OLG Frankfurt am Main, 27.07.2017 – 2 U 174/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 27.07.2017 – 2 U 174/16
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. – 12. Zivilkammer – vom 16.12.2016 (Az.: 2-12 O 437/15) wird hinsichtlich der Klage zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Widerklage wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.12.2016 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass im Verhältnis zum Beklagten das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der B1 GmbH gemäß Mietvertrag vom 6.9.2010 über die Pferdesportfläche gemäß den Ziffern 1 und 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts vom 16.12.2016 durch den zwischen der Klägerin und der B1 GmbH geschlossenen Mietaufhebungsvertrag gemäß Ziffer II. der Urkunde des Notars I vom 6.8.2014 (UR-Nr. 2 der Urkundenrolle für 2014) als nicht beendet gilt.

Im Übrigen wird die Berufung hinsichtlich der Widerklage als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 38 % und der Beklagte 62 % zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit die Berufung zurückgewiesen wird, sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe hinsichtlich Ziffern 1 und 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.000,- € festgesetzt. Hiervon entfallen 9.000,- € auf die Klage und 30.000,- € auf die Widerklage.
Gründe

A. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes in O1 einschließlich der Tribüne und eines dort befindlichen von ihm innegehaltenen Geschäftsraums. Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung beantragt, dass ein von der Klägerin mit ihrer Mieterin, der B1 GmbH, sowie mit deren Gesellschaftergeschäftsführer, dem Zeugen G, notariell vereinbarter Mietaufhebungsvertrag einschließlich der Vereinbarung der Übernahme der Geschäftsanteile des Zeugen G an dieser GmbH durch die Klägerin unwirksam sei. Der Beklagte hat der B1 GmbH den Streit verkündet; diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Der frühere „D1 e.V.“ veranstaltete seit dem Jahre 1896 in O1 Galopprennen gemäß Pachtvertrag vom 25.12.1896 auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Gelände der Galopprennbahn. Im Jahre 1937 befand sich der Verein in Liquidation. Seine Aufgaben sollte der neu gegründete D e.V. fortführen. Mit Grundstückskaufvertrag vom 1.6.1937 übereignete der D1. e.V. der Klägerin die Grundstücke K-Straße 1 und A-Straße 2, auf welchen sich Stallungen befanden, gegen einen Erlass von Steuerschulden in Höhe von 8.454,28 Reichsmark sowie die Übernahme der laufenden Zahlungen von Ruhegeldern an zwei Personen. Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude sollte die Klägerin dem D e.V. mietweise zur Verfügung stellen. Die auf der Rennbahn errichteten Gebäude (vier Schaugerüste, Tribünen Wetthäuschen, offene Halle mit Kücheneinbau, Boxenställe) sollten in das Eigentum der Klägerin übergehen. In dem Vertrag erklärte die Klägerin, sie sei „bemüht, den D in seinen Zielen – Erhaltung der Pferderennen in O1 und damit Förderung der deutschen Vollblutzucht – zu unterstützen“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Blatt 212 ff., 264 ff. der Akte) Bezug genommen.

Im Jahre 1938 erwarb die Klägerin von den Brüdern Vorname1 und Vorname2 J, welche sich sehr für den Betrieb der Galopprennbahn eingesetzt hatten, deren Besitz, insbesondere die Liegenschaften H, gelegen im heutigen Vorname2-J-Park, und das in der Nachbarschaft des Rennbahngeländes liegende P (Plan Blatt 268 der Akte).

Mit Vertrag vom 30.6.1979 vermietete die Klägerin an den „D1“ das Rennbahngelände. Dieser vermietete den Innenbereich der Rennbahn spätestens seit dem 14.6.1994 an den R1 GmbH & Co. KG. In nachfolgender Zeit erwirkte der „D1“ ein Räumungs- und Herausgabeurteil gegen diesen …-Club. Am 22.10.20xx wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des „D1“ eröffnet. Die Mietzahlungen erfolgten weiter.

Die beteiligten Personen verhandelten in der Folgezeit mit der Klägerin über eine Weiternutzung des Rennbahngeländes und die künftige Veranstaltung von Renntagen. Im Jahr 2009 gründeten die beteiligten Personen den D2 e.V. Unter dem 11.1.2010 erstellte der Zeuge G einen Aktenvermerk zu dem Protokoll der Sitzung des Galopp-Ausschusses vom 16.12.2009 (Blatt 85 der Akte). Hierin führt er aus, wegen der Ansprüche, welche die R GmbH & Co. KG und deren Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin N geltend machten, sei es notwendig, den Vertrag mit der Stadt O1 nicht direkt mit dem D abzuschließen, sondern mit der B1 GmbH abzuschließen. Diese werde mit dem D einen Pachtvertrag abschließen, „der gleichlautend in den Bedingungen ist, jedoch die Risiken ausklammert.“

Durch notariellen Vertrag vom 26.1.2010 (Auszug der Anlage zu UR-Nr. 1/2010 des Zeugen Notars a.D. L, Anlage B 4, Anlagenband) gründete der Zeuge G die B1 GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er wurde. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb und die Entwicklung der als Galopprennbahn O1 bekannten Liegenschaft. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Gesellschaftszweckes dienlich sein können. Die GmbH wurde am 11.3.2010 eingetragen. Das Stammkapital betrug 100.000,- €.

Gemäß notariellem Vertrag vom 1.9.2010 (UR-Nr. 5/2010, Blatt 1718 ff. der Akte) bot der Zeuge G in Ergänzung seines notariellen Angebots vom 25.8.2010 (UR-Nr. 4/2010) der Klägerin den Erwerb eines aus dem Gesellschaftsanteil an der B1 GmbH in Höhe von 100.000,- € neu gebildeten Geschäftsanteil über 51.000,- € befristet bis zum 31.12.2030 mit dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit um jeweils fünf Jahre für den Fall der Verlängerung des Mietvertrages über das Rennbahngelände durch Ausübung des Optionsrechts an. Bei einer künftigen Erhöhung des Stammkapitals sollte der angebotene Geschäftsanteil entsprechend erhöht werden.

Unter dem 6.9.2010 schloß die B1 GmbH, die selbst nicht Mitglied im „E e.V.“ ist und daher keine konzessionierten Pferderennen veranstalten darf, mit der Klägerin einen Mietvertrag über das in § 1 des Vertrages sowie in der Anlage 1 zum Vertrag näher beschriebene Rennbahngelände als Pferde-, Golf- und Freizeitsportfläche zu einem jährlichen Mietzins von 9.000,- € (Anlage K 1, Blatt 3 ff. der Akte). Gemäß § 2 des Mietvertrages begann das Mietverhältnis rückwirkend zum 1.9.2009 und wurde bis zum 31.8.2024 abgeschlossen. Die Mieterin erhielt das Optionsrecht, dreimal eine Verlängerung des Vertrages um jeweils fünf Jahre zu verlangen. Mangels Kündigung sollte sich das Vertragsverhältnis um jeweils fünf Jahre verlängern. Gemäß § 4 des Mietvertrages verpflichtete sich die Mieterin, jährlich mindestens fünf Renntage mit jeweils sechs Pferderennen, davon mindestens ein Listenrennen, zu veranstalten. Gestattet wurden des Weiteren insbesondere Ausstellungen, Märkte und Konzerte. Die Innenfläche der Rennbahn durfte als jedermann zugängliche öffentliche Golfsportanlage genutzt werden. Gemäß § 4 Nr. 4 des Mietvertrages wurde der Mieterin gestattet, mit dem D2 e.V. einen Durchführungsvertrag zu schließen, um ihre Verpflichtungen nach § 4 Nr. 1 S. 2 zu erfüllen, da sie selbst zur Veranstaltung von Vollblutzuchtrennen nicht berechtigt ist. Die Verpflichtungen der Mieterin gegenüber der Klägerin als Vermieterin blieben hiervon unberührt. Überschüsse, welche die Mieterin aus der Nutzung des Mietgegenstandes – gleich welcher Art und welcher Rechtsgrundlage – erzielt, hat sie zum Zwecke des Unterhalts des Mietgegenstandes und der Durchführung des Rennbetriebs zu verwenden, soweit hierdurch die Gewinnerzielungsabsicht der Mieterin nicht gefährdet würde. Gemäß § 6 Nr. 3 sollte die Mieterin einen Beirat errichten, in den die Vermieterin ein Mitglied entsenden kann. In § 8 des Mietvertrages sind die Möglichkeiten für die Klägerin, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, geregelt. In § 10 wurde der Klägerin die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eingeräumt, sofern sie das Mietgrundstück ganz oder teilweise zu öffentlichen Zwecken benötigt, gemäß Nr. 2 abhängig von einer Einigung der Parteien über Ausgleichsansprüche der Untermieter.

Die B1 GmbH und der D2 e.V. verhandelten über den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Ausweislich eines Vertragsentwurfs (Blatt 1157 ff. der Akte) sollte der Vertrag als Werkvertrag konzipiert werden. Gemäß § 4 dieses Entwurfs sollten hinsichtlich der Kündigung des Vertrages bzw. des Rücktritts von diesem Vertrag die §§ 631 ff. BGB bzw. die Regelungen zum Werkvertrag nach BGB gelten.

Der D2 e.V. wurde noch im Jahre 20yx insolvent. Die Beteiligten vereinbarten die Gründung des Beklagten und errichteten am 16.9.2010 dessen Satzung.

Unter dem 6.12.2010 unterzeichneten der Zeuge G für die B1 GmbH und die Präsidentin Vorname 3 C als Präsidentin des D1 e.V. i.G. einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Originalvertrag trägt zusätzlich die Unterschrift des damaligen Vorstandsmitglieds Vorname4 Q. In § 1 dieses Vertrages übertrug die B1 GmbH dem Beklagten vor dem Hintergrund ihrer eigenen Verpflichtung der Klägerin gegenüber die Verpflichtung zur Durchführung von Pferderenntagen im entsprechenden Umfang. Die Parteien regelten hierzu nähere Einzelheiten. Gemäß § 1 Nr. 6 des Geschäftsbesorgungsvertrages kann die B1 GmbH dem Beklagten Weisungen erteilen. Gemäß § 2 hat die B1 GmbH dem Beklagten die Galopprennbahn in einem für die Durchführung von Pferderennen geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen. Zum Zwecke der Unterstützung des Beklagten bei der Organisation der Renntage hat sie ihm für seine Vereinszwecke erforderlichen Büroraum auf der Galopprennbahn permanent zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 3 Nr. 1 wurde die Vereinbarung vom 1.1.2011 an wirksam und läuft bis zum 31.8.2024. Gemäß Nr. 2 kann „diese Vereinbarung von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Monaten zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden“. Gemäß § 4 erhält der Beklagte für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung in Höhe von 216.000,- €. Die B1 GmbH verpflichtete sich ferner, jeglichen erwirtschafteten Überschuss, soweit dieser nicht für die Bildung von Rückstellungen erforderlich ist, als Sonderzahlung an den Beklagten zu überweisen (Überschusszuweisung). Gemäß § 5 sind mündliche Nebenabreden nicht getroffen, jegliche Änderungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf das bei der Akte befindliche Vertragsexemplar (Blatt 1450 der Akte, Kopie Anlage K 2, Blatt 17 ff., 1717 der Akte) Bezug genommen.

In der Vorstandssitzung des Beklagten i.G. vom 10.3.2011 nahm der Vorstand den Geschäftsbesorgungsvertrag einstimmig an. Ausweislich des Protokolls der Vorstandssitzung (Blatt 1245 ff. der Akte) wurde der Vertrag sogleich von dem Zeugen G als Geschäftsführer der B1 GmbH und von Frau C unterschrieben. Gemäß der Satzung des Beklagten in ihrer durch den Zeugen Notar a.D. L beurkundeten Fassung vom 2.2.2011 ist Zweck des gemeinnützigen Vereins die Förderung des Galopprennsports in Deutschland, insbesondere in O1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus drei Präsidiumsmitgliedern. Jeweils zwei Präsidiumsmitglieder vertreten den Beklagten gemeinsam. Der Beklagte wurde am ….2011 in das Vereinsregister eingetragen (Blatt 57 der Akte). Präsidentin war zunächst Frau C. Im Jahre 20yw wurde der Zeuge G Präsident des Beklagten.

Mit Nachtrag 01 vom 14.5.2013 (Blatt 21 der Akte) vereinbarten die Parteien des Geschäftsbesorgungsvertrages zur Klarstellung von dessen § 4, dass der Zeuge G, für den Fall, dass keine wirtschaftlichen Überschüsse der B1 GmbH vorliegen und ihre Liquiditätslage keine Vergütung an den Beklagten zulässt, zur Erfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrages hierfür eintritt. Unterzeichnet ist die Vereinbarung durch den Zeugen G für beide Vertragsparteien sowie durch das damalige Vorstandsmitglied des Beklagten Name1.

Am 21.3.2014 sagte die Klägerin dem Deutschen Fußballbund (DFB) zu, ihm das Rennbahngelände für die Errichtung einer geplanten Fußballakademie zur Verfügung zu stellen. Der Präsident des DFB und der Oberbürgermeister der Klägerin unterzeichneten öffentlich eine entsprechende Absichtserklärung. Das Grundstück sollte dem DFB zum 1.1.2016 übergeben werden (Anlagen B 5.1, B 6, Anlagenband).

Am 24.3.2014 beschloss der Zeuge G in einer Gesellschafterversammlung der B1 GmbH die Erhöhung von deren Stammkapital von 100.000,- € auf 2.000.000,- €. Wegen der Bilanzen der Gesellschaft für die Jahre 2013 und 2014 wird auf die bei der Akte befindlichen Kopien (Blatt 279 ff., 282 ff. der Akte) verwiesen. Mit Nachtrag 02 vom 1.8.2014 (Blatt 22 der Akte) zum Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarten die Vertragsparteien aufgrund der anstehenden Übertragung der Geschäftsanteile der B1 GmbH an die Klägerin die Streichung der im Nachtrag 01 vereinbarten Eintrittspflicht des Zeugen G. Nach dem seinerzeit vorliegenden Vertragsentwurf mit der Klägerin sollte diese ihn von allen Verpflichtungen freistellen. Den Nachtrag 02 unterzeichneten dieselben Personen wie den Nachtrag zu 01 vom 14.5.2013.

Am 5.8.2014 schlossen die Klägerin und der Zeuge G in einer notariellen Urkunde des Notars I (UR-Nr. 2/2014, Anlage K 3, Blatt 23 ff. der Akte, Anlage B 8, Blatt 1055 ff. der Akte) einen Kauf- und Abtretungsvertrag über die Geschäftsanteile des Zeugen G an der B1 GmbH und eine Vereinbarung über die Aufhebung des Mietvertrages vom 6.9.2010. In Ziffer I des Vertrages verkaufte der Zeuge G sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH im Nennbetrag von 100.000,- € sowie 1.900.000,- € vollständig an die Klägerin und übertrug sie im Wege der Abtretung an diese. Das Geschäft sollte zu dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem kumulativ die aufschiebende Bedingung gemäß Ziffer VI [richtig: V] eingetreten ist, also Magistrat und Stadtverordnetenversammlung der Klägerin zugestimmt haben, und der Betrag gemäß Ziffer II.4 gezahlt worden ist. Der in diesem Vertragsteil nicht genannte Kaufpreis für die Geschäftsanteile sollte durch die Zahlungen der Klägerin gemäß Ziffer II.4 der Urkunde abgegolten sein. Zu diesem Zeitpunkt sollte der Zeuge G sein Amt als Geschäftsführer niederlegen.

In Ziffer II. hoben die Klägerin und die B1 GmbH, vertreten durch den Zeugen G, den Mietvertrag vom 6.9.2010 mit sofortiger Wirkung auf. In Ziffer II.1 verpflichtete sich die GmbH, den Mietgegenstand an die Klägerin zurückzugeben. Gemäß Ziffer II.4 verpflichtet die Klägerin sich, an den Zeugen G persönlich einen Betrag von 2.980.000,- € zu zahlen. Die Zahlung sollte für die Übernahme aller Gesellschaftsanteile der B1 GmbH und zugleich zum Ausgleich aller getätigter Investitionen in das Rennbahngelände (Pferde-, Golf- und Freizeitsportfläche) und zugleich zur Verlustabdeckung aller für den Rennbetrieb seit 2009 in Vergangenheit und Zukunft aufgetretenen Defizite ungeachtet des Betreibers der Rennbahn erfolgen, soweit sich die Klägerin an diesen Kosten bislang nicht durch einen Zuschuss beteiligt habe. Über die vorgenannten Investitionen und Defizite hatte der Zeuge G der Klägerin nach kaufmännischen Gesichtspunkten Rechnung zu legen. Ein nicht belegter Betrag sei von dem Zeugen G persönlich zurückzuzahlen. Der Zeuge G wurde zugleich von sämtlichen der Klägerin gegebenen persönlichen Schuldversprechen und Bürgschaften freigestellt. Die Klägerin verpflichtete sich ferner im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter, dem Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Nutzungsvertrages über das Rennbahngelände zur Durchführung von Pferderennen bis zum 31.12.2015 zu unterbreiten. Der Beklagte sollte sich wegen seiner Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe des Geländes gegenüber der Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterwerfen.

In Ziffer V. des Vertrages war die oben genannte aufschiebende Bedingung geregelt. Nicht unter diese aufschiebende Bedingung fiel – vorbehaltlich der Genehmigung der Erklärungen des für die Klägerin handelnden vollmachtlosen Vertreters – die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung an den Zeugen G gemäß Ziffer II.4 sowie die Aufhebung des Mietvertrages mit der B1 GmbH und die Verpflichtung zur Übergabe des Mietgegenstandes an die Klägerin gemäß Ziffer II.1. Diese Vereinbarungen sollten mit Genehmigung der Erklärungen des für die Klägerin handelnden vollmachtlosen Vertreters sofort wirksam werden. Dem Zeugen G wurde unter der Bedingung einer weiteren, näher bestimmten Zahlungszusage der Klägerin ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Dem Vertrag als Anlage beigefügt war eine Liste der Miet- bzw. Untermieterträge auf dem Rennbahngelände, in welcher unter Nr. 8 der Geschäftsbesorgungsvertrag der B1 GmbH mit dem Beklagten vom 6.12.2010 nebst Nachtrag vom 14.5.2013 aufgeführt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindliche Kopie des Vertrages Bezug genommen (Anlage K 3, Blatt 23 ff. der Akte, Anlage B 8, Blatt 1055 ff. der Akte).

Der Veräußerung und Übertragung der Geschäftsanteile hatte der Zeuge G in einer Gesellschafterversammlung der B1 GmbH als Alleingesellschafter zugestimmt. Hinsichtlich des Inhalts der Magistratsvorlage auf Seiten der Klägerin vom 12.9.2014 (M 151) wird auf die bei der Akte befindliche Darstellung des Sachstandes (Anlage B 7, Blatt 1048 ff. der Akte) verwiesen. Einem Angebot der Klägerin auf weitere Überlassung des Geländes bis zum 31.12.2015 stimmte der Beklagte in der Folgezeit nicht zu.

Mit Schreiben vom 19.9.2014 (Anlage B 5, Anlagenband, Blatt 1571 f. der Akte) erläuterte der Zeuge Notar a.D. L dem Zeugen M, der von Sommer/Herbst 20yz an Präsident des Beklagten war, die Hintergründe der Vereinbarungen aus dem Jahre 2010 zwischen der Klägerin, der B1 GmbH und dem Beklagten.

Durch notarielle Urkunde des Notars Name2 vom 12.11.2014 (UR-Nr. 3/2014, Blatt 988 ff., 1020 ff., 1694 ff. der Akte) bestellte die Klägerin zugunsten des DFB an einer näher bezeichneten Fläche des Rennbahngeländes von ca. 200.000 m² ein Erbbaurecht für die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für die Förderung, Entwicklung, Ausbildung, Organisation und das Management im Sportbereich zu einem jährlichen Erbbauzins von 368.000,- €. Der DFB sollte eine Teilfläche des Grundstücks von 150.000 m² vom 1.1.2016 an nutzen.

Mit Schreiben vom 4.3.2015 erklärte der Zeuge G für die B1 GmbH die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages zum 30.6.2015 (LG O1, Az. 1, Anlage K 4, Blatt 32 dieser Akte). Mit Schreiben vom 29.6.2015 (Anlage K 4, Blatt 36 der Akte) verlangte die Klägerin von dem Beklagten unter Berufung auf die Aufhebung des Hauptmietvertrages Herausgabe des Rennbahngeländes bis spätestens zum 31.12.2015 und erklärte vorsorglich nochmals die Kündigung.

Im Jahre 2016 einigte die B1 GmbH sich mit der Untermieterin S GmbH & Co. KG auf eine rückwirkende Beendigung dieses Untermietverhältnisses zum 31.12.2015 und ein nachfolgendes bis zum 31.12.2018 befristetes Nutzungsverhältnis ohne Mietzahlung gegen eine Zahlung von 1.950.000,- € netto bzw. 2.320.00,- € brutto. Im Falle einer vorzeitigen Räumung und Herausgabe waren jährlich zusätzlich 250.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindliche Kopie (Blatt 1507 ff. der Akte) verwiesen.

Gemäß dem Schreiben des E e.V. vom 7.1.2016 (Blatt 82 der Akte) hatte dieses die Durchführung der von dem Beklagten für die Saison 2016 angemeldeten Renntage grundsätzlich genehmigt. Mit Schreiben vom 14.1. und 19.2.2016 an das Ordnungsamt der Klägerin beantragte der Beklagte die Genehmigung der für das Jahr 2016 geplanten Galopprennveranstaltungen und die Erlaubnis zur Nutzung weiterer Parkplätze (Blatt 327 ff. der Akte). Das Ordnungsamt antwortete mit Schreiben vom 21.3.2016. Eine Genehmigung wurde nicht erteilt.

Am 19.1.2016 wurde als neuer Geschäftsführer der B1 GmbH der damalige Leiter des …amts der Klägerin Vorname5 T ins Handelsregister eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 14.1.2016 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 3.2.2016 (Blatt 64 ff., 140 der Akte) hat der Beklagte der B1 GmbH den Streit verkündet. Dieser Schriftsatz wurde ihr am 23.3.2016 zugestellt. Sie ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Beklagte habe das Gelände bereits aufgrund der Beendigung des Hauptmietvertrages herauszugeben. Etwaige Rechte des Beklagten ihr gegenüber seien jedenfalls vom Fortbestand des Mietvertrages abhängig gewesen. Der Beklagte habe stets damit rechnen müssen, dass er infolge der Beendigung des Hauptmietverhältnisses das Rennbahngelände herausgeben müsse. Der Mietaufhebungsvertrag zwischen ihr und der B1 GmbH sei wirksam. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie jederzeit die Übertragung von 51 % der Geschäftsanteile der B1 GmbH habe beanspruchen können, so dass sie den Mietvertrag auch auf diesem Wege hätte aufheben können. Das Verhältnis zwischen der B1 GmbH und dem Beklagten sei für sie ohne Bedeutung. Dabei liege ein Handeln hinter dem Rücken des Beklagten schon deshalb nicht vor, weil der Zeuge G nicht nur Geschäftsführer der B1 GmbH, sondern zugleich auch Präsident des Beklagten gewesen sei.

Im Übrigen sei auch der Geschäftsbesorgungsvertrag wirksam beendet worden. Dieser Vertrag enthalte kein mietvertragliches Element. Der Beklagte sei hierin lediglich zu einer Leistung verpflichtet worden, zu deren Erfüllung er das Rennbahngelände zu nutzen habe. Das einzige vertragsrechtlich herleitbare Interesse auf Seiten des Beklagten seien die von der B1 GmbH zu erbringenden jährlichen Zahlungen, welche ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten möglich gemacht habe. Die Möglichkeit, aus dem Rennbetrieb Überschüsse zu erzielen, sei nicht mehr als eine rechtliche nicht geschützte Chance, deren Verwirklichung vom objektiven Fortbestand des Hauptvertrages zwischen ihr und der B1 GmbH abhängig gewesen sei. Bei Abschluss der Verträge hätten die Beteiligten bewusst auf eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten Wert gelegt. Die Kündbarkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages ergebe sich eindeutig aus seinem Wortlaut. Der Zeuge G habe unter dem Eindruck seiner Erfahrungen mit dem D2 e.V. auf der Aufnahme dieses Kündigungsrechts bestanden. Anderes sei jedenfalls nicht in der vertraglich erforderlichen Schriftform vereinbart worden. Der Beklagte sei zu keiner Zeit personell, fachlich und wirtschaftlich in der Lage gewesen, das Rennbahngelände organisatorisch und wirtschaftlich zu unterhalten. Alle relevanten Verträge habe nicht der Beklagte, sondern die B1 GmbH abgeschlossen. Sie habe in den Jahren 2014 und 2015 auch erhebliche Mittel in dem aus der Anlage K 5 (Blatt 180 f. der Akte) ersichtlichen Umfang zuschießen müssen. Zusätzlich habe der Zeuge G den Beklagten mit persönlich übernommenen Zahlungen und Garantien unterstützt. Im Übrigen könne der Beklagte nicht geschädigt worden sein, da er als Idealverein ohnehin aus dem Rennbetrieb niemals irgendwelche Überschüsse erzielt hätte. Dies ergebe sich auch aus der von dem Beklagten selbst eingereichten Budgetplanung für das Jahr 2016 (Anlage K 6, Blatt 182 ff. der Akte). Es sei längst objektiv ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft gewesen, den Rennbetrieb einzustellen. Der Beklagte habe auch eine Fortsetzung des Rennbetriebes im Jahre 2016 nicht mehr ernsthaft geplant. Rechtsfolge eines etwaigen Schadenersatzanspruchs des Beklagten könne im Übrigen jedenfalls nicht das Recht zur Weiternutzung des Rennbahngeländes sein, allenfalls sei ein Schaden in Geld auszugleichen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte könne aus etwaigen historischen Begebenheiten jedenfalls keine eigenen Rechte herleiten. Auch in dem Mietvertrag sei eine Übertragung der Verpflichtungen, Rennen durchzuführen, ausdrücklich nicht nur an einen bestimmten Verein vereinbart worden.

Der Beklagte ist der Ansicht, weder der Geschäftsbesorgungsvertrag noch der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der B1 GmbH sei wirksam beendet worden. Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei nicht vorzeitig kündbar gewesen. Da dieser Vertrag und der Mietvertrag zu gleichlautenden Bedingungen abgeschlossen worden seien, hätten beide Verträge eine Festlaufzeit bis zum 31.8.2024. Die B1 GmbH habe für die Beteiligten lediglich eine dienende Funktion gehabt, da sie selbst die Vollblutzuchtrennen nicht habe durchführen können, wozu sie sich aber in dem Mietvertrag der Klägerin gegenüber verpflichtet habe. Sie sei lediglich eingeschaltet worden, um etwaige Insolvenzrisiken des jeweiligen D2s gegenüber der Klägerin abzufedern. Dies sei eine im Rennsport übliche Lösung. Daher habe die B1 GmbH auch gemäß § 4 Abs. 4 S. 3 des Mietvertrages Überschüsse, die sie aus der Nutzung des Mietgegenstandes erzielte, zum Zwecke des Unterhalts des Rennbahngeländes und der Durchführung des Rennbetriebs zu verwenden gehabt. Ferner habe sie gemäß § 8 Abs. 2 c) des Mietvertrages ihren Gesellschaftszweck nicht ändern dürfen. Es habe den gemeinsamen Interessen entsprochen, dass der Beklagte die Pflichten der B1 GmbH der Klägerin gegenüber zur Durchführung der Renntage während dieser Vertragslaufzeit erfülle. Dass dies auch der Zeuge G so gesehen habe, ergebe sich aus seinem Aktenvermerk vom 11.1.2010 (Anlage B 3, Blatt 85 der Akte). Die Einheit beider Verträge werde auch daraus deutlich, dass in seinen – des Beklagten – Vorstandssitzungen zugleich die Angelegenheiten der B GmbH besprochen worden seien und dass er im Hinblick auf den für die GmbH gebildeten Beirat keinen eigenen Beirat gebildet habe. Hierzu beruft er sich auf die vorgelegten Protokolle der Vorstandssitzungen (Anlagen B 9, B 10, B 11 und B 12, Anlagenband).

Die von dem Zeugen G im Namen der B1 GmbH vereinbarte Aufhebung des Mietvertrages sei wegen Kollusion nichtig. Sie widerspreche den getroffenen Vereinbarungen über die langfristige Laufzeit und verstoße gegen Treu und Glauben, da sie der „Torpedierung“ des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Beklagten diene, obwohl der Zeuge G seinerzeit als Präsident des Beklagten dessen Vereinsinteressen zu wahren gehabt hätte. Stattdessen habe er ihm – dem Beklagten – durch sein Vorgehen die Existenzgrundlage entzogen. Durch die Aufhebung des Mietvertrages gegen eine Zahlung an den Zeugen G persönlich werde ferner das Gesellschaftsvermögen der GmbH ersatzlos geschädigt, was einen existenzvernichtenden Eingriff darstelle. Die für die Aufhebung des Mietvertrages von der Klägerin gezahlte Vergütung hätte an die B1 GmbH geleistet werden müssen, so dass sie nach § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages als Überschuss an den Beklagten hätte ausgezahlt werden müssen. Als Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der B1 GmbH wäre der Betrag von 2.980.000,- € im Verhältnis zu dem Wert der Anteile deutlich überhöht. Die Geschäftsanteile seien vielmehr an sich wertlos gewesen, da die GmbH gemäß § 4 Ziffer 4 des Mietvertrages alle auf dem Rennbahngelände erwirtschafteten Einnahmen an ihn – den Beklagten – habe auskehren müssen. Damit verstoße der Vertrag auch gegen das kommunalrechtliche Unterwertverbot.

Der Beklagte behauptet, nachdem sowohl die B1 GmbH als auch er – der Beklagte – sowie die S GmbH & Co. KG einer Vertragsaufhebung nicht zugestimmt hätten, habe die Klägerin im Frühjahr 2014 dem Zeugen G vorgeschlagen, die für die Vertragsaufhebung vorgesehenen Gelder ihm persönlich zukommen zu lassen, wenn er dafür als Geschäftsführer der B1 GmbH der entschädigungslosen Aufhebung des Mietvertrages zustimme. Soweit mit der Höhe des Kaufpreises Investitionen in das Rennbahngelände berücksichtigt worden seien, habe diese Investitionen nicht der Zeuge G persönlich, sondern die B1 GmbH vorgenommen. Im Vorfeld der Veräußerung der Geschäftsanteile seien Veränderungen in den Bilanzen der GmbH vorgenommen worden. Im Geschäftsjahr 2013 seien immaterielle Vermögenswerte in Höhe von 2.310.434,11 € aktiviert worden. Gleichzeitig seien die Verbindlichkeiten von 1.675.479,08 € auf 3.609.401,89 € gestiegen. Aus dem Sinken der Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2014 um rund 1 Mio. € ergebe sich, dass das zuvor am 24.3.2014 erhöhte Stammkapital insoweit wieder abgeflossen sein müsse. Wegen des Inhalts der Bilanzen für die Jahre 2013 und 2014 wird auf die bei der Akte befindlichen Kopien (Anlagen B 9, B 10, Blatt 279 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Beklagte ist der Ansicht, durch die Vorgänge habe mit der Erhöhung des Stammkapitals der Kaufpreis für die Anteile dargestellt werden sollen, ohne dass dieses erhöhte Stammkapital noch vorhanden gewesen sei. Die Umstände seien der Klägerin bekannt gewesen, da sie – wie vertraglich vorbehalten – in den Beirat der B1 GmbH Mitglieder entsandt habe, nämlich Stadt… U, den damaligen Leiter des …amts Vorname6 T sowie den ehemaligen Stadt… V. Die Klägerin hätte ihr Ziel auch nicht über ihre Option auf 51 % der Anteile der B1 GmbH erreichen können, da zur Änderung des Gesellschaftszwecks der GmbH eine Mehrheit von 75 % der Stimmen notwendig gewesen sei. Zudem hätte sie hiermit maßgebliche Rechte des 49 %-igen Mitgesellschafters verletzt.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei auch aus anderen Gründen verpflichtet, auf dem Rennbahngelände weiterhin Galopprennen durchzuführen. Er behauptet, die Urkunden über die mit den Brüdern J über ihre oben genannten Grundstücke abgeschlossenen Kaufverträge enthielten die Verpflichtung der Klägerin, auf der Galopprennbahn regelmäßig Vollblutzucht-Pferderennen durchzuführen, wie unter anderem der ehemalige Stadt… der Klägerin W sowie der damalige Leiter des …amts T dem Zeugen G sowie dem Vorstand des Beklagten Q gegenüber geäußert hätten. Dies entspreche auch dem öffentlichen Interesse. Schließlich treffe die Klägerin aufgrund eines eigenen parlamentarischen Beschlusses eine Ersatzbeschaffungsverpflichtung für jede Sportstätte, deren Beseitigung sie erlaube.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Erbbauvertrag vom 12.11.2014 mit dem DFB sei nichtig, weil er kommunale und europarechtliche Vergaberichtlinien verletze. Hierzu beruft er sich auf seine beim Verwaltungsgericht O1 eingereichte Klage (Az. 2, Blatt 1009 ff. der Akte). Daraus ergebe sich auch die Unwirksamkeit des Mietaufhebungsvertrages.

Hinsichtlich des weitergehenden erstinstanzlichen Parteivortrags wird ergänzend auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 16.12.2016, ihm zugestellt am 21.12.2016, verurteilt, die von ihm in Besitz gehaltenen Geschäftsräume, bestehend aus sämtlichen Räumen in dem Nebengebäude zur Tribünenanlage auf der Galopprennbahn in O1-X, A-Straße 3, rot eingezeichnet in der dem Urteil als Anlage beigefügten Lageplan/Luftbild-Anlage A, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Ferner hat es den Beklagten auf den Hilfsantrag der Klägerin verurteilt, die Tribüne nebst Nebengebäuden, soweit nicht bereits in Ziffer 1) des Tenors enthalten, die gesamte Rennbahn mit Sandbahn, Innenbahn und Außenbahn (Geläuf) auf dem Rennbahngelände angrenzend an die A-Straße 3 bis 5 in O1-X, an die Klägerin herauszugeben. Den ferner gestellten Hauptantrag auf Unterlassen des Gebrauchs des Objekts hat es abgewiesen. Die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten hat es gleichfalls abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin als Vermieterin und Eigentümerin stehe nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses zwischen ihr und der B1 GmbH auch gegen den Beklagten als Besitzer des Rennbahngeländes ein Anspruch auf Herausgabe des Geländes zu. Der Beklagte sei der Klägerin gegenüber nicht zum Besitz des Geländes berechtigt. Vertragliche Beziehungen zur Klägerin bestünden nicht, der Beklagte sei auch nicht in den Schutzzweck des Hauptmietvertrages einbezogen. Für irgendein eigenes Recht des Beklagten aus dem Mietvertrag der Klägerin gegenüber bestehe nach dem Wortlaut des Vertrages kein Anhaltspunkt. Er sei auch nicht in die Schutzwirkungen des Vertrages einbezogen, insbesondere sei er insoweit nicht schutzbedürftig. Im Übrigen könne sich aus einer Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten ihm gegenüber kein Recht des Beklagten zum Besitz an dem Gelände ergeben, sie könne allenfalls zu Schadenersatzansprüchen führen.

Aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der B1 GmbH sei die Klägerin nicht gebunden, da sie an diesem Vertrag nicht beteiligt sei. Dieser Vertrag begründe mangels miet- oder pachtvertraglichen Elements ohnehin kein vertragliches Besitzrecht des Beklagten. Die vereinbarte Überlassung des Geländes in einem für die Durchführung von Pferderennen geeigneten Zustand sowie der Geschäftsräume erfolge nicht entgeltlich. Die B1 GmbH sei nach dem Inhalt des Hauptmietvertrages auch gar nicht befugt gewesen, dem Beklagten ein eigenes Besitzrecht gegenüber der Klägerin ohne deren Einverständnis zu verschaffen. Sie habe ihm nur abgeleiteten Besitz vermitteln können, der zur Ausführung des Geschäftsbesorgungsvertrages erforderlich gewesen sei. Diese Besitzrechte stellten sich allein als dienende Nebenpflicht im Verhältnis zum Hauptzweck des Vertrages, der Durchführung der Renntage dar. Auf die Frage der Kündbarkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages komme es demzufolge nicht an. Der Beklagte habe auch kein von der B1 GmbH abgeleitetes Recht zum Besitz, da ein solches Recht jedenfalls von dem Bestand des Hauptmietvertrages abhängig sei.

Der Mietvertrag vom 6.9.2010 sei durch den notariellen Vertrag vom 5.8.2014 wirksam aufgehoben worden. Kommunalrechtliche oder europarechtliche Vergabevorschriften stünden dem nicht entgegen. Diese beträfen allenfalls den Erbbaurechtsvertrag zwischen der Klägerin und dem DFB. Der Mietaufhebungsvertrag sei von diesem unabhängig. Der Mietaufhebungsvertrag sei weder wegen Kollusion noch wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Denn die Rechtsverhältnisse seien jeweils gesondert zu prüfen. Etwaige Nachteile für den Beklagten seien für die Bewertung des Mietaufhebungsvertrages ohne Bedeutung. Ein Nachteil der B1 GmbH durch die Aufhebung des Mietvertrages sei jedoch nicht ersichtlich, da nicht nur ihre Rechte, sondern auch ihre Pflichten aufgehoben würden. Die Aufgabe des Betriebs der Rennbahn sei schon deshalb nicht als Nachteil anzusehen, weil dieser von Anfang an defizitär gewesen sei. Die Folgen der Mietaufhebung für den Beklagten seien lediglich Rechtsreflexe, die jedoch nicht den Regelungszweck des Vertrages darstellten. Auch ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liege nicht vor, da der Mietaufhebungsvertrag keine unmittelbaren Pflichten des Beklagten begründe. Das Entfallen der Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages durch die Aufhebung des Mietvertrages beruhe allein darauf, dass die Leistung der B1 GmbH von vorneherein vom Bestehen des Hauptmietvertrages abhängig gewesen sei.

Etwaige Ansprüche des Beklagten oder der B1 GmbH aus § 826 BGB, wegen Verletzung von Treuepflichten oder der §§ 30, 31 GmbH, weil dem Beklagten durch den Mietaufhebungsvertrag die Existenzgrundlage entzogen worden sei, seien für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch unerheblich. Solche Ansprüche setzten gerade die Wirksamkeit der von den Organen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht abgeschlossenen Verträge voraus.

Aus der Historie der Rennbahn könne jedenfalls nicht gerade der Beklagte Rechte herleiten. Gleiches gelte im Hinblick auf ein etwaiges öffentliches Bedürfnis nach der Durchführung von Pferderennen. Unerheblich sei die Frage der Sinnhaftigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Mietaufhebungsvertrages; zudem begründe der Umstand, dass das Renngeschäft sei Jahren defizitär sei, eine ausreichende betriebliche Notwendigkeit. Das Verhalten der Klägerin sei auch nicht schikanös im Sinne von § 226 BGB, vielmehr habe sie im Rahmen ihrer Privatautonomie gehandelt. Für eine Aufhebung des Mietvertrages zur Unzeit bestünden keine Anhaltspunkte.

Die Zwischenfeststellungsklage sei hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit des Geschäftsanteilskaufvertrages unzulässig, da diese für die Frage der Räumungspflicht des Beklagten ohne Bedeutung sei, und hinsichtlich des Mietaufhebungsvertrages unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen diese Verurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner am 22.12.2016 eingelegten und bei Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21.3.2017 mit Schriftsätzen vom 19.1., 27.1., 2.2., 3.3., 20.3. und 21.3.2017 begründeten Berufung, mit welcher er zugleich seine im Wege der Widerklage gestellten Feststellungsanträge weiterverfolgt, die er jeweils um Hilfsanträge erweitert. Hilfsweise beantragt er die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Er rügt, das Landgericht habe aufgrund der Verkündung des Urteils erst um 9:00 Uhr anstelle wie angekündigt um 8:00 Uhr den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt. Im Rubrum des Urteils sei der erfolgte Beitritt der B1 GmbH als Streitverkündeter nicht beachtet. Der Beklagte wiederholt seine Rüge der mangelnden Vollmacht der Klägervertreter.

In der Sache wiederholt der Beklagte seine Ansicht, der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der B1 GmbH sowie der von der GmbH mit ihm selbst geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag seien aufgrund der gewählten Vertragskonstruktionen, welche die damalige Interessenlage widerspiegelten, als Einheit zu sehen. Die Klägerin sei mit dem Abschluss des Mietvertrages ihrer eigenen Verpflichtung nachgekommen, in O1 Pferderennen abzuhalten. Hierzu habe sie sich der B1 GmbH bedient. Die Klägerin habe diese lediglich als „Vehikel“ zu seinen – des Beklagten – Gunsten angesehen, was sich insbesondere auch aus der Regelung in § 4 Abs. 4 des Mietvertrages ergebe, nach welcher die GmbH verpflichtet sei, sämtliche Überschüsse zum Zwecke des Unterhalts des Mietgegenstands und der Durchführung des Rennbetriebs zu verwenden, und die Klägerin die ordnungsgemäße Verwendung durch Einsicht in alle Belege besonders überprüfen dürfe. Die Klägerin sei mit diesem Vertrag ihrer „historischen Verpflichtung“ aus dem sogenannten „J`schen Vermächtnis“ und der Auflage aus dem Kaufvertrag vom 6.3.1937 über zwei Grundstücke des damaligen D i.L nachgekommen, welcher der Charakter einer quasi dinglichen Wirkung zukomme. Beide Verträge hätten eine gemeinsame Geschäftsgrundlage. Aufgrund der besonderen Vertragskonstruktion sei anzunehmen, dass er – der Beklagte – in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen sei und aus diesem selbst habe Rechte erwerben sollen, zumal die Regelung in § 4 Abs. 4 des Mietvertrages seine wirtschaftliche Grundlage habe sicherstellen sollen, so dass er seine Aufgaben wirtschaftlich abgesichert habe durchführen können. Die Zwischenschaltung der GmbH sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt.

Daraus folge, dass der Mietvertrag ohne seine Zustimmung nicht habe aufgehoben werden dürfen. Der Mietaufhebungsvertrag mit der GmbH sowie die Vereinbarung über die Abtretung der Gesellschaftsanteile an der GmbH von dem Zeugen G an die Klägerin in dem notariellen Vertrag vom 5.8.2014 seien jedenfalls sittenwidrig und darum unwirksam. Die Klägerin und die GmbH hätten kollusiv sowohl ihm als auch der GmbH gegenüber gehandelt. Ihm gegenüber habe es sich um einen existenzvernichtenden Eingriff gehandelt. Darum stehe ihm für seine Widerklage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit beider Verträge auch ein Feststellungsinteresse zu.

Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht hätte aufgrund der Vorgreiflichkeit zunächst über die von ihm gestellten Zwischenfeststellungsanträge entscheiden müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Wertersatz für den Verlust des Nutzungsrechts in Höhe von 2,98 Mio. €, der als Kaufpreis für die tatsächlich wertlosen Geschäftsanteile der GmbH völlig überhöht wäre, nicht an die GmbH, der die Zahlung jedoch zugestanden hätte, sondern an deren Gesellschaftergeschäftsführer, den Zeugen G, persönlich gezahlt worden sei, so dass die GmbH danach quasi vermögenslos geworden sei. Der kapitalisierte Wert des Mietvertrages zwischen der Klägerin und der B1 GmbH habe im Falle der von der Klägerin angenommenen vorzeitigen Kündbarkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages tatsächlich mehr als 3.000.000,- € betragen. Die Geschäftsanteile des Zeugen G an der GmbH seien hingegen wertlos gewesen. Soweit er den hälftigen Betrag des erhöhten Stammkapitals in Höhe von 850.000,- € eingezahlt habe, sei davon auszugehen, dass er diesen sogleich auf angeblich ihm zustehende Darlehen wieder ausgezahlt habe. Die GmbH sei hiermit zugleich geschädigt worden, indem sie ihren satzungsgemäßen Zweck, nämlich den Betrieb und die Entwicklung der als Galopprennbahn O1 bekannten Liegenschaft, nicht mehr würde verfolgen können. Die Zahlung an den Zeugen G persönlich habe dem Zweck gedient, den eigentlich der GmbH zustehenden Betrag nicht gemäß der Überschussbeteiligung nach § 4.1 S. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages ihm – dem Beklagten – zukommen zu lassen, sondern in erkennbar kollusiver Absicht auf den Zeugen G umzulenken. Dies werde auch aus dem Umstand deutlich, dass der Zeuge G den Betrag nach Ziffer V. des notariellen Vertrages vom 5.8.2014 schon vor Zustimmung der Stadtverordneten zu dem Geschäftsanteilskaufvertrag habe erhalten sollen. In diesem Zusammenhang beruft der Beklagte sich auf den Jahresabschluss für die B1 GmbH für das Jahr 2014, welcher in zwei unterschiedlichen Versionen vorliege (Blatt 1295 ff. der Akte).

Das Verhalten der B1 GmbH, mit welcher er – der Beklagte – sich in einem Konzernverhältnis analog § 15 AktG befinde, sei als Konzernuntreue anzusehen. Der Zeuge G habe mit der Veräußerung seiner Geschäftsanteile und Einbehalt des Kaufpreises eine strafbare Untreue begangen, nachdem ihm mit Vorstandsbeschluss vom 10.3.2011 mit der Übertagung der Zuständigkeit für die Finanzen des Vereins eine Vermögensbetreuungsverpflichtung eingeräumt worden sei. Bereits in den Jahren zuvor habe der Zeuge G als Mitglied des Vorstands des Beklagten sowie als Geschäftsführer der B1 GmbH in erheblichem Umfang dem Verein zustehende Einnahmen einbehalten sowie es unterlassen, dem Verein zustehende Zahlungsansprüche geltend zu machen, was zu einem geschätzten Gesamtschaden in Höhe von mehr als 1.000.000,- € geführt habe. Hierzu beruft sich der Beklagte auf die gegen den Zeugen G erstattete Strafanzeige vom 26.10.2015 (Blatt 1307 ff. der Akte). Ferner habe der Zeuge G in unzulässiger Weise die Steuerpflicht verkürzt.

Bei der Beurteilung hätten auch die Protokolle seiner Vorstandssitzungen berücksichtigt werden müssen, aus denen sich ergebe, dass es sich bei beiden Verträgen um ein einheitliches Konstrukt gehandelt habe. Der Klägerin seien aufgrund ihrer Beiratstätigkeit in der GmbH nach § 3 des Gesellschaftsvertrages alle maßgeblichen Umstände bekannt gewesen.

Auch vor diesem Hintergrund müsse die Kündigungsregelung in § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages dahin ausgelegt werden, dass die Kündigungsbefugnis erst nach Ablauf der Festlaufzeit bis zum 31.8.2024 begänne. Diskutiert worden sei auch ein einseitiges Kündigungsrecht allein für ihn – den Beklagten – für den Fall des Anteilserwerbs der Geschäftsanteile an der B1 GmbH. Während der Festlaufzeit sei eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen und allenfalls in Ausnahmefällen, welche denen in § 8 des Hauptmietvertrages entsprächen, möglich. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass es nach § 281 der Rennordnung des E e.V. für die Durchführung von Galopprennen zwingend erforderlich sei, die Renntermine mehr als ein Kalenderjahr im Voraus, nämlich am 1.6. eines laufenden Jahres für das Folgejahr zu planen und diese Planung dem E vorzulegen. Ferner müsse gewährleistet sein, dass der mit den Rennveranstaltungen betraute Verein diese Rennveranstaltungen auch tatsächlich durchführe, was das E e.V. mit Schreiben vom 27.4.2017 (Blatt 1305 der Akte) nochmals bestätigt habe. Vor diesem Hintergrund hätte kein D eine Kündigungsmöglichkeit nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 akzeptiert. Aus der Sicht aller Beteiligten sei es stets um das Überleben des Pferderennsports und seinen Schutz gegangen, nicht um dessen Beendigung. Dass auch der Zeuge G dies so gesehen habe, ergebe sich ferner daraus, dass er – der Beklagte – während der gesamten Dauer der Vorstandstätigkeit des Zeugen G in Abstimmung mit diesem sein Jahresprogramm der Renntage für das jeweilige Folgejahr ohne Vorlage des Geschäftsbesorgungsvertrages bei dem E e.V. angemeldet habe.

Der Beklagte behauptet, der Rennbetrieb sei nur im Jahre 2011 leicht defizitär gewesen, von da an seien die Erträge stetig gestiegen, im Jahre 2014 auf ein Plus von 100.207,- €. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den von dem Beklagten als Anlage zum Protokoll vom 26.6.2017 eingereichten Anlagenordner verwiesen. Der Beklagte behauptet, der Zeuge Notar L sowie der Zeuge G hätten dem Zeugen M im Zusammenhang mit dessen Wahl zum Präsidenten auf eine ausdrückliche Frage zu dem Verständnis von § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages hin bestätigt, dass im Falle der Erfüllung aller vertraglicher Verpflichtungen eine Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht in Betracht komme. Der Beklagte rügt, dass das Landgericht über die streitigen Tatsachenbehauptungen die angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Er ist der Ansicht, Notar L sei als Zeuge zu vernehmen, da er an der gesamten Entwicklung der Rennbahn nach der Insolvenz des alten D1s 20xx beteiligt gewesen sei. Er habe 20xx den D und 2010 den Beklagten gegründet, ferner habe er bei der Gründung der GmbH mitgewirkt und deren Gründung protokolliert. Er habe den Mietvertragsabschluss zwischen der Klägerin und der GmbH begleitet und den Optionsvertrag vom 1.9.2010 beurkundet. Bis zu seiner Kündigung vom 23.12.2014 sei er zudem Mitglied des Beklagten und damit gestaltender Teil des Systems gewesen.

Unwirksam sei auch der von der Klägerin mit dem DFB geschlossene Erbbaurechtsvertrag vom 12.11.2014, da er gegen kommunalrechtliche und europarechtliche Vergabevorschriften verstoße. Er stelle eine europarechtlich rechtswidrige Beihilfe dar, was zugleich ein Durchführungsverbot zur Folge habe. Die Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV stelle ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB sowie ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB dar. Die Unwirksamkeit des Erbbaurechtsvertrages habe auch die Wirksamkeit des Mietaufhebungsvertrages vom 5.8.2014 zur Folge.

Die Klägerin sei jedenfalls aufgrund früherer Magistratsbeschlüsse öffentlich-rechtlich verpflichtet, für jede Sportstätte, die beseitigt wird, Ersatz zu schaffen. Hierfür beruft der Beklagte sich auf einen Protokollauszug vom 3.9.1959 (Blatt 1113 der Akte). Ferner habe er als der vom E e.V. lizensierte Verein ein Recht auf Nutzung der Rennbahn, da er satzungsgemäß die Aufgaben der Vollblutzucht auf der Rennbahn erfülle und sich damit in der Tradition und lückenlosen Gewährleistungskette des früheren D1s … befinde. Es handele sich um bundesrechtlich vorgeschriebene Veranstaltungen, die dem Sport und der Tiergesundheit dienten.

Der beantragte Vollstreckungsschutz sei erforderlich, da ihm mit der geplanten Übergabe des Anwesens an den DFB ein unwiederbringlicher Nachteil drohe. Ergänzend bezieht der Beklagte sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 19.1., 27.1., 2.2., 3.3., 20.3., 21.3., 2.5., 4.5., 24.5., 30.5., 7.6., 16.6., 22.6., 23.6. und 21.7.2017 (Blatt 770 ff., 789 ff., 824 ff., 866 ff., 1000 ff., 1086 ff., 1104 ff., 1275 ff., 1306 ff., 1318 f., 1336 f., 1494 ff., 1509 ff., 1552 f., 1567 ff., 1660 ff., 1727 ff., 1739 ff., 1839 ff., 2098 ff. der Akte) sowie auf die in den mündlichen Verhandlungen vom 5.5. und 26.6.2017 übergebenen Unterlagen (Blatt 1338 ff. der Akte sowie Anlagenordner) verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.12.2016 (Az. 2-12 O 437/15) abzuändern und

1.

die Klage abzuweisen, hilfsweise (für den Fall, dass der Senat das Vorliegen eines Zurückverweisungsgrundes verneint) die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen,
2.

auf die Zwischenfeststellungswiderklage festzustellen, dass

der zwischen der Klägerin und der B1 GmbH geschlossene Mietaufhebungsvertrag gemäß Urkunde des Notars I vom 6.8.2014 (UR-Nr. 2 der Urkundenrolle für 2014) unwirksam ist, hilfsweise das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der B1 GmbH nicht beendet hat und weiterhin

der Vertrag über den Kauf und die Abtretung der Geschäftsanteile zwischen Herrn Vorname und der Stadt O1 in der Urkunde des Notars I vom 6.8.2014 (UR-Nr. 2 der Urkundenrolle 2014) unwirksam ist; hilfsweise (für den Fall, dass der Senat das Vorliegen eines Zurückverweisungsgrundes verneint), die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen,
3.

die Revision zuzulassen,
4.

ihm zu gestatten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 16.12.2016 (Az. 2-12 O 437/15) gegen bereits erbrachte Sicherheitsleistung von 75.000,- €, hinterlegt am 7.2.2017 beim AG O1 (Az. 3) abzuwenden, hilfsweise festzustellen, dass das vorgenannte Urteil des Landgerichts vom 16.12.2016 nicht vorläufig vollstreckbar ist,

hilfsweise,

5.

ihm gemäß § 712 Abs. 1 ZPO zu gestatten im Unterliegensfalle die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

den erneuten Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 719 Abs. 1, § 707 ZPO) sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung einer Abwendungsbefugnis im Unterliegensfalle (§ 712 Abs. 1 ZPO) zuzückzuweisen.

Sie beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Ansicht, ein Rückschluss von den Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrages auf den Sinn von Regelungen des Mietvertrages sei schon deshalb nicht möglich, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag wesentlich später geschlossen worden sei und der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages überhaupt noch nicht existiert habe. Dabei sei der Beklagte von vorneherein nur als reiner Erfüllungsgehilfe der B1 GmbH konzipiert worden. Sie behauptet, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei allein von den Zeugen Rechtsanwalt Z3 und G ausgehandelt und niedergelegt worden, und verweist auf die Billigung des Vertrages durch den Vorstand des Beklagten in seiner Sitzung am 10.3.2011. Zunächst habe dieser Vertrag am Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB orientiert sein sollen, was ein jederzeitiges Kündigungsrecht für die B1 GmbH zur Folge gehabt hätte. Dies sei auch ausdrücklich Gegenstand der Gespräche der Beteiligten gewesen, wie sich aus den Kommentaren auf den gewechselten Entwürfen ergebe. Grund für die letztlich erfolgte Einräumung des halbjährlichen Kündigungsrechts in dem Geschäftsbesorgungsvertrag seien die wirtschaftlichen Misserfolge von insgesamt drei D1s in der Vorgeschichte. Angesichts der langen Vertragsdauer des Hauptmietvertrages habe ferner die Möglichkeit bestehen sollen, auf Entwicklungen im Rechtsverhältnis zwischen der B1 GmbH und ihr – der Klägerin – zu reagieren. Sie selbst habe jedenfalls von einer halbjährlichen Kündigungsmöglichkeit ausgehen dürfen, zumal der Zeuge G sie ausdrücklich hierauf hingewiesen habe. Von einem anderen Verständnis dieser Regelung habe sie keine Kenntnis gehabt, insbesondere nicht aus ihrer Beiratstätigkeit für die B1 GmbH.

Die Klägerin wiederholt ihre Ansicht, der Beklagte als Nutzer sei schon wegen der Beendigung des Mietvertrages gemäß § 546 Abs. 2 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Die Beendigung eines Hauptmietverhältnisses sei weder verboten noch sittenwidrig. Die von dem Beklagten herangezogenen Rechtskonstruktionen seien nicht einschlägig und könnten allenfalls Schadenersatzansprüche begründen, nicht aber einen Kontrahierungszwang oder gar einen Zwang zur Aufrechterhaltung eines Vertrages, noch dazu zwischen dritten Personen, zur Folge haben. Der Beklagte könne auch keine angebliche Benachteiligung der B1 GmbH geltend machen, vielmehr habe der Zeuge G diese als ihr Geschäftsführer jedenfalls wirksam vertreten. Die Zahlung sei für die Übertragung der Geschäftsanteile erfolgt und habe demzufolge an den Zeugen G als den Veräußerer der Geschäftsanteile gezahlt werden müssen, nicht in das Gesellschaftsvermögen der B1 GmbH. Die Ansicht des Beklagten, der Mietvertrag habe einen kapitalisierten Wert von mehr als 3.000.000,- €, die Geschäftsanteile an der GmbH seien hingegen wertlos, könne nicht zutreffen. Der Zeuge G habe nachweislich erhebliche Beträge in die B1 GmbH eingezahlt, sei es in Form von Stammkapital, in Form von Einlagen in die Kapitalrücklage oder im Wege der Gewährung von Darlehen, die für die Instandhaltung und Verbesserung des Areals der Galopprennbahn genutzt worden seien. Diese Beträge überstiegen den gezahlten Kaufpreis noch erheblich. Einen Gewinn habe der Zeuge G aus der Veräußerung seiner Geschäftsanteile nicht ziehen, sondern lediglich nicht anderweitig gedeckte tatsächliche Aufwendungen erstattet bekommen sollen. Näheres könne sie in diesem Rechtsstreit nicht vortragen, da die entsprechenden Informationen Gegenstand des Rechtsstreit zwischen dem Beklagten und der B1 sei (Oberlandesgericht O1, Az 4). Auf diese Informationen habe der Beklagte keinen Anspruch. Die Vereinbarung der Aufhebung des Mietvertrages mit ihr stelle daneben einen völlig anderen Regelungskomplex dar. Im Übrigen hätte der Beklagte im Falle der Zahlung des Betrages an die B1 GmbH von dieser nicht gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages Auszahlung verlangen können, da es sich bei dieser Regelung um einen mangels Eintragung ins Handelsregister formunwirksamen Gewinnabführungsvertrag im Sinne von § 291 AktG analog handele (§ 54 Abs. 3 GmbHG, § 294 Abs. 2 AktG). Der Betrag hätte vielmehr bei der GmbH zur Ausschüttung an sie selbst als die neue Gesellschafterin zur Verfügung gestanden. Im Übrigen weist die Klägerin erneut auf ihr Optionsrecht hin, sich 51 % der Geschäftsanteile an der B1 GmbH zu verschaffen, mit der Folge, dass sie auch auf diesem Wege die Aufhebung des Mietvertrages hätte erreichen können. Der zeitliche Zusammenhang von Mietaufhebungs- und Geschäftsanteilskaufvertrag sei mithin unerheblich.

Den Geschäftsbesorgungsvertrag habe die Aufhebung des Mietvertrages zunächst unberührt gelassen. Der Beklagte sei nicht rechtlos, sondern könne weiterhin gegenüber der B1 GmbH sein Erfüllungsinteresse geltend machen. Rechtsfolge eines etwaigen kollusiven Verhaltens könnten im Übrigen allenfalls Schadenersatzansprüche sein. Sie ist der Ansicht, der Erbbaurechtsvertrag und dessen Wirksamkeit hätten mit dem Fortbestand des Mietvertrages und des Geschäftsbesorgungsvertrages nichts zu tun. Der Beklagte könne demzufolge gegen diesen Vertrag keine Einwände geltend machen oder hieraus gar eigene Rechte herleiten. Im Übrigen seien ihre wirtschaftlichen oder kommunalpolitischen Motive für ihr Verhältnis zum Beklagten als unmittelbarem Nutzer des Geländes unerheblich; sie könnten jedenfalls eine Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens nicht begründen. Die Klägerin behauptet, der Rennbahnbetrieb des Beklagten sei ohnehin nicht profitabel. Seine Einnahme-Überschussrechnungen enthielten einen Großteil der Kosten für die Aufrechterhaltung des Rennbetriebes nicht, da diese Kosten nicht er, sondern die B1 GmbH getragen habe.

Der beantragten Einstellung der Zwangsvollstreckung stünden jedenfalls ihre überwiegenden Interessen an der Durchführung der Vollstreckung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 27.1., 21.2., 2.3., 12.4., 24.5., 20.6., 23.6. und 21.7.2017 (Blatt 847 ff., 947 ff., 987 ff., 1138 ff., 1536 ff., 1672 ff., 1827 ff., 1921 ff. der Akte) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3, Vorname6 G, Z4, Notar a.D. Vorname7 L und Vorname8 M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 5.5. und 26.6.2017 (Blatt 1320 ff., 1773 ff. der Akte) verwiesen.

B. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO).

Das Urteil des Landgerichts wurde ordnungsgemäß verkündet. Die Verzögerung um eine Stunde von 8:00 Uhr auf 9:00 Uhr steht dem nicht entgegen. Dass tatsächlich eine Verkündung erfolgt ist, stellt der Beklagte nicht in Abrede, zumal sich dies aus dem Verkündungsprotokoll (Blatt 723 der Akte) ergibt (§ 419 ZPO).

Auch ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz liegt nicht vor. Bei einem solchen für alle Beteiligten erkennbar sehr komplexen Rechtsstreit, in welchem noch kurzfristig weitere Schriftsätze eingehen können, muss auch die Öffentlichkeit mit einer solchen verhältnismäßig geringen Verzögerung rechnen und in diesem Fall warten. Eine förmliche Verlegung auf 9:00 Uhr durch das Gericht war nicht erforderlich.

II.

Das Urteil des Landgerichts ist nicht aus formalen Gründen deshalb zu beanstanden, weil die B1 GmbH nicht als Streitverkündete in das Rubrum des Urteils aufgenommen wurde. Dies war nicht geboten, da die B1 GmbH dem Rechtsstreit nach Zustellung der Streitverkündungsschrift nicht beigetreten ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 313, Rdnr. 4).

Die Klage ist zulässig. Die Rüge des Mangels der Prozessvollmacht der Klägervertreter führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, da die anwesende Partei die prozessuale Vertretung jedenfalls genehmigt hat. Im Hinblick darauf hat auch der Beklagte seine Rüge selbst letztlich nicht mehr weiterverfolgt. Eine gesonderte schriftliche Vollmacht (§ 80 S. 1 ZPO) musste vor diesem Hintergrund nicht eingereicht werden.

Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Herausgabeklage. Sie bedarf zur Durchsetzung ihres Herausgabeverlangens bezüglich der Räumlichkeiten und des Geländes eines Herausgabetitels gegen den Beklagten (§ 885 Abs. 1 S. 1 ZPO), da dieser nicht lediglich Besitzdiener, sondern selbst Besitzer der Geschäftsstellenräume sowie jedenfalls Mitbesitzer der Tribüne und des weiteren Rennbahngeländes ist, soweit es ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden war.

Der Beklagte ist nicht lediglich Besitzdiener der B1 GmbH (§ 855 BGB), wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Nach den Vereinbarungen in dem zwischen beiden geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag hat der Beklagte auf dem Rennbahngelände, das ihm zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen ist, Galopprennsportveranstaltungen selbständig durchzuführen. Die daraus folgenden vielschichtigen Tätigkeiten schließen eine tatsächliche Disposition über die ihm überlassenen Gebäudeteile und das Gelände ein. Der Umstand, dass an einem solchen Gelände und Anwesen auch andere Personen teilweise Mitbesitz haben, beispielsweise die F GmbH aufgrund der von ihr mit der B1 GmbH geschlossenen Vermarktungsvereinbarung, steht dem nicht entgegen, zumal die verschiedenen Aufgabenbereiche sich nicht notwendig widersprechen, sondern sie nebeneinander ausgeübt werden können. Eine Position des Beklagten lediglich als Besitzdiener für die B1 GmbH ergibt sich auch nicht daraus, dass diese ihm gemäß § 1 Nr. 6 des Geschäftsbesorgungsvertrages Weisungen erteilen kann. Dieses Recht hat nicht die Qualität, dass es der B1 GmbH hierdurch die Möglichkeit eröffnete, ihren Willen gegenüber dem Beklagten als vermeintlichem Besitzdiener unmittelbar selbst durchzusetzen (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1524 ff. [BGH 13.12.2013 – V ZR 58/13]). Erforderlich hierfür wären ein Direktionsrecht oder vergleichbare Befugnisse der B1 GmbH im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses, das über eine bloße wirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten hinausgeht. Vielmehr ist der Beklagte allein schuldrechtlich verpflichtet, etwaige Weisungen der B1 GmbH einzuhalten. Als grundsätzlich gleichberechtigter Vertragspartner hatte der Beklagte durch die Überlassung des Geländes unmittelbaren Besitz erlangt, während die B1 GmbH lediglich mittelbaren Besitz behielt (§ 868 BGB).

Auch die Klägerin selbst scheint bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 5.8.2014 davon ausgegangen zu sein, dass der Beklagte mit der Nutzung des Rennbahngeländes Besitz an diesem erlangt hat, da sie in das in Ziffer II. 3.c.) formulierte Angebot an den Beklagten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages für das Jahr 2015 die Pflicht des Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Pferdesportanlage und die Unterwerfung des Beklagten unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde aufgenommen hat. Auch wenn der Beklagte dieses Angebot nicht angenommen hat, kommt hierin jedoch die Einschätzung auch der Klägerin zum Ausdruck, dass die Nutzung des Rennbahngeländes, jedenfalls soweit sie nicht für einen Dritten erfolgt, mit dem Innehalten des Besitzes im Sinne einer tatsächlichen Gewalt über das Gelände (§ 854 Abs. 1 BGB) verbunden ist. Die B1 GmbH hat ihren etwaigen Besitz an dem Gelände jedenfalls mit Beendigung des Mietvertrages durch notariellen Vertrag vom 5.8.2014 aufgegeben, da ihr Besitzwille entfiel. Der Beklagte hat hingegen seinen Besitz erkennbar und entsprechend seinen ausdrücklichen Erklärungen nicht zwischenzeitlich aufgegeben. Dies kann auch nicht schon dem Umstand entnommen werden, dass der Beklagte seit dem Jahre 2016 auf dem Gelände Rennveranstaltungen nicht mehr durchgeführt hat.

Eine Verbindung des Rechtsstreits Az. 5, in welchem die B1 GmbH von dem Beklagten Herausgabe der Büroräume auf dem Rennbahngelände verlangt, mit diesem Rechtsstreit wie von dem Beklagten beantragt ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Parteien, den unterschiedlichen Parteivortrag und die Eilbedürftigkeit der Sache als Räumungssache (§ 272 Abs. 4 ZPO) nicht geboten (§ 147 ZPO).

III.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten im Ergebnis ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der ihm überlassenen Geschäftsräume im Tribünenbereich auf der O1er Rennbahn sowie ein Anspruch auf Herausgabe der Tribüne und des gesamten Rennbahngeländes wie im Tenor des erstinstanzlichen Urteils ausgewiesen zu (§ 985 BGB).

Der Klägerin steht als Eigentümerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe des Rennbahngeländes nebst Gebäuden zu, da der Beklagte Besitzer der Geschäftsstellenräume sowie jedenfalls Mitbesitzer der Tribüne und des weiteren Rennbahngeländes ist, soweit es ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden war (§ 985 BGB). Hinsichtlich der Innehaltung des Besitzes durch den Beklagten wird auf die obige Begründung verwiesen. Wie nachfolgend ausgeführt wird, steht dem Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt ein Recht zum Besitz nicht mehr zu (§ 986 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ein mietvertraglicher Anspruch der Klägerin als Vermieterin gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts besteht hingegen nicht (§ 546 Abs. 2 BGB). Grundsätzlich könnte die Klägerin auch als Vermieterin die Mietsache nach Beendigung des Hauptmietvertrages durch den Mietaufhebungsvertrag vom 5.8.2014 nicht nur von der B1 GmbH als ihrer Mieterin selbst, sondern unabhängig von dem Bestehen des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen ihrer Mieterin und dem Beklagten auch von diesem als Drittem zurückfordern, nachdem die B1 GmbH ihm den Gebrauch der Mietsache überlassen hatte (§ 546 Abs. 2 BGB).

Im Falle einer Beendigung des Hauptmietvertrages stünde dem Beklagten nach der gesetzlichen Regelung des § 546 Abs. 2 BGB ein eigenes Besitzrecht auch gegenüber der Klägerin grundsätzlich weder aus dem mit der B1 GmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag noch aus dem Hauptmietvertrag zu, wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat. Das Besitzrecht allein aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag wirkt unmittelbar nur gegenüber der B1 GmbH als Vertragspartnerin des Geschäftsbesorgungsvertrages. Gegenüber der Klägerin wirkte dies nicht mehr, sofern der Hauptmietvertrag, aus welchem die B1 GmbH ihr Besitzrecht ableitet, nicht mehr fortbestünde. Die Klägerin ist an dem Geschäftsbesorgungsvertrag nicht beteiligt, so dass sie aus ihm selbst auch nicht unmittelbar verpflichtet werden kann.

Ein unmittelbares Besitzrecht aus dem Mietvertrag, welches ihm ohne seine Zustimmung nicht entzogen werden könnte, steht dem Beklagten nicht zu, da er weder Partei des Mietvertrages ist noch ihm in diesem Vertrag eine solche unmittelbar der Klägerin gegenüber wirkende Rechtsposition ausdrücklich oder sonst erkennbar eingeräumt ist (§§ 328, 133, 157 BGB). Das ausdrückliche Einräumen eines eigenen Besitzrechts in dem Mietvertrag behauptet auch der Beklagte nicht.

Ein Besitzrecht des Beklagten folgt nicht aus der Historie der Rennbahn, dem angeblichen aus der Veräußerung der H und des P durch die Gebrüder J an die Klägerin resultierenden „J`schen Vermächtnis“ oder aus der Vertragsklausel in dem Vertrag vom 10.3.1937 zwischen dem damaligen D1. e.V. i.L. und der Stadt O1 über den Verkauf der Grundstücke -K-Straße 1 und A-Straße 2, bei denen es sich ausweislich des aus der Akte Az. 5 entnommenen Plans nicht um das Rennbahngelände handelt, sondern nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung um Stallungen, welche für die Rennbahn genutzt wurden. Selbst wenn die Stadt O1 sich in diesen Verträgen verbindlich verpflichtet hätte, den Rennbahnbetrieb auf Dauer zu fördern, was jedenfalls in einer so weitreichenden Weise nicht erkennbar ist, so könnte sich doch der Beklagte hierauf nicht berufen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Zudem hätte eine hiermit begründete Verpflichtung jedenfalls mit der Insolvenz des vormaligen D1 im Jahre 20xx geendet. Denn der Klägerin war jedenfalls nicht zuzumuten, im Falle der Insolvenz ihres Vertragspartners für die Zukunft an einer solchen Verpflichtung festgehalten zu werden. Vielmehr waren sich alle Beteiligten im Jahre 2008 und nachfolgend darüber im Klaren, dass die Vereinsmitglieder zur Ermöglichung des Weiterbetriebes des Galopprennsports auf dem Rennbahngelände eines entsprechenden Nutzungsvertrages mit der Klägerin bedurften.

Ein etwaiges öffentliches Interesse an dem Betrieb einer Rennbahn kann jedenfalls keinen Anspruch gerade des Beklagten auf Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrages oder auf Einräumung eines Nutzungsrechts begründen. Ebenso wenig kann der Beklagte aus sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Rechte auf den Abschluss eines konkreten zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses mit der Klägerin herleiten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Dies gilt auch hinsichtlich des von dem Beklagten vorgetragenen Magistratsbeschlusses vom 3.9.1959 (Blatt 1113 der Akte). Unabhängig davon, ob ein bestimmter Sportverein aus diesem Beschluss eigene Rechte herleiten kann, ist ohne weiteres erkennbar, dass die Klägerin mit diesem Beschluss nicht garantieren wollte, auch ein neues Rennbahngelände zu schaffen. Dies ist vielmehr wegen des außerordentlichen Aufwands hierfür erkennbar nicht gemeint.

Dass der Beklagte vom E e.V. lizensiert ist und in der Tradition des früheren D1s von 1896 steht, verschafft ihm nicht ein Nutzungsrecht gerade an dem im Eigentum der Klägerin stehenden Rennbahngelände.

Dahinstehen kann auch, ob der mit dem DFB abgeschlossene Erbbaurechtsvertrag gegen kommunalrechtliche oder europarechtliche Vergabevorschriften verstößt, da der Beklagte insoweit nicht als Mitbewerber mit dem DFB aufgetreten ist und mit diesem konkurriert hat. Soweit die Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB sowie ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB darstellt, gilt entsprechendes. Ein solcher Verstoß würde die Wirksamkeit des Mietaufhebungsvertrages unberührt lassen, da es sich bei diesem um einen selbständigen Vertrag handelt, der lediglich zur Vorbereitung des Vertragsschlusses mit dem DFB geschlossen wurde, aber von diesem rechtlich unabhängig ist. Zwar stellte die Absicht der Klägerin, das Gelände über den nachfolgend abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag an den DFB zu überlassen, die Motivation für den Abschluss des Mietaufhebungsvertrages dar. Dieses Motiv ist aber in keiner Weise Inhalt des Mietaufhebungsvertrages oder für beide Vertragsparteien übereinstimmend dessen Geschäftsgrundlage geworden.

Der oben dargelegte mietrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach Beendigung des Hauptmietvertrages (§ 546 Abs. 2 BGB) besteht jedoch nicht, da die Klägerin nach Treu und Glauben gehindert ist, sich gegenüber dem Beklagten auf die Beendigung des Hauptmietverhältnisses zur B1 GmbH zu berufen (§ 242 BGB). Dies hat zur Folge, dass der Beklagte während der Dauer des Geschäftsbesorgungsvertrages, welchen er mit der B1 GmbH als Mieterin des Rennbahngeländes geschlossen hatte, zur Nutzung des Rennbahngeländes auch der Klägerin als Hauptvermieterin gegenüber weiterhin berechtigt blieb, obwohl zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestehen. Ihm steht nicht lediglich ein Schadenersatzanspruch gerichtet auf Geldzahlung zu (§§ 249 ff. BGB).

Der Mietaufhebungsvertrag vom 5.8.2014 zwischen der Klägerin und der B1 GmbH ist dem Beklagten gegenüber sittenwidrig, soweit er eine Herausgabepflicht auch des Beklagten zur Folge hätte, und entfaltet insoweit keine Wirkung (§§ 242, 138 Abs. 1, § 826 BGB). Damit stand dem Beklagten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der B1 GmbH auch der Klägerin gegenüber weiterhin ein Recht zum Besitz zu, allerdings nur, solange der Geschäftsbesorgungsvertrag fortdauerte (§ 542 Abs. 2, § 986 Abs. 1 S. 1 BGB).

Einem Vermieter steht es grundsätzlich frei, den Mietvertrag mit dem Mieter auch zu Lasten eines berechtigten Untermieters oder eines das Mietobjekt auf einer anderen Rechtsgrundlage innehabenden Nutzers zu beenden, sei dies durch Kündigung des Vertrages oder durch Vereinbarung mit dem Hauptmieter. Dies beruht auf dem Grundsatz der Privatautonomie. Er kann also, auch wenn die im Mietvertrag vorgesehenen Kündigungsgründe nicht vorliegen, grundsätzlich wirksam eine Vereinbarung mit dem Mieter treffen, den Vertrag vorzeitig zu beenden, selbst wenn dies den Verpflichtungen des Mieters gegenüber einem Untermieter oder einem sonstigen Nutzer erkennbar widerspricht.

Etwas anderes kann sich jedoch daraus ergeben, dass aufgrund der besonderen Umstände der zwischen den Beteiligten geschlossenen Verträge in der Vereinbarung der Aufhebung des Hauptmietvertrages, welche den mietrechtlichen Herausgabeanspruch der Klägerin gemäß § 546 Abs. 2 BGB auch dem Beklagten gegenüber begründete, eine sittenwidrige Schädigung des Beklagten auch durch die Klägerin liegen sollte (§ 138 Abs. 1, § 242, § 826 BGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zieht die Rechtsfolge nach sich, daß sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber auf die Aufhebung des Hauptmietvertrages nicht berufen kann. Dies kann der Fall sein, wenn die Klägerin die B1 GmbH in sittenwidriger Weise zum Vertragsbruch gegenüber dem Beklagten verleitet oder sie sich sonst in sittenwidriger Weise hieran beteiligt hat.

Mit der Vereinbarung der Aufhebung des Mietvertrages zwischen der Klägerin und der B1 GmbH durch die Vertragspartner mit notariellem Vertrag vom 5.8.2014 begab sich die GmbH bewusst der Möglichkeit, den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Beklagten durch Überlassung des Rennbahngeländes weiter zu erfüllen (vgl. insoweit beispielsweise BGH, NJW 2014, 1380 f. [BGH 15.10.2013 – VI ZR 124/12]; 2008, 3438 f.). Sie entzog hiermit diesem Vertrag gänzlich seine Grundlage. Bei der Wertung ist ferner zu berücksichtigen, dass auch den Zeugen G, der diese Vereinbarung für die B1 GmbH als deren geschäftsführender Alleingesellschafter traf, in dieser Position Rücksichtnahmepflichten bezogen auf den Vertrag der Gesellschaft mit dem Beklagten als Drittem trafen. Ferner verstieß der Zeuge G hiermit zugleich gegen seine Pflichten als damaliger Präsident des Beklagten, den Vereinszweck zu fördern. Vielmehr verhielt er sich diesem gegenüber persönlich in erheblichem Maße vereinsschädigend, ohne zuvor auch nur sein Amt als Präsident des Beklagten niederzulegen oder gar seine Mitgliedschaft insgesamt aufzugeben. Denn mit dem Wegfall der Nutzungsmöglichkeit an dem Rennbahngelände kann der Beklagte seinen Vereinszweck der Förderung des Galopprennsports insbesondere in O1 durch die Organisation und Durchführung von Pferderennen insgesamt nicht mehr verfolgen. Damit wird die Existenz des Beklagten nicht nur gefährdet, sondern nach Aufgabe des Rennbahngeländes letztlich vernichtet, da eine realistische Alternative für den bisher in O1 ansässigen Beklagten, den Vereinszweck der Förderung des Galopprennsports in O1 und der Durchführung von Renntagen weiterzuverfolgen, nicht besteht. Hierfür ein Ausweichgelände zu erhalten, ist aufgrund des besonderen Zwecks der Durchführung von Galopprennen nicht ernsthaft möglich, da es im nahen und ferneren Umkreis von O1 kein anderes Rennbahngelände gibt, welches der Beklagte zum Betrieb von Galopprennen nutzen könnte, und ein solches auch nicht einfach eingerichtet werden kann. Aus dem Vortrag der Parteien ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Klägerin erwogen hätte, dem Beklagten die Fortführung seiner satzungsgemäßen Tätigkeiten auf einem anderen Gelände zu ermöglichen, oder dass außerhalb der Stadt O1 eine konkrete Möglichkeit hierfür bestanden hätte.

Aus dem Umstand, dass der Beklagte im Jahre 2016 keine Rennen mehr durchgeführt hat, kann nicht geschlossen werden, er habe ohnehin hieran kein Interesse mehr. Denn das Unterlassen der Fortsetzung der langfristig erforderlichen Planung und Organisation der Renntage auch für das Jahr 2016 hätte für ihn angesichts des Herausgabeverlangens der Klägerin für ihn ein unkalkulierbares Risiko mit sich gebracht. Irgendeinen Ausgleich für den endgültigen Entzug der Nutzungsmöglichkeit an dem Rennbahngelände sollte der Beklagte nicht erhalten. Abgesehen davon hätte ein etwaiger Ausgleich die Existenzvernichtung des Beklagten nicht verhindert; und die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit des Beklagten schließt einen Ausgleich für seine Mitglieder persönlich ohnehin grundsätzlich aus. Diese Umstände waren der Klägerin sämtlich bekannt.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, NJW 2014, 1380 f., [BGH 15.10.2013 – VI ZR 124/12] mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, a.a.O.). Die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei begründet für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. In dem Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv gerade zur Vereitelung der Rechte des betroffenen Vertragsgläubigers mit ihr zusammenwirkt, die Verletzung vertraglicher – beispielsweise gesellschaftsrechtlicher – Treuepflichten bewusst unterstützt oder bei einer Anwendung verwerflicher Mittel zur Umstimmung des Vertragsschuldners oder bei einem Missverhältnis von Zweck und Mittel, das in der besonderen Situation, in der das Vorgehen des Dritten den Vertragsgläubiger trifft, mit Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbart ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2008, 3438 f. [BGH 14.07.2008 – II ZR 204/07]; NJW-RR 2004, 247 ff. [BGH 05.11.2003 – VIII ZR 218/01]; NJW 1994, 128 ff. [BGH 19.10.1993 – XI ZR 184/92]; 1981, 2184 ff.; BGHZ 12, 308 ff.; RGZ 136, 359 ff.; siehe auch BGH, MDR 2014, 480 [BGH 28.01.2014 – II ZR 371/12]; NJW 2014, 1380 f. [BGH 15.10.2013 – VI ZR 124/12]; 2002, 1488; 2000, 2896 f.; NJW-RR 1996, 869 [BGH 18.03.1996 – II ZR 10/95]; NJW 1989, 26 f., [BGH 17.05.1988 – VI ZR 233/87] jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Klägerin wusste um die oben genannten Umstände, und sie wollte gerade, dass die B1 GmbH dem Beklagten das Rennbahngelände nicht mehr nach der Maßgabe des Geschäftsbesorgungsvertrages zur Verfügung stellte, da sie vielmehr uneingeschränkt selbst wieder über das Gelände verfügen wollte. Gerade dies war auch das Ziel der Aufhebung des Mietvertrages mit der GmbH. Die Klägerin kannte die wesentlichen Umstände auch des Abschlusses und des Inhalts des Geschäftsbesorgungsvertrages, zumal sie seinerzeit Mitglied des Beirats der B1 GmbH war. Sie war bereits an dem Entwurf der Gesamtkonstruktion der vertraglichen Beziehungen zwischen ihr, der B1 GmbH und dem Beklagten im Jahre 2010 beteiligt und hatte mit dem Inhalt des Mietvertrages, insbesondere dessen § 4 den wesentlichen Inhalt des später abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages vorgegeben. Auch die Vernichtung der Existenz des Beklagten gerade aufgrund des vereinsschädigenden Verhaltens des Zeugen G als zwangsläufige Folge der Aufhebung des Hauptmietvertrages war für die Klägerin nicht nur klar erkennbar, sondern war ihr auch bekannt. Zwar kam es ihr nicht gerade auf die Vernichtung der Existenz des Beklagten an. Diese war ihr aber als zwangsläufige Folge ihres Handelns bekannt und sie nahm sie in Kauf.

Dennoch reichten diese Umstände grundsätzlich für die Annahme einer besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Klägerin noch nicht aus. Denn nach der von den Beteiligten bewusst gewählten rechtlichen Konstruktion trafen die Klägerin gerade keine unmittelbaren Pflichten gegenüber dem Beklagten. Eine Kündigung oder die Herbeiführung einer sonstigen Beendigung des Hauptmietvertrages – aus welchen Gründen auch immer – weist an sich keine besonders verwerflichen Aspekte auf. Dem Beklagten blieben grundsätzlich Schadenersatzansprüche gegenüber der B1 GmbH als ihrem Vertragspartner sowie Vereinspräsidenten erhalten. Auch der Beklagte hatte bewusst an der ursprünglichen vertraglichen Konstruktion mitgewirkt und diese akzeptiert. Die Vertragsverletzungen rühren aus seinem Vertragsverhältnis mit der B1 GmbH sowie aus der Mitgliedschaft und Präsidentschaft des Zeugen G bei ihm selbst her und entstammen mithin insoweit seiner Sphäre, nicht derjenigen der Klägerin.

Die Klägerin hat jedoch zusammen mit der Vereinbarung der Aufhebung des Mietvertrages mit der B1 GmbH auch mit dem Zeugen G als Alleingesellschafter der GmbH persönlich den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der GmbH durch sie vereinbart und hierfür an den Zeugen G persönlich einen Kaufpreis von 2.980.000,- € gezahlt. Die Zahlung an den Zeugen G persönlich, nicht an die B1 GmbH ist allerdings jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als er persönlich seine Geschäftsanteile an der GmbH verkaufte, nicht die GmbH selbst, und der Kaufpreis mithin insoweit die Gegenleistung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile darstellt.

Die Qualifikation der Zahlung der Klägerin von 2.980.000,- € allein als Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der GmbH entsprechend Ziffer I.2 des notariellen Vertrages vom 5.8.2014 lässt aber die weiteren Regelungen dieses notariellen Vertrages außer Acht. Denn der Kaufpreis für die Geschäftsanteile wird im Rahmen der Vereinbarung des Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrages in Ziffer I.6 des notariellen Vertrages vom 5.8.2014 als mit den Zahlungen der Klägerin gemäß Ziffer II.4 dieser Urkunde „abgegolten“ bezeichnet. Die eigentliche Regelung der Zahlung ist in der genannten Ziffer II.4 des notariellen Vertrages getroffen worden und damit im Rahmen des Mietaufhebungsvertrages, der insgesamt in Ziffer II. des notariellen Vertrages geregelt ist. In dieser Ziffer II. ist eine Gegenleistung an die B1 GmbH als Mieterin für die in Ziffer II.1 vereinbarte Aufhebung des Mietvertrages nicht ausdrücklich genannt und beziffert. Auch nach der genannten Ziffer II.4 erhält ausdrücklich nicht die B1 GmbH, welche als Vertragspartnerin des Mietvertrages vom 6.9.2010 ausweislich der Präambel der Ziffer II. an der Vereinbarung der Mietaufhebung in Ziffer II. mitgewirkt hat, die Zahlung, sondern allein der Zeuge G, der nicht Vertragspartner des Mietvertrages, sondern lediglich Inhaber der Geschäftsanteile der Mieterin war. In Ziffer II.5 ist dementsprechend auch das Bankkonto des Zeugen G genannt, auf welches die Zahlung zu leisten war. Ausweislich der Präambel der Ziffer II. war auch der Zeuge G persönlich an dem Mietaufhebungsvertrag beteiligt, obwohl er nicht Vertragspartner dieses Mietvertrages war. An den Regelungen des Mietaufhebungsvertrages war er allein an den Ziffern II.4 und 5 als Gläubiger der genannten Zahlung von 2.980.000,- € und zusätzlich an Ziffer II.6 beteiligt, in welcher die Klägerin ihn von seinen ihr gegenüber außerhalb dieses Vertrages gegebenen persönlichen Schuldversprechen und Bürgschaften vollumfänglich freistellte. Eine eigene Leistung im Rahmen des Mietaufhebungsvertrages hatte der Zeuge G persönlich nicht zu erbringen. Zusätzlich sicherte die Klägerin in Ziffer V. des notariellen Vertrages vom 5.8.2014 zu, zugunsten des Beklagten die Frühjahrs- und Herbstpreise der Stadt O1 in demselben Umfang wie in den Jahren zuvor für die Rennsaisons 2013 und 2014 finanziell zu unterstützen, und verknüpfte diese Zusage mit einem Rücktrittsrecht des Zeugen G von diesem Vertrag.

Im Hinblick auf diese geschilderte Verzahnung der Regelungen des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages und des Mietaufhebungsvertrages dürfen beide in derselben notariellen Urkunde enthaltenen Verträge nicht getrennt beurteilt werden. Beide Verträge waren vielmehr ausweislich ihres Inhalts ersichtlich miteinander verknüpft. Die Klägerin hatte ausschließlich Interesse an einer vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages, nicht auch an einem Erwerb der Geschäftsanteile der B1 GmbH als Mieterin. Diese Gesellschaft war vielmehr nach Aufhebung des Mietvertrages wegen Erlöschens ihres Gesellschaftszwecks gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages, des Betriebes und der Entwicklung der als Galopprennbahn O1 bekannten Liegenschaft, lediglich noch aufzulösen und abzuwickeln, da für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und eine Fortsetzung der Gesellschaft weder für den Zeugen G noch für die Klägerin irgendeine Veranlassung besteht. Im Übrigen drohten der GmbH infolge der Aufhebung des Hauptmietvertrages nicht unerhebliche Schadenersatzansprüche des Beklagten als ihres Vertragspartners des Geschäftsbesorgungsvertrages. In gleicher Weise hatte der Zeuge G aus den genannten Gründen ersichtlich keinerlei Interesse daran, weiterhin die Geschäftsanteile an der B1 GmbH zu halten. Aus dieser Interessenlage sowie aus den oben dargelegten Regelungen in dem notariellen Vertrag vom 5.8.2014 ergibt sich, dass die B1 GmbH, vertreten durch ihren Alleingesellschaftergeschäftsführer, den Zeugen G, ohne den Kauf der Geschäftsanteile des Zeugen G durch die Klägerin nicht zur vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages vom 6.9.2010 bereit gewesen wäre. Die B1 GmbH hatte auch nicht etwa von sich aus eine Aufhebung des Mietvertrages angestrebt. Hätte sie dies getan, so hätte die Klägerin hierfür nicht einen Betrag von 2.980.000,- € aufwenden müssen. Dass sie dies in irgendeiner Weise freiwillig getan hätte, kann ausgeschlossen werden, zumal sie eine solche freiwillige Zahlung haushaltsrechtlich nicht vertreten könnte.

Zugleich erscheint eine Gegenleistung von 2.980.000,- € allein für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der GmbH im Hinblick auf deren etwaigen Verkehrswert als völlig übersetzt. Auch bei einem Nennwert des Stammkapitals der GmbH von 2.000.000,- € hatte diese als einzigen erheblichen realen Wert die ihr durch den Mietvertrag mit der Klägerin gewährte Möglichkeit, bis 2024 oder letztlich 2039 auf dem Rennbahngelände Galopprennen durchzuführen und so gewisse Einnahmen zu erzielen. Eine relevante Gewinnerzielungsabsicht war aber für diese GmbH nicht umzusetzen. Denn der von ihr erzielte Gewinn sollte wie oben dargelegt gemäß § 4 Abs. 4 des Mietvertrages, gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages oder einem dieser Regelung entsprechenden nachfolgend abzuschließenden Durchführungsvertrag, im Ergebnis ausschließlich zum Zwecke des Unterhalts des Mietgegenstandes und der Durchführung des Rennbetriebes verwendet und damit an den den Rennbetrieb durchführenden Beklagten oder sonstigen Betreiber abgeführt werden, soweit hierdurch die Gewinnerzielungsabsicht der GmbH nicht gefährdet würde. Ein derartiger Verkehrswert allein für die Geschäftsanteile der GmbH – soweit sich für diese überhaupt ein Markt außerhalb der Mitglieder des Beklagten finden ließe – ist vor diesem Hintergrund nicht darstellbar. Nach der durch den notariellen Vertrag vom 5.8.2014 mit der Klägerin zugleich vereinbarten Aufhebung des Hauptmietvertrages hatten die Gesellschaftsanteile der B1 GmbH künftig keinen Wert mehr, vielmehr ist diese wie oben dargelegt nunmehr möglichen Schadenersatzansprüchen des Beklagten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag in nicht unerheblichem Umfang ausgesetzt. Demzufolge hatte die Klägerin als Gegenleistung für ihre Zahlungen an den Zeugen G nicht etwa entsprechend werthaltige Gesellschaftsanteile erworben, diese waren vielmehr von der Aufhebung des Mietvertrages an wertlos.

Ein mit der Zahlung abzugeltender Anspruch des Zeugen G gegenüber der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass er wie in Ziffer II.4 des Mietaufhebungsvertrages dargestellt Investitionen in das Rennbahngelände getätigt hätte oder die Zahlung zur Verlustabdeckung aller für den Rennbetrieb seit 2009 in Vergangenheit und Zukunft aufgetretenen Defizite „ungeachtet des Betreibers der Rennbahn“ dienen sollte. Solche Zahlungen oder Verluste mögen die Motivation für die Bemessung der Forderung des Zeugen G gewesen sein. Er hatte aber keinen Anspruch auf eine solche Zahlung, der damit hätte abgegolten werden können. Sofern die B1 GmbH Investitionen getätigt oder Verluste erlitten haben sollte, stünde allenfalls dieser eine Ersatzzahlung zu, nicht dem Zeugen G persönlich. Sofern er persönlich „Investitionen“ getätigt haben sollte, erfolgten diese entweder in Form einer Spende – wohl an den Beklagten als gemeinnützigen Verein, nicht an die GmbH -, für die er ohnehin keinen Ersatz erhalten hätte, oder er hatte der B1 GmbH oder dem Beklagten ein Darlehen gewährt. In diesem Fall hätte er nun mittels der Zahlung der Klägerin nach ihrem Vortrag den Darlehensbetrag erstattet erhalten. Zusätzlich stünde ihm aber weiterhin der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gegen den betreffenden Schuldner zu, da eine Regelung, welche dies ausschließen würde, etwa eine Abtretung einer entsprechenden Forderung an die Klägerin, im Zusammenhang mit dem notariellen Vertrag vom 5.8.2014 nicht getroffen wurde und von der Klägerin auch nicht vorgetragen ist. Mithin hätte der Zeuge G auch in diesem Fall entsprechend mehr erhalten, als ihm zustünde.

Anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Sie hat hierzu auch trotz erteiltem Hinweis nicht näher vorgetragen. Ein Beweisantritt allein reicht insoweit nicht aus. Hierzu wäre sie aber aufgrund der ihr obliegenden Darlegungslast gehalten gewesen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die prozessuale Darlegungslast ist von der Frage, ob dem Beklagten ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erteilung dieser Informationen zusteht, unabhängig. Der Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei den Leistungen des Zeugen G sämtlich um – nicht rückzahlbare – Spenden handelte. Nach Ziffer II.4 des Mietaufhebungsvertrages hatte der Zeuge G der Klägerin über die vorgenommenen Investitionen und Defizite, welche Grundlage für die Zahlung des Betrages von 2.980.000,- € sein sollten, nach kaufmännischen Gesichtspunkten Rechnung zu legen. Sollte der Zahlungsbetrag nicht „in vorgenannter Höhe ohne Umsatzsteuer“ belegt werden, war der überschießende Betrag an sie zurückzuzahlen. Eine solche Rückzahlung ist anscheinend nicht erfolgt, da sie nicht vorgetragen ist. Der Klägerin ist demzufolge eine Darlegung ohne weiteres möglich, während der Beklagte über entsprechende Unterlagen jedenfalls nicht in gleichem Umfang verfügt.

Vielmehr fungierte die Zahlung des Betrages von 2.980.000,- € unter Berücksichtigung der genannten Umstände als Gegenleistung für die von der Klägerin allein angestrebte und zugleich vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages. Der angemessene Preis für eine solche Vertragsaufhebung wird nicht nach objektiven Maßstäben bemessen, sondern richtete sich im konkreten Fall nach dem Maß des Interesses der Klägerin an der vorzeitigen Auflösung des jedenfalls bis zum 31.8.2024 und möglicherweise bis zum 31.8.2039 laufenden Mietvertrages sowie an dem von der B1 GmbH, vertreten durch den Zeugen G als ihren Alleingesellschaftergeschäftsführer, geforderten Preis. Als dieser Preis fungieren mithin sämtliche von der Klägerin im Rahmen des notariellen Vertrages vom 5.8.2014 übernommenen Leistungen, auch soweit sie an den Zeugen G als Alleingesellschafter der B1 GmbH persönlich erfolgen, und einschließlich des ersichtlich von dem Zeugen G geforderten Erwerbs aller Geschäftsanteile an der GmbH. Dafür, dass es sich bei der Zahlung von 2.980.000,- € tatsächlich um die Gegenleistung für die Aufhebung des Mietvertrages und nicht für den Erwerb der Geschäftsanteile handelte, spricht zudem, dass gemäß Ziffer V. des notariellen Vertrages vom 5.8.2014 sowohl die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung an den Zeugen G gemäß Ziffer II.4 als auch die Aufhebung des Mietvertrages mit der B1 GmbH und die Verpflichtung zur Übergabe des Mietgegenstandes an die Klägerin gemäß Ziffer II.1 des Vertrages nicht unter die zuvor in Ziffer V. vereinbarte aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Urkunde fallen sollten, nämlich daß der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin dem Abschluss der in dieser Urkunde enthaltenen Verträge zustimmen.

Zwar hätte die Klägerin ihr Ziel, wieder in Besitz des Rennbahngeländes zu gelangen, auch dadurch erreichen können, dass sie allein die Gesellschaftsanteile der B1 GmbH von dem Zeugen G erworben und sie die sodann von ihr geleitete GmbH nachfolgend zur Vereinbarung der Aufhebung des Mietvertrages veranlasst hätte. In diesem Fall wäre der – entsprechend der Forderung des Zeugen G vermutlich in gleicher Höhe zu leistende – Kaufpreis für die Geschäftsanteile mangels Mietaufhebungsvertrages allein als für die Anteile erbrachte Gegenleistung und damit als deren Preis anzusehen. Die Klägerin und der Zeuge G haben diesen Weg aber nicht gewählt, sondern zugleich bereits in dem Vertrag vom 5.8.2014 auch die Mietaufhebungsvereinbarung getroffen. Damit war eine zeitnahe Umsetzung der beabsichtigten Aufhebung des Mietvertrages gesichert, während anderenfalls zunächst die Zustimmung der zuständigen Gremien hätte abgewartet werden müssen. Zudem hätte die Klägerin, wenn sie bereits Alleingesellschafterin der B1 GmbH gewesen wäre, mit der Veranlassung der Aufhebung des Mietvertrages die sie in dieser Position dem Beklagten als Vertragspartner der GmbH gegenüber treffenden Rücksichtnahmepflichten verletzt, die sie lediglich als Käuferin und künftige Inhaberin der Geschäftsanteile noch nicht trafen. Der Ankauf allein der Geschäftsanteile zum selben Preis ohne gleichzeitige Aufhebung des Mietvertrages hätte zudem weder an der wirtschaftlichen Berechtigung des Beklagten an dem zu erzielenden Preis noch an der Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Geschäfts dem Beklagten gegenüber etwas geändert, da die oben dargelegten Gründe in gleicher Weise bestünden.

Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, dass die Klägerin jederzeit erneut mit der von ihr geführten B1 GmbH die Aufhebung des Mietvertrages vereinbaren könnte, da dies weiterhin Folge ihres sittenwidrigen Handelns wäre und die GmbH auch weiterhin mit der Vereinbarung der Aufhebung des Mietvertrages gegen ihre nebenvertraglichen Rücksichtnahmepflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag verstoßen würde, solange dieser nicht beendet ist.

Die Gegenleistung für die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages steht grundsätzlich dem Vertragspartner des Mietvertrages zu, mithin der B1 GmbH, nicht aber dem Zeugen G persönlich. Grundsätzlich steht es allerdings jedem Gläubiger frei, die Erfüllung einer geschuldeten Leistung statt an ihn selbst an einen Dritten zu vereinbaren. Die Interessen des – hiermit einverstandenen – Schuldners werden dadurch grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zugleich mit der vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages die Gesellschaftsanteile des Zeugen G vollständig wertlos würden, da die GmbH wie oben dargelegt wegen des Wegfalls ihres Gesellschaftszwecks lediglich noch zu liquidieren sein würde. Ein gewisser Wertersatz für diese Entwertung der Geschäftsanteile, der an den Zeugen G als Inhaber der Geschäftsanteile in Gestalt eines Kaufpreises zu leisten ist, ist mithin berechtigt.

Dieser Wertersatz allein für die Geschäftsanteile der B1 GmbH erreicht aber auch nicht annähernd den vereinbarten Betrag von 2.980.000,- €. Denn den vereinbarten Preis für die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages konnte auch die GmbH selbst nicht allein aus ihrer Position als Mieterin erzielen. Vielmehr war ihr dies nur möglich, weil der Beklagte als ihr Vertragspartner des Geschäftsbesorgungsvertrages in Umsetzung der durch den Mietvertrag ermöglichten Nutzung des Rennbahngeländes für die Dauer von dessen Laufzeit den Rennbahnbetrieb tatsächlich durchführen würde. Die B1 GmbH allein war hierzu weder rechtlich noch tatsächlich imstande. Sie war für die Durchführung von Pferderennen nicht nach den §§ 266, 267 der Rennordnung des E e.V. lizensiert; dies war vielmehr der Beklagte. Sie selbst war auch personell zur Organisation und Durchführung von Renntagen nicht in der Lage. Die GmbH bestand personell allein aus dem Zeugen G. Den Rennbetrieb führte vollständig der Beklagte als gemeinnütziger Verein unter Einsatz seiner Mitglieder durch. Die B1 GmbH wäre im Hinblick auf den ganz erheblichen Aufwand, der mit der Organisation und Durchführung von Pferderennen schon nach den Vorschriften der Rennordnung verbunden ist, auf den Einsatz von Personal in größerem Umfang angewiesen, was eine völlig andere Kosten- und Ertragsstruktur einschließlich der steuerrechtlichen Gestaltung voraussetzen würde als der Betrieb durch Beauftragung des Beklagten als eines gemeinnützigen Vereins. Ein solches Vorgehen war von allen Beteiligten einschließlich des Zeugen G als Gründer und Alleingesellschafter der B1 GmbH niemals intendiert. Vielmehr war im Zuge der gemeinsamen Vertragsverhandlungen im Jahre 2010 von allen Verhandlungspartnern die Beteiligung sowohl der B1 GmbH als Mieterin als auch eines Ds, welcher die Rennveranstaltungen tatsächlich durchführen würde und als welcher letztlich der Beklagte gegründet wurde, gewollt, und dies wurde genauso vertraglich umgesetzt. Nur durch die aus diesen Vereinbarungen resultierende Sicherheit, den Rennbetrieb gemeinsam mit gegenwärtig dem Beklagten – oder gegebenenfalls einem nachfolgenden Partner eines vergleichbaren Durchführungsvertrages – für die Dauer des Mietvertrages fortführen zu können, hatte die B1 GmbH der Klägerin gegenüber die Position, den Preis von 2.980.000,- € nebst den weiteren Leistungen zu verlangen und durchzusetzen.

Der Wert, der aus der Vertragsposition als B1 GmbH als Mieterin für einen weiteren Zeitraum von zehn bis 25 Jahren gegenüber den Interessen der Klägerin resultierte, stand mithin an sich nicht allein der GmbH zu, sondern ebenso dem Beklagten, der diesen Wert entsprechend den zwischen allen Beteiligten getroffenen Vereinbarungen mit geschaffen hatte und weiterhin sicherte. Auch diese Umstände waren der Klägerin vollständig bekannt.

Durch die Zahlung unmittelbar an den Zeugen G persönlich haben die an dem notariellen Vertrag vom 5.8.2014 Beteiligten ferner den Anspruch des Beklagten auf Auszahlung des Überschusses der B1 GmbH gemäß § 4 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages vereitelt. Da das Entgelt für die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages gemäß den obigen Ausführungen überwiegend der GmbH, nicht dem Zeugen G persönlich zugestanden hätte, hätte es sich bei dem der GmbH zugeflossenen Betrag um einen solchen Überschuss gehandelt. Die Beendigung der weiteren Tätigkeiten hätte hieran nichts geändert. In Entsprechung zu § 4 Abs. 4 des Mietvertrages vom 6.9.2010 waren alle Überschüsse aus der Nutzung des Rennbahngeländes „gleich welcher Art und welcher Rechtsgrundlage“ zum Zwecke des Unterhalts des Rennbahngeländes und der Durchführung des Rennbetriebs zu verwenden und damit auch an den Beklagten auszukehren. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Zuflussarten sieht die Regelung in § 4 Abs. 4 Mietvertrages ebenso wie die Bestimmung in § 4 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht vor.

Dass die Beteiligten durch die unmittelbare Zuwendung der Zahlung an den Zeugen G möglicherweise zugleich eine rechtswidrige Steuerverkürzung vornahmen, wirkte sich hingegen nicht gerade dem Beklagten gegenüber sittenwidrig oder sonst nachteilig aus. Eine Gesamtnichtigkeit des notariellen Vertrages vom 5.8.2014 hat eine mögliche rechtswidrige Steuerverkürzung nicht zur Folge, da dies jedenfalls nicht der Hauptzweck des Vertrages war (§ 134 BGB; vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1050 f. [BGH 24.04.2008 – VII ZR 42/07]; 2002, 1527 f., mit weiteren Nachweisen). Der hierzu nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2017 erfolgte und nicht von dem gewährten Schriftsatznachlass gedeckte neue Tatsachenvortrag in den Schriftsätzen des Beklagten vom 21.7.2017 ist bei der Bewertung im Übrigen nicht mehr zu berücksichtigen (§§ 296 a, 283 ZPO). Er gebietet auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der den Streitstoff erheblich ausdehnende neue Vortrag nicht früher erfolgt ist (§ 156 ZPO). Der nunmehr vorgelegte Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums O1 zu dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft O1 gegen den Zeugen G (Az. der Staatsanwaltschaft Az. 6) datiert bereits vom 15.12.2016.

Durch die Aufhebung des Mietvertrages hat die B1 GmbH sich die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag selbst unmöglich gemacht. Dies hat sie – sofern eine vorzeitige Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages möglich gewesen sein sollte – auch nicht geordnet und unter Beachtung der vertraglich bestimmten Kündigungsfrist für den Geschäftsbesorgungsvertrag getan, sondern mit sofortiger Wirkung. Ein eigenes Interesse an der Aufhebung des Mietvertrages und an der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages hatte die GmbH wie dargelegt nicht. Vielmehr liefen diese Maßnahmen ihrem eigenen Gesellschaftszweck gerade zuwider, der nachfolgend nicht mehr verfolgt werden konnte. Zudem machte sie sich gegenüber dem Beklagten schadenersatzpflichtig.

Der Beklagte hatte auch – anders als ein Geschäftsbesorger üblicherweise – ein eigenes Interesse an dem Erbringen der Leistungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag. Rechtlich haben die Beteiligten eine Vertragskonstruktion gewählt, in welcher die B1 GmbH als Mieterin der Klägerin zur Nutzung des Rennbahngeländes berechtigt war und sich zur Durchführung der Renntage, zu der sie sich der Klägerin gegenüber in § 4 Abs. 1 des Mietvertrages im Sinne einer Betriebspflicht verpflichtet hatte, des Beklagten als Geschäftsbesorgers bediente. Der Beklagte verpflichtete sich seinerseits der B1 GmbH gegenüber, die Renntage in einer den Regelungen des Mietvertrages entsprechenden Weise gegen Entgelt durchzuführen. Hierbei erhielt er allerdings die Nutzung des Rennbahngeländes einschließlich der Tribüne sowie des Geschäftsraumes nicht unentgeltlich, obwohl dies in § 2 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages so formuliert ist. Ein Entgelt liegt nicht nur im Falle der konkreten Vereinbarung eines als Gegenleistung zu erbringenden Geldbetrages vor. Der Geschäftsbesorgungsvertrag enthält ein Bündel wechselseitiger Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht getrennt gesehen werden dürfen, sondern sich als einheitlicher Gesamtvertrag darstellen. Die Zahlung einer Vergütung gemäß der Regelung in § 4 sowie die in § 2 genannten Unterstützungsleistungen einschließlich der Überlassung des Rennbahngeländes und des Geschäftsstellenraums stellen die von der B1 GmbH insgesamt geschuldeten Leistungen dar; die seitens des Beklagten geschuldeten Leistungen ergeben sich insgesamt aus § 1 des Vertrages. Dabei werden nicht einzelne der Leistungen unentgeltlich erbracht. Vielmehr erfolgen die wechselseitigen Leistungen insgesamt entgeltlich. Der Umstand, dass für die Überlassung des Rennbahngeländes kein gesondertes Entgelt ausgewiesen ist, entspricht der Situation in einem Vertragsverhältnis, in welchem der Nutzer von Räumlichkeiten in diesen besondere Leistungen zu erbringen hat, welche der Überlasser der Räume zu vergüten hat, beispielsweise ein Kantinenpächter (vgl. hierzu in anderem rechtlichen Zusammenhang auch BFH, DStR 2014, 797 ff. [BFH 29.01.2014 – XI R 4/12]; BAG, Urteil vom 25.5.2000, Az. 8 AZR 337/99, juris). Ein fiktives Nutzungsentgelt für die Überlassung der Räumlichkeiten ist regelmäßig bei der Bemessung der Höhe der an den Nutzer der Räume zu zahlenden Vergütung berücksichtigt.

Unstreitig ging es für die Beteiligten, also sowohl die Klägerin als auch die Vertreter des Ds und später des Beklagten sowie für die B1 GmbH, von Beginn der Vertragsverhandlungen an darum, dass gerade ein Verein mit dem Vereinszweck der Durchführung von Galopprennen auf der O1er Rennbahn Renntage durchführen sollte, da nur ein solcher Verein die Lizenz hierfür von dem E e.V. erhalten konnte, nicht jedoch eine solche GmbH. Die GmbH diente unstreitig lediglich dem Zweck, der Klägerin einen solventen Mieter zur Verfügung zu stellen sowie die Unzuträglichkeiten, welche in der Vergangenheit für die Klägerin durch die Insolvenzverwaltung über das Vermögen des insolventen Vorgängervereins entstanden waren, zu vermeiden. Bereits in § 4 Abs. 4 des Mietvertrages ist der D2 e.V. als Partner eines mit der GmbH zu schließenden Durchführungsvertrages genannt. Der Begriff „kann mit dem D2 e.V. einen Durchführungsvertrag schließen …“ ist dabei nicht allgemein als eine von verschiedenen Möglichkeiten zu sehen; vielmehr gingen seinerzeit alle Beteiligten konkret davon aus, dass die B1 GmbH die Durchführung der Renntage an einen solchen Verein werde übertragen müssen, der – anders als die GmbH – über eine entsprechende Lizenz verfügte. Der Beklagte ist der Nachfolgeverein nach der Insolvenz des zunächst gegründeten D2 e.V., die im Jahre 2010 eintrat. Der Beklage hat ein besonderes eigenes Interesse an der Ausrichtung von Renntagen zur Veranstaltung von Pferderennen, weil es sich hierbei um den mit seiner Gründung verfolgten Vereinszweck handelt. Dieses Interesse lag den Verhandlungen der Beteiligten bzw. der Gründer des Vereins und des Gründers der GmbH sowie den daraufhin abgeschlossenen beiden Verträgen, dem Mietvertrag vom 6.9.2010 und dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6.12.2010, zentral zugrunde. Die Veranstaltung von Renntagen war verbindlich bereits im Mietvertrag vorgesehen, auch die Klägerin selbst verfolgte mit dem Abschluss des Mietvertrages seinerzeit diesen Zweck, der satzungsgemäß ebenso Anliegen der GmbH als Mieterin war. Die Klägerin hatte sich mit dem Abschluss des Mietvertrages zur Verfolgung dieses auch von ihr seinerzeit angestrebten Zwecks der Durchführung von Galopprennen für eine Vertragsdauer von insgesamt bis zu 30 Jahren gebunden, nämlich für eine Festlaufzeit von 15 Jahren unter Einräumung eines dreimaligen Optionsrechts von jeweils fünf Jahren zu Gunsten der B1 GmbH. Der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der GmbH und (letztendlich) dem Beklagten war wie dargelegt schon deshalb erforderlich, weil die GmbH die verbandsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausrichtung der Galopprennen nicht erfüllte.

Dass die Beteiligten mit ihrer Vertragsgestaltung gerade das besondere Interesse des D2 e.V. bzw. des Beklagten als Nachfolger dieses Vorgängervereins an der Durchführung von Renntagen verfolgten, wird auch aus den bereits oben genannten Regelungen zu den Vergütungen und Zahlungen deutlich. In § 4 Abs. 4 des Mietvertrages war ausdrücklich geregelt, dass die B1 GmbH Überschüsse, welche sie aus der Nutzung des Mietgegenstandes erzielte, zum Zwecke des Unterhalts des Mietgegenstandes und der Durchführung des Rennbetriebs zu verwenden hatte. Begrenzt war diese Verpflichtung nur insoweit, als hierdurch die Gewinnerzielungsabsicht der GmbH nicht gefährdet werden sollte. Die Klägerin hatte sich insoweit umfassende Kontrollrechte eingeräumt. Gleichlautend war in § 4 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages neben einer festen jährlichen Vergütung von 216.000,- € eine Verpflichtung der GmbH aufgenommen, „jeglichen erwirtschafteten Überschuss“, soweit dieser nicht für die Bildung von Rückstellungen erforderlich sei, als Sonderzahlung an den Beklagten zu überweisen. Diese Umstände waren allen Beteiligten, insbesondere auch den Vertretern der Klägerin, bekannt. Die B1 GmbH verfolgte mithin durch ihre durch den Gesellschaftszweck bestimmten Tätigkeiten vorrangig nicht eigene Interessen, insbesondere das Erzielen von Gewinnen, sondern als Hilfskonstrukt aus den oben genannten wirtschaftlichen Gründen letztlich allein die Interessen des Beklagten.

Der Klägerin war dies alles aus den oben dargelegten Gründen bekannt. Sie selbst hatte im Rahmen der Vertragsverhandlungen in – seinerzeit berechtigter – Verfolgung ihrer eigenen Interessen die Zwischenschaltung einer GmbH verlangt. Dies geschah allerdings nicht zu dem Zweck, mit dieser GmbH die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages gerade ohne Beteiligung des Beklagten vereinbaren zu können, da es vielmehr wie dargelegt insgesamt um die langfristige Fortführung der Veranstaltung von Galopprennen durch die beteiligten Personen ging, für welche die geeigneten Rechtsformen zu finden waren und einverständlich gefunden wurden. Von Beginn an und während der gesamten Vertragslaufzeit bis zum Jahre 2024 durfte der Beklagte davon ausgehen, auch der Zeuge G, der die B1 GmbH gegründet hatte und ihre Gesellschaftsanteile weiterhin hielt, werde den durch den Abschluss der Verträge von allen Beteiligten seinerzeit gemeinsam verfolgten Zweck auch weiterhin verfolgen. Dies brachte er bereits durch seine fortdauernde Tätigkeit als Präsident des Beklagten noch während des Jahres 2014 zum Ausdruck abgesehen von seinen ersichtlich fortbestehenden persönlichen Interessen am Galopprennsport in O1. Der Beklagte durfte demzufolge ohne weiteres auch davon ausgehen, der Zeuge G werde den Umstand, dass die von ihm geführte B1 GmbH aufgrund der einverständlich getroffenen Vereinbarungen die wichtige, für den Betrieb des Galopprennsports durch den Beklagten zentrale Position der Mieterin des Rennbahngeländes innehatte, nicht dazu ausnutzen, durch die folgenreiche Preisgabe des gemeinsamen Ziels einen erheblichen persönlichen Gewinn zu erzielen, auf den er ansonsten keinen Anspruch hatte.

Das den Beklagten existenziell schädigende Vorgehen des Zeugen G als Gesellschaftergeschäftsführer der B1 GmbH wurde allein durch das Bestreben der Klägerin veranlasst, den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen, damit sie nachfolgend das Gelände dem DFB entsprechend ihrer dem DFB bereits im März 2014 vor Abschluss des notariellen Vertrages vom 5.8.2014 öffentlich gegebenen Zusage überlassen kann. Diese von der Klägerin getroffene politische Entscheidung ist durch das Gericht nicht zu bewerten. Vielmehr steht es der Klägerin grundsätzlich frei, jedes von ihr beschlossene politische Ziel auf jedem gesetzlich zulässigen Wege auch zu verfolgen. Mit dem außerordentlichen und aus der Sache heraus nicht gerechtfertigten finanziellen Anreiz gegenüber dem Zeugen G hat die Klägerin diesen und damit die B1 GmbH aber gerade unter bewusster Inkaufnahme der existenziellen Schädigung des Beklagten zu ihrem Vertragsbruch dem Beklagten gegenüber veranlasst.

Die Klägerin hätte dieses Ziel auch nicht auf anderem Wege erreichen können. Ein vertragliches Kündigungsrecht gemäß den §§ 8 und 10 des Mietvertrages vom 6.9.2010 bestand nicht. Insbesondere ist ein entsprechender Zahlungsverzug der B1 GmbH nicht vorgetragen. Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, der Rennbetrieb sei seit Jahren defizitär gewesen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, was der Beklagte substantiiert in Abrede gestellt hat, so könnte hieraus doch nicht schon geschlossen werden, die B1 GmbH habe ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine tatsächlich bestehende Möglichkeit, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, ohne hierfür 2.980.000,- € zahlen zu müssen, jedenfalls genutzt hätte, falls sie bestanden hätte. Dass sie bestanden hätte, ist hingegen nicht ansatzweise ersichtlich.

Ebenso hätte die Klägerin eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages nicht dadurch erreichen können, dass sie ihre gemäß notariellem Angebot des Zeugen G vom 1.9.2010 gewährte Option auf den Erwerb von 51 % des Stammkapitals der B1 GmbH zum Nennwert ausgeübt hätte. Abgesehen davon, dass ebenso davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin diese Möglichkeit genutzt hätte, wenn sie denn bestanden hätte, anstatt den Betrag von 2.980.000,- € zu zahlen, hätte sie der Erwerb von 51 % der Geschäftsanteile gerade noch nicht zur Vereinbarung der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages berechtigt. Hierfür wäre vielmehr eine Anteilsmehrheit von mindestens 75 % erforderlich gewesen, da mit der Auflösung des Mietvertrages für die B1 GmbH zugleich die Grundlage für die Verfolgung ihres Gesellschaftszwecks des Betriebs und der Entwicklung der Galopprennbahn O1 entfallen wäre. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, also auch des Gesellschaftszwecks oder eine Auflösung der Gesellschaft, ist nur durch Beschluss der Gesellschafter mit Dreiviertelmehrheit möglich (§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Mit einfacher Mehrheit können lediglich Maßnahmen im Rahmen der Geschäftsführung getroffen werden (§§ 45 ff. GmbHG).

Dieses Vorgehen der Klägerin allein zum Nachteil des Beklagten und ohne seine Einbeziehung in die Verhandlungen und die Vereinbarungen stellt sich als sittenwidriges Verleiten der B1 GmbH zum Vertragsbruch gegenüber dem Beklagten dar. Das Vorgehen der Klägerin hatte zentral den Zweck, dem Beklagten die von ihr innegehaltene und ausgeübte Nutzung des Rennbahngeländes wieder zu entziehen. Dies würde auch für die Klägerin erkennbar, die existentielle Schädigung der Beklagten zur Folge haben, welche die Klägerin als Folge ihres Vorgehens in Kauf nahm. Sie wollte hiermit ein insgesamt vertragsfremdes Ziel erreichen. Ihr Eindringen in die von ihr selbst mitgestalteten Vertragsbeziehungen der B1 GmbH zum Beklagten erscheint vor dem genannten Hintergrund als besonders rücksichtslos, die hierfür eingesetzten Mittel der persönlichen Zuwendung an den Zeugen G ließen wie dargelegt die berechtigten Interessen des Beklagten gänzlich außer Acht.

Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass der dem Beklagten zwangsläufig entstehende Schaden durch für ihn entstehende Schadenersatzansprüche gegen die B1 GmbH wegen Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages sowie gegen den Zeugen G persönlich wegen der Verletzung seiner vereinsrechtlichen Pflichten als Präsident und als Mitglied des Beklagten (§§ 31 a, 31 b BGB) nicht sinnvoll auszugleichen sein wird. Ein entgangener Gewinn (§ 252 BGB) wird dem Beklagten kaum zu ersetzen sein, da der Beklagte als gemeinnütziger Verein nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Schadenersatz in Geld (§§ 249, 251 BGB) vermag den für den Beklagten zentralen Wegfall der Möglichkeit der Nutzung des Rennbahngeländes sowie der daraus resultierenden Durchführung von Galopprennveranstaltungen als seinen zentralen Vereinszweck nicht auszugleichen, da die Nutzung eines anderen Rennbahngeländes im Hinblick auf den ganz erheblichen Aufwand für die Herrichtung realistisch nicht möglich ist. Ein finanzieller Ausgleich für die hinter dem Beklagten stehenden Vereinsmitglieder, welche mit der Gründung des Beklagten ihren Vereinszweck umsetzen wollten, kann über den Beklagten als gemeinnützigen Verein ohnehin nicht gewährt werden. Diese Umstände hätten zur Folge, dass die B1 GmbH sowie die Klägerin als Initiatorin des notariellen Vertrages vom 5.8.2014 und als künftige Alleingesellschafterin der GmbH den Beklagten als gemeinnützigen Verein auch mit der Vernichtung seiner Existenz durch ihr Vorgehen verhältnismäßig risikolos schädigen könnten. Dies unterscheidet die Situation des Beklagten grundlegend von anderen Vertragspartnern der B1 GmbH oder solchen des Beklagten selbst, beispielsweise der S GmbH & Co. KG, welche Untermieterin der B1 GmbH war und mit der sich diese nach Übernahme der Geschäftsanteile an der GmbH durch die durch die Klägerin im Jahre 2016 im Verhandlungswege auf eine Abfindungssumme für die vorzeitige Beendigung des Untermietverhältnisses in Höhe von 1.950.000,- € netto bzw. 2.320.00,- € brutto, gegebenenfalls zuzüglich jeweils 250.000,- € nebst Mehrwertsteuer für weitere drei Jahre einigte. Anders als dem Beklagten ist überdies einer zum Betreiben des Golfsports gegründeten Gesellschaft die weitere Verfolgung ihres Gesellschaftszwecks auf einem anderen Gelände grundsätzlich ohne weiteres möglich.

Die Sittenwidrigkeit des Abschlusses des notariellen Vertrages vom 5.8.2014 wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag möglicherweise ohnehin gemäß dessen § 3 Abs. 2 jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Halbjahr kündbar war. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages war der Geschäftsbesorgungsvertrag nicht gekündigt, und weder die B1 GmbH noch der Beklagte hätte im Falle der Fortsetzung des Hauptmietvertrages in absehbarer Zeit eine Kündigung erklärt. Eine solche Absicht oder auch nur dahingehend angestellte Überlegung hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Hierfür bestand auch keinerlei Grund. Es gibt keine Veranlassung für die Annahme, entweder der Zeuge G als Gesellschaftergeschäftsführer der B1 GmbH oder Mitglieder des Beklagten, noch dazu mehrheitlich, hätten ihr zuvor intensiv gemeinsam verfolgtes Ziel der langfristigen Organisation von Galopprennveranstaltungen aufgegeben und darum eine Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages beabsichtigt. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass es ohne Abschluss des notariellen Vertrages vom 5.8.2014 tatsächlich nicht zu einer Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages gekommen wäre. Gerade darum hatte die Klägerin den Abschluss der Mietaufhebungsvereinbarung angestrebt, um kurzfristig doch wieder in den Besitz an dem Rennbahngelände gelangen zu können.

Dem Beklagten steht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der B1 GmbH aber jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Recht zum Besitz mehr zu, das er aus dem Mietvertrag der B1 GmbH mit der Klägerin ableiten und welches er aus dem Grunde auch der Klägerin als Hauptvermieterin und als Eigentümerin entgegenhalten könnte, weil diese sich wie oben dargelegt ihm gegenüber nicht auf die Beendigung dieses Mietvertrages mit der GmbH berufen kann (§ 546 Abs. 2, § 986 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der auf den 6.12.2010 datierte Geschäftsbesorgungsvertrag wurde durch die B1 GmbH und den Beklagten, seinerzeit noch in Gründung, allerdings wirksam abgeschlossen. Beide Parteien haben ihn unterzeichnet. Auch auf Seiten des Beklagten haben ihn zwei nach der Satzung vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder unterzeichnet (§ 26 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 S. 1 BGB). Das bei der Akte befindliche Exemplar des Originalvertrages weist insoweit nicht nur die Unterschrift des Vorstandsmitglieds Vorname3 C auf, sondern auch die Unterschrift des Vorstandsmitglieds Q. Der Beklagte hat sein Bestreiten der Behauptung, dieser habe die Unterschrift auf dieser Urkunde geleistet, so nicht mehr aufrechterhalten, sondern erklärt, er könne das Leisten der Unterschrift nicht ausschließen. Mit der Eintragung des Beklagten ins Vereinsregister am 16.3.20yy erlangte der Vertrag Wirksamkeit für den Beklagten, da dieser mit dem Vorverein identisch ist (vgl. BGH, WM 1978, 115 ff.), und wurde im Übrigen auch nachfolgend von dem Beklagten weiter umgesetzt.

Aber auch wenn auf Seiten des Beklagten lediglich ein vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied den Vertrag bewusst unterzeichnet haben sollte, was die Beklagte durch ihr Bestreiten der bewussten Unterzeichnung durch ihr Vorstandsmitglied Q geltend macht, obwohl der Beklagte nach der Regelung in seiner Satzung wirksam nur durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden kann, wurde der Vertrag wirksam abgeschlossen. Die Unterschrift des Zeugen G, welche er als Geschäftsführer der GmbH leistete, reicht hierfür allerdings nicht aus. Er konnte den Vertrag nicht zugleich auch für den Beklagten unterzeichnen, da er in seinem Handeln für den Beklagten nicht von den gesetzlichen Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbotes (§ 181 BGB) befreit war. Der Vorstand des Beklagten hat den Vertrag aber insgesamt in der Vorstandssitzung vom 10.3.2011 durch einstimmigen Beschluss zum Tagesordnungspunkt 7 angenommen sowie nachfolgend über mehrere Jahre hin umgesetzt. Die Einhaltung der Schriftform war insoweit kein Wirksamkeitserfordernis. Der Mangel der Schriftform begründete auch nicht die mietrechtliche Kündigungsmöglichkeit des § 550 BGB, da es sich bei dem Geschäftsbesorgungsvertrag nicht um einen Mietvertrag handelt, sondern um einen typengemischten Vertrag, der seinen Schwerpunkt in der Geschäftsbesorgung als Werk- oder Dienstvertrag hat, nicht aber in dem mietrechtlichen Element der Überlassung des Rennbahngeländes sowie eines Geschäftsraums.

Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist nicht deshalb beendet, weil er nicht als Gewinnabführungsvertrag für die GmbH in das Handelsregister eingetragen wurde und die B1 GmbH auch aus diesem Grunde nicht an ihm festhalten will mit der möglichen Folge der Beendigung des gesamten Vertrages (entsprechend § 291 Abs. 1, § 294 Abs. 1, 2 AktG, §§ 10, 54 Abs. 3 GmbHG, § 139 BGB). Dabei kann dahinstehen, ob die B1 GmbH sich auf das Fehlen der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister berufen kann mit der Folge der Beendigung des Vertrages, obwohl die Klägerin als ihre gegenwärtige Alleingesellschafterin selbst in § 4 Abs. 4 des mit der B1 GmbH abgeschlossenen Mietvertrages die Vereinbarung einer solchen Gewinnabführung gefordert hat (§ 242 BGB). Denn die Regelung in § 4 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages führt jedenfalls nicht zum Vorliegen eines eintragungspflichtigen Gewinnabführungsvertrages, so dass mangels Eintragungspflicht auch eine Unwirksamkeit wegen des Unterbleibens der Eintragung nicht in Betracht kommt.

Die Bestimmungen des Aktienrechts über Unternehmensverträge gemäß den Regelungen der §§ 291 – 310 AktG sind auch hinsichtlich einer abhängigen GmbH unter Beachtung von deren strukturellen Besonderheiten grundsätzlich entsprechend anwendbar (vgl. BGH, NJW 1989, 295 ff. [BGH 24.10.1988 – II ZB 7/88]; Keßler, Handbuch des GmbH-Konzerns, 2004, A 163 ff.). Bei dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der B1 GmbH und dem Beklagten handelt es sich aber nicht um einen Unternehmensvertrag in diesem Sinne, so dass auch die Rechtsbeständigkeit des Vertrages nicht von seiner Eintragung ins Handelsregister abhängig ist. Vielmehr ist er ohne weiteres wirksam.

Zwar hat sich die B1 GmbH in § 4 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages verpflichtet, an den Beklagten „jeglichen erwirtschafteten Überschuss, soweit dieser nicht für die Bildung von Rückstellungen erforderlich ist, als Sonderzahlung … zu überweisen“ und damit ihren Gewinn vollständig an ihn abzuführen. Damit betreibt die B1 GmbH ihr Unternehmen letztlich nicht, um eigenen Gewinn zu erzielen, sondern in fremdem Interesse, nämlich demjenigen des Beklagten. Ausgehend von der Schutzfunktion des Konzernrechts auch der GmbH, der Sicherung und normativen Gewährleistung der Interessen der Gläubiger sowie möglicher Minderheitsgesellschafter, sind die Regelungen des Aktienrechts über Gewinnabführungsverträge als Form der Unternehmensverträge aber nur dann entsprechend anwendbar, wenn tatsächlich ein Unternehmensvertrag vorliegt, wenn es sich bei den Vertragspartnern also um verbundene Unternehmen entsprechend § 15 AktG handelt (vgl. hierzu MüKoAktG/Altmeppen, § 291, Rdnrn. 3 ff., mit weiteren Nachweisen; Keßler, Handbuch des GmbH-Konzerns, 2004, A 33 ff.).

Ein solches Unternehmen ist der Beklagte als gemeinnütziger Verein nicht. Zwar können nicht nur juristische Personen und Personengesellschaften, sondern grundsätzlich auch natürliche Personen und sonstige Rechtsträger, beispielsweise Vereine, ein solches Unternehmen darstellen. Für die Beurteilung kommt es bei einem Idealverein ebenso wie bei einer natürlichen Person entsprechend dem Zweck des Rechts der Unternehmensverträge gemäß § 291 AktG darauf an, ob bei ihm eine anderweitige wirtschaftliche Interessenbindung besteht, so dass er von der GmbH verschiedene Unternehmensinteressen verfolgt. Zwar verfolgt der Beklagte mit der Veranstaltung von Galopprenntagen auch in gewisser Weise wirtschaftliche Interessen. Er ist aber nicht unternehmerisch tätig, sondern verfolgt ausweislich seines satzungsgemäßen Vereinszwecks unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Demgemäß wurde er am 16.3.20yy als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen (§ 21 BGB). Eine eigene Beteiligung an der B1 GmbH hält er nicht. Vielmehr war Alleingesellschafter der Zeuge G.

Vor diesem Hintergrund begründen die von dem Beklagten satzungsgemäß ausgeübten Tätigkeiten nicht eine anderweitige wirtschaftliche Interessenbindung, die aber für die Annahme eines Unternehmens entsprechend der Regelung des § 15 AktG erforderlich wäre (vgl. J. Vetter, in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 15, Rdnrn. 65, 41, 42; vgl. auch Leuschner, Das Konzernrecht des Vereins, 2011, S. 126 ff.). Darüber hinaus spricht gegen das Vorliegen eines Unternehmensvertrages entsprechend § 291 Abs. 1 AktG und damit gegen die Anwendung des Vertragskonzernrechts auf das Verhältnis der B1 GmbH und des Beklagten, dass nicht der Beklagte gegenüber der zur Gewinnabführung verpflichteten GmbH weisungsbefugt ist, sondern gemäß § 1 Abs. 6 des Geschäftsbesorgungsvertrages die GmbH dem Beklagten Weisungen erteilen kann. Erforderlich für eine entsprechende Anwendung der gläubigerschützenden Regelungen des AktG ist aber eine strukturelle Veränderung der Leitungsverfassung der GmbH, welche einen besonderen Gläubigerschutz erforderlich werden lässt. Auch die Klägerin selbst geht ausweislich ihres Vortrages im Schriftsatz vom 24.5.2017, Seite 5, (Blatt 1539 der Akte) davon aus, dass es sich bei der B1 GmbH und dem Beklagten nicht um „verbundene Unternehmen“ im Sinne von § 15 AktG analog handelt, da der Beklagte als gemeinnütziger Verein schon nicht die erforderliche Unternehmereigenschaft erfüllt. Folge des Fehlens eines Gewinnabführungsvertrages im Sinne des § 291 AktG ist gerade nicht die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung, sondern die Wirksamkeit mangels entgegenstehender etwa nicht eingehaltener Schutzvorschriften.

Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Beklagten und der B1 GmbH wurde aber zwischenzeitlich durch Erklärung der Kündigung wirksam beendet, nämlich durch die im Schreiben der Klägerin vom 29.6.2015, mit welchem sie von dem Beklagten die Herausgabe des Rennbahngeländes verlangte, zugleich vorsorglich erklärte Kündigung oder durch eine nachfolgend erklärte Kündigung.

Zwar ist in dem Schreiben der Klägerin vom 29.6.2015 nicht präzisiert, welcher Vertrag mit dieser Erklärung gekündigt werden sollte. Erkennbar kommt hierfür aber nur der Geschäftsbesorgungsvertrag des Beklagten mit der B1 GmbH in Betracht, da es sich um den einzigen Vertrag in diesem Zusammenhang handelt, an dem der Beklagte als Partei beteiligt ist. Sein Vertragspartner ist allerdings nicht die Klägerin selbst, sondern die B1 GmbH, deren Alleingesellschafter die Klägerin war oder werden sollte. Auch hat in dem Schreiben nicht der Geschäftsführer der GmbH (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG) gehandelt, sondern der stellvertretende Amtsleiter des …amtes der Klägerin Y. Eine Einwilligung des damaligen vertretungsberechtigten Geschäftsführers der B1 GmbH, des Zeugen G, ist nicht vorgetragen, wenn sie auch aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere der von dem Zeugen G bereits mit Schreiben vom 4.3.2015 selbst im Namen der GmbH erklärten Kündigung naheliegt. Der Beklagte hat aber die Erklärung der Kündigung im Schreiben vom 29.6.2015 nicht gerade wegen Fehlens der Vertretungsmacht beanstandet (§ 180 S. 2 BGB). Die zunächst schwebend unwirksame Kündigungserklärung wurde jedenfalls nachfolgend durch den eigentlich vertretungsberechtigten Zeugen G genehmigt (§ 180 S. 2, § 177 Abs. 1, 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB). Durch die nachträgliche Genehmigung wurde die Kündigung geheilt (vgl. hierzu BAG, NJW 2013, 2219 ff. [BAG 06.09.2012 – 2 AZR 858/11]; Hessisches LArbG, Urteil vom 1.7.2014, Az. 15 Sa 1316/13; a.M. OLG Celle, MDR 1999, 799 f. [OLG Celle 02.12.1998 – 2 U 60/98]). Selbst wenn eine nachträgliche Genehmigung einer Kündigungserklärung als Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht wirksam möglich gewesen sein sollte, so kann doch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Geschäftsbesorgungsvertrag bis zum jetzigen Zeitpunkt nochmals gekündigt hat. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass sie auch selbst mit ihrer vor dem Landgericht erhobenen Klage (Az. 1, OLG O1, Az. 5) von dem Beklagten Räumung und Herausgabe des Geländes zu Händen der Klägerin verlangt (§§ 133, 157 BGB).

Der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 6.12.2010 war vor Ablauf des 31.8.2024 kündbar. Zwar ist in § 3 Abs. 1 des Vertrages eine Vertragslaufzeit bis zum 31.8.2024 bestimmt. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages war er aber dennoch halbjährlich mit einer Frist von jeweils zwei Monaten zum Halbjahresende kündbar. Eine solche Regelung ist – unabhängig von ihrer Sinnhaftigkeit – nicht ohne weiteres widersprüchlich, da geregelt sein kann, dass der Vertrag gekündigt werden kann, aber mangels Kündigung jedenfalls mit dem 31.8.2024 endet. Besondere Gründe für den Ausspruch einer Kündigung sind nach dem Wortlaut des Vertrages nicht erforderlich. Vielmehr ist das Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien ganz allgemein gefasst. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Präambel des Vertrages ausdrücklich auf den Mietvertrag der B1 GmbH mit der Klägerin und die darin begründete Pflicht der GmbH zur Durchführung von mindestens fünf Renntagen mit je sechs Leistungsprüfungen verwiesen ist.

Allerdings ist bei der Auslegung einer Willenserklärung nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen (§ 133 BGB). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Dies gilt auch für in Schriftform abgefasste Erklärungen und Verträge. Bei einer Erforschung des Vertragsinhalts können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, wenn der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Die der Auslegung gesetzte Grenze bei der Berücksichtigung solcher Umstände ist erst dann überschritten, wenn der beurkundete Text die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen lässt (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 821 f. [BGH 11.02.2010 – VII ZR 218/08]). Einer Auslegung von Vertragsbestimmungen steht die doppelte Schriftformklausel in § 5 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages demzufolge nicht entgegen, da die auszulegende Erklärung jedenfalls schriftlich erfolgt ist. Die Auslegung einer Erklärung ist keine Frage der Schriftform.

Nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Parteien des Geschäftsbesorgungsvertrages bei deren Abschluss eine allgemeine Kündigungsmöglichkeit vereinbart haben, wie sie in § 3 Abs. 2 des Vertrages formuliert ist, dass diese also in ihren Gründen weder von bestimmten Voraussetzungen abhängig noch in irgendeiner Weise eingeschränkt ist, dass aber seinerzeit keiner der Beteiligten für möglich gehalten hat, dass diese Kündigungsmöglichkeit mit dem Ziel ausgeübt würde, zugleich den Rennbahnbetrieb insgesamt einzustellen. Vielmehr gingen alle gemäß dem gemeinsam bestehenden Interesse davon aus, sowohl die B1 GmbH als auch der Beklagte verfolge während der geplanten Vertragslaufzeit bis zum 31.8.2024 das Ziel, den Rennbetrieb insgesamt aufrechtzuerhalten.

Die konkrete Aufeinanderfolge von Mietvertrag und Geschäftsbesorgungsvertrag bei zunächst weitgehender Parallelität der vereinbarten Laufzeit lässt allerdings ein Verständnis des Geschäftsbesorgungsvertrages dahingehend als möglich erscheinen, dass dem Beklagten von der Klägerin mittels dieses Vertrages im Ergebnis die Position verschafft werden sollte, die er als Mieter innegehabt hätte, als der er für die Stadt O1 aus finanzieller Vorsicht jedoch nicht in Frage kam. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der B1 GmbH sah ein ordentliches Kündigungsrecht gerade nicht vor. Dabei können der gegenüber dem Mietvertrag anderslautenden Kündigungsregelung in § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages auch andere Absprachen oder Interessen insbesondere der GmbH oder ihres damaligen Gesellschaftergeschäftsführers zugrunde liegen, welche in die vereinbarte Regelung eingeflossen und Grundlage für die Einräumung eines solchen weitergehenden Kündigungsrechts wären. Diese sind aber aus dem Vertrag im Übrigen nicht ohne weiteres erkennbar.

Auch der von der Klägerin vorgelegte Entwurf eines Geschäftsbesorgungsvertrages (Blatt 1157 ff. der Akte), der so nicht abgeschlossen wurde, lässt keine klare Deutung der späteren Regelung in § 3 Abs. 2 des Vertrages zu. In dem Entwurf ist zunächst unter dem Punkt § 1 „Art und Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung“ ein Gleichlauf „entsprechend der Laufzeit des mit der Stadt O1 geschlossenen Mietvertrages“ vereinbart. Dies läßt auf eine Laufzeit jedenfalls bis zum 31.8.2024 schließen. In § 4 „Kündigung und Rücktritt“ wird sodann ohne inhaltliche Ausformulierung für die Kündigung auf die Regelungen zum Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB verwiesen. Die hierin liegende Abweichung von der zuvor in § 1 geregelten Festlaufzeit ist für einen juristischen Laien grundsätzlich nicht aus sich heraus verständlich. Demzufolge wurde auch in der Kommentierung des von dem Vorstandsmitglied des Beklagten Q in der mündlichen Verhandlung vom 5.5.2017 vorgelegten Entwurfs (Blatt 1396 der Akte) ausdrücklich um Erläuterung dieser Vorschriften gebeten. Nach Werkvertragsrecht kann der Besteller den Vertrag jederzeit kündigen. Der Werkunternehmer behält allerdings seinen Anspruch auf den Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 649 BGB). Ein juristischer Laie, dem die Kündigungsregeln des Werkvertragsrechts nicht bekannt sind, wird jedoch ohne weitere Erläuterung davon ausgehen, maßgebend sei allein die unter § 1 genannte Laufzeit, die mithin bis zum 31.8.2024 fortdauerte. Soweit in dem weiteren, dem später abgeschlossenen Vertrag zugrundeliegenden Entwurf, der nicht mehr auf das Werkvertragsrecht Bezug nimmt, nunmehr eine eigenständige Kündigungsregelung aufgenommen ist, ist bei deren Auslegung mit zu berücksichtigen, dass mit dem vorangegangenen Vertragsentwurf bereits eine gewisse Vorstellung über die Regelung der Laufzeit begründet worden war.

Zu der Frage, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag trotz dessen § 3 Abs. 2 bis zum 31.8.2024 nicht kündbar war, ist der Vortrag des Beklagten in den Schriftsätzen vom 14.1.2016, Seiten 5 ff., vom 12.8.2016, S. 11, einschließlich des beigefügten Memorandums, und vom 19.1.2017, Seiten 7, 12 f., (vgl. im einzelnen Blatt 68 ff., 374, 394, 795, 800 f. der Akte) teilweise widersprüchlich. Der Beklagte hat einerseits vorgetragen, die Kündigungsmöglichkeit habe nur für die Zeit nach dem Endzeitpunkt 31.8.2024 gelten sollen. Dies ist allerdings zweifelhaft, da es in den Regelungen an einer Verlängerungsklausel fehlt und der Vertrag mithin mit Ablauf des 31.8.2024 ohnehin endet. Andererseits hat der Beklagte vorgetragen, dass die „Geschäftsgrundlage“ der Gesamtverträge eine solche Kündigung „zur Unzeit“ nicht erlaube, vielmehr müsse ein sachlicher Grund, insbesondere finanzieller Art, bestehen. Was konkret insoweit erklärt worden sei, ist aber nicht vorgetragen, so dass allein aus dem Vortrag eine Unterscheidung zwischen einem Motiv für die vertragliche Regelung und dem Regelungsinhalt selbst nicht vorgenommen werden kann. Schließlich hat er behauptet, der Grund für die Kündigungsmöglichkeit in § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages sei der mögliche Erwerb der Geschäftsanteile an der GmbH bis zum Ende der Festlaufzeit durch den Beklagten gewesen. Bei Eintreten dieses Falls hätte allerdings für den Beklagten und die B1 GmbH ohnehin die Möglichkeit bestanden, den Geschäftsbesorgungsvertrag einverständlich abzuändern oder aufzuheben.

Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ergibt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Kündigungsregelung trotz ihrer allgemein gehaltenen Formulierung einschränkend dahingehend auszulegen sein sollte, dass eine Kündigung in ihrer Ausübung von besonderen Voraussetzungen hätte abhängig gewesen sein sollen.

Der Zeuge Z3 hat insoweit glaubhaft geschildert, dass er mit der Formulierung des Vertrages anhand eines bereits vorliegenden Entwurfs betraut war und dass Ausgangspunkt zunächst ein Vertragsentwurf war, der auf die Regelungen des Werkvertrages Bezug nahm und den er im Rahmen seiner Zeugenaussage vorlegte (Blatt 1383 ff. der Akte). Dies entspricht dem Vortrag der Klägerin und dem oben genannten von ihr vorgelegten Entwurf eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Der Zeuge Z3 hat ferner glaubhaft bestätigt, dass Hintergrund der Vereinbarung einer solchen Kündigungsregelung war, dass der Zeuge G als Gesellschaftergeschäftsführer der B1 GmbH über das Kündigungsrecht eine Kontrollmöglichkeit bezogen auf den Beklagten und auch ein Druckmittel diesem gegenüber haben wollte. Diese Schilderung hat auch der Zeuge G insoweit glaubhaft bestätigt. Der Umstand, dass er in seinem Aktenvermerk vom 11.1.2010 zu dem Protokoll der Sitzung des Galopp-Ausschlusses vom 16.12.2009 noch davon ausging, der Vertrag der GmbH mit der Klägerin und der Vertrag mit dem Beklagten bzw. dem Rennverein sollten „gleichlautend in den Bedingungen“ sein, steht dem nicht entgegen. Diese Äußerung erfolgte lange vor Abschluss beider Verträge und verhielt sich zudem noch keineswegs zu allen zu regelnden Einzelheiten. Das Verständnis des Kündigungsrechts als ein solches Druckmittel ist plausibel. Gerade vor dem Hintergrund, dass zunächst im Jahre 20xx der frühere D1 und sodann im Jahre 20yx der nachfolgend gegründete D insolvent wurden, sowie, dass in einem Verein grundsätzlich Meinungsverschiedenheiten unterschiedlicher Intensität mit unterschiedlichen Mehrheitsverhältnissen auch im Vorstand über die Verfolgung der gemeinsamen Ziele entstehen können, erscheint die Einräumung eines solchen allgemeinen Kündigungsrechts ohne weiteres denkbar. Die Interessenlage ist auch vor dem Hintergrund des Ausmaßes der geschäftlichen Beteiligung des Zeugen G an dem gemeinsamen Projekt plausibel. Zur Umsetzung dieser Interessenlage war ein solches Kündigungsrecht grundsätzlich geeignet. Allerdings verschaffte die beiderseitige Kündigungsmöglichkeit auch dem Beklagten ein gewisses dementsprechendes Druckmittel, obwohl der Beklagte mit einer eigenen Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages unmittelbar seine eigene Existenz gefährde hätte.

Nicht entscheidend gegen die Annahme der Vereinbarung eines solchen mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Monaten auszuübenden Kündigungsrechts spricht, dass eine solch kurze Kündigungsfrist mit der Organisation und der Durchführung von Galopprennveranstaltungen nicht vereinbar ist. Die Organisation solcher Rennveranstaltungen ist nur sehr langfristig möglich, da Termine langfristig bestimmt und Verträge frühzeitig geschlossen werden müssen und auch die Teilnehmer und sonstige Beteiligte langfristig planen müssen. Dies kommt in der Rennordnung des E e.V. deutlich zum Ausdruck, insbesondere in der Regelung des § 281, nach welcher ein D die in Aussicht genommenen Renntermine bis jeweils zum 1.6. für das folgende Jahr dem E zur Koordinierung anzumelden hat und die Absage eines verbindlich angemeldeten und im Ausschreibungsheft veröffentlichen Renntags Konventionalstrafen nach sich ziehen kann. Demzufolge haben auch die Zeugen Z1 und das Vorstandsmitglied des Beklagten, Frau C, erklärt, eine solche Kündigungsregelung sei mit den Erfordernissen von Rennsportveranstaltungen nicht vereinbar und deshalb nicht sinnvoll, Frau C hat erklärt, sie hätte eine solche Kündigungsmöglichkeit nicht hingenommen, wenn sie ihr bewusst gewesen wäre. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle an dem Vertragsschluss Beteiligten – mit Ausnahme des Zeugen Z3, der nach eigenen Angaben weder mit dem Rennsport noch mit Pferden etwas zu tun hatte, diese Problematik ebenso eingeschätzt haben, da sie mit den Gegebenheiten völlig vertraut waren. Diese Umstände schließen es dennoch nicht aus, eine derart kurzfristige Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages vertraglich zuzulassen, da – bei sachgemäßer Handhabung – rechtzeitig für eine Fortsetzung der Tätigkeit durch einen Nachfolgeverein gesorgt sein kann, der anstelle des bisherigen Vertragspartners der B1 GmbH nunmehr die Geschäftsbesorgung fortführt. Unter Zugrundelegung dieser Vorstellung widersprach die Regelung der Kündigungsmöglichkeit demzufolge nicht notwendig der damaligen Intention aller Beteiligten, den Rennsportbetrieb möglichst langfristig durchzuführen.

Der Zeuge Z4 ist ausweislich seiner Angaben zwar von der in § 3 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrages vereinbarten Festlaufzeit ausgegangen und hat die Kündigungsmöglichkeit der Zeit nach deren Ablauf zugeordnet. Zugleich hat er aber auf Nachfrage bestätigt, dass eine Kündigungsregelung möglicherweise auch schon für die Zeit davor hätte Geltung haben sollen, da sie dem Umstand habe Rechnung tragen sollen, dass einige der handelnden Personen möglicherweise nicht während der gesamten 15 Jahre weiter aktiv sein würden. Diesen Grund hat jedoch keine der Parteien angeführt. Die Erinnerung des Zeugen an diese lange zurückliegenden Ereignisse und zu diesem Punkt erschien ohnehin etwas getrübt.

Der Umstand, dass der Zeuge Z1 sich nicht daran erinnern konnte, dass in den vor Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages gewechselten Vertragsentwürfen überhaupt ein solches Kündigungsrecht enthalten sei, steht der Annahme nicht entgegen, dass dies doch der Fall war. Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, diese Klausel sei erstmals in dem letztlich unterzeichneten Vertragsexemplar enthalten gewesen. Vielmehr ergibt sich aus den Randbemerkungen auf den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5.5.2017 vorgelegten kommentierten Vertragsentwürfen (Blatt 1393 ff. der Akte) ebenso wie aus den oben genannten von dem Zeugen Z3 vorgelegten Entwürfen, dass die an dieser per E-Mail geführten Diskussion Beteiligten ausdrücklich über Inhalt und Formulierung eines solchen Kündigungsrechts verhandelt haben. Auch dem Zeugen L war ausweislich seiner Aussage und seines Schreibens vom 19.9.2014 an den Zeugen M die vertragliche Kündigungsmöglichkeit bekannt. Er war lediglich der Ansicht, sie komme bei Erfüllung der Betriebspflichten durch den Beklagten nicht in Betracht. Hierbei handelt es sich nach seinen Angaben aber um seine persönliche Einschätzung der Bedeutung des Kündigungsrechts, die für die Auslegung jeweils aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nicht entscheidend ist. Seine Kenntnisse über den Hintergrund dieses Kündigungsrechts hatte er von dem Zeugen G übermittelt bekommen, über die unmittelbaren Vertragsverhandlungen konnte keine Angaben machen.

Für die Aussage der Zeugin Z2 gilt entsprechendes wie für die Aussage des Zeugen Z1. Sie war als Schatzmeisterin des Vereins vorrangig für finanzielle Frage zuständig und daher mit der inhaltlichen Ausgestaltung des Geschäftsbesorgungsvertrages infolge der Arbeitsteilung im Vorstand des Beklagten nicht vorrangig befasst.

Auch wenn mehrere der Beteiligten die Kündigungsregelung in § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages ausweislich ihrer Aussagen mithin nicht wahrgenommen oder jedenfalls nicht in ihrer Bedeutung erfasst haben, so ist doch davon auszugehen, dass diese Klausel in dem Vertrag und schon dem Vertragsentwurf enthalten war, dass aber niemand dafür gesorgt hat, dass auch diejenigen Personen, welche an der Aushandlung der Vertragsinhalts nicht unmittelbar beteiligt waren, die Bedeutung dieser wichtigen Vertragsbestimmung hinreichend deutlich erkannten. Dies war aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen Z1, Z2 und Z4 klar erkennbar, und es wurde in den Angaben des Vorstandsmitglieds des Beklagten Frau C ebenso deutlich. Die Regelung der festen Laufzeit bis zum 31.8.2024 in § 3 Abs. 1 des Vertrages ließ zunächst Gedanken an die Gefahr, die in der anschließen geregelten Kündigungsmöglichkeit liegt, bei flüchtigem Lesen dieser Passage gar nicht aufkommen. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen und der damaligen Umstände erscheint es als plausibel, dass die damaligen Beteiligten die tatsächliche Gefahr einer vorzeitigen Kündigung wegen der seinerzeit übereinstimmenden Interessen aller gar nicht realisierten. Denn zum damaligen Zeitpunkt verfolgten alle einverständlich das Ziel der langfristigen Fortführung des Rennbahnbetriebes, das mit dem Abschluss des Mietvertrages mit der Stadt O1 als erreicht angesehen werden konnte. Damit kann auch nicht angenommen werden, die Beteiligten hätten irgendeine Einschränkung des Kündigungsrechts vereinbart, da sie an ein entsprechendes Erfordernis gar nicht gedacht hatten.

Zwar hat der Zeuge Z3 angegeben, er habe in der Vorstandssitzung, wohl am 10.3.2011 oder Ende 2010, die anderen Vorstandsmitglieder über die gegenläufigen Interessen des Zeugen G und der anderen Mitglieder des Beklagten infolge dieses Kündigungsrechts informiert. Ersichtlich hat er dies aber jedenfalls nicht so deutlich getan, dass die anderen Vorstandsmitglieder die mit diesem allgemein formulierten Kündigungsrecht – insoweit nicht beabsichtigt – begründeten Gefahren für den Fortbestand des Rennbahnbetriebs selbst tatsächlich erkannten. Soweit er dies in seiner Aussage anders geschildert hat, sind seine Angaben im Hinblick auf die Äußerungen der Zeugen Z1, Z2 und Z4 nicht glaubhaft. In den Jahren 2010 und 2011 gingen alle Beteiligten noch davon aus, das gemeinsame Ziel aller sei jedenfalls die dauerhafte Aufrechterhaltung des Galopprennsports in O1 Eine Kündigung, welche diesem Zweck zuwiderliefe, wie sie nunmehr vorliegt, dürfte außerhalb des Vorstellungsvermögens der Beteiligten gelegen haben, die vielmehr gerade erst ihr Ziel erreicht hatten, eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin über die Nutzung des Rennbahngeländes zu vereinbaren. Auch der Zeuge G, der Initiator der Aufnahme der Kündigungsregelung in den Vertrag war, um seine Einflussmöglichkeiten zu verstärken, hat in seiner Aussage angegeben, er wolle eine Regelung für den Fall haben, dass der Beklagte unvernünftig handelt und deshalb das Überleben des Rennsports infrage steht“. Ziel war also immer die Aufrechterhaltung des Rennsports in O1. Wenn es zu einer solchen Kündigung käme, habe er seinerzeit die Vorstellung gehabt, dass er die Verpflichtungen gegenüber der Klägerin aus dem Mietvertrag auf anderer Basis mit anderen Menschen im Sport weiter ausführen wolle. Sein Denken sei damals nicht so weit gegangen, dass eine Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages dazu führen würde, dass der Rennsport beendet wäre. Auch hat der Zeuge G ausdrücklich erklärt, er sei davon überzeugt, dass es möglich sei, dass der Rennsport sich finanziell selbst trägt. Diese Schilderung entspricht auch dem besonderen Interesse aller und insbesondere des Zeugen G, der selbst Besitzer eines Gestüts und eines Rennstalls ist.

Unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Umstände gab es aus der Sicht der einzelnen Mitglieder des Vorstandes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Kündigungsrecht gemäß § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages über dessen Wortlaut hinaus einschränkend auszulegen wäre. Mögliche Gründe für die Ausübung des Kündigungsrechts sind in dem Vertrag nicht genannt. Die Vertragsparteien haben vielmehr ausdrücklich hierauf verzichtet, von einer präzisen Definition der Kündigungsvoraussetzungen abgesehen und es bei der einem ordentlichen Kündigungsrecht gleichenden allgemeinen Formulierung belassen. Ersichtlich wollten sie dabei nicht lediglich einen Gleichlauf des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Mietvertrag, da sie anderenfalls diesen Gleichlauf – wie dies nicht selten in einem Untermietvertrag erfolgt – ausdrücklich vereinbart hätten. Hingegen ist die Laufzeit des Geschäftsbesorgungsvertrages – anders als noch in den vorangegangenen Entwürfen – ausdrücklich abweichend geregelt, indem der Geschäftsbesorgungsvertrag die Möglichkeit der Verlängerung des Hauptmietvertrages durch Ausübung der dreifachen Option nicht erwähnt und nicht umsetzt. Der Vertrag enthält auch keine besonderen Regelungen über eine mögliche außerordentliche Kündigung, obwohl dies für einen solchen Vertrag durchaus naheliegend gewesen wäre. Willenserklärungen sind zwar beiderseits interessengerecht auszulegen (vgl. BGH, WM 2017, 1225 ff. [BGH 26.04.2017 – VIII ZR 233/15]). Angesichts der beiderseitigen Ambivalenz des eingeräumten kurzfristigen Kündigungsrechts und des Umstands, dass einige Vorstandsmitglieder durchaus die Kündigungsmöglichkeit erkannten und diese ausdrücklich Gegenstand der Gespräche über die Formulierung des Vertrages waren, kann das Gericht aber nicht über den Wortlaut der Bestimmung hinaus den von ihm für angemessen erachten Regelungsgehalt in die Klausel hineininterpretieren. Zudem hindert die Schwierigkeit, Abgrenzungskriterien für eine noch zulässige von einer unzulässigen Kündigung zu definieren, die genaue Konkretisierung der etwaigen Einschränkung des Regelungswortlauts.

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass das Kündigungsrecht nach § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages nur mit dem Ziel einer Fortsetzung des Rennsportbetriebes ausgeübt werden darf, da die Parteien dies im Falle des Erkennens einer Regelungslücke bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. BGH, NJW 2002, 669 f. [BGH 18.10.2001 – I ZR 91/99]), kann nicht erfolgen. Der Vertrag enthält bereits keine Regelungslücke, vielmehr haben die Beteiligten das, was sie in der damaligen Situation vereinbaren wollten, tatsächlich vereinbart. Sie haben lediglich nicht bedacht, dass die klar getroffene Regelung in bestimmten Fällen zu unbilligen und eigentlich nicht gewünschten Ergebnissen führen kann (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 157, Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen). Der Vertragsinhalt kann auch nicht aus etwaigen Billigkeitsgründen durch das Gericht inhaltlich geändert werden.

Eine Änderung des Vertragsinhalts ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Zeuge G dem Zeuge M im Sommer 2014 auf dessen Frage zu der im Geschäftsbesorgungsvertrag enthaltenen Kündigungsregelung hin erklärte, man müsse sich deswegen keine Sorgen machen, man müsse nur dafür sorgen, dass der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen nachkomme. Der Galopprennsport solle erhalten bleiben. Dass er dies gesagt hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge G hat diese Äußerung dem Zeugen M gegenüber in seiner Aussage selbst so bestätigt. Der Zeuge M hat in seiner Zeugenaussage das Gespräch mit dem Zeugen G hierüber ausführlich geschildert. Der Zeuge G habe ihm auf seine Frage nach der Kündigungsmöglichkeit, welche im Widerspruch zu Abs. 1 des § 3 des Geschäftsbesorgungsvertrages stehe, hin erklärt, das sei nicht so gemeint. Die Kündigungsregelung komme nicht zum Tragen. Der Zeuge M hatte den Zeugen G im Zusammenhang mit seinen Überlegungen, für das Amt des Präsidenten des Beklagten zu kandidieren, ausdrücklich auf die Laufzeit des Vertrages und die Kündigungsmöglichkeit angesprochen, da er zumindest mittelfristig, besser aber langfristig Planungssicherheit haben wollte, da spätestens seit dem Frühjahr 2014 auch aus der Presse bekannt war, dass die Klägerin plante, das Rennbahngelände dem DFB zu überlassen. Dadurch war für den Zeugen G in dieser Situation deutlich, dass es dem Zeugen M ganz wesentlich auf eine verbindliche Auskunft zu der künftigen Laufzeit des Geschäftsbesorgungsvertrages ankam, der allein dem Beklagten die Fortsetzung des Rennsportbetriebs ermöglichte. Dass der Zeuge G zu diesem Zeitpunkt den Mietaufhebungs- und Geschäftsanteilsübertragungsvertrag bereits geschlossen hatte, war dem Zeugen M ebenso wie den übrigen Mitgliedern des Beklagten dabei noch nicht bekannt.

Dennoch hatte bereits die Erklärung des Zeugen G nach den Umständen ihrer Äußerung nicht den Charakter einer Willenserklärung, die zu einer Änderung des Vertragsinhalts hätte führen können (§§, 133, 145 BGB). Der Zeuge G hat mit seinen Erklärungen dem Zeugen M gegenüber nicht einen auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert. Die Erklärung hat keine Rechtsfolgewillen des Zeugen G zum Ausdruck gebracht, also einen Willen, der auf die inhaltliche Änderung des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Beklagten abzielte (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, a.a.O. Überbl. V. § 104, Rdnr. 1; Einf. v. § 116, Rdnr. 1). Der Erklärung des Zeugen G war in der gegebenen Situation nicht zu entnehmen, er wolle mit seiner Auskunft gegenüber dem Zeugen M den Vertragsinhalt verbindlich ändern oder auch nur präzisieren. Zwar gab der Zeuge G seine Erklärung ihrem Inhalt nach im Namen der B1 GmbH ab, deren Geschäftsführer er war. Die Intention des Zeugen M war aber erkennbar nicht, eine Erklärung des Zeugen G an den Beklagten selbst als Vertragspartner der GmbH über den Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages zu erhalten, zumal der Zeuge M zu diesem Zeitpunkt noch nicht Präsident des Beklagten war und damit gar nicht Ansprechpartner für eine Vereinbarung über den Geschäftsbesorgungsvertrag gewesen wäre. Vielmehr wollte er seine eigene Entscheidung vorbereiten, ob er das Amt des Präsidenten des Beklagten übernehmen sollte. Schon der Zeuge M konnte einer Auskunft im Rahmen eines solchen einfachen Gesprächs nicht entnehmen, der Zeuge M wolle eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben. Erst recht konnten die damaligen vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder die gegenüber dem Zeugen M getätigte Äußerung als rechtsverbindliches Angebot auf Präzisierung des Inhalts der Kündigungsregelung in § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages verstehen (§§ 133, 157 BGB). Die Äußerung des Zeugen G hatte vielmehr allein den Charakter einer tatsächlichen Auskunft.

Die Erklärung der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß Schreiben vom 29.6.2015 oder durch eine von der Klägerin als Alleingesellschafterin initiierte nachfolgende Kündigungserklärung war unter Berücksichtigung aller Umstände nicht nach Treu und Glauben als unzulässige Rechtsausübung unwirksam (§ 242 BGB). Treu und Glauben bilden allerdings als Gebot der Redlichkeit eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 619 ff. [BGH 16.02.2005 – IV ZR 18/04]).

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die von dem Zeugen G als damaligem Geschäftsführer der B1 GmbH mit Schreiben vom 4.3.2015 erklärte Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Rechtsmissbrauchs nichtig war und damit nicht schon zu einer Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages geführt hatte (§ 242 BGB). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit ist dabei das gegenüber dem Beklagten sittenwidrig intendierte Handeln des Zeugen G. Hierbei kommt es hinsichtlich der subjektiven Umstände auf diejenigen betreffend den Zeugen G als Vertreter der B1 GmbH an (§ 166 Abs. 1 BGB; vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 166, Rdnr. 4).

Die Vereinbarung der Aufhebung des Mietvertrages in der notariellen Urkunde vom 5.8.2014 mit dem Ziel, hierfür das Entgelt von 2.980.000,- € zu erhalten, war nach den dargelegten Umständen wie oben begründet als sittenwidrige Schädigung des Beklagten zu beurteilen. Dies gilt auch hinsichtlich des Handelns des Zeugen G als Vertreter der B1 GmbH. Als damaliger Präsident des Beklagten entzog er diesem durch die Aufhebung des Mietvertrages wie oben begründet in vereinsschädigender Weise die Existenzgrundlage. Dies ist als besonders verwerflich aufgrund des Umstands zu bewerten, dass er noch im Sommer des Jahres 2014 dem Zeugen M gegenüber, der zum Zeitpunkt des späteren Ausspruchs der Kündigung Präsident des Beklagten war, ausdrücklich das Gegenteil zusagte und den Beklagten dadurch in Sicherheit wiegte. Wie oben festgestellt hatte er auf die Frage des Zeugen M zu der Kündigungsregelung hin erklärt, diese komme nicht zum Tragen, man müsse nur dafür sorgen, dass der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen nachkomme.

Die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages vertiefte die in der Aufhebung des Mietvertrages liegende den Beklagten schädigende Vertragsverletzung in weiterhin sittenwidriger Weise, da sie für den Zeugen G als Geschäftsführer der B1 GmbH ausschließlich durch sein eigenes vorangegangenes sittenwidriges Verhalten motiviert war. Nachdem er mit dem notariellen Vertrag vom 5.8.2014 sowohl für die GmbH die Aufhebung des Mietvertrages vereinbart als auch seine Geschäftsanteile an der Gesellschaft an die Klägerin veräußert und das hierfür vereinbarte Entgelt erhalten hatte, bestand sein eigenes Interesse an einer Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages ausschließlich noch darin, etwaige gegen die B1 GmbH und gegebenenfalls gegen ihn persönlich als deren Gesellschaftergeschäftsführer sowie als Präsidenten des Beklagten wegen der Aufhebung des Hauptmietvertrages vonseiten des Beklagten bestehenden Schadenersatzansprüche gering zu halten. Irgendein vertragsimmanentes Interesse an der Kündigung hatte weder er selbst noch die GmbH. Mögliche Interessen der Klägerin, welche er durch Erklärung der Kündigung etwa gleichzeitig verfolgte, sind dabei für die Beurteilung unerheblich.

Die nachfolgend seitens der Klägerin durch die inzwischen von ihr gehaltene B1 GmbH erklärte Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages unterfällt aber nicht dem gleichen Unwerturteil des Verstoßes gegen Treu und Glauben und der Sittenwidrigkeit und ist demzufolge wirksam. Maßgebend für die Beurteilung sind auch insoweit neben den objektiven Umständen die subjektiven Elemente betreffend den handelnden Vertreter der B1 GmbH, also gegebenenfalls Mitarbeiter der Klägerin als vollmachtlose Vertreter oder den dem Zeugen G am 19.1.2016 nachfolgenden Geschäftsführer T (§ 166 Abs. 1 BGB).

In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Kündigungserklärung von 29.6.2015 ebenso wie nachfolgende Kündigungserklärungen der GmbH aus keinerlei Interessen der GmbH selbst heraus erfolgte, welche mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag im Zusammenhang stehen könnten und welche überhaupt dem Satzungszweck der B1 GmbH, Betrieb und Entwicklung der Galopprennbahn O1, entsprechen. Vielmehr sind sie allein aufgrund der Interessen der Klägerin als Hauptvermieterin und nachfolgender Alleingesellschafterin der GmbH ausgesprochen worden, die Nutzung des Geländes durch den Beklagten zu beenden und das Gelände wie seit Frühjahr 2014 angekündigt dem DFB zu einem ganz anderen Nutzungszweck zu überlassen. Diese Interessen der Klägerin standen aus den gleichen Gründen auch mit dem Hauptmietvertrag zwischen der Klägerin und der B1 GmbH über die Liegenschaft nicht im Zusammenhang, sondern diesem diametral entgegen. Demzufolge wollte die Klägerin diesen Hauptmietvertrag ausschließlich beenden. Der Umstand allein, dass die Kündigungserklärung der GmbH nicht durch vertragsimmanente Interessen begründet war, reicht allerdings grundsätzlich noch nicht aus, hierin ein sittenwidriges Ausnutzen einer bestehenden Kündigungsmöglichkeit zu sehen, da die Motive für das Erklären einer vertragsgemäß zulässigen Kündigung grundsätzlich unerheblich sind.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich bei der Vereinbarung der Aufhebung des Hauptmietvertrages und der Übertragung der Geschäftsanteile an der B1 GmbH, welche sie erst in die Lage versetzte, die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages erklären zu lassen, dem Beklagten gegenüber in relevanter Weise sittenwidrig verhalten hat, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde. Dieses sittenwidrige Verhalten wirkte mithin faktisch fort. Die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages war gerade dadurch bedingt, dass der Mietvertrag als Grundlage für dessen Durchführung aufgehoben war, die B1 GmbH hiermit ihren satzungsgemäßen Zweck verlor und die Klägerin aus diesem Grunde ihre Geschäftsanteile von dem Zeugen G übernahm. Hätte die Klägerin die notarielle Vereinbarung vom 5.8.2014 mit dem Zeugen G – persönlich und als Vertreter der B1 GmbH – nicht geschlossen, so wäre es tatsächlich nicht zu einer Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages gekommen. Vielmehr wären beide Verträge wie bisher uneingeschränkt fortgesetzt worden. Der Zeuge G hätte in diesem Fall keine Veranlassung gehabt, eine Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages auszusprechen. Dies ergibt sich daraus, dass der GmbH keine konkrete Alternative zur Verfügung gestanden hätte, die weiteren Rennveranstaltungen, zu welchen sie sich der Klägerin gegenüber verpflichtet hatte, dennoch durchzuführen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Auch diese Ursächlichkeit des sittenwidrigen Verhaltens der Klägerin für den Ausspruch der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages reichte aber für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit und die daraus folgende Annahme der Sittenwidrigkeit des Ausspruchs der Kündigung nur aus, wenn auch die von der Klägerin veranlasste Kündigungserklärung der GmbH selbst als sittenwidrig anzusehen ist.

Nicht mehr der B1 GmbH zuzurechnen sind dabei die vorangegangenen sittenwidrigen Intentionen des Zeugen G als ihres früheren Geschäftsführers. Zwar kann einer Gesellschaft auch das Wissen eines früheren Organvertreters weiterhin zuzurechnen sein (§ 166 BGB). Ob eine solche Wissenszurechnung eines Organvertreters zu der GmbH erfolgt, ist in wertender Beurteilung zu entscheiden (vgl. hierzu BGH, NJW 1990, 975 f., [BGH 08.12.1989 – V ZR 246/87] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH, NJW 1992, 343 f.). Bei der Frage, wie die Erklärung einer Kündigung bzw. die Veranlassung hierzu durch einen Alleingesellschafter zu bewerten ist, geht es nicht allein um die Wissenszurechnung, etwa zur Verhinderung von Nachteilen aufgrund der größeren Organisation des anderen Vertragspartners, sondern um ein mögliches konkretes moralisches Unwerturteil (vgl. BGH, NJW 1990, 975 f. [BGH 08.12.1989 – V ZR 246/87]). Demzufolge muss das Verhalten gerade der Klägerin und damit der GmbH (§ 166 BGB) in der konkreten Situation der Erklärung der Kündigung das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit rechtfertigen.

Anders als im Falle der Aufhebung des Mietvertrages hat die von der Klägerin geführte B1 GmbH mit der Erklärung der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages lediglich ein Recht ausgeübt, das ihr nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag wie oben dargelegt von vorneherein auch zustand. Die Aufhebung des Mietvertrages entgegen dessen noch bis zu 25-jährigen Laufzeit hatte die Klägerin hingegen nur durch eine Zahlung in ganz erheblichem Umfang an den Zeugen G persönlich erreichen können. Die Klägerin ging bezüglich der Kündbarkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auch allein von dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages aus. Etwaige hiervon abweichende Absprachen der B1 GmbH mit dem Beklagten und selbst die Äußerung des Zeugen G dem Zeugen M gegenüber im Sommer 2014 waren ihr nicht bekannt. Dass sie allein durch ihre Beiratstätigkeit für die GmbH konkrete weitere Kenntnisse erlangt haben sollte, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Wodurch ihr anderes hätte bekannt werden können, ist nicht vorgetragen. Allerdings wusste die Klägerin, dass bei Abschluss der Verträge im Jahre 2010 alle Beteiligten einhellig die langfristige Fortsetzung des Rennbahnbetriebes und damit die Durchführung auch des Mietvertrages selbst bis mindestens 2024 beabsichtigten und die B1 GmbH insoweit auch der Klägerin gegenüber eine vertragliche Bindung eingegangen war. Eine mögliche Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Ziel, den Rennbahnbetrieb vollständig zu beenden, war während dieser Zeit nicht vorgesehen. Anders als den Zeugen G bei der Vereinbarung des Mietaufhebungsvertrags, der nicht nur Geschäftsführer der GmbH, sondern zugleich Mitglied und Präsident des Beklagten war, trafen bei der Erklärung der Vertragskündigung weder die B1 GmbH noch die Klägerin als ihre Alleingesellschafterin besondere vereinsrechtliche Pflichten dem Beklagten gegenüber.

Die im Jahre 2010 vereinbarte Vertragskonstruktion hatte dem Beklagten keine eigene langfristig gesicherte Rechtsposition, sondern lediglich eine durch die Kündigungsmöglichkeit der B1 GmbH dieser gegenüber von vorneherein geschwächte Position verschafft. Die GmbH hatte hingegen jedenfalls durch ihre Position als langfristige Mieterin des Rennbahngeländes der Klägerin eine von vorneherein ungleich stärkere Rechtsstellung als der Beklagte. Für den Beklagten bestand damit von vorneherein das Risiko, dass er von dem fortbestehenden Willen auf Seiten der GmbH zur weiteren Zusammenarbeit mit ihm abhängig war. Da der Zeuge G als Alleingesellschaftergeschäftsführer diese starke Position der B1 GmbH verkörperte, war der Beklagte mithin von dessen Verhalten abhängig. Er war damit von vorneherein darauf angewiesen, dass der Zeuge G sich nicht vereinsschädigend verhielt und die für die GmbH bestehende Kündigungsmöglichkeit entgegen dem Vereinszweck ausübte. Die Mitglieder des Beklagten vertrauten mithin seinerzeit dem Zeugen G, der mit der Gründung der B1 GmbH einen wesentlichen Beitrag zum Zustandekommen der Vereinbarungen, insbesondere mit der Klägerin, leistete. Dieses Vertrauen hat der Zeuge G durch sein späteres Vorgehen enttäuscht. Die von ihm geschaffene Möglichkeit, dass die Klägerin nicht nur die Aufhebung des Mietvertrages erreichen, sondern über die B1 GmbH auch das Kündigungsrecht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ausüben konnte, beruhte zwar auch auf dem hinsichtlich der Aufhebung des Mietvertrages sittenwidrigen Verhalten der Klägerin. In dieser Möglichkeit verwirklichte sich aber nur die bereits zuvor angelegte Schwäche der rechtlichen Position des Beklagten. Auch dem Erwerb der Gesellschaftsanteile der B1 GmbH durch die Klägerin allein haftet nicht das gleiche Unwerturteil an. Vielmehr ist der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH grundsätzlich wertneutral, und er hatte in der konkreten Durchführung neben der zugleich bereits erfolgten Aufhebung des Mietvertrages keine annähernd gleichwertige Bedeutung mehr. Unter Abwägung aller genannter Umstände kann der Ausspruch der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages durch die B1 GmbH auf Veranlassung der Klägerin als ihrer Alleingesellschafterin noch nicht als sittenwidrig und darum infolge von Rechtsmissbrauch unwirksam angesehen werden. Wäre dies anders und demzufolge eine Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages durch die B1 GmbH nach Erwerb der Anteile durch die Klägerin nicht mehr zulässig, da eine Kündigung nunmehr als sittenwidrig und als unzulässige Rechtsausübung gewertet würde, stünde der Beklagte im Ergebnis besser als ohne Abschluss des notariellen Vertrages vom 5.8.2014, was nicht der Sinn und Zweck des Einwands des Rechtsmissbrauchs ist.

IV.

Die Zwischenfeststellungswiderklage ist, soweit sie die Fortgeltung des Mietvertrages betrifft, zulässig, im Übrigen ist sie unzulässig (§ 33 ZPO).

Allerdings sind beide Anträge in ihren Formulierungen nicht zulässig, da sie nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind, sondern auf Feststellung einer Rechtsfrage (§ 256 Abs. 1, 2 ZPO). Bezüglich der Feststellung der Unwirksamkeit des Mietaufhebungsvertrages ist jedoch eine Auslegung des Antrags möglich, nämlich auf Feststellung, dass die Aufhebung des Mietvertrages nicht gegenüber dem Beklagten mit der Folge des Fehlens eines Besitzrechts wirkt oder dass die Klägerin die Aufhebung des Mietvertrages nicht gegenüber dem Beklagten geltend machen kann. Im Übrigen hat der Beklagte nunmehr in der Berufungsinstanz zusätzlich einen Hilfsantrag gestellt, welcher zutreffend auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.

Insoweit hat der Beklagte auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des Fortbestehens des Mietvertrages zwischen der Klägerin und der B1 trotz der Vereinbarung des Mietaufhebungsvertrages (§ 256 ZPO). Denn wie oben dargelegt stand ihm bei Fortdauer des Mietvertrages bis zur Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrages ein Recht zum Besitz an dem Rennbahngelände in dem bisherigen Umfang weiterhin zu, was für hieraus etwa resultierende Ansprüche gegen die Klägerin oder für die Berechtigung insoweit von der Klägerin gegen ihn erhobener Ansprüche relevant sein kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Mietaufhebungsvertrag zwischen der Klägerin und einem Dritten ohne Beteiligung des Beklagten geschlossen wurde. Denn das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen gegenüber dem Beklagen festgestellt werden soll, beschränkt sich auf die rechtliche Wirkung im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten. Es kann für andere Ansprüche zwischen den Parteien, beispielsweise auf Zahlung, vorgreiflich sein. Rechtskraft im Verhältnis des Beklagten zur B1 GmbH oder der Klägerin zu dieser wird damit wegen des subjektiven Umfangs der Rechtskraft ohnehin nicht begründet (§ 322 Abs. 1 ZPO).

Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit des Geschäftsanteilskaufs- und Übertragungsvertrages fehlt es allerdings wie dargelegt an einem Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Sofern der Beklagte aus der Unwirksamkeit dieses Vertrages konkrete Ansprüche ableiten wollte, hätte er diese in einem Leistungsantrag geltend machen müssen. Im Übrigen kommen bezogen auf die Wirksamkeit des Geschäftsanteilserwerbs grundsätzlich mehrere Rechtsverhältnisse in Betracht, deren Bestehen oder Nichtbestehen festzustellen sein könnte. Es ist Sache des Beklagten zu formulieren, welches konkrete Begehren der Beklagte hiermit verfolgen will.

Weiterer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgter neuer Tatsachenvortrag war, soweit er nicht von dem den Parteien gewährten Schriftsatznachlass gedeckt war (§ 283 ZPO) nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296 a ZPO). Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht veranlasst (§ 156 ZPO).

V.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens bezogen auf den Streitwert der einzelnen Anträge zu tragen (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Den Anträgen des Beklagten auf Vollstreckungsschutz war nicht stattzugeben.

Der weitere Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß den § 719 Abs. 1, § 707 ZPO ist unzulässig. Nach diesem Antrag kann eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil nur durch das Revisionsgericht erfolgen (§ 719 Abs. 2 ZPO). Durch das Berufungsgericht kann die Zwangsvollstreckung lediglich aus dem erstinstanzlichen Urteil und nur bis zur Entscheidung über die Berufung eingestellt werden.

Der Schutzantrag des Beklagten gemäß § 712 ZPO gegenüber der Vollstreckbarkeit dieses Urteils ist im Ergebnis nicht begründet. Dieser Antrag kann auch in der Berufungsinstanz gestellt werden; er ist lediglich in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich, wenn er nicht in der Berufungsinstanz gestellt wurde (vgl. BGH, MDR 2013, 924 [BGH 26.06.2013 – XII ZB 19/13]; ZMR 2013, 25 f. mit weiteren Nachweisen). Die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil kann gegen Sicherheitsleistung oder unter besonderen Voraussetzungen ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werden. Bei der erforderlichen Abwägung der Auswirkungen auf die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen der Parteien haben diejenigen des Gläubigers kraft der gesetzlichen Wertung grundsätzlich Vorrang, so dass dem Einstellungsantrag nur stattgegeben werden darf, wenn zu Gunsten des Schuldners besondere schutzwürdige Einstellungsinteressen bestehen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 719, Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen).

Zwar hat der Beklagte solche besonderen schutzwürdigen Einstellungsinteressen dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). Insbesondere liegen die Voraussetzungen, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, vor (§ 712 Abs. 1 ZPO). Die Herausgabe des Rennbahngeländes an die Klägerin hat die besondere Folge, dass ein mögliches späteres Rückgängigmachen die durch die Herausgabe eingetretenen schädlichen Folgen für den Beklagten nicht wiedergutmachen kann. Die Klägerin beabsichtigt erklärtermaßen, die Räumlichkeiten unverzüglich nach Durchführung der Vollstreckung aufgrund des von ihr mit dem DFB geschlossenen Erbbaurechtsvertrages an diesen zu übergeben. Danach wird sie zur Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die Vollstreckung bestehen würde, nicht mehr in der Lage sein. Der Beklagte ist damit nicht schon durch einen etwaigen Anspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO ausreichend geschützt.

Dem Antrag des Beklagten steht aber ein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Durchführung der Vollstreckung entgegen (§ 712 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz sind besonders hoch, weil die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen wurde. Der Klägerin drohen ganz erhebliche weitere Nachteile, nachdem sich die Herausgabe des Geländes infolge der Weigerung des Beklagten bereits bis zum jetzigen Zeitpunkt verzögert hat. Diese resultieren insbesondere aus dem Rücktrittsrecht des DFB in § 15.3 des Erbbaurechtsvertrages vom 12.11.2014 sowie aus weiteren möglichen Schadenersatzforderungen des DFB aus diesem Vertrag. Zwar hängen solche Forderungen noch von einer Nachfristsetzung von sechs Monaten vonseiten des DFB ab. Dies ändert aber nichts an der Gefahr ihres Eintritts bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits.

VII.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und daher eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).

VIII.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Festsetzung des Streitwerts in diesem Rechtsstreit durch Beschluss des Senats vom 21.11.2016 (Az. 7 und Az. 8) und der Wertfestsetzung im Urteil des Landgerichts, welcher die Parteien nicht entgegengetreten sind (§ 3 ZPO).

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