OLG Frankfurt am Main, 08.06.2017 – 6 U 2/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 08.06.2017 – 6 U 2/17
Leitsatz:

Eine nicht mit Begründung versehene Unterlassungsverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, wird nur dann wirksam vollzogen (§ 929 II ZPO), wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst zumindest auch diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Ist eine solche Anlage in teilweise nicht lesbarer Form zugestellt worden, steht dies der Vollziehung dann nicht entgegen, wenn der Schuldner ohne unzumutbaren Aufwand erkennen kann, wie der nicht lesbare Text lautet (im Streitfall: Zutatenliste des eigenen Erzeugnisses des Schuldners).
Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 16.12.2016 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung nicht wegen fehlender Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO aufgehoben. Zwar weist die Antragsgegnerin mit Recht darauf hin, dass die Anlage AST 4, auf die der Tenor der Beschlussverfügung Bezug nimmt, nicht lesbar ist. Bei der Anlage AST 4 handelt es sich um acht Seiten Farbkopien, die jeweils auf einer Seite die Vorder- bzw. Rückseite einer Produktverpackung der hier streitgegenständlichen vier unterschiedlichen Produktverpackungen zeigen. Dabei sind die Zutatenangaben auf der jeweiligen Rückseite der Verpackung nicht lesbar, da sie in schwarzer Schrift auf dem durchsichtigen Teil der Verpackung aufgedruckt sind und sich die schwarze Schrift vor den dunklen Fruchtsaftbeeren zu wenig abhebt, um die Lesbarkeit zu ermöglichen.

Allerdings erfordert es die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung, die – wie hier – bereits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen ist, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbots zweifelsfrei ermitteln kann. Aus diesem Grund wird eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, nur dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst zumindest auch diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können. Hierher gehören auf jeden Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird (Senat, Beschluss vom 01.06.2011, 6 W 12/11 – Ankle Tube). Die Lesbarkeit der Zutatenliste ist jedenfalls für das unter 3. ausgesprochene Verbot auch erforderlich, um Inhalt und Reichweite des Verbots zu bestimmen. Entscheidend ist jedoch, dass die Antragsgegnerin nicht darauf angewiesen ist, die Zutatenliste auf den Abbildungen der Anlage AST 4 zu lesen. Denn diese Anlage zeigt Produkte, die von der Antragsgegnerin unter Angabe einer PZN vertrieben werden. Dies ermöglicht es der Antragsgegnerin, den Inhalt der Zutatenliste ohne unzumutbaren Aufwand zu überprüfen. Ihr Argument, sie vertreibe unter der angegebenen PZN auch Fruchtsaftbeeren in einer modifizierten Produktaufmachung (Anlage BL 1), verfängt nicht. Diese Verpackungen sind völlig anders gestaltet und daher erkennbar nicht Gegenstand der einstweiligen Verfügung.

Auch der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist gegeben. Ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten kann dem Antragsteller erst ab dem Zeitpunkt vorgeworfen werden, zu dem er Kenntnis von allen unlauterkeitsbegründenden Umständen hat. Daher ist die Dringlichkeitsfrist hier nicht schon in Lauf gesetzt worden, als die angegriffenen Produktverpackungen in den Besitz des Antragstellers gelangten. Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, er habe „Mitte Juni 2016“ festgestellt, dass auf den Verpackungen teilweise andere Zutaten angegeben seien als in den Produktinformationen im Internet.

Zu den unlauterkeitsbegründenden Umständen zählt auch die Frage, ob die Antragsgegnerin sich auf die Ausnahmevorschrift des Artikel 54 Abs. 1 LMIV berufen kann. Diese Vorschrift gewährt eine Aufbrauchsfrist für vor dem 13.12.2014 in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Lebensmittel. Anlass, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Artikel 54 Abs. 1 LMIV auf die streitgegenständlichen Produkte Anwendung findet, hatte der Antragsteller, nachdem die A-Apotheke, die er ebenfalls abgemahnt hatte, sich mit Schreiben vom 23.06.2016 auf Artikel 54 LMIV berief. Die Antragsgegnerin erwirkte gegen den Antragsteller am 8. Juli 2016 vor dem Landgericht Stadt1 eine einstweilige Verfügung. In der Antragsschrift vertrat er die Auffassung, dass Artikel 54 LMIV auf die auch hier streitgegenständlichen Produkte anwendbar sei. Der Antragsteller brachte daraufhin in Erfahrung, dass die Antragsgegnerin mit einem Mindesthaltbarkeitszeitraum von 18 Monaten arbeitet. Die streitgegenständlichen Fruchtsaftbeeren weisen als Mindesthaltbarkeitsdatum den August 2017 auf, müssen mithin deutlich nach dem 13.12.2014 abgepackt worden sein. Daraufhin mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.07.2016 ab und beantragte am 26.07.2016 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Rücksicht auf diesen Geschehensablauf kann dem Antragsteller ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten nicht vorgeworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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