OLG Frankfurt am Main, 01.06.2017 – 17 U 151/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 01.06.2017 – 17 U 151/16
Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Juli 2016 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.749,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87 % und die Beklagten 13 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, die auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung eines Steuerberatungsvertrags gerichtet war.

Der Kläger ist hauptberuflich als Versicherungsvertreter für die Firma1-Versicherungsgesellschaft tätig. Nebenberuflich betrieb er einen Online-Handel mit Textilien. Die Ehefrau des Klägers war Inhaberin eines Firma2s, welches im Jahr 2010 vom Kläger übernommen wurde.

Nach Vermittlung durch die Steuerbevollmächtigte A beauftragten der Kläger und dessen Ehefrau die Beklagte zu 1) ab dem 01.02.2011 mit ihrer steuerlichen Vertretung. Im Zuge dessen erstellte die Steuerbevollmächtigte A ein auf den 26.01.2011 datierendes Anschreiben, welches den Umfang der vom Kläger und dessen Ehefrau gewünschten Tätigkeiten umriss. Gegenstand des Mandats war die vollständige steuerliche Beratung und Vertretung des Klägers und dessen Ehefrau, u. a. die Finanzbuchhaltung für die verschiedenen Betriebe der Eheleute ab dem 01.01.2009 und die Jahresabschlüsse sowie die Steuererklärungen ab 2009, soweit diese noch nicht erstellt worden waren. Insbesondere gehörte die Erstellung des Jahresabschlusses für die Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvertreter aus 2009 und die Fertigung der Einkommensteuererklärung 2009 zu dem der Beklagten zu 1) erteilten Auftrag. Wegen der Einzelheiten wir auf die Ablichtung des Schreibens vom 26.01.2011 (Anlage K 1 – Anlagenheft) Bezug genommen wird. Erster Ansprechpartner für den Kläger bei der Beklagten zu 1) war der Beklagte zu 2), der neben dem Beklagten zu 3) Partner der als Partnerschaftsgesellschaft organisierten Beklagten zu 1) ist.

Die Beklagte zu 1) erstellte durch ihre Mitarbeiterin B die Buchhaltung für 2009 und durch ihren Mitarbeiter C den Jahresabschluss 2009. Bei der Erstellung und Überprüfung der Buchhaltung für 2010 bemerkten Frau B und Herr C, dass in einigen Monaten höhere bzw. andere Zahlungsweisen von Provisionen der Versicherungsgesellschaft zu verzeichnen waren. Aus diesem Grund setzte sich das Büro der Beklagten zu 1) telefonisch mit der Firma1-Versicherungsgesellschaft in Verbindung und bat diese um Übersendung der Jahresbescheinigungen u.a. des Jahres 2009. Daraufhin erhielt die Beklagte zu 1) am 24.08.2011 die Ersatzbescheinigung vom 19.03.2010 (Anlage K 3 – Anlagenheft), aus der hervorging, dass die Provisionseinnahmen des Klägers für 2009 mit 271.901,84 € höher waren als in dem beim Finanzamt eingereichten Jahresabschluss 2009 angegeben. Die im Jahresabschluss 2009 nicht ausgewiesenen Beträge waren auf dem Privatkonto des Klägers eingegangen. Die Beklagte zu 1) änderte deshalb den Jahresabschluss. Die geänderte Fassung wurde vom Kläger am 30.01.2011 im Zuge eines in den Räumen der Beklagten zu 1) geführten Gesprächs unterzeichnet und sodann beim Finanzamt eingereicht.

Die Beklagte zu 1) stellte ihre bei der Erstellung der Finanzbuchhaltung 2009 und 2010, der Jahresabschlüsse 2009 – jeweils für Versicherungsagentur, Online-Handel und Firma2 – sowie der Steuererklärungen 2009 erbrachten Leistungen in Rechnung. Die Rechnungsbeträge wurden vom Kläger und dessen Ehefrau bezahlt.

Bereits am 25.01.2012 hatte das für den Kläger zuständige Finanzamt Stadt2 eine Prüfungsanordnung für die Jahre 2007 bis 2009 bezogen auf die Versicherungsagentur des Klägers erlassen. Die Betriebsprüfung führte zunächst zu einem (vorläufigen) Betriebsprüfungsbericht vom 06.07.2012 (Anlage K 5 – Bl. 106 ff. d. A.). Aufgrund einer Besprechung vom 11.12.2013 erging ein geänderter Betriebsprüfungsbericht vom 11.12.2013 (Anlage K 13 – Anlagenheft). Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass für das Jahr 2009 Einnahmen in Höhe von 37.977,00 € fehlerhaft nicht erklärt worden sind.

Am 20.02.2012 wurde gegen den Kläger wegen der nicht erklärten Einnahmen ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das im Dezember 2014 gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 5.000,00 € gem. § 153 StPO eingestellt wurde.

Anfang Juni 2012 beendeten der Kläger und dessen Ehefrau das steuerliche Mandat der Beklagten zu 2). Zunächst übernahm das Büro X & Y neben der steuerstrafrechtlichen Vertretung des Klägers auch dessen Steuerangelegenheiten. Im Jahr 2013 beauftragten der Kläger und dessen Ehefrau die Steuerbevollmächtigte A mit ihrer steuerlichen Vertretung. Das steuerstrafrechtliche Mandat übertrug der Kläger Herrn Rechtsanwalt D und später Herrn Rechtsanwalt E.

Für die steuerstrafrechtliche Vertretung stellte das Rechtsanwaltsbüro X & Y dem Kläger 749,70 € in Rechnung. Herr Rechtsanwalt D berechnete dem Kläger 797,30 € und Herr Rechtsanwalt E 4.615,12 €.

Der Kläger hat behauptet, dem Schreiben der Steuerbevollmächtigten A vom 26.01.2011 sei eine handschriftliche Anlage beigefügt gewesen. Darin habe die Steuerbevollmächtigte A den Beklagten u. a. mitgeteilt, dass aufgrund der angespannten Finanzsituation bei den Zahlungen der einzelnen Rechnungen sowie den Steuernachzahlungen nicht mehr sauber getrennt worden sei. Daher sei beim Kontieren und Buchen erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Anlage (Anlagen K 2 – Anlagenheft) Bezug genommen.

Weiter hat der Kläger behauptet, er sei von den Beklagten erst bei dem am 30.01.2012 geführten Gespräch auf die im Jahresabschluss 2009 nicht berücksichtigten Provisionszahlungen hingewiesen worden. Zugleich sei ihm geraten worden, sofort eine berichtigte Bilanz und eine berichtigte Steuererklärung einzureichen. Dem sei er nachgekommen.

Der Kläger hat ferner behauptet, er habe die Steuerbevollmächtigte A beauftragt, den Rechtsanwälten D und E im Rahmen des Steuerstrafverfahrens zwecks Aufbereitung des Sachverhalts und Bereitstellung von Unterlagen zuzuarbeiten. Hierfür sei ein Stundensatz von 100,00 € netto vereinbart worden. Insgesamt seien hierdurch weitere Kosten in Höhe von 6.687,80 € entstanden.

Darüber hinaus habe die Steuerbevollmächtigte A festgestellt, dass sowohl die Zahlen des Jahresabschlusses 2009 fehlerhaft gewesen seien, ebenso wie diverse Feststellungen des Betriebsprüfungsberichts vom 06.07.2012. Sie habe eine Wiedereröffnung der Betriebsprüfung und, nach Korrektur aller Zahlen und Werte, die Erstellung des geänderten Betriebsprüfungsberichts vom 11.12.2013 erreichen können. Hinzu gekommen sei, dass die gesamte Steuererklärung 2009 wegen fehlerhafter oder unterlassener Angaben bei den Vermietungsobjekten neu zu fertigen gewesen sei. So seien die Erklärung über die Vermietungseinkünfte einer Garage in der Straße1 in Stadt1 und die Verluste, die beim Verkauf dieses Objektes entstanden seien, von der Beklagten zu 1) fälschlich nicht erklärt worden.

Schließlich hätten die Beklagten die Daten der Finanzbuchhaltung 2010 der Steuerbevollmächtigten A lediglich in pdf-Form per E-Mail zur Verfügung gestellt. Die Finanzbuchhaltungsunterlagen seien ungeordnet in einer Kiste von den Rechtsanwälten X & Y übergeben worden. Für die buchhalterische Neuerfassung des gesamten Jahres 2010 habe der Kläger mit der Steuerbevollmächtigten A einen Stundenlohn in Höhe von 100,00 € vereinbart.

Für die Aufdeckung der Fehler im Jahresabschluss 2009, die Wiedereröffnung der Betriebsprüfung und deren Abschluss, die Erstellung der neuen Steuererklärungen für 2009, die Entgegennahme und Prüfung neuer Steuerbescheide sowie die Anfertigung der Buchhaltung 2010 habe die Steuerbevollmächtigte A insgesamt 22.700,11 € in Rechnung gestellt.

Wegen dieser Aufwendungen sowie der gezahlten Geldauflage hat der Kläger von den Beklagten Ersatz verlangt. Zudem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch alle weiteren Schäden, Folgeschäden und Verzugsschäden, die infolge der falschen steuerlichen Beratung und Vertretung künftig entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe ihnen im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats Anfang 2011 nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt. Nach einem Vergleich der vom Kläger zunächst erklärten Erlöse für 2009 mit dem Inhalt der Ersatzbescheinigung vom 19.03.2010 habe sich das Büro der Beklagten zu 1) sogleich mit dem Kläger in Verbindung gesetzt. Der Kläger habe die berichtigte Bilanz und die berichtigte Steuererklärung jedoch nicht unterzeichnen wollen. Andernfalls wären diese Unterlagen bereits 2011 beim Finanzamt eingereicht worden.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird insoweit gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B, F und C. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten, da die Beklagten ihre Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag nicht verletzt hätten.

Es sei Aufgabe des Steuerpflichtigen, dem Steuerberater die Belege und Informationen für die Geschäftsvorgänge so zur Verfügung zu stellen, dass der Berater diese richtig, vollständig und rechtzeitig verbuchen könne. Fehler im Bereich der Grundaufzeichnungen könnten dem Steuerberater selbst dann nicht angelastet werden, wenn dem Steuerberater die Buchführung als vertragliche Verpflichtung obliege. Hier hätten die Beklagten ihre Pflichten schon deshalb nicht verletzt, weil der Kläger den Beklagten die Belege und Informationen für die Geschäftsvorgänge nicht so zur Verfügung gestellt habe, dass die Beklagten diese richtig, vollständig und rechtzeitig hätten verbuchen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Beklagten die zur Erstellung des Jahresabschlusses 2009 und der Steuererklärung 2009 erforderlichen Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt habe. Vielmehr stehe fest, dass die den Beklagten übergebenen Unterlagen unvollständig gewesen seien, insbesondere im Hinblick auf die Provisionszahlungen der Firma1-Versicherungsgesellschaft. Soweit die Zeugin A ausgesagt hat, den Beklagten sei in der Anlage zum Schreiben vom 26.01.2011 zusätzlich zu den als Anlage K 2 eingereichten drei Seiten mit handschriftlichen Aufzeichnungen eine mit der Ziffer „4“ überschriebene Seite mit handschriftlichen Aufzeichnungen eingereicht worden, handele es sich zur Überzeugung der Kammer um einen erfolglosen Täuschungsversuch. Dies ergebe sich bei genauerer Betrachtung der von der Zeugin A eingereichten Unterlagen im Original. Hierbei falle auf, dass die Seite 4 der handschriftlichen Aufzeichnungen mit einem anderen Stift geschrieben worden sei als die drei vorhergehenden und die zwei nachfolgenden Seiten. Darüber hinaus sei für die Seite 4 ein anderes Papier verwendet worden, was nicht nur durch die geringfügig hellere Farbe des Papiers, sondern auch durch die unterschiedliche Anordnung der Karos, gut zu erkennen sei. Schließlich sei die Seite 4 auch anders als die übrigen handschriftlichen Seiten in die von der Zeugin A übergebene Mappe mit der Aufschrift „Übergabe an StB … 26.01.2011“ eingeheftet, so dass die Seite 4 ca. einen halben Zentimeter nach oben überstehe. All dies lasse zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass die Seite 4 nicht zeitgleich mit den übrigen handschriftlichen Aufzeichnungen gefertigt worden sein könne. Die Kammer sei zudem davon überzeugt, dass die Zeugin A die Seite 4 erst nach der Übergabe der übrigen Unterlagen an die Beklagten gefertigt habe. Soweit die Zeugin A angegeben habe, sie habe die Aufzeichnungen an verschiedenen Tagen gefertigt und hierfür unterschiedliche Stifte verwendet, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Die beiden der Seite 4 nachfolgenden Seiten seien mit demselben Stift geschrieben wie die ersten drei Seiten. Auch das Papier sei identisch. Dies spreche dafür, dass ersten drei und letzten beiden Seiten zur gleichen Zeit entstanden seien. Eine sukzessive Anfertigung der Seiten, wie dies die Zeugin A mit ihrer Aussage habe nahelegen wollen, könne nicht stattgefunden haben. Da aber kein plausibler Grund dafür ersichtlich sei, warum die Zeugin gerade die Seite 4 zu einem anderen Zeitpunkt gefertigt haben sollte als die übrigen handschriftlichen Aufzeichnungen, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin die Seite 4 nachträglich gefertigt habe, um einen Beleg dafür zu liefern, dass den Beklagten schon mit Übergabe der übrigen Unterlagen die Gesamtsumme der Provisionseinnahmen bekannt gewesen sei. Dafür spreche auch das Aussageverhalten der Zeugin A und der Umstand, dass die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Seite 4 gerade erst im Termin zur mündlichen Verhandlung „präsentiert“ worden sei. Mit der Klageschrift seien als Anlage K 2 zunächst nur die ersten drei Seiten der handschriftlichen Aufzeichnungen der Zeugin A zur Akte gereicht worden. Dies spreche dafür, dass die Seite 4 dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Zeugin A ihrerseits die von ihr gefertigten Aufzeichnungen dem Kläger nur unvollständig zur Verfügung gestellt haben könnte, spreche dies dafür, dass die Seite 4 zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht existiert habe. Zudem habe die Zeugin A im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Klägervertreters zunächst ausführlich erläutert, dass die als Anlage K 2 eingereichten Unterlagen unvollständig seien. Dass die Seiten 1 bis 3 und die Seite 4 zu unterschiedlichen Zeitpunkten angefertigt worden seien, habe sie erst nach Übergabe ihrer vollständigen handschriftlichen Unterlagen im Original erläutert. Erst als nach eingehender Betrachtung der Unterlagen dem Gericht und dem Beklagtenvertreter aufgefallen sei, dass sich die Seite 4 in Stift und Papier von den übrigen Seiten der handschriftlichen Aufzeichnungen auffällig unterscheide, habe die Zeugin dies damit zu erklären versucht. Hierbei habe die Zeugin A, die offenbar nicht mit einer Betrachtung ihrer Aufzeichnungen im Original gerechnet habe, nervös und verunsichert gewirkt. Da die Zeugin zuvor ausgesprochen selbstsicher und souverän aufgetreten sei, müsse dies als ein gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechendes Anzeichen gewertet werden. Dass den Beklagten nicht sämtliche zur Erstellung des Jahresabschlusses 2009 und der Steuererklärung 2009 erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch nicht die Seite 4, vollständig übergeben worden seien, habe die Zeugin B glaubhaft bestätigt.

Da feststehe, dass der Kläger den Beklagten die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig übergeben habe, komme es auf die Frage, ob die Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beklagten auch deshalb endete, weil sich der Kläger über die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens selbst im Klaren gewesen sei, nicht an. Es könne deshalb offen bleiben, ob der Kläger durch die Umleitung der im Jahresabschluss 2009 zunächst nicht ausgewiesenen Beträge auf sein Privatkonto und die unterbliebene Mitteilung der so vereinnahmten Provisionszahlungen den Beklagten gegenüber die hinsichtlich dieser Einnahmen anfallenden Steuern habe hinterziehen wollen und dieser Umstand erst durch die Tätigkeit der Beklagten, insbesondere den Abgleich der Zahlungen und die von der Firma1-Versicherungsgesellschaft angeforderte Jahresbescheinigung, aufgedeckt worden sei.

Es komme auch nicht auf die Frage an, wann die Beklagten den Kläger auf die im Jahresabschluss 2009 fehlenden Provisionszahlungen hingewiesen haben, insbesondere ob dieser Hinweis vor oder nach Erlass der Prüfungsanordnung durch das Finanzamt Stadt2 erfolgt sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dass die Beklagte zu 1) ihre Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag verletzt habe, folge bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt. Auf die Frage, ob der Anlage zum Schreiben der Steuerbevollmächtigten A vom 26.01.2011 die Seite 4 beigefügt gewesen sei, komme es deshalb nicht an.

Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei Übernahme des Mandats auch die Unterlagen des bei der Sparkasse Stadt2 geführten Privatkontos des Klägers übergeben worden seien. Die Beklagten hätten deshalb die Möglichkeit und auch die Pflicht gehabt, die Vollständigkeit der Einnahmen durch den Abgleich aller Konten bzw. das vollständige Buchen aller Konten zu überprüfen. Wenn die Beklagten die Privatkonten gebucht oder jedenfalls die Kontobewegungen gesichtet hätten, wäre ihnen aufgefallen, dass die zwischen August und Dezember 2009 auf dem Privatkonto eingegangenen 37.977,00 € nicht erfasst worden seien. Da die Steuerbevollmächtigte A bei Übernahme des Mandats darauf hingewiesen habe, dass die Zahlungseingänge nicht sauber bei den einzelnen Bankkonten getrennt worden seien, habe Anlass bestanden, die Privatkonten zu überprüfen.

Darüber hinaus habe das Landgericht den Vortrag des Klägers, dass die Bescheinigung der Jahreseinnahmen vom 10.03.2010 den Beklagten bereits mit den Buchhaltungsunterlagen für März 2010 übergeben worden seien, übergangen. Jedenfalls sei eine Beweisaufnahme hierzu fehlerhaft nicht erfolgt.

Das Landgericht sei auch nicht darauf eingegangen, dass diese Bescheinigung nach übereinstimmendem Parteivortrag den Beklagten spätestens am 24.08.2011 vorgelegen habe. Die Beklagten hätten pflichtwidrig gehandelt, als sie den Jahresabschluss und die Steuererklärung für 2009 erst nach Anordnung der Betriebsprüfung und damit verspätet berichtigt hätten.

Ebenso wenig habe das Landgericht den Umstand gewürdigt, dass die Steuererklärung 2009 unvollständig gewesen sei, weil das Garagenobjekt Straße1 nicht erfasst worden sei. Auf dieses Objekt sei bei Auftragserteilung hingewiesen worden.

Schließlich sei die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage, ob die Steuerbevollmächtigte A die Seite 4 der Anlage zum Schreiben vom 26.01.2011 an die Beklagten übergeben habe, fehlerhaft. Zunächst greife der vom Landgericht angestellte Vergleich der Seite 4 mit den Seiten 1 – 3 zu kurz, da die Steuerbevollmächtigte A mehrere Seiten vorbereitet und den Beklagten vorgelegt habe. Der Auffassung des Landgerichts, es sei unwahrscheinlich, dass die Unterlagen bereits bei Klageerhebung vorgelegen hätten, müsse widersprochen werden. Die Steuerbevollmächtigte A habe sicherlich mit bestem Wissen und Gewissen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers alle von ihr für hilfreich erachteten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Angesichts des Umfangs des Materials könne es jedoch durchaus sein, dass nur teilweise vorgelegt worden sei.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit der Zeugin A seien nicht überzeugend. Dass ein Zeuge vor Gericht unsicher und nervös wirke, sei normal und spreche für ein authentisches Verhalten. Hätte die Zeugin das Gericht täuschen wollen, wäre davon auszugehen gewesen, dass sie sich auf Nachfragen vorbereitet hätte. Dass der Zeugin B die Unterlagen nicht bekannt gewesen seien, spreche nicht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin A. Die Zeugin A habe die Unterlagen auf verschiedene Ordner aufgeteilt, wobei sich die Aufstellung über die Einnahmen in dem Versicherungsordner, der durch den Beklagten zu 2) an den Kläger zurückgegeben worden sei, befunden habe. Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung sei keinesfalls zwingend, so dass gegebenenfalls weiter Beweis hätte erhoben werden müssen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 40.560,92 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über den Basiszinssatz seit dem 18.09.2015 zu zahlen,
2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.613,24 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auch alle weiteren Schäden, Folgeschäden und Verzugsschäden, die infolge der falschen steuerlichen Beratung und Vertretung künftig entstehen, zu ersetzen. Die Beklagten werden auch verurteilt, allen Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass die Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Sie verweisen erneut darauf, dass das vom Kläger als Anlage K 3 vorgelegte Exemplar des Schreibens der Firma1 vom 19.03.2010 keinen Eingangsstempel der Beklagten zu 1) aufweise und sich dadurch von dem als Anlage B 1 von den Beklagten vorgelegten Exemplar unterscheide. Daraus folge, dass das Schreiben vom 19.03.2010 nicht bereits im März 2010 vom Kläger übergeben worden, sondern der Beklagte zu 1) erst am 24.08.2011 zugegangen sei. Angesichts der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten habe der Kläger durchaus Anlass gehabt, Unterlagen unvollständig vorzulegen.

Dass der Kläger den Beklagten Bankunterlagen das Privatkonto des Klägers betreffend übergeben habe, aus denen die fehlenden Provisionseinnahmen hervorgehen, sei unzutreffend. Vielmehr habe der Kläger am 05.05.2011 bestätigt, dass sämtliche Einnahmen auf dem Geschäftskonto enthalten seien. Über auf dem Privatkonto eingegangenen Provisionszahlungen habe der Kläger die Beklagte nicht informiert. Es habe daher weder ein Anlass noch die Möglichkeit bestanden, das Privatkonto des Klägers dahingehend zu überprüfen. Es sei nicht Aufgabe des Steuerberaters, die notwendigen Informationen zu beschaffen. Die Privatkonten seien auch nicht bei der Erstellung der Finanzbuchhaltung zu erfassen gewesen. Vielmehr habe der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt, als er den Inhalt der ihm bereits im März 2010 zugegangene Bescheinigung nicht mit den buchhalterisch erfassten Einnahmen verglichen habe. Andernfalls wäre ihm aufgefallen, dass zwischen den jeweiligen Beträgen eine Differenz bestehe. Zwar müsse der Mandant die steuerrechtliche Bewertung des Steuerberaters nicht überprüfen. Wesentliche Aufgabe des Mandanten sei es aber, die tatsächlichen Angaben, d. h. vor allem die Zahlenangaben von sich aus zu überprüfen.

Dass der Kläger nach Eingang der Aufstellung über die Einnahmen aus dem Jahr 2009 am 24.08.2011 von der Beklagte zu 1) nicht über die Differenz unterrichtet worden sei, sei falsch und durch die Beweisaufnahme widerlegt. Der Zeuge C habe nachvollziehbar dargelegt, dass er den Kläger – wie handschriftlich in den Akten vermerkt – in einem am 31.08.2011 geführten Telefonat auf die Differenz hingewiesen und sodann einen neuen Jahresabschluss erstellt habe. Auch auf die Notwendigkeit der Nachversteuerung habe er den Kläger hingewiesen. In Bezug auf die Seite 4 der von der Zeugin A vorgelegten handschriftlichen Aufstellung habe die Zeugin B bekundet, dass sie diese Unterlagen noch nie gesehen habe. Unter Berücksichtigung der nicht erklärbaren Abweichungen beim verwendeten Stift und dem verwendeten Papier sowie dem Umstand, dass diese Seite 4 nicht mit der Klage eingereicht worden sei, habe das Landgericht zutreffend gefolgert, dass es sich um ein nachträglich erstelltes Schriftstück handeln müsse.

Soweit der Kläger erneut darauf verweise, dass das Garagenobjekt Straße1 nicht zutreffend erfasst worden sei, bleibe dies bestritten. Die Verluste aus der Veräußerung des Objekts in Höhe von 7.793,00 € seien in der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung 2009 erklärt worden und hätten Eingang in den Verlustfeststellungsbescheid vom 18.02.2014 gefunden.

Weiterhin bestritten werde, dass die Buchhaltungsdaten von der Beklagten zu 1) nicht in elektronischer Form zur Verfügung gestellt worden seien. Ebenso bestritten werde, dass der von der Zeugin A in Rechnung gestellte Zeitaufwand angemessen gewesen sei.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.05.2017 (Bl. 345 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. In der Sache hat die Berufung zum Teil Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 7 Abs. 2 PartGG, 124 HGB in Höhe von 5.749,90 €.

Die Beklagte zu 1) hat es pflichtwidrig versäumt, dem Kläger den geänderten Jahresabschluss und die berichtigte Steuererklärung für das Jahr 2009 unverzüglich zu Unterschrift vorzulegen und dabei auf die Bedeutung einer schnellstmöglichen Einreichung dieser Unterlagen beim Finanzamt hinzuweisen. Der Steuerberater ist wie jeder andere Dienstverpflichtet im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags zur sorgfältigen und fachkundigen Beratung sowie Betreuung des Mandanten verpflichtet (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 – IX ZR 255/90 -, BGHZ 115, 382-391, Rn. 20). Er hat den Mandanten im Rahmen des ihm erteilten Auftrags umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen (BGH, Urteil vom 07. März 2013 – IX ZR 64/12 -, Rn. 14, juris). Dabei hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 – IX ZR 472/00 -, Rn. 7, juris). Tritt ein Fehler bei der bereits eingereichten Steuererklärung nachträglich zu Tage, hat der Steuerberater den Mandanten auf die den Mandanten treffende Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und zur Berichtigung der Steuererklärung nach § 153 AO hinzuweisen und sodann die berichtigte Erklärung vorzubereiten, es sei denn, der Mandant entscheidet sich trotz ordnungsgemäßer Beratung gegen die Berichtigung (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 148. Lieferung 04.2017, § 153 AO, Rn. 5, juris; Cöster in: Koenig, AO, 3. Aufl., § 153 Rn. 10, beck-online). Steht eine Steuerstraftat des Mandanten in Rede, besteht zwar keine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO. In diesem Fall hat jedoch der Steuerberater den Mandanten als Ausfluss der umfassenden steuerrechtlichen Betreuungs- und Schadensvermeidungspflicht auf § 371 AO hinzuweisen. Besteht die Möglichkeit, durch eine rechtzeitige Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, muss der Steuerberater den Mandanten hierüber aufklären (Esskandari/Schmitt, NWB 2012, 2573 ff.). Eine Aufklärungspflicht besteht dabei schon dann, wenn eine Strafbarkeit des Mandanten nach § 370 AO aus Sicht des Steuerberaters ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Nur so kann der Steuerberater seiner Verpflichtung, den Mandanten vor Schaden zu schützen, nachkommen. Diese Verpflichtungen hat die Beklagte zu 1) nicht erfüllt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) spätestens seit dem Eingang der Zweitschrift des Schreibens der Firma3 Versicherung (Firma1-Versicherungsgruppe) vom 19.03.2010 am 24.08.2011 wusste, dass im Jahresabschluss für das Jahr 2009 und in der diesbezüglichen Steuererklärung die Einkünfte des Klägers aus der Versicherungsagentur fehlerhaft angegeben worden waren. Aufgrund der Angaben des Zeugen C in dessen zweitinstanzlicher Vernehmung steht zudem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger in einem am 31.08.2011 geführten Telefonat gegenüber dem Zeugen C bestätigt hat, dass Provisionen auf dem Privatkonto eingegangen sind. Zwar hat der Zeuge C daraufhin unverzüglich den Jahresabschluss für das Jahr 2009 berichtigt. Der Zeuge C hat insoweit angegeben, dass er „sofort drangegangen“ sei und „den neuen Jahresabschluss erstellt“ habe. Wie der Zeuge erläutert hat, bedurfte es nur einer bzw. weniger Nachbuchungen, die in den Jahresabschluss einzuarbeiten waren. Dies spricht dafür, dass der Jahresabschluss spätestens im September 2011 vorlag und beim Finanzamt hätte eingereicht werden können. Die Beklagte zu 1) hat es jedoch versäumt, dem Kläger den berichtigten Jahresabschluss und die geänderte Steuererklärung unter Hinweis auf die besondere Dringlichkeit – entweder im Hinblick auf § 153 AO oder im Hinblick auf § 371 AO – unverzüglich zur Unterschrift vorzulegen. Vielmehr hat der Beklagte zu 2), wie er in seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht angegeben hat, erst nach dem 19.12.2011 Kontakt mit dem Kläger aufgenommen, um einen Termin zur Unterzeichnung der einzureichenden Unterlagen zu vereinbaren. Dass der Kläger zunächst mit der Nachversteuerung nicht einverstanden war und deshalb die berichtigten Unterlagen nicht unterzeichnen wollte, wie die Beklagten behaupten, hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Weder der Zeuge C noch die Zeugin B haben in ihrer Vernehmung vor dem Senat Derartiges berichtete. Nach Angaben der Zeugin B gab es im fraglichen Zeitraum zwar Gespräche zwischen ihr und der Ehefrau des Klägers, möglicherweise auch zwischen ihr und dem Kläger selbst. Diese Gespräche hätten jedoch ausschließlich Fragen der laufenden Buchhaltung zum Gegenstand gehabt. Über die Korrektur des Abschlusses des Jahres 2009 sei nicht gesprochen worden. Der Zeuge C hat berichtet, dass er über die Änderung des Jahresabschlusses für 2009 mit dem Kläger gesprochen hat. Er konnte aber aus der Erinnerung heraus nicht bestätigen, dass der Kläger gesagt habe, man solle die Erstellung des Jahresabschlusses und die Nachversteuerung erst einmal zurückstellen, wie die Beklagten behaupten. Er wusste lediglich, dass es bei der Absprache des Termins zur Unterzeichnung der Unterlagen zur Verzögerungen kommen war. Im Übrigen dürfte das behauptete ablehnende Verhalten des Klägers die Beklagte zu 1) auch nur dann entlasten, wenn sie den Kläger auf die Bedeutung einer unverzüglichen Anzeige der Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung sowie deren Berichtigung hingewiesen hätte. Dies behaupten die Beklagten jedoch nicht. Dafür bieten die Angaben des Beklagten zu 2) in dessen persönlicher Anhörung auch keine Anhaltspunkte.

Der Kläger kann damit von der Beklagten zu 1) Ersatz für denjenigen Vermögensnachteil verlangen, der ihm durch den Hinweis- und Beratungsfehler der Beklagten zu 1) entstanden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ein Anscheinsbeweis sprechen. Voraussetzung für den Anscheinsbeweis ist ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung durch den Steuerberater vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung des Mandanten nahegelegen hätte (BGH, Urteil vom 25. September 2014 – IX ZR 199/13 -, Rn. 26, juris; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 – IX ZR 267/12 -, Rn. 2, juris). In Verträgen mit rechtlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte. Kommen als Reaktion auf eine zutreffende steuerliche Beratung hingegen mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht, hat der Mandant den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. Ihn trifft in einem solchen Fall die volle Beweislast, weil der Anscheinsbeweis bei der Möglichkeit alternativer Verhaltensweisen nicht durchgreift (BGH, Urteil vom 20. März 2008 – IX ZR 104/05 -, Rn. 12, juris). Danach ist hier davon auszugehen, dass der Kläger, wäre er unverzüglich nach Fertigstellung des geänderten Jahresabschlusses sowie der geänderten Steuererklärung zu deren Unterzeichnung aufgefordert und zugleich auf das Risiko eines Steuerstrafverfahrens und die Möglichkeit der Straffreiheit nach § 371 AO hingewiesen worden, dafür entschieden hätte, die insoweit erforderlichen Erklärungen unverzüglich gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Mögliche finanzielle Engpässe des Klägers bei der Begleichung der nach Berichtigung der Steuerklärung zu erwartenden zusätzlichen Steuerschuld waren bei objektiv vernünftiger Betrachtung kein Grund, die sich bietende Chance einer Straffreiheit nicht zu ergreifen. Sonstige, in gleicher Weise vernünftige alternative Verhaltensweisen standen dem Kläger nicht zur Wahl.

Die vom Kläger zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens gezahlte Auflage in Höhe von 5.000,- € bildet eine ersatzfähige Schadensposition. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Mandant, der allein oder gemeinsam mit dem Steuerberater oder von diesem angestiftet eine Steuerhinterziehung begeht, die sein Vermögen treffenden steuerstrafrechtlichen Folgen nicht auf seinen Berater abwälzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1996 – IX ZR 215/95 -, Rn. 15, juris), nicht entgegen. Hier geht es nicht um den Vorwurf, die Beklagte zu 1) habe mit dem Kläger bei der Abgabe der falschen Steuererklärung zusammengewirkt bzw. den Kläger nicht vor der Abgabe einer falschen Steuerklärung bewahrt. Vielmehr liegt die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) darin, dass sie den Kläger nach dem Offenbarwerden der Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung nicht pflichtgemäß beraten hat. In seinem solchen Fall, in dem die Beratungspflicht des Steuerberaters auf die Vermeidung steuerstrafrechtlicher Konsequenzen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gerichtet ist, kann der Mandant den Steuerberater wegen der eingetreten Folgen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (RG, Urteil vom 10. Juni 1942 – III 14/42 -, RGZ 169, 267 [269 f.], juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. Februar 2017 – 5 U 1687/16 -, Rn. 5, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 23. Januar 2012 – 9 O 251/10 -, Rn. 37, juris).

Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) dem Kläger die im Steuerstrafverfahren entstandenen Kosten der Strafverteidigung zu ersetzen. Auch diese Kosten wären vermieden worden, hätte die Beklagte zu 1) pflichtgemäß beraten (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 24. Februar 2017 – 5 U 1687/16 -, Rn. 11, juris). Der Anspruch ist allerdings beschränkt auf den von den Rechtsanwälten X & Y für die Vertretung im Steuerstrafverfahren in Rechnung gestellten Betrag von 749,90 €. Die durch die Beendigung des den Rechtsanwälten X & Y erteilten Mandats und die Beauftragung des Rechtsanwalts D bzw. später des Rechtsanwalts E verursachten weiteren Rechtsanwaltskosten sind nicht ersatzfähig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14 -, Rn. 55, juris). Dies bedeutet, dass der Geschädigte – entsprechend den für den prozessualen Erstattungsanspruch nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO geltenden Grundsätzen – die Kosten nacheinander beauftragter Rechtsanwälte von dem Schädiger nur dann verlangen kann, wenn der Anwaltswechsel weder von ihm noch von seinem Anwalt verschuldet wurde, was vom Geschädigten darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2011 – 12 U 1110/10 -, Rn. 21, juris, m.w.Nw.). Dass die beiden Anwaltswechsel nicht vom Kläger bzw. den mandatierten Rechtsanwälten verschuldet wurden, hat der Kläger nicht dargetan. Die Notwendigkeit der Beauftragung des Rechtsanwalts D begründet der Kläger vielmehr mit einer Schlechtleistung der Rechtsanwälte X & Y im Steuerberatungsbereich und einem damit einhergehenden, das steuerstrafrechtliche Mandat betreffenden Vertrauensverlust.

Die weiteren, vom Kläger in diesem Zusammenhang gelten gemachten Schäden beruhen nicht auf der festgestellten Pflichtverletzung der Beklagten zu 1). Der Kläger hat vorgetragen, die Zeugin A habe den Rechtsanwälten D bzw. E im Rahmen des Steuerstrafverfahrens „zur Aufbereitung des Sachverhalts und Bereitstellung von Unterlagen“ zuarbeiten müssen. Hierdurch seien Kosten in Höhe von insgesamt 6.687,80 € entstanden. Dies ist indes nicht nachvollziehbar. Die Steuererklärung für das Jahr 2006 war bereits durch die Beklagte zu 1) berichtigt worden, so dass den Rechtsanwälten alle erforderlichen Unterlagen vorlagen. Auch der Sachverhalt, aufgrund dessen das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren am 20.02.2012 eröffnet wurde, war bekannt und bedurfte keiner „Aufbereitung“ mehr.

Entgegen der mit der Berufung erneut vorgebrachten Auffassung des Klägers hat die Beklagte zu 1) ihre Verpflichtungen aus dem Steuerberatungsvertrag darüber hinaus nicht verletzt. Der Kläger hat daher weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten der „umfangreichen Nacharbeiten“ für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 22.711,00 €, die die Zeugin A ausgeführt haben soll. Während der Kläger in der ersten Instanz noch diverse Fehler bei der Erstellung der Jahresabschlüsse und der Steuerklärungen geltend gemacht hat, beschränkt er sich in der Berufung insoweit auf den Vortrag, die Beklagte zu 1) habe „Vermietungseinkünfte einer Garage in der Straße1 in Stadt1“ nicht erklärt, was von der Zeugin A habe nachgeholt werden müssen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, liegt diese Behauptung jedoch neben der Sache. Der Kläger hat auf den erteilten rechtlichen Hinweis hin klargestellt, dass es nicht um nicht erklärte Vermietungseinkünfte aus der Garagenanlage geht, sondern der Beklagten zu 1) vorgeworfen werden soll, dass sie den bei der Veräußerung der Garagenanlage erzielten Verlust nicht steuerlich geltend gemacht habe. Dieser Vorwurf ist indes unberechtigt. Wie sich aus der von den Beklagten zulässigerweise mit der Berufung vorgelegten Anlage SO zur Einkommensteuererklärung 2009 ergibt, ist aus dem Veräußerungsgeschäft ein Verlust in Höhe von 7.793,00 € geltend gemacht worden. Diesen Verlust hat das Finanzamt ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom 18.02.2014 auch berücksichtigt.

Der Berufung bleibt der Erfolg ebenfalls versagt, soweit der Kläger sein Feststellungsbegehren in der zweiten Instanz weiterverfolgt. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht setzt die Möglichkeit des Schadeneintritts voraus. Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus sogar von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 421/10 -, Rn. 52, juris). Daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich oder gar hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger aus der festgestellten Pflichtverletzung weitere Schäden, insbesondere Steuerschäden durch die Schadensersatzleistung (vgl. §§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1 EstG) entstehen könnten.

Die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Leistung von Schadensersatz ist nicht wegen eines Mitverschuldens des Klägers gemindert. Insbesondere kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er hätte auch ohne dahingehende Beratung eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Erwägung ziehen und die Beklagte zu 1) dazu anhalten müssen, die für eine Nacherklärung erforderlichen Unterlagen, die als Selbstanzeige zu werten wäre, unverzüglich zu erstellen und zur Unterschrift vorzulegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dem Mandanten nicht als mitwirkendes Verschulden vorgeworfen werden, er hätte das, worüber ihn der Steuerberater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 12/05 -, Rn. 21, juris). Des Weiteren lässt sich der Mitverschuldensvorwurf auch nicht mit der fehlerhaften Steuererklärung, die der Kläger abgegeben hat, und der damit begangenen Steuerhinterziehung begründen. Die Steuerstraftat des Mandanten kommt als mitwirkendes Verschulden grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung des Steuerberaters – wie hier – darauf gerichtet war, den Mandanten vor Nachteilen aus der Steuerstraftat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu bewahren (vgl. RG, Urteil vom 10. Juni 1942 – III 14/42 -, RGZ 169, 267 [271], juris).

Der Schadensersatzanspruch des Klägers beläuft sich somit auf 5.749,90 €. Dieser Betrag ist gem. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 18.09.2015 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Eine höhere Verzinsung kann der Kläger nicht verlangen. Die Regelung des § 288 Abs. 2 BGB, die einen Verzugszins von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht, gilt nur für Entgeltforderungen.

Der Kläger hat gem. § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € als Teil des dem Kläger entstandenen Schadens.

Der Ersatzanspruch umfasst zunächst die vom Klägervertreter verdiente Geschäftsgebühr. Die Höhe der Gebühr ist allerdings nur mit 1,3 zu bemessen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Im Falle der Unbilligkeit wird die Gebühr nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB vom Gericht durch Urteil bestimmt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 421/10 -, Rn. 49 f., juris)). Nach Nr. 2300 VV RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 ausweislich der amtlichen Anmerkung nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war. Für diese Voraussetzungen trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH a.a.O.). Hier hat der Kläger jedoch keine besonderen Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine höhere Gebühr als 1,3 rechtfertigen würden, vorgetragen. Diese sind auch nicht ersichtlich.

Neben der Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 hat die Beklagte zu 1) die Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG zu erstatten.

Mithin sind die zu ersetzenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 5.749,90 € wie folgt zu berechnen:

Geschäftsgebühr 1,3 x 354,- €

460,20 €

Kostenpauschale

20,00 €

USt. 19 %

91,24 €

571,44 €

Die Zinsforderung aus diesem Betrag ist wiederum gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB seit dem Tag nach Zustellung der Klageschrift, mithin seit dem 23.01.2016, begründet.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) und 3) für die gegen die Beklagte zu 1) bestehenden Ansprüche folgt aus § 8 Abs. 1 S. 1 PartGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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