OLG Frankfurt am Main, 07.07.2017 – 3 U 13/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 07.07.2017 – 3 U 13/17
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-10 O 168/16, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 8.221,15 festgesetzt.
Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 01.06.2017 (Bl. 207 ff. d. A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 21.12.2016 (Bl. 78 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantra#62,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bekla#62e zu verurteilen, an die Klägerin 60.194,81 EUR nebst Zinsen (Nutzungsersatz) i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.09.2006 zu zahlen.

Die Bekla#62e beantra#62,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 01.06.2017 (Bl. 207 ff. d. A.) verwiesen. Die Stellungnahmen der Klägerin vom 28.06.2017 und 03.07.2017 geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

1. Soweit die Berufung den Anwendungsbereich des § 522 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall für nicht gegeben erachtet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist bereits nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die Sache eine grundsätzliche Bedeutung haben soll bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordert. Dabei lässt die Berufung bereits außer Acht, dass das Rechtsmittel aus einer Mehrzahl von Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Soweit die Berufung nach wie vor eine Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 22.11.2016 entha#60enen Klageerweiterung fordert und neuerlich (allein) auf deren Sachdienlichkeit abstel#60, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer II Nr. 1 und 2.des Hinweises des Senats Bezug genommen, zu denen sich die Stellungnahmen der Klägerin vom 28.06.2017 bzw. 03.07.2017 nicht verha#60en. Sachanträge müssen nun einmal spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestel#60 werden und auch eine Klageänderung muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen, um Berücksichtigung finden zu können. Zudem erschöpft sich auch die Ermessensentscheidung im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in der Frage einer etwaigen Sachdienlichkeit.

3. Der Senat bleibt auch dabei, dass die Klägerin die aus abgetretenem Recht verfol#62e Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht mit Erfolg auf einen Widerruf des Darlehensvertrages nach §§ 495 Abs., 355 BGB a. F. stützen kann. Soweit die Berufung im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 28.06.2017 und 03.07.2017 gegen einzelne Begründungsansätze Einwendungen erhebt, wird wiederum bereits außer Acht gelassen, dass bereits jeder der vom Senat genannten Gründe für sich alleine die Annahme einer fehlenden Erfolgsaussicht trä#62.

a. Der Senat hä#60 daran fest, dass einem wirksamen Widerruf bereits Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB entgegen steht, demzufolge ein etwaiges noch fortbestehendes Widerrufsrecht des Vorname1 X (für ein eigenes Widerrufsrecht der Klägerin gibt es keinerlei Anha#60spunkte) spätestens mit Ablauf des 21.06.2016 erloschen ist.

Im Hinweisbeschluss des Senats ist bereits im Einzelnen begründet worden, dass die Klägerin dem nicht mit Erfolg entgegen ha#60en kann, dass der Darlehensvertrag in Form eines Haustürgeschäftes (§ 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F.) zustande gekommen sein soll. Aus den bereits im Hinweisbeschluss genannten Gründen feh#60 es bereits an einer substantiierten Darlegung einer Haustürsituation. Dem steht auch eine mögliche Verletzung der Hinweispflicht durch das Gericht erster Instanz nicht entgegen. Da auch im zweiten Rechtszug kein neuer erheblicher Sachvortrag zur angeblichen Haustürsituation erfol#62 ist, beruht die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler. Auch der von der Klägerin erfol#62e Beweisantritt (Zeuge Z1) ersetzt keinen substantiierten Sachvortrag.

Obwohl es hierauf nicht mehr ankommt, steht einem wirksamen Widerruf selbst bei Vorliegen eines Haustürgeschäftes Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB entgegen. Es ist schlicht nicht ersichtlich, warum § 356 Abs. 3 BGB (der im Übrigen erst seit der Fassung vom 20.09.2013 existiert) Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB vorgehen soll. Maßgeblich ist insofern, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung existiert, ungeachtet der Frage, ob sie wirksam ist oder nicht (vgl. Palandt-Grüneberg, 76. A., Art. 229 § 38 EGBGB Rn. 5). Aus der Anlage B 1 ist auch ohne weiteres ersichtlich, dass den Eheleuten X bei der Unterzeichnung des Vertragstextes am 28.09.2006 die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung vorlag. Sie befindet sich – nicht zu übersehen – auf der gleichen Seite auf der auch die Annahme des Vertragsangebotes durch die Eheleute X erklärt worden ist. Es kann zudem kein Zweifel darüber existieren, dass mit der Annahme des Vertragsangebotes durch die Eheleute der Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Damit lie#62 – ungeachtet der Frage ihrer Wirksamkeit – eine in Textform dokumentierte Widerrufsbelehrung vor. Weitergehende Anforderungen an die Existenz einer Widerrufsbelehrung sind auch der von der Berufung zitierten Entscheidung des BGH (XI ZR 381/16) nicht zu entnehmen.

b. Der Senat hat die fehlende Wirksamkeit des Widerrufs in seinem Hinweis vom 01.06.2017 zusätzlich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-Informationsverordnung in der Fassung vom 05.08.2002 (aufgehoben mit Wirkung ab 11.06.2010; nachfolgend: BGB-InfoVO a.F.) gestützt. Auf die Ausführungen unter Ziffer II. Nr. 4 b. des Hinweises wird Bezug genommen. Den Stellungnahmen der Klägerin sind bereits keine konkreten Einwendungen zu entnehmen.

c. Schließlich hat der Senat die Unwirksamkeit des Widerrufs auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gestützt. Die Klägerin tritt dem zwar in ihren Stellungnahmen vom 28.06.2017 und 03.07.2017 entgegen, dies indes lediglich mit allgemeinen Erwägungen zur Bedeutung falscher bzw. gesetzeswidriger Belehrungen und zur allgemeinen Unschädlichkeit einer Aufhebungsvereinbarung. Auf die vom Senat herangezogenen Umstände des Einzelfalls geht die Klägerin nicht konkret ein. Auch wenn es hierauf nicht mehr ankommt, bleibt der Senat daher dabei, dass Widerrufsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung jedenfalls verwirkt war.

Die Kostenentscheidung fol#62 aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47 GKG, 3 ZPO. Sie berücksichti#62, dass nach dem Rechtsstandpunkt des Senats lediglich der auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gerichtete Antrag der Klageschrift über einen Betrag in Höhe von 8.221,15 EUR rechtshängig geworden ist. Auf die Höhe der bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ist in diesem Fall nicht abzustellen (vgl. etwa Lechner, Die neuere Rechtsprechung des BGH zum Widerruf von Verbraucherkreditverträgen WM 2017, 744).

Vorausgegangen ist unter dem 01.06.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichti#62 ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeu#62, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, den die Eheleute Vorname1 und Vorname2 X im Jahr 2006 mit der bekla#62en Bank zur Finanzierung eines Hauskaufs abschlossen und der im Jahr 2015 wegen des Verkaufs des finanzierten Hauses an die Klägerin gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, deren exakte Höhe im Streit steht, vorzeitig beendet wurde.

Nachdem die Klägerin an den inzwischen verwitweten Vorname1 X zusätzlich zum Kaufpreis einen Betrag in Höhe von 8.221,15 EUR geleistet hatte, um diesen von der Vorfälligkeitsentschädigung zu entlasten, trat letzterer mit schriftlicher Erklärung vom 23.01.2016 (Anlage A 3) einen etwaigen Erstattungsanspruch gegen die Bekla#62e wegen der vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat ihre Klage auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung, die sie mit 8.221,15 EUR beziffert, zunächst allein auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) gestützt, der zufolge für den Fall der vorzeitigen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers die Ge#60endmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen sein soll.

Erst mit Schreiben vom 24.09.2016 (Bl. 40 d. A.) bzw. 28.09.2016 (Bl. 41 d. A.) erklärten Herr Vorname1 X bzw. die Klägerin gegenüber der Bekla#62en den Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen, woraufhin die Klägerin ihre Klage maßgeblich auch hierauf gestützt hat.

Darüber hinaus hat die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit Schriftsatz vom 22.11.2016 (Bl. 72 d. A.) die Klage auf einen Betrag in Höhe von 60.194,81 EUR erweitert und dies mit einer erforderlichen Rückabwicklung des gesamten Darlehensvertrages begründet.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfol#62e Klageerweiterung bereits unzulässig sei und der Klägerin in der Sache auch kein Anspruch auf Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung zustehe. Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) einen Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen habe, beziehe sich dies lediglich auf eine hier nicht einschlägige Sonderregelung für notleidende Kredite, die zuvor vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündi#62 worden seien. Auch der Widerruf des Vorname1 X mit Schreiben vom 24.09.2016 habe einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht begründen können, da ein etwaiges Widerrufsrecht spätestens Anfang 2015 im Zuge der einvernehmlichen Ablösung des Darlehens erloschen sei bzw. dem Widerruf ab diesem Zeitpunkt der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren im Umfang der mit Schriftsatz vom 22.11.2016 erfol#62en Klageerweiterung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfol#62.

Die Bekla#62e verteidi#62 das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die im Schriftsatz vom 22.11.2016 entha#60ene Klageerweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr berücksichti#62 und die auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gerichtete Klage abgewiesen.

Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass die Klageabweisung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

1. Das Landgericht hat die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte Klageerweiterung völlig zu Recht nicht mehr berücksichti#62. Neue Sachanträge fallen zwar nicht unter § 296a ZPO, sie können indes gleichwohl nur dann Wirkung entfa#60en, wenn sie spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestel#60 worden sind. Dies fol#62 aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO (vgl. Zöller-Greger, 30. A. § 296a ZPO Rn. 2a m. w. N.). Dem steht nicht entgegen, dass die Klageerweiterung im Rahmen eines gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatzes erfol#62e, da sich der Schriftsatznachlass auf etwaiges neues tatsächliche Vorbringen im Bekla#62enschriftsatz vom 07.11.2016 beschränkte und durch diesen der Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht hinaus geschoben wurde.

Soweit die Berufung die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung gemäß § 263 ZPO für gegeben erachtet, kann sie schon deshalb nicht durchdringen, da auch eine solche grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen muss, um Berücksichtigung finden zu können.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon abgesehen hat, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO bestand nicht, da weder ein entscheidungserheblicher und rügbarer Verfahrensfehler festzustellen war, noch ein Wiederaufnahmegrund vorlag. Auch ein Ermessenfehler ist nicht ersichtlich. Dabei ist von Bedeutung, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif war und die Konzentrationsmaxime den raschen Abschluss der Instanz gebietet. Berücksichti#62 man zudem, dass die Klägerin keinen plausiblen Grund für ihre verspätete Klageerweiterung zu nennen vermag, ist die Ermessensentscheidung des Landgerichts keinesfalls zu beanstanden.

Mangels Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist die Klageerweiterung im ersten Rechtszug daher nicht rechtshängig geworden, worauf nicht gesondert hinzuweisen war, mit der Folge, dass sich auch der Streitwert nicht erhöht hat.

2. Die mit Schriftsatz vom 22.11.2016 angekündi#62e Klageerweiterung ist auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil sie von der Klägerin in dem Berufungsantrag aufgegriffen wird. Insofern ist sie nicht anders zu beurteilen, wie eine erst in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung. Auch eine solche steht einer Vorgehensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Folge eines einstimmigen Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO betreffend den erstinstanzlichen Streitgegenstand ist lediglich, dass die Klageerweiterung ihre Wirkung verliert (BGH, Urteil vom 03. 11. 2016 – III ZR 84/15 -, juris). Die prozessuale Situation einer (erst) in zweiter Instanz vorgenommenen Klageerweiterung bei gleichzeitiger Aussichtslosigkeit der Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO ist in der ZPO zwar nicht ausdrücklich gerege#60. Weder § 522 ZPO noch § 533 ZPO entha#60en insofern eine ausdrückliche Bestimmung. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich hierzu nichts entnehmen. Sowohl der Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO, die zügige Erledigung des Rechtsstreits zu fördern, als auch der Umstand, dass die Berufungsinstanz vornehmlich der Fehlerkontrolle dienen solle, gebieten es nach Ansicht des BGH, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, diese Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO zu schließen. Mit beidem ist es nicht vereinbar, in die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO auch die Frage der Begründetheit einer zweitinstanzlichen Klageerweiterung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 03. 11 2016 – III ZR 84/15 -, juris).

3. Der von der Klägerin aus abgetretenem Recht verfol#62e bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch betreffend die von den Eheleuten X geleistete Vorfälligkeitsentschädigung kann nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2016 (XI ZR 103/15) gestützt werden. Im dort zugrunde liegenden Fall hat der BGH zwar einen Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verneint, dies aber allein wegen der Anwendung des § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.6.2010 ge#60enden Fassung), der vorliegend nicht einschlägig ist. Diese Vorschrift enthä#60 eine spezielle Reglung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündi#62 worden sind. Sie schließt daher die Ge#60endmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlan#62en Vorfälligkeitsentschädigung aus (vgl. BGH aaO., Rn. 19 – zitiert nach juris). Auf den Fall der vom Darlehensnehmer ausgehenden Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsbeendigung ist § 497 Abs. 1 BGB ersichtlich nicht anzuwenden.

4. Die Klägerin kann die aus abgetretenem Recht verfol#62e Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht mit Erfolg auf einen Widerruf des Darlehensvertrages nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a. F. stützen.

a. Dem steht bereits Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB entgegen, demzufolge ein etwaiges noch fortbestehendes Widerrufsrecht des Vorname1 X (für ein eigenes Widerrufsrecht der Klägerin gibt es keinerlei Anha#60spunkte) spätestens mit Ablauf des 21.06.2016 erloschen ist. Der Widerspruch mit Schreiben vom 24.09.2016 war also schon aus diesem Grund verfristet.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen ha#60en, dass der Darlehensvertrag in Form eines Haustürgeschäftes (§ 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F.) zustande gekommen sein soll. Dies schon deshalb nicht, weil die Klägerin bereits eine Haustürsituation nicht substantiiert dargele#62 hat. Im Rahmen ihrer Berufungsbegründung nimmt sie ausdrücklich auf ihr Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2016 (Bl. 68 ff. d. A.) Bezug. In diesem trä#62 sie vor, dass sie sich zusammen mit ihrem Ehemann und dem Zedenten (Vorname1 X) zum Kreditvermittler Z1 begeben habe, der ihnen das Vertragsangebot vom 28.09.2006 vorgele#62 habe, welches vom Zedenten sodann unterschrieben worden sei. In ihrem Schriftsatz vom 26.9.2016 behauptet sie demgegenüber, dass in der Wohnung des Zedenten Vorname1 X sowohl die Vertragsanbahnung als auch der Vertragsschluss stattgefunden habe. Abgesehen davon, dass im Hinblick auf den Ort des Vertragsschlusses widersprüchlich vorgetragen wird, ist ein hinreichend konkretes Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen einer rechtserheblichen Überrumpelung an einem der in § 312 Abs. 1 BGB a. F. genannten Orte nicht erkennbar. Zudem trä#62 das Vorbringen der Klägerin auch nicht die Annahme, dass der Vermittler Z1 auf Veranlassung der Bekla#62en gehande#60 hat. Die Bekla#62e hat mit ihrer Berufungserwiderung den Antrag für die Baufinanzierung vom 06.09.2006 (Anlage B 7) vorgele#62, dem zu entnehmen ist, dass der Versicherungsmakler Z1 als Finanzberater der Eheleute X an die Bekla#62e herangetreten ist. Als sog. „weitere Information zum Kunden“ hat der Vermittler im Rahmen des Baufinanzierungsantrages ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller ein guter Versicherungskunde von ihm sei. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten, so dass schwerlich angenommen werden kann, dass der Vermittler Z1 im Lager der Bekla#62en stand.

Ungeachtet dessen würde selbst bei Vorliegen eines Haustürgeschäftes Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB zur Anwendung kommen, da die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag gemäß Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 2 EGBGB bei Ablauf des 21.05.2016 bereits vollständig erbracht waren. Spätestens mit der Zahlung des Ablösebetrages, Erteilung der Löschungsbewilligung und Kontoschließung im Januar 2015 war der Vertrag – wenn auch vorzeitig – beendet und sämtliche vertraglichen Pflichten erloschen.

b. Obwohl es auch hierauf aufgrund des Vorgenannten nicht mehr ankommt, war die zweiwöchige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung des Vorname1 X mit Schreiben vom 24.09.2016 auch ungeachtet Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB bereits abgelaufen.

Die von der Bekla#62en verwendete Widerrufsbelehrung widersprach zwar hinsichtlich der Belehrung zum Fristbeginn, wonach die Frist frühestens mit Erha#60 dieser Belehrung beginne, dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Die hier betreffend den Fristbeginn verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erha#60 dieser Belehrung“, belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs.2 a. F. BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nämlich nicht umfassend und damit nicht richtig (BGH NJW 2012, Seite 3298 [BGH 15.08.2012 – VIII ZR 378/11]; NJW 2011, Seite 1061 [BGH 01.12.2010 – VIII ZR 82/10][BGH 01.12.2010 – VIII ZR 82/10]; NJW-RR 2011, Seite 785 [BGH 02.02.2011 – VIII ZR 103/10]; NJW 2010, Seite 989 [BGH 09.12.2009 – VIII ZR 219/08][BGH 09.12.2009 – VIII ZR 219/08]). Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhän#62. Er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei hande#60 (BGH v. 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11, Juris Rn. 9; BGH v. 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, Juris Rn. 15; BGH v. 02.02.2011, Az. VIII ZR 103/10, Juris Rn. 14). Da die Belehrung den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt, setzt sie den Verbraucher nicht in der gebotenen Weise in die Lage, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen, und verstößt damit gegen das Deutlichkeitsgebot (BGH, Urteil vom 17.01.2013, Az. III ZR 145/12, Juris Rn. 10).

Da die verwendete Widerrufsbelehrung aber der maßgeblichen Musterbelehrung entspricht, kann sich die Bekla#62e hinsichtlich der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-Informationsverordnung in der Fassung vom 05.08.2002 (aufgehoben mit Wirkung ab 11.06.2010; nachfolgend: BGB-InfoVO a.F.) berufen, mit der Folge, dass die Belehrung als ordnungsgemäß gi#60.

Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. gi#60 die Belehrung als den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. genügend, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. in Textform verwandt wird. Die Gesetzlichkeitsfiktion greift auch dann ein, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genü#62 (BGH v. 18.03.2014, II ZR 109/13 – Juris Tz. 15). Dabei ist keine ausnahmslose und vollständige Identität der verwendeten Widerrufsbelehrung mit dem Muster erforderlich, sondern ein vollständiges Entsprechen von inha#60licher und äußerer Gesta#60ung, was bei Änderungen, die über bloße redaktionelle Modifikationen/sprachliche Veränderungen hinausgehen und eine inha#60liche Bearbeitung darstellen, nicht mehr gegeben ist. § 14 Absatz 3 BGB-InfoV und Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 5 EGBGB erlauben eine Abweichung vom Muster in Format und Schriftgröße. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Musterbelehrung ohne jede Abweichung genutzt wird. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inha#60lichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH v. 18.03.2014, II ZR 109/13 – Juris Tz. 18). Geringfügige Anpassungen, wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH v. 20.11.2012, II ZR 264/10 – Juris Tz. 6), bleiben möglich.

Eine inha#60liche Bearbeitung der Musterbelehrung, die der Bekla#62en eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion verwehren würde, ist vorliegend in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Belehrung nicht gegeben. Bei den verfahrensgegenständlichen Abweichungen hande#60 es sich nicht um inha#60liche Bearbeitungen der Belehrung. Die verfahrensgegenständliche Widerrufsbelehrung entspricht in Wortwahl, Satzbau und äußerer Gesta#60ung der Musterbelehrung. Die vorliegenden marginalen Abweichungen stellen keine inha#60liche Bearbeitung dar.

(1) Soweit die Bekla#62e an einigen Stellen statt der in der Musterbelehrung eigentlich vorgesehenen Anredeform („Sie können…“) eine persönliche Form aus Sicht des Unterzeichnenden („Ich kann/wir können“) gewäh#60 und den Text auf diese Weise nur geringfügig grammatikalisch angepasst hat, lie#62 darin keine inha#60liche Bearbeitung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Juni 2015 – 23 U 204/14 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Dezember 2014 – 23 U 80/14 -, juris; OLG Frankfurt v. 04.08.2014, 23 U 255/13; OLG Frankfurt v. 07.07.2014, 23 U 172/13 – Juris Tz. 48). Die bloße Personalisierung der Widerrufsbelehrung stel#60 keine inha#60liche Bearbeitung dar, die die Gesetzlichkeitsfiktion erschüttern könnte. Entsprechendes gi#60 für die sich aus der Personalisierung der Widerrufsbelehrung ergebenden grammatikalischen Folgeanpassungen. Wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden hat, geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, zit. nach juris, Rn. 23).

Die Personalisierung der Widerrufsbelehrung beeinträchti#62 auch nicht die Deutlichkeit und führt insbesondere nicht zu einer Verwirrung in Fällen, in denen auf Seiten des Darlehensnehmers mehrere Vertragspartner beteili#62 sind. Ob bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer für sich alleine zum Widerruf berechti#62 ist oder alle Darlehensnehmer gemeinsam den Widerruf erklären müssen, ist angesichts der gewäh#60en sprachlichen Fassung zwar nicht eindeutig erkennbar, allerdings besteht diese Gefahr in ähnlicher Weise bei der Originalformulierung der Musterbelehrung, die unter Verwendung der Höflichkeitsanrede „Sie“ überhaupt nicht differenziert zwischen Fallgesta#60ungen mit nur einem Darlehensnehmer einerseits und Fallgesta#60ungen mit einer Mehrheit von Darlehensnehmern andererseits. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung kommt es in diesem Kontext nicht darauf an, ob die Belehrung der aktuellen Rechtslage zur „Ausübungsbefugnis“ des Widerrufsrechts bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern entspricht, sondern darauf, ob die zum Zeitpunkt der Erteilung der Belehrung maßgebliche Rechtslage (hier: die Musterbelehrung zum Widerrufsrecht) zutreffend widergegeben wird.

Der sprachliche „Perspektivwechsel“ bir#62 auch keine Verwechslungsgefahr in dem Sinne, dass der Verbraucher meinen könnte, der Unternehmer besitze selbst das Widerrufsrecht. Dies erscheint fernliegend, da sich der Unternehmer nicht selbst förmlich belehren würde und dann auch nicht selbst als Widerrufsadressat der eigenen Erklärung in Betracht käme. Der „Perspektivwechsel“ dient offenbar nur der sprachlichen Einpassung der Belehrung in einen aus Verbrauchersicht formulierten Text. Auf diese Weise wird gerade erreicht, dass der Verbraucher sich als Adressaten der Belehrung identifiziert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 23 U 204/14 -, juris).

(2) Modifikationen in Bezug auf die Lesbarkeit der Belehrung nicht fördernde Gesta#60ungsmerkmale und die Anpassung des Layouts an die Gesta#60ung des übrigen Vertragsdokuments sind grundsätzlich unschädlich. Wesentlich für die Wirksamkeit der Belehrung ist, dass eine äußere Gesta#60ung erfol#62, die die Aufmerksamkeit des Verbrauches auf die Belehrung richtet, anstelle sie im Fließtext einer Vielzahl vertraglicher Bestimmungen zu verstecken. Diesen Anforderungen genü#62 die hier gewäh#60e Aufmachung.

Dass die Hauptüberschrift „Widerrufsbelehrung“ der Einrahmung vorausgestel#60 ist, führt nicht aus dem Schutzbereich der Musterbelehrung heraus. Denn § 14 Abs. 3 der BGB-InfoVO a.F. erlaubt dem Unternehmer ausdrücklich, bei Verwendung des Musters in Format und Schriftgröße von diesem abzuweichen. Dass die Hauptüberschrift „Widerrufsbelehrung“ zudem nicht zentriert angeordnet ist, sondern linksbündig, stel#60 keine inha#60liche Bearbeitung dar, zumal eine drucktechnische Hervorhebung durch Fettdruck und Schriftgröße erfol#62. Die Überschrift ist im Übrigen nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst. Selbst eine Erweiterung der Überschrift führt nicht zu einer inha#60lichen Abweichung vom gesetzlichen Muster (BGH v. 09.11.2011, Az. I ZR 123/10, Juris Rdnr. 25). Nichts anderes kann für eine bloße Abweichung des Layouts ge#60en, zumindest in Fallgesta#60ungen, in denen die Abweichung nichts an der optischen Hervorhebung als (Haupt-) Überschrift ändert.

Auch die innerhalb des Rahmens befindliche Belehrung ist durch Überschriften gegliedert, die fettgedruckt sind. Die gewäh#60e Schriftart und Schriftgröße beeinträchtigen die Lesbarkeit des Textes nicht.

(3) Dass die in der Schlusszeile der Musterbelehrung vorgesehene Empfangsbestätigung durch Unterschrift feh#60, ist vorliegend ebenfalls unmaßgeblich, denn die Musterbelehrung gibt insoweit keinen zwingenden Inha#60 vor, sondern verlan#62 ausschließlich, dass das Ende der Belehrung hinreichend deutlich gemacht wird. Nach Gesta#60ungshinweis 10 Satz 1 der Musterbelehrung können Ort, Datum und Unterschriftsleiste zudem vollständig entfallen. In diesem Fall ist nach den Gesta#60ungshinweisen eine Ersetzung entweder durch die Worte „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Worte „Ihre (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ vorgesehen. Die Bekla#62e hat sich zulässigerweise für die erste A#60ernative entschieden.

c. Obwohl es auch hierauf nicht mehr ankommt, ist die vom Zedenten Vorname1 X mit Schreiben vom 24.09.2016 abgegebene Widerrufserklärung auch deshalb unwirksam, weil das Widerrufsrecht aus den vom Landgericht genannten Gründen zum Zeitpunkt seiner Ausübung jedenfalls verwirkt und die Ausübung rechtsmissbräuchlich war (§ 242 BGB).

Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. kann grundsätzlich verwirkt werden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 -, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 -, juris). Darüber hinaus kann die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 -, juris, mwN; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 -, juris, mwN). Einer Anwendung des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht betreffend die verfahrensgegenständlichen Immobilienkredit stehen insbesondere keine #8364parechtlichen Vorgaben entgegen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 -, juris).

Das Zeitmoment ist vorliegend bereits im Hinblick darauf gegeben, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag im September 2006 geschlossen wurde, bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung im September 2016 bereits 10 Jahre vergangen waren und der Kredit bis zur einvernehmlichen vorzeitigen Ablösung im Januar 2015 vertragskonform bedient wurde.

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Ge#60endmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr ge#60end machen, so dass die verspätete Ge#60endmachung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verha#60en des Berechti#62en beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechti#62e werde sein Recht nicht mehr ge#60end machen. Ob eine Verwirkung vorlie#62, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 -, juris, mwN; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 -, juris).

Die Vertragstreue der Eheleute X seit Abschluss des Darlehensvertrages allein reicht für die Annahme einer Verwirkung allerdings nicht aus. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verha#60ens des Vertragspartners kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nämlich nicht bilden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 -, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 -, juris).

Neben der langjährigen Vertragstreue ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass es auf Betreiben der Eheleute X zu einer vorzeitigen Ablösung des Kredits und infolgedessen zur einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages kam. Löst der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank oder Sparkasse – im Sinne einer tatsächlichen Vermutung – darauf einrichten darf und wird, dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhä#60nisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12. 2016 – 19 U 13/16 -, juris; OLG Schleswig, Urt. v. 6.10.2016 – 5 U 72/16 -, Rn. 41). Für die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung spricht vorliegend auch der weitere Umstand, dass der Zedent Vorname1 X nach erfol#62er Ablösung des Darlehens und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung etwa 20 Monate verstreichen ließ, bevor er den Widerruf erklärte. In diesem Falle ist das Vertrauen der Bekla#62en gerechtferti#62, ihr ehemaliger Darlehensnehmer werde sein Widerrufsrecht nicht mehr ge#60end machen. Außerdem steht die vorzeitige Ablösung des Darlehens im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie, wobei die Eheleute X für den Verkauf der Immobilie im Ergebnis darauf angewiesen waren, dass die Bekla#62e die Sicherheiten, hier die Grundschuld in Höhe von 145.000,- EUR, freigibt. Unterstel#60 man einmal, dass das Widerrufsrecht noch nicht erloschen war, so war die Freigabe der Sicherheiten vorliegend nicht nur durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung zu erreichen, sondern auch dadurch, dass bereits im Zusammenhang mit dem Verkauf der Darlehensvertrag widerrufen worden wäre, was allerdings (mutmaßlich) zeitaufwändiger gewesen wäre, da die Freigabe der Sicherheiten wohl erst nach einem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits um die Wirksamkeit des Widerrufs erfol#62 wäre. Mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren ist es jedoch, eine zeitnahe Freigabe der Sicherheiten dadurch zu bewirken, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, von dem anschließend faktisch eine Lösung im Zusammenhang mit dem Widerruf des Darlehens erfolgen soll. Ein solches Verha#60en ist mit elementaren vertraglichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.

Auf eine etwaige Kenntnis der Eheleute X hinsichtlich der Frage des Fortbestehens eines etwaigen Widerrufsrechts kommt es nicht an. Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie schließt die illoyal verspätete Ge#60endmachung eines Rechts aus. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Berechti#62en an. Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechti#62en eintreten, da die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, nicht aber der Willensentschluss des Berechti#62en entscheidend ist. Verwirkung kann daher selbst dann eintreten, wenn der Berechti#62e keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGH, Urteil vom 16. März 2007 – V ZR 190/06 -, juris; BGHZ 25, 47, 53).

Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände war vorliegend ein etwaiges Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung jedenfalls verwirkt, weshalb dem Zedenten Vorname1 X bzw. der Klägerin infolge des Widerrufs keinerlei Ansprüche gegenüber der Bekla#62en zustehen.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, zum beabsichti#62en Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.

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