OLG Frankfurt am Main, 19.06.2017 – 17 U 79/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 19.06.2017 – 17 U 79/17
Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrags geltend gemacht haben.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten unter dem 22./30.3.2010 einen Darlehensvertrag über 117.500 € unter der Vertragsnummer …. Der Vertrag enthält auf Seite 5 unter der Überschrift „Widerrufsbelehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer“ folgende, mit einem schwarzen Rahmen eingefasste Widerrufsbelehrung:

Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer

Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer allein zu.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z. B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristablauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer

-ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und

-die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an nachstehende Adresse der Bank:

Bank1 E-Mail-Anschrift: www.(…).com

Straße1 Telefax-Nummer: …

Stadt1

Widerrufsfolgen

Hat der Darlehensnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist -, so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen. Die Bank muss ihre Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.

Ende der Widerrufsbelehrung

Auf der folgenden Seite findet sich unter der Überschrift „Empfangsbestätigung“ ein Kasten, in dem die Kläger durch ihre Unterschrift bestätigt haben, am 22.3.2010 eine Abschrift ihres Darlehensantrags und der Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Im Übrigen wird wegen des Vertragsinhalts und der Gestaltung der Widerrufsbelehrung auf Anl. K1 Bezug genommen.

In der Folgezeit stellte die Beklagte die Darlehensvaluta zur Verfügung, die Kläger bedienten das Darlehen vertragsgemäß. Mit Anwaltsschreiben vom 3.3.2016 (Anl. K2) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte unter Fristsetzung zur Auskunftserteilung über die von ihr vereinnahmten Zinsen, eventuell vereinnahmte Vorfälligkeitsentgelte und weitere Gebühren auf. Gleichzeitig verlangten sie Auszahlung der vereinnahmten Zinsen. Mit Schreiben vom 9.3.2016 (Anl. K3) lehnte die Beklagte dies ab.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der von ihnen erklärte Widerruf sei wirksam, weil die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die Belehrung sei fehlerhaft, da durch sie die unzutreffende Vorstellung hervorgerufen werden könne, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung. Nachdem die Kläger auf Seite 6 des Vertrages mit ihrer Unterschrift den Empfang ihres Darlehensantrags und der Widerrufsbelehrung – nicht jedoch der Vertragsurkunde – bestätigt hätten, müssten sie fälschlicherweise davon ausgehen, dass bereits am Folgetag der Unterzeichnung die Widerrufsfrist zu laufen beginne. Für sie sei nicht erkennbar, dass erst mit dem Zugang der unterschriebenen Ausfertigung der Vertragsurkunde der Fristlauf in Gang gesetzt werde. Ein weiterer Fehler der Belehrung liege darin, dass sie sich nicht – wie es das Muster vorsehe – mit persönlicher Anrede („Sie“) konkret an den Adressaten der Belehrung wende, sondern abstrakt formuliert sei. Auch hierin sei ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot zu sehen. Schließlich sei die Belehrung auch missverständlich für die Kläger, da die Beklagte eine stark verkürzte Darstellung der Rechte und Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs gewählt habe. So enthalte die Widerrufsbelehrung nur Hinweise zu den Pflichten der Kläger im Falle des Widerrufs. Über etwaige Rechte des Verbrauchers und Pflichten des Darlehensgebers finde sich in der Belehrung nichts, so dass die Belehrung geeignet sei, die Kläger zu verunsichern und von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten, da sie befürchten müssten, mehr zahlen zu müssen, als das, was sie empfangen haben einschließlich der Zinsen. Schließlich fehle ein Hinweis auf die 30-tägige Frist im Rückgewährschuldverhältnis. Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. könne sich die Beklagte nicht berufen, da ihre Belehrung deutlich vom Muster abweiche. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der fehlenden persönlichen Anrede und der nicht im Muster vorgesehenen Einleitung, „Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung (…)“. Insoweit handele es sich auch nicht um unbeachtliche Marginalien, da die von der Beklagten verwendeten Formulierungen die Möglichkeit einer falschen Interpretation eröffneten.

Im Hinblick darauf sei die Ausübung des fortbestehenden Widerrufsrechts auch nicht rechtsmissbräuchlich. Nur weil die Beklagte in die Musterwiderrufsbelehrung eingegriffen und diese inhaltlich verändert habe, bestünde das Widerrufsrecht auch noch Jahre nach Vertragsschluss. Dies sei das alleinige Verschulden der Beklagten. Das Widerrufsrecht der Kläger sei auch nicht verwirkt, da es insoweit an dem erforderlichen Umstandsmoment fehle.

Mit der Klage haben die Kläger neben der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt festzustellen, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch die Widerrufserklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist und der Beklagten gegen die Kläger keine über das Rückgewährschuldverhältnis hinausgehenden Rechte vermittelt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei hinsichtlich des Feststellungsantrags bereits unzulässig, da die Kläger die Klärung einer reinen Vorfrage und nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt hätten. Zudem fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, da den Klägern eine Leistungsklage auf Zahlung der ihnen infolge des Widerrufs angeblich zustehenden Ansprüche als bessere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung stünde. Unabhängig davon sei die Klage aber auch unbegründet, da der Widerruf verfristet und somit unwirksam sei. Darauf, ob die Widerrufsbelehrung der Musterwiderrufsbelehrung der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-Info V a.F. entspreche, komme es vorliegend nicht an, da die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB a.F. genüge. Sie informiere insbesondere zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. Indem der Fristbeginn davon abhänge, dass dem Darlehensnehmer ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde bzw. eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung gestellt wird, werde der Fristbeginn, abweichend von § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F., der auch den Erhalt des schriftlichen Antrags des Verbrauchers bzw. eine Abschrift des Antrags genügen lässt, im Interesse des Verbrauchers zulässigerweise nach hinten verschoben. Insoweit sei der in der Belehrung verwandte Begriff der „Vertragsurkunde“ eindeutig. Auch ein durchschnittlicher Verbraucher wisse, dass eine Vertragsurkunde bei einem zwingend schriftlich abzuschließenden Vertrag erst dann vorliege, wenn beide Vertragsparteien das Vertragsformular unterzeichnet haben.

Die Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, die Belehrung informiere auch ordnungsgemäß über die Widerrufsfolgen. Grundsätzlich bestünde gegenüber dem Darlehensnehmer keine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs. Ein Hinweis auf die beiderseitigen Erstattungspflichten, wie in der Belehrung der Beklagten enthalten, sei zulässig, jedoch nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte die Kläger auch eindeutig darauf hingewiesen, dass sie die Verpflichtung zur Erstattung von Leistungen im Falle eines Widerrufs innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung erfüllen müssten. Hierdurch habe sie den Klägern klar vor Augen geführt, dass auch sie einen Anspruch auf Erstattung der von ihnen erbrachten Leistung habe.

Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, ein etwa noch bestehendes Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt. Das hierfür erforderliche Zeitmoment sei sechs Jahre nach Vertragsschluss erfüllt. Nachdem die Kläger ihren vertraglichen Verpflichtungen über Jahre hinweg beanstandungslos nachgekommen seien, habe die Beklagte auch darauf vertraut, dass sie ein etwaiges Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden, so dass insoweit auch das Umstandsmoment erfüllt sei. Unabhängig davon sei der Widerruf rechtsmissbräuchlich, da er nicht vom Schutzzweck des Verbraucherdarlehens-Widerrufsrechts gedeckt sei, da die Kläger durch den Widerruf versuchten, das von ihnen übernommene wirtschaftliche Risiko gesunkener Zinsen auf die Beklagte abzuwälzen. Schließlich sei selbst im Falle einer unterstellt unwirksamen Widerrufsbelehrung der Anspruch der Kläger auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 194 ff. BGB verjährt.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nummer ein ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich des Feststellungsantrags fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs.1 ZPO. Dies setze voraus, dass dem konkreten, von dem Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit drohe und der Feststellungsausspruch geeignet sei, zum einen diese Gefahr zu beseitigen und zum anderen unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgerechten Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen und so nach Möglichkeit Folgeprozesse zu vermeiden. Dem genüge der Klageantrag zu Ziff. 1 nicht. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in dem es um den Widerruf von ausgezahlten und über mehrere Jahre durchgeführten Darlehensverträgen gehe, bestünde regelmäßig auch Streit über die Modalitäten der Rückabwicklung und der insoweit ausgetauschten Leistungen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des zu Gunsten der Darlehensgeberin bestehenden Wertersatzanspruchs, dessen Höhe zwar gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich dem Vertragszins entspreche. Möglich sei jedoch auch der Nachweis eines geringeren Gebrauchsvorteils, was regelmäßig zu Streit zwischen den Parteien über die Höhe des üblichen Darlehenszinses führe. Auch sei zu erwarten, dass die Parteien darüber streiten würden, mit welchem Zinssatz die von der Bank gezogenen Nutzungen auf die von den Darlehensnehmern geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen abzugelten seien. Angesichts dessen stünde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der vorliegende Feststellungsantrag nicht zu einer sinnvollen Erledigung sämtlicher auftretender Streitpunkte führen werde. Den Klägern sei es ohne weiteres möglich und zumutbar, die begehrte Feststellung zu konkretisieren und den von ihnen zu leistenden Zins sowie den Nutzungsersatz dem Zinssatz nach zu beziffern, so dass die absehbaren Streitpunkte in nur einem Verfahren erledigt werden könnten.

Unabhängig davon sei die Klage jedoch auch unbegründet, da die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts bei dessen Ausübung bereits abgelaufen gewesen sei. Die von der Beklagten zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung habe die 2-wöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Die Belehrung genüge den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Sie sei insbesondere hinsichtlich des Fristbeginns nicht missverständlich. Indem die Belehrung den Fristbeginn maßgeblich von dem Erhalt einer Vertragsurkunde bzw. einer Abschrift derselben abhängig mache, sei kein Raum für die Annahme, ein nur von einer Vertragspartei unterzeichnetes Schriftstück könne den Fristlauf in Gang setzen. Einem durchschnittlichen Verbraucher sei bekannt, dass ein von keiner oder nur einer der beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Schriftstück keine Vertragsurkunde darstelle. Dass die Belehrung den Verbraucher nicht persönlich mit „Sie“ anspreche, begründe keine Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Maßgeblich sei insoweit § 355 Abs. 2 BGB a.F., wonach dem Verbraucher „eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht“ zu erteilen sei. Eine Vorgabe dahingehend, in welcher grammatikalischen Form der Verbraucher angesprochen wird, enthalte das Gesetz nicht. Schließlich sei die Belehrung auch hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht zu beanstanden. Nach dem Gesetzeswortlaut seien dem Verbraucher „seine Rechte deutlich“ zu machen. Eine Belehrungspflicht hinsichtlich der Pflichten der Bank sei somit nicht gegeben. Die wesentlichen Rechte des Darlehensnehmers seien mit dem Hinweis auf die Rückgewährverpflichtung hinsichtlich der empfangenen Leistung sowie eines eventuell Nutzungsersatzes hinreichend benannt.

Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Klageantrags zu 1 kündigen die Kläger an, eine klarstellende Bezifferung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Unabhängig davon sind sie der Auffassung, die Klage hätte nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen, da zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung und darüber hinaus bis zum 21.2.2017 der Feststellungsantrag auch nach der BGH-Rechtsprechung zulässig gewesen sei.

Im Übrigen wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere hinsichtlich der aus ihrer Sicht nicht hinreichend deutlichen Belehrung über den Fristbeginn. Sie verweisen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.3.2009 (Az. XI ZR 3308), in der der BGH die Wendung, „eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags“ als hinsichtlich des Fristbeginns unklar und den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. nicht genügend qualifiziert hat. Die Kläger meinen, dieser Entscheidung sei zu entnehmen, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung missverständlich ist.

Die Kläger beantragen:

1.

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 2.3.2017, Az. 2-10 O 395/16, wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 22./30.3.2010 über einen Betrag i.H.v. 117.500 € zur Darlehensnummer … durch die Widerrufserklärung der Kläger vom 3.3.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt worden ist und der Beklagten keine gegen die Kläger über das Rückgewährschuldverhältnis hinausgehenden Rechte vermittelt.
2.

Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 2399,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zunächst kann dahinstehen, ob der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag, der bisher auch in der Berufungsinstanz gestellt wird, unzulässig ist und nur bei entsprechender Erweiterung des Feststellungsantrags – wie das Landgericht angenommen hat – das Feststellungsinteresse gegeben ist. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 27.9.2011, Az. II ZR 256/09, juris Rn. 9). Ein Feststellungsbegehren, das die Vorinstanz für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der nachfolgenden Instanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 1.7.2014, Az. XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 24.2.1954, Az. II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316; vom 9.11.1967, KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 221). Gründe der prozessualen Fairness gebieten es in einem solchen Fall nicht, dem Kläger zuvor die Möglichkeit zu geben, von der unzulässigen und unbegründeten Feststellungs- zu einer ebenso unbegründeten Leistungsklage überzugehen (BGH, Urteil vom 21.2.2017, Az. XI ZR 467/15, juris Rn. 41). Da dies für das Urteilsverfahren anerkannt ist, kann nichts anderes für eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO gelten (OLG Rostock, Beschluss vom 7. April 2003,6 U 14/03, juris). Der Beschluss tritt an die Stelle des Berufungsurteils und ersetzt es somit (vgl. Zöller-Heßler, 30. Aufl. § 522 ZPO Rdn.9). Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 522 Abs. 2 ZPO noch aus dem Zweck der Vorschrift. Ebenso wenig stehen das Verschlechterungsverbot, die Zurückweisungsrecht nach § 538 Abs. 2 ZPO oder die Grundsätze der materiellen Rechtskraft entgegen. Dem Berufungsgericht ist es bei der Zurückweisung mangels Erfolgsaussicht freigestellt, ob es den Anknüpfungspunkt dafür in Erwägungen zur prozessualen Zulässigkeit der Klage oder aber zur Unbegründetheit der verfolgten Ansprüche findet. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO differenziert insoweit schon seinem Wortlaut nach nicht zwischen diesen beiden Varianten. Der Zurückweisungsbeschluss setzt allein voraus, dass sich aus der Berufungsbegründung keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Abänderung des Ersturteils aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen rechtfertigen. Hiernach fällt unter den Wortsinn „ohne Erfolg“ sowohl das Prozessurteil als auch die Entscheidung des Sachurteil. Keine Aussicht auf Erfolg hat die Berufung auch dann, wenn die Begründung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler – etwa die Behandlung der Klage als unzulässig – aufweist, das Urteil sich aber im Ergebnis mit anderer Begründung – eben der Bewertung der Klage als unbegründet – aufrechterhalten lässt (OLG Rostock Beschluss vom 7.4.2003, .a.a.O.). § 522 Abs. 2 ZPO hebt als Zurückweisungsvoraussetzung die fehlende Aussicht auf Erfolg hervor. Erfolg hat ein Rechtsmittel aber nur, wenn das Urteil zu Gunsten des Rechtsmittelführers geändert wird (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 11.3.2003, Az. 3 U 28/03, juris). Auch der Normzweck der Vorschrift spricht dafür, im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die aus prozessualen Gründen abgewiesene Klage im Berufungsrechtszug als unbegründet behandeln zu können und ihr deshalb keine Aussicht auf Erfolg beizumessen, ohne darüber mündlich verhandeln zu müssen. Zweck des Gesetzes ist es, nicht unnötig richterliche Arbeitskraft durch intensive Befassung mit substanzlosen Berufungen zu binden (BT-Drucksache 14/472 2, 97). Entsprechend schreibt das Gesetz seinem Wortlaut nach die Zurückweisung der Berufung zwingend vor, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Dies ist auch im Sinne beider Parteien. Der Berufungsbeklagte hat ein Interesse daran, möglichst bald zu erfahren, ob das von der Gegenseite angefochtene Urteil rechtskräftig wird. Dem Berufungskläger kann an einer unnötigen mündlichen Verhandlung nicht gelegen sein, wenn eine Abänderung des ihm nachteiligen erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis auszuschließen ist OLG Rostock, Beschluss vom 7.4.2003, a.a.O., Rz. 16). Auch das Verschlechterungsverbot steht einer solchen Behandlung nicht entgegen. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der reformatio in peins nicht darin zu erkennen, dass auf die Berufung des Klägers die Prozessabweisung in erster Instanz durch Sachabweisung ersetzt wird. Dies entspricht trotz der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung der herrschenden Meinung (Zöller-Heßler, a.a.O., § 528, Rz. 32 m.w.N.).

Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat auch insoweit zutreffend festgestellt, dass die Klage unbegründet ist, da der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den von den Klägern erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Die Widerrufsfrist des § 355 Absatz ein S. 2 BGB a.F. war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im März 2016 bereits abgelaufen. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt.

Die von der Beklagten den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung genügt dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Dies hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (Senat, Beschluss vom 2.5.2016, Az. 17 U 4/16; Beschluss vom 29.8.2015, Az. 17 U 25/16; Beschluss vom 9.2.2017, Az. 17 U 199/16; Beschluss vom 17.5.2017, Az. 17 U 59/17). Das Deutlichkeitsgebot erfordert unter anderem, dass die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage deutlich vor Augen führt. Die Belehrung muss sich daher innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich hervorheben (BGH, Urteil vom 23.6.2009, Az. XI ZR 156/08, juris, Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Die Belehrung ist durch die schwarze Umrahmung optisch hervorgehoben und durch Absätze und fettgedruckte Überschriften klar gegliedert. Ihr Empfang ist zudem, zusammen mit dem Erhalt des Vertragstextes, durch Unterschrift gesondert zu bestätigen, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Verbraucher die Belehrung zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29 12. 2015, Az. 17 U139/15, Juris, Rn. 41).

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Belehrung auch hinsichtlich des Fristbeginns weder undeutlich noch unklar. Nach der von der Beklagten erteilten Belehrung beginnt der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag nachdem dem Darlehensnehmer ein Exemplar der Widerrufserklärung und die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden. Die Belehrung entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. und ist inhaltlich eindeutig. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Fristbeginn ebenfalls von der Aushändigung einer Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.) und – da es sich um einen schriftlich abzuschließenden Vertrag handelt, § 492 Abs. 1 S. 1 BGB – der Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages abhängig (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Widerrufsbelehrung nicht dahingehend unklar, dass die Widerrufsfrist unabhängig davon zu laufen beginnt, ob der Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch im Besitz einer seine eigene Willenserklärung enthaltenen Vertragsurkunde ist. Zutreffend hat das Landgericht darauf verwiesen, dass der Begriff der Vertragsurkunde für einen juristischen Laien unmissverständlich ist. Dass ein Vertrag nicht durch einseitige Erklärung oder ein Angebot zustande kommt, sondern eine Erklärung beider Parteien voraussetzt, ist dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt. Da nach der Belehrung der Fristablauf den Besitz der Vertragsurkunde bzw. einer Abschrift derselben voraussetzt, steht außer Frage, dass der Fristlauf nicht ausgelöst wird, solange der Verbraucher lediglich im Besitz des Darlehensangebot der Bank ist. Jedem verständigen Verbraucher wird insoweit einleuchten, dass mit der Übergabe eines erst noch zu unterzeichnenden Vertragsformulars noch kein schriftlich abzuschließende Vertrag zustande gekommen sein kann, sondern das Zustandekommen vielmehr ein von beiden Seiten unterzeichnetes Vertragsdokument voraussetzt. Der Begriff der Vertragsurkunde, der vom Gesetz selbst in Abgrenzung zum Antrag des Verbrauchers verwendet wird, bedarf insoweit auch keiner erläuternden Bezeichnung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27.9.2016, Az. XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8). Die Entscheidung betrifft eine Widerrufsbelehrung, die einen wesentlichen Unterschied zu der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung aufweist: In dem von dem BGH entschiedenen Fall war der Fristbeginn abhängig von dem Zugang einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Darlehensantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags. Hier hängt der Fristbeginn vom Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde oder eine Abschrift derselben ab. Auf den Zugang des Antrags kommt es – im Gegensatz zu der von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation – nicht an. Genau daran knüpft der BGH jedoch seine Einschätzung, wonach nicht hinreichend deutlich über den Fristbeginn belehrt werde, weil das unrichtige Verständnis naheliege, „die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Vertragsantrags des Unternehmers ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher bereits seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben habe“. Missverständlich ist insofern der Begriff des Antrags ohne Verwendung eines Possessivpronomens („Ihr Antrag“), da er auch die Deutung zulässt, dass es sich dabei um den Antrag des Darlehensgebers handeln könnte. Deshalb könnte der Verbraucher irrtümlich davon ausgehen, der Fristlauf sei unabhängig von dem Erhalt seiner eigenen Willenserklärung. Genau dieses Missverständnis kann jedoch bei der von der Beklagten verwendeten Belehrung nicht aufkommen, da der Erhalt des Vertrages maßgeblich ist und somit – wie bereits ausgeführt – klar ist, dass der Fristlauf nicht in Gang gesetzt werden kann, bevor nicht der Verbraucher auch seine eigene Willenserklärung schriftlich vor sich hat. Dass die Kläger in dem Kästchen unterhalb der Widerrufsbelehrung den Empfang „meines“ Darlehensantrags und der Widerrufsbelehrung bestätigt haben, kann ebenfalls keine Fehlvorstellung über die Voraussetzungen des Fristbeginns hervorrufen, da durch die Verwendung des Possessivpronomens klargestellt ist, dass es sich insoweit um die Willenserklärung des Verbrauchers und nicht um die des Darlehensgebers handelt.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf den Rechtsfolgen betreffenden Teil inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Einwand der Kläger, es werde lediglich über die Pflichten des Darlehensnehmers, nicht jedoch über dessen Rechte belehrt, trifft nicht zu. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Haustürgeschäft eine Widerrufsbelehrung, welche lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentlichen Rechte informiert, nicht ordnungsgemäß (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2007, Az. VII ZR 142/06, juris, Rn. 11). Abgesehen davon, dass außerhalb des auf der Haustürsituation beschränkten Anwendungsbereichs des § 312 Abs. 2 BGB ohnehin keine detaillierte Rechtsfolgenbelehrung erforderlich ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 5.8.2015, Az. 23 O178/14, juris, Rn. 55; OLG Celle, Beschluss vom 14.7.2014, Az. 3 W 34/14, juris, Rn. 16; Senat, Beschluss vom 28.1.2016, Az. 17 U 124/15; Beschluss vom 29.6.2016, Az. 17 U 50/16), bringt die vorliegende Widerrufsbelehrung klar zum Ausdruck, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben sind. Das Wort „beiderseits“ lässt hinreichend deutlich die für beide Seiten mit einem wirksamen Widerruf verbundenen Folgen erkennen. Insoweit genügt der Hinweis auf die Notwendigkeit, die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben (Senat, Beschluss vom 28.1.2016, Az. 17 U 124/15; Beschluss vom 29.6.2016, Az. 17 U 15/16; vom 9.2.2017, Az. 17 U 191/16). Neben dieser Formulierung lässt auch der letzte Satz der Belehrung zu den Widerrufsfolgen keinen Zweifel an die Pflichten der Beklagten, indem darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte „ihre Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen“ 30 Tagen nach Zugang der Willenserklärung zu erfüllen hat. Im Hinblick darauf und den vorangehenden Satz, der auf die 30-Tagefrist hinsichtlich der Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Erstattung von Zahlungen hinweist, erschließt sich nicht, weswegen die Kläger vortragen, es fehle ein Hinweis auf die 30-Tagefrist bei Rückgewährschuldverhältnissen.

Da somit die Belehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entspricht, kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob der Beklagten wegen Verwendung einer dem Muster nach Anl. 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprechenden Belehrung die Gesetzlichkeitsvermutung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zugute kommt. Aus demselben Grund kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Widerrufs oder für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts vorliegen. Auch die Frage der Verjährung stellt sich daher nicht mehr.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrags setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im allgemeinen von 4 auf 2 Gerichtsgebühren halbiert würden.

Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in 2. Instanz Stellung nehmen, wobei der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert auf 55.048 € festzusetzen.

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