OLG Frankfurt am Main, 29.06.2017 – 12 W 37/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.06.2017 – 12 W 37/17
Tenor:

Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 27.03.2017 wird abgeändert:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 3.000,- € festgesetzt.
Gründe

I.

Der Antragsteller hat durch Versäumnisurteil vom 03.08.2015 einen vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitel gegen Frau A (im Folgenden: Schuldnerin) erstritten, der rechtskräftig geworden ist. Diese hat mit notarieller Urkunde vom 26.10.2015 den auf sie mit notarieller Urkunde vom 23.12.2002 übertragenen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Stadt1 auf ihre Tochter, die Antragsgegnerin, übertragen. Gemäß notarieller Urkunde vom 23.12.2002 (§ 10) war die Schuldnerin verpflichtet, das Grundstück nur mit ausdrücklicher Zustimmung der damals Übergebenden – ihrer Eltern – zu veräußern oder in irgendeiner Form zu belasten, was durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung in Abteilung II lfd. Nr. 4 des Grundbuchs abgesichert wurde. In der notariellen Urkunde vom 26.10.2015 hat die Antragsgegnerin in § 3 die Übernahme die in lfd. Nr. 4 eingetragenen dingliche Last übernommen, während die persönliche Verpflichtung hieraus die Antragsgegnerin nicht übernommen hatte. Am 05.10.2016 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache das im Übertragungsvertrag vom 26.10.2015 erhaltene Grundstück zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden. Mit Verfügung des Landgerichts vom 06.10.2016 wurde die beantragte einstweilige Verfügung zu Gunsten des Antragstellers erlassen. Mit Schreiben vom 17.10.2016 erklärten die Übergeber des Grundstücks gemäß notarieller Urkunde vom 23.12.2002 (die Großeltern der Antragsgegnerin), sie hätten keine Kenntnis von der Übertragung auf die Antragsgegnerin gehabt, der sie nicht zugestimmt hätten. Sie forderten die Schuldnerin auf, die Wohnung wieder zurück zu übertragen.

Der Antragsteller hat auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.11.2016 mit Schreiben vom 15.12.2016 den „Aufhebungsanspruch“ der Antragsgegnerin sofort anerkannt und die einstweilige Verfügung an diese herausgegeben. Auf Hinweis des Landgerichts (115 d.A.) und auf Erwiderung der Antragsgegnerin vom 27.12.2016 hat der Antragsteller das einstweilige Verfügungsverfahren für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich dem angeschlossen und widerstreitend Kostenantrag gestellt.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 27.03.2017 (Bl. 135 ff. d.A.) in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO der Antragsgegnerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.

Es habe sich offensichtlich um eine gläubigerbenachteiligende Handlung i.S.v. §§ 1 ff. AnfG gehandelt. Trotz des dinglich gesicherten Rückforderungsrechts in der notariellen Urkunde vom 23.12.2002 habe die Übertragung des – wertausschöpfend belasteten – Grundstücks an die Antragsgegnerin gläubigerbenachteiligend gewirkt. Denn durch nachträgliche Zustimmung der Großeltern oder durch deren Ableben sei jederzeit die gläubigerbenachteiligende Absicht der Übertragung des Grundstücks gegeben gewesen.

Die einstweilige Verfügung sei auch nicht deshalb unbegründet gewesen, weil aufgrund der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Zwangssicherungshypothek der Antragsteller ein reguläres Zwangsversteigerungsverfahren habe einleiten können. Im Rahmen des § 2 AnfG sei nur solches Vermögen des Schuldners maßgeblich, auf das der Gläubiger ohne weiteres und gegenwärtig zugreifen könne. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, dass anderweitig ohne weiteres in das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Schuldnerin vollstreckt werden konnte.

Die Behauptung, die Übertragung sei auch zum Ausgleich für die jahrelange finanzielle Unterstützung der Schuldnerin erfolgt, könne aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen notarieller Urkunde vom 26.10. 2015, Rechtskraft des Versäumnisurteils und Aufforderung zur Rückübertragung durch die Großeltern der Antragsgegnerin nicht überzeugen. Im Übrigen sei das Beweisangebot „Zeugnis der Mutter der Antragsgegnerin“ im Verfahren der einstweiligen Verfügung unzulässig.

Von der Kenntnis des gläubigerbenachteiligenden Vorsatzes der Schuldnerin sei angesichts der Tatsache, dass die Übertragungsparteien (des Vertrages vom 26.10.2015) eng verwandt und bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, auszugehen.

Auch das Hilfsvorbringen der Antragsgegnerin, zumindest die verpflichtende Rückauflassung auf die Großeltern der Antragsgegnerin müsse von der Verbotsverfügung ausgeschlossen sein, führe nicht zu einer anderen Entscheidung. Wegen veränderter Umstände – Rückübertragungsaufforderung vom 17.10.2016 nach Erlass der einstweiligen Verfügung – sei gemäß § 927 ZPO der Antrag auf Aufhebung durch den Antragsgegner zulässig. Zwar habe die Antragsgegnerin keinen Antrag auf Aufhebung aufgrund veränderter Umstände gestellt, welchen der Antragsteller sofort hätte anerkennen können. Das heiße aber, dass selbst bei entsprechendem Antrag nach § 927 ZPO und sofortigem Anerkenntnis durch den Gegner die Kostenfolge des § 93 ZPO zum Tragen gekommen wäre. Das bedeute, dass auch vorliegend aufgrund der geänderten Umstände die einstweilige Verfügung für den Antragsteller kostenneutral aufgehoben werden könnte. Die einstweilige Verfügung sei bis zum Bekanntwerden der Rückauflassungsaufforderung der Großeltern der Antragsgegnerin zulässig und begründet gewesen.

Gegen diesen Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 05.04.2017 zugestellt wurde (Bl. 141 d.A.), richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.04.2017 (Bl. 146 ff. d.A.).

Nach den eigenen Ausführungen des Landgerichts sei das streitgegenständliche Grundeigentum wertausschöpfend belastet gewesen. Dann fehle es aber an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 1 AnfG. Dass im Nachhinein eine Zustimmung der Vormerkungsberechtigten oder nach deren Tod eine Löschung der Vormerkung eintreten könne, ändere nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung die wertausschöpfende Belastung gegeben gewesen sei.

Das Landgericht übersehe auch, dass die Frage der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens gemäß § 2 AnfG von dem Anfechtungsgläubiger darzulegen und zu beweisen sei. Es sei daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen darzulegen, dass ein reguläres Zwangsversteigerungsverfahren hätte durchgeführt werden können. Ohne Einholung eines Gutachtens könne diese Frage grundsätzlich nicht beantwortet werden.

Schließlich sei die Beweisantizipation des Landgerichts in Bezug auf die Frage, ob die Übertragung als Ausgleich für die finanzielle Unterstützung der Mutter erfolgte, unzulässig, zudem sei die Vernehmung einer präsenten Zeugin auch im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich.

Wegen des Rückübertragungsanspruchs der Großeltern, welcher nicht erst mit der Geltendmachung bestanden habe, sei zudem auch der Hilfsantrag begründet gewesen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 18.05.2017 (Bl. 166 f. d.A.) verwiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist entsprechend § 91a Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Kosten des Verfahrens waren dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Antrag auf einstweilige Verfügung von vornherein unbegründet war.

Es fehlte an der für jede Gläubigeranfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 1 I AnfG), weil auch eine ohne die Übertragung mögliche Zwangsvollstreckung des Antragstellers in das Grundstück nicht zu seiner Befriedigung geführt hätte.

Durch die Anfechtung soll für den Gläubiger die Zugriffslage wiederhergestellt werden, welche ohne die Rechtshandlung des Schuldners bestanden hätte. Deshalb ist eine Rechtshandlung des Schuldners nur anfechtbar, wenn durch sie die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wird, der Gläubiger also objektiv benachteiligt ist. Zur Feststellung der Gläubigerbenachteiligung muss notwendig das dem Vollstreckungszugriff ohne die angefochtene Rechtshandlung unterlegene Vermögen des Schuldners mit dem verglichen werden, was als Zugriffsmasse nach der Handlung verblieben ist. Eine Benachteiligung des Gläubigers fehlt, wenn der Schuldner eine schon vorher wertausschöpfend dinglich belastete Sache veräußert hat, weil dann der anfechtende Gläubiger auch ohne die Veräußerung mit seiner Zwangsvollstreckung keinen Erfolg gehabt hätte (vgl. nur BGH, NJW 1988, 3265 [BGH 07.06.1988 – IX ZR 144/87]; OLG Hamm, NJOZ 2001, 1156).

So lag der Fall hier.

Es stand von vornherein die für die Eltern der Schuldnerin zur Sicherung ihres Rückübertragungsanspruchs im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung dem Erfolg einer Zwangsvollstreckung des Antragstellers in das Grundstück entgegen.

Hätte die Schuldnerin vorliegend nicht an die Antragsgegnerin veräußert, hätte zwar der Verfügungskläger in den Grundbesitz vollstrecken können, hätte daraus jedoch keine Befriedigung erlangt.

Der Grundbesitz war nämlich nie ein dem unbeschränkten Gläubigerzugriff zur Verfügung stehender Teil des Schuldnervermögens, sondern von dem Erwerb durch die Schuldnerin an mit dem bedingten Rückübertragungsanspruch und der diesen vorrangig sichernden Auflassungsvormerkung belastet.

Jegliche Zwangsvollstreckung in das Grundstück löste die Bedingung für den Rückübertragungsanspruch der Eltern der Schuldnerin aus, da mit ihr eine Belastung im Sinne des § 10 des Übergabevertrages vom 23.12.2002 einherging.

Das damit bestehende Risiko der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs entzog das Grundstück von vornherein der Zwangsvollstreckung des Antragstellers, denn dass die Eltern der Schuldnerin von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätten, ist aufgrund der Geltendmachung auch nach der Veräußerung an die Antragstellerin nicht zweifelhaft.

Auf die hypothetische Möglichkeit, dass im Nachhinein eine Zustimmung der Vormerkungsberechtigten hätte erteilt werden können oder nach deren Tod eine Löschung der Vormerkung eintreten könne, kommt es nicht an. Diese Erwägungen ändern nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung die wertausschöpfende Belastung gegeben war.

Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen – Voraussetzungen des § 2 AnfG, Übertragung auch zum Ausgleich finanzieller Unterstützung – kommt es demzufolge nicht mehr an.

Dem Antragsteller waren damit in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der Beschwerde hat er ebenfalls zu tragen, da er unterlegen ist.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.