OLG Frankfurt am Main, 02.06.2017 – 8 U 98/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 02.06.2017 – 8 U 98/16
Tenor:

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. April 2016 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
2.

Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat der Kläger zu tragen.
3.

Das am 11. April 2016 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. In der Sache hat die Berufung des Klägers hingegen keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegenüber der Beklagten zustehen. Die Berufungsangriffe tragen kein anderes Ergebnis.

Im Einzelnen:

a. Selbst wenn man zugunsten des Klägers dessen Aktivlegitimation unterstellt, ist bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich.

aa. Zunächst ist hervorzuheben, dass der Kläger erst im August 2010 einen Betrag in Höhe von ca. € 130.000,00 bei dem Dachfonds „A“ angelegt hat, als dessen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Beklagte damals agierte (vgl. den unstreitigen Teil des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils, S. 3, Bl. 353 d. A.).

Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe „bewusst und strategisch geplant im Jahr 2008 […] vier neue Dachfonds aufgelegt […], um die Fondsvermögen planvoll zu steuern und zwar in der Weise, dass die Vermögen der vier offenen Immobilienfonds […] quasi einzusammeln und die anderen Vermögenswerte der Fonds zu liquidieren und Rücknahmeverlangen von Anteilsinhabern, insbesondere großen institutionellen Kapitalanlegern, zum Nachteil von Kleinanlegern wie dem Kläger zu befriedigen“ (s. etwa S. 3 der Berufungsbegründung vom 19. Juli 2016, Bl. 415 d. A.), ist dieser Vorwurf bereits aufgrund der zeitlichen Abfolge hier irrelevant. Im Jahr 2008 bestanden zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen. Es war die freie Entscheidung des Klägers, im Jahr 2010 den Betrag in Höhe von ca. € 130.000,00 bei dem Dachfonds zu investieren. Wenn er sich hierbei über den Dachfonds nicht hinreichend informiert hat, stehen ihm allenfalls Ansprüche gegenüber seinen damaligen Beratern, nicht aber gegenüber der Beklagten zu (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2016 – 23 Kap 1/14, AG 2016, 469, 472). Im Übrigen hat der Kläger in diesem Zusammenhang selbst vorgetragen, die Anlagestrategie der Beklagten sei „von Anfang an offen zu Tage“ getreten (s. S. 4 des Anwaltsschriftsatzes vom 31. Mai 2017, Bl. 656 d. A.).

bb. Auch der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe den Beschluss zur Aussetzung der Rücknahme der Anteile viel zu spät gefasst, geht fehl. Der Kläger macht insoweit geltend, dass es andernfalls im Jahre 2011 nicht zu einem Abfluss von Vermögen in Höhe von € 172.180.453,25 gekommen wäre. Er sei nicht über diese Mittelabflüsse informiert worden und habe keine Möglichkeit gehabt, sein Handeln danach auszurichten.

Das Landgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, dass die entsprechenden Entscheidungen der Beklagten zu einem Kursverlust geführt haben könnten. Der Kläger selbst hat behauptet, dass der Rücknahmepreis eines Anteils an dem Fonds zum 31. Dezember 2011 noch € 1.056,60 betragen und damit etwas oberhalb des Rücknahmepreises eines Anteils zum 31. Dezember 2010 (€ 1.048,57) gelegen habe.

Im Übrigen verkennt der Kläger mit seinem Vorwurf, die Beklagte hätte die Aussetzung der Rücknahme der Anteile spätestens Anfang 2011 beschließen müssen (so etwa S. 12 des Anwaltsschriftsatzes vom 14. März 2016, Bl. 292 d. A.; s. aber auch S. 7 des Anwaltsschriftsatzes vom 31. Mai 2017, Bl. 659 d. A.: „spätestens zum 30. Juni 2011“, und S. 11 des erwähnten Anwaltsschriftsatzes vom 14. März 2016, Bl. 291 d. A.: „schon im Jahr 2010“), dass das Ob und das Wie einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile nicht im freien Ermessen der Beklagten stand.

Grundsätzlich können die Anleger nämlich gemäß § 37 Abs. 1 InvG a. F. ihre Fondsanteile jederzeit liquidieren und deren Rückgabe zu einem in § 23 Abs. 2 Satz 3, § 79 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 InvG a. F. geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft verlangen (sog. Open-End-Prinzip; vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12, BKR 2016, 35, 37; Anders, in: Weitnauer/Boxberger/Anders (Hrsg.), KAGB, 2. Aufl. 2017, § 98, Rdnr. 5; Döser, jurisPR-BKR 5/2009 Anm. 3; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1614).

Nach § 37 Abs. 2 InvG a. F. kann allerdings in den Vertragsbedingungen vorgesehen werden, „dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen“. Eine entsprechende Regelung war hier in § 17 Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen getroffen worden.

Dies bedeutet, dass eine Aussetzung der Rücknahme der Anteile Anfang 2011 oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 5. Januar 2002 nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 InvG a. F. vorgelegen hätten.

Obwohl die Beklagte auf diese rechtlichen Zusammenhänge bereits auf den S. 2 f. des Anwaltsschriftsatzes vom 23. Februar 2016 (Bl. 320 f. d. A.) hingewiesen hatte, hat der Kläger keinen Vortrag gehalten, der die beiden Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 2 InVG a. F. (Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und Erforderlichkeit der Aussetzung der Rücknahme unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger) auszufüllen geeignet gewesen wäre.

Im Übrigen steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagte im Laufe des Jahres 2011 Anteile im Werte von ca. € 172.000.000,00 zurückgenommen hat (s. etwa S. 1 des Anwaltsschriftsatzes vom 31. Mai 2017, Bl. 653 d. A.); auch im Zeitraum vom 2. bis zum 5. Januar 2012 hat die Beklagte noch Anteile in einer Größenordnung von mehr als € 8.000.000,00 zurückgenommen (s. etwa S. 3 des Anwaltsschriftsatzes vom 10. April 2016, Bl. 340 d. A.). Vor diesem Hintergrund ist unklar geblieben, zu welchem Zeitpunkt hier vom Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ hätte gesprochen werden können.

Von den tatsächlichen Gegebenheiten des von dem Kläger in Bezug genommenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main in dem Verfahren 2-19 O 124/06 (s. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2006 – 2-19 O 124/06, WM 2007, 2108, 2109: „an einem Tag der Wert der Rücknahmeverlangen um mehrere 100 % über den durchschnittlichen monatlichen Rücknahmen der Vormonate“) ist der vorliegende Fall daher in tatsächlicher Hinsicht offenbar weit entfernt.

Es kommt hinzu, dass der Geschäftsleitung bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes der außergewöhnlichen Umstände ein gewisser Spielraum zukommt (vgl. Gutsche, in: Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher (Hrsg.), Investmentgesetz, 2013, § 37, Rdnr. 21; ähnlich Anders, in: Weitnauer/Boxberger/Anders (Hrsg.), KAGB, 2. Aufl. 2017, § 98, Rdnr. 14).

Im Übrigen ist der Kläger insoweit auch beweisfällig geblieben.

cc. Auch der oftmals wiederholte Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, greift nicht durch.

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 InvG a. F. ist eine Kapitalanlagegesellschaft allerdings verpflichtet, „sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anleger gelöst werden“. Aus diesem Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Lösung unvermeidbarer Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anleger ergibt sich grundsätzlich eine Pflicht zur Gleichbehandlung aller Anleger (vgl. etwa VG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.09.2010 – 1 K 1516/09.F, juris; s. ferner Steck, in: Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher (Hrsg.), Investmentgesetz, 2013, § 9, Rdnr. 34 ff.).

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat der Kläger hier jedoch nicht schlüssig vorzutragen vermocht.

Im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die Frage des Vergleichsmaßstabes (tertium comparationis) von maßgeblicher Bedeutung. Der Kläger scheint insoweit eine Ungleichbehandlung zwischen Groß- und Kleinanlegern zu rügen. In Bezug auf die Aussetzung der Rücknahme der Anteile ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz etwa für den Zeitraum nach dem Beschluss vom 5. Januar 2012 nicht ersichtlich, da von dieser Aussetzung der Rücknahme alle Anleger gleichermaßen betroffen gewesen sind (vgl. demgegenüber VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.12.2008 – 1 L 4252/08.F (V), juris; Urteil vom 30.09.2010 – 1 K 1516/09.F, juris: Aussetzung der Rücknahme der Anteile nur für bestimmte Anleger, nämlich diejenigen ohne Auszahlungsplan).

Sollte der Kläger dahin zu verstehen sein, dass er eine Ungleichbehandlung in zeitlicher Perspektive rügt (Unterscheidung zwischen denjenigen Anlegern, die vor dem 5. Januar 2012 ihre Anteile zurückgegeben haben, und denjenigen, die das ab diesem Tage nicht mehr konnten), ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls nicht ersichtlich. Dass es im Falle eines Beschlusses über die Aussetzung der Rücknahme zu einer unterschiedlichen Behandlung von der dargestellten Gruppen von Anlegern kommt, liegt auf der Hand und ist eine zwingende Folge eines solchen Beschlusses, die Rücknahme auszusetzen. Gerechtfertigt ist eine solche Ungleichbehandlung dann, wenn vor dem Beschluss die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 InvG a. F. noch nicht vorgelegen haben, denn dann liegt die Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung in der Veränderung der tatsächlichen Umstände (Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 InvG a. F.).

Auch insoweit ist der Kläger im Übrigen beweisfällig geblieben.

dd. Auch für eine Verletzung der Berichtspflichten ist hier nichts ersichtlich.

§ 44 InvG a. F. betrifft – ebenso wie die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung – die Art und Weise, in der die Rechnungslegung zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2016 – III ZR 399/14, NJW-RR 2016, 1385, 1386). Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 InvG a. F. muss der Jahresbericht eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung enthalten. Diese ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 InvG a. F. so zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für die Depotbank, sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag sowie Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte ersichtlich sind.

Nach § 44 Abs. 2 InvG a. F. hat die Kapitalanlagegesellschaft für die Mitte des Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstatten, der die Angaben nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 InvG a. F. enthalten muss. Außerdem sind die Angaben nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 InvG a. F. aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind (§ 44 Abs. 2 Satz 2 InvG a. F.).

Nach § 45 Abs. 1 InvG a. F. sind der Jahresbericht spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres und der Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Vor diesem normativen Hintergrund ist der Hinweis des Klägers, die „im Bundesanzeiger veröffentlichten Informationen“ hätten „Kleinanlegern nicht zur Verfügung“ gestanden (S. 2 des Anwaltsschriftsatzes vom 27. Februar 2016, Bl. 270 d. A.), mehr als erstaunlich. Warum der Kläger nicht wie jeder andere Anleger in der Lage gewesen ist, sich vor und nach Abschluss des Investmentvertrages u. a. anhand der im Bundesanzeiger veröffentlichten Zahlen über die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu informieren, ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen vermengt der Kläger offensichtlich die nach den §§ 44 f. InvG a. F. veröffentlichten Berichte mit den sogenannten „persönlichen Jahresabschlussberichten“, die der Kläger offensichtlich als Kunde der B Bank AG erhalten hat.

b. Darüber hinaus hat der Kläger einen Schaden nicht schlüssig dargelegt, wie bereits das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat.

Die Schadensberechnung des Klägers aus der Berufungsbegründung ist nicht nachvollziehbar, da ihr jeder Bezug zu den von dem Kläger geltend gemachten Pflichtverletzungen fehlt.

Soweit der Kläger insoweit auf § 287 ZPO verweist (s. etwa S. 14 des Anwaltsschriftsatzes vom 31. Mai 2017, Bl. 666 d. A.), verkennt er, dass eine Schätzung dann zu unterbleiben hat, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft“ hinge und daher willkürlich wäre (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.06.2009 – VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404, 1406; BAG, Urteil vom 26.09.2012 – 10 AZR 370/10, NJW 2013, 331, 332; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2013 – 15 U 256/11, juris). So liegt es hier.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 – 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 – 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak/Voit (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 12. Aufl. 2015, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.12.2015, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 – 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2013 – 15 U 92/12, ZEV 2013, 674, 677; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 543, Rdnr. 11).

Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache.

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZR 75/02, NJW 2002, 2295 [BGH 27.11.2000 – II ZR 83/00]; Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 – 15 U 127/13, juris; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.12.2015, § 543, Rdnr. 26).

Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall nicht statt.

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