist aus Laiensicht überraschend und angesichts der möglichen Folgen in offensichtlicher Weise entscheidungsrelevant.

cc) Das Risiko ist auch nicht in einer Weise selten, dass die Annahme einer Aufklärungspflicht zu einem Ausufern des ärztlichen Haftungsrisikos führen würde, wie die Beklagten meinen. Im Gegenteil, ausweislich der von C und den Beklagen selbst zitierten Studie gehört das Pleuraempyem bei der operativen Behandlung der Achalasie zu den Hauptkomplikationen. Mehr als 1 % (!) der Patienten ist davon betroffen. Angesichts dieser Zahl ist es – auch von dem unzutreffenden rechtlichen Standpunkt der Beklagten aus – nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagten das hier interessierende Risiko als „untypisch“ bezeichnen. Die teilweise abweichenden Ausführungen von C bei seiner Anhörung vor dem Landgericht stehen in klarem Widerspruch zu seinen differenzierten schriftlichen Angaben. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung erkennbar nicht hinreichend zwischen dem an sich harmlosen Pleuraerguss und dem gefährlichen Pleuraempyem unterschieden und die in der Studie präzise festgestellten Wahrscheinlichkeiten verwechselt.

c) Die Beklagten haben auch nicht dargelegt, dass der Kläger zu 1) von ihnen über ähnlich schwere Risiken mit vergleichbaren Folgen für seine Lebensführung und damit insgesamt ausreichend im Großen und Ganzen über die Gefahren der beabsichtigten Operation aufgeklärt worden ist (Senatsbeschluss vom 19.9.2016 – 8 U 52/15; OLG Oldenburg, Urteile vom 15.5.1990 – 5 U 152/89 und vom 31.5.1989 – 3 U 65/88; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.7.1986 – 8 U 44 /85). Sie listen in Ihrem Vortrag lediglich die Erkrankungen auf, über die der Kläger zu 1) aufgeklärt worden sei. Das ist nicht genügend. Entscheidend ist, ob und wie dem Kläger das Gefahrenpotenzial des geplanten Eingriffs für seine Lebensführung konkret und in verständlicher Weise vermittelt worden ist.

d) Mit ihrem erstmals im zweiten Rechtszug vorgebrachten Einwand einer hypothetischen Einwilligung des Klägers in die Operation können die Beklagten wegen § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr gehört werden. Die Beklagten hatten Anlass, sich schon in der ersten Instanz zumindest hilfsweise auf eine hypothetische Einwilligung zu berufen. Eine Partei muss schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist. Die Beklagten hätten daher bereits in ihrer Klageerwiderung in Betracht ziehen müssen, dass es auf diese Frage ankommen könnte, nachdem sie die fehlende Aufklärung über Pleuraerguss und –empyem eingeräumt hatten. Den Beklagten oblag es mithin, sich bereits im ersten Rechtszug auf das neue Verteidigungsmittel zu berufen, ohne dass es dafür eines Hinweises nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO bedurfte (BGH, Urteil vom 18.11.2008 – VI ZR 198/07).

2. Der Pleuraerguss und alle sich später daraus entwickelnden Komplikationen, namentlich das Pleuraempyem und die zu dessen Bekämpfung notwendige Brustkorberöffnung sind, wie der Sachverständige bestätigt hat, Folge der Speiseröhren-OP vom XX.XX.2004.

3. Die Ansprüche der Klägerin zu 2) sind nicht verjährt. Die Beklagten haben ihre Einrede trotz des vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweises nicht begründet.

4. Die Haftung für die Folgen der rechtswidrigen Operation trifft beide Beklagte. Die Wahlleistungsvereinbarung vom 2.8.2004 mitsamt dem darin vorgesehenen Haftungsausschluss ist unwirksam, da der Kläger zu 1) entgegen § 17 Abs. 2 S. 1 KHEntgG nicht vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen unterrichtet worden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.7.2004 – III ZR 355/03 m.w.N.).

Der Beklagte zu 2) haftet als Operateur persönlich für die mangels hinreichender Aufklärung rechtswidrige Operation (BGH, Urteil vom 7.11.2006 – VI ZR 206/05).

5. Eine Entscheidung über etwaige Behandlungsfehler der Beklagten ist im Rahmen dieses Grundurteils nicht geboten, da, wie ausgeführt, sämtliche mit der Pleuraproblematik zusammenhängenden nachteiligen Folgen für die Kläger auf die rechtswidrige Operation vom XX.XX.2004 zurückzuführen sind und die Frage, ob zusätzlich in fachlicher Hinsicht mangelhaft gearbeitet wurde, allenfalls für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sein kann. Insofern und hinsichtlich der materiellen Schäden der Kläger ist der Rechtsstreit aber noch nicht entscheidungsreif. Es steht aber fest, dass die geltend gemachten Ansprüche der Kläger in irgendeiner Höhe bestehen. Der Senat macht deshalb von § 304 Abs. 1 ZPO Gebrauch.

6. Die Feststellungsanträge der Kläger sind auf der Grundlage der obigen Ausführungen ebenfalls zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO) und begründet. Über sie war im Wege eines Teilendurteils daher abschließend zu entscheiden. Sie wurden mit Blick auf den Grund der Haftung der Beklagten und die Vorgaben der Rechtsprechung sprachlich präzisiert (vgl. BGH, Urteil vom 14.2.2006 – VI ZR 322/04).

Eine Kostenentscheidung und eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO sind nicht veranlasst, da das endgültige Obsiegen und Unterliegen der Parteien noch nicht feststeht und das Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat.

Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

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