OLG Frankfurt am Main, 22.05.2017 – 17 U 54/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 22.05.2017 – 17 U 54/17
Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie festgestellt wissen wollten, dass sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

Die Kläger nahmen als Verbraucher bei der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 30.07.2009 unter der Kontonummer X ein Immobiliendarlehen in Höhe von 145.000,- € auf. Dem Darlehensvertrag war auf Seite 6 eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die wie folgt lautet:

„Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer

Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer alleine zu.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z. B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer

– ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und

– die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an nachstehende Adresse der Bank:

Bank1 E-Mail-Anschrift: …@Bank1.com

Straße1, Stadt1 Telefax-Nummer: …

Widerrufsfolgen

Hat der Darlehensnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist -, so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen. Die Bank muss ihre Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.

Ende der Widerrufsbelehrung“

Die gesamte Widerrufsbelehrung ist schwarz eingerahmt. Unterhalb der Belehrung befindet sich eine von den Klägern unterzeichnete Empfangsbestätigung. Wegen der äußeren Gestaltung der Belehrung und des Inhalts der Empfangsbestätigung wird auf deren Ablichtung (Anlage K 1 – Bl. 19 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29.12.2015 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 14.01.2016 zurück.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie hätten den Darlehensvertrag noch im Jahr 2015 widerrufen können, da die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei unzutreffend, da ein Verbraucher aufgrund der Belehrung unzutreffend davon ausgehen könnte, dass die Frist bereits mit Übersendung des Vertragsangebots der Bank zu laufen beginne. Die von der Beklagten gewählte Formulierung: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen“, sei verwirrend. Ein Verbraucher werde nicht in die Lage versetzt zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen diese Rechtsfolge eintrete. Durch die Formulierung werde der Darlehensnehmer unzulässig eingeschüchtert, da ihm die Auswirkungen des Widerrufs nicht klar seien. Schließlich stehe aufgrund der Unterschrift des Darlehensnehmers nicht fest, dass dieser die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen habe. Das Unterschriftenfeld befinde sich nicht auf derselben Seite des Vertrags wie die Belehrung.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Widerrufsbelehrung stehe mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang. Dies gelte insbesondere für die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist und die Widerrufsfolgen. Jedenfalls hätten die Kläger ein eventuell bestehendes Widerrufsrecht nicht wirksam ausgeübt, da seine Ausübung rechtsmissbräuchlich sei.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes wird im Übrigen gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zwar zulässig. In der Sache habe die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Darlehensvertrag habe sich nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weil der von den Klägern erklärte Widerruf wegen des Ablaufs der Widerrufsfrist nicht wirksam sei. Die Kläger seien von der Beklagten ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Zwar weiche die Belehrung im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist von der gesetzlichen Regelung ab, da die Frist nur dann zu laufen beginne, wenn dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden sei. Dadurch werde der Verbraucher jedoch bessergestellt, da die Frist gegebenenfalls erst später beginne und der Verbraucher damit mehr Zeit für den Widerruf habe. Einem durchschnittlichen Verbraucher sei auch klar, dass es sich bei einem von den Parteien nicht unterzeichneten Vertragstext nicht um eine Vertragsurkunde im Sinne dieser Regelung handele. Dass ein Vertrag die Zustimmung beider Vertragsparteien voraussetze, sei allgemein bekanntes Basiswissen. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei ebenfalls gesetzeskonform. Mit der Formulierung: „Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss“, habe die Beklagte lediglich die Regelung des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB aufgegriffen und deren Inhalt zutreffend dargestellt. Schließlich sei es unschädlich, dass sich das Feld für die Unterschrift nicht auf der Seite befinde, auf der die Widerrufsbelehrung abgedruckt sei. Eine Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung durch den Verbraucher sei gem. § 355 BGB nicht erforderlich. Wenn sich die Beklagte gleichwohl den Empfang der Belehrung bestätigen lasse, sei es nicht zu bemängeln, obgleich sich die Empfangsbestätigung auf einer anderen Seite des Vertrages als die Belehrung befindet. Durch das Empfangsbekenntnis werde die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die Widerrufsbelehrung gelenkt und deren Bedeutung hervorgehoben.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei. Die von der Beklagten gewählte Formulierung lasse nicht erkennen, dass die Widerrufsfrist jedenfalls nicht vor Abschluss des Darlehensvertrags beginne. Auch die für den Lauf der Widerrufsfrist erforderliche Form der Widerrufsbelehrung werde nur unzureichend beschrieben. Der von der Beklagten verwendete Begriff „Exemplar“ weiche von dem vom Gesetz vorgesehenen Begriff „Textform“ ab. Daher könne ein Verbraucher aufgrund der Belehrung der Beklagten unzutreffend zur Auffassung gelangen, dass die Belehrung in Schriftform erteilt werden müsse, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Des Weiteren habe das Landgericht fehlerhaft angenommen, dass die Belehrung über die Widerrufsfolgen zutreffend sei. So sei das Landgericht nicht darauf eingegangen, dass der erste Satz des die Widerrufsfolgen betreffenden Abschnitts irreführend sei, da er unterstelle, dass das Widerrufsrecht noch von weiteren Voraussetzungen abhängen könne, welche jedoch gar nicht vorgesehen seien. Im angefochtenen Urteil sei zudem unberücksichtigt geblieben, dass die Beklagte, anders als in der Musterbelehrung vorgesehen, das Wort „gegebenenfalls“ nicht in den Satz: „Kann der Darlehensnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren (…), so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten“, aufgenommen habe. Ein Verbraucher könne deshalb fälschlicherweise annehmen, dass er in jedem Fall Wertersatz leisten müsse. Dies sei hochgradig irreführend. Weiterhin sei es ein Unterschied, ob eine Leistung erbracht oder empfangen werde. Nach der erteilten Belehrung müsse Wertansatz geleistet werden, wenn die Beklagte die Leistung erbracht habe. Es sei jedoch denkbar, dass die Leistung zwar erbracht, vom Darlehensnehmer jedoch nicht empfangen worden sei. Nach der Belehrung müsse der Darlehensnehmer auch in diesem Fall Wertersatz leisten.

Die Kläger beantragen,

1.

festzustellen, dass der Darlehensvertrag Nr. X zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer durch die Erklärung des Klägers vom 29.12.2015 wirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat,
2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 150,00 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.

die Beklagte zu verurteilen, an die Versicherung1, Straße 2, Stadt2, 1.437,91 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu der Schadennummer Y zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Der Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung der Kläger hat den Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so dass die begehrte Feststellung unabhängig vom Vorliegen des erforderlichen Feststellungsinteresses nicht zu treffen war. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (a. F.), Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, bereits abgelaufen.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Darlehensvertrag auf Seite 6 enthaltene Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2017 – 17 U 224/16; Beschluss vom 2. Mai 2016, – 17 U 4/16) entspricht die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben.

Die Widerrufsbelehrung genügt dem Deutlichkeitsgebot, wenngleich die Beklagte in der Belehrung über den Fristbeginn anstatt des richtigen Begriffs „Widerrufsbelehrung“ den Begriff „Widerrufserklärung“ verwendet hat. Es liegt insoweit ein Schreibversehen vor, das für jeden unbefangenen Leser offenkundig ist. Nach dem Wortlaut beginnt die Frist für die Abgabe der Willenserklärung einen Tag nach Erhalt „dieser Willenserklärung“. Dass dies wegen des darin enthaltenen Zirkelbezugs keinen Sinn ergibt, kann keinem Zweifel unterliegen. Gleiches gilt für das von der Beklagten an dieser Stelle tatsächlich Gemeinte. Dass dort statt „Widerrufserklärung“ richtig das Wort „Widerrufsbelehrung“ hätte stehen sollen, ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang. Zum einen enthält der Text die Angabe, dass der Fristablauf von dem Erhalt eines Exemplars „dieser“ Widerrufserklärung abhängt. Bereits der Gebrauch des Demonstrativpronomens macht deutlich, dass es sich um den dem Leser vorliegenden Text handelt. Bestätigt wird dies dadurch, dass der fragliche Passus in der Überschrift ausdrücklich als „Widerrufsbelehrung“ bezeichnet wird und mit den Worten „Ende der Widerrufsbelehrung“ schließt. Offenbar gehen auch die Kläger davon aus, dass die Widerrufsbelehrung insoweit dem Deutlichkeitsgebot entspricht, denn sie haben diesen Gesichtspunkt weder in erster noch in zweiter Instanz aufgegriffen.

Auch im Übrigen ist die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Beklagte den nach §§ 492 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. grundsätzlich erforderlichen Hinweis, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden, nicht vollständig erteilt, da es in der Belehrung heißt: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer […] die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden“. Dies ist jedoch unerheblich, da ein Hinweis, dass die Frist auch dann nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift des Antrags zur Verfügung gestellt werden, entbehrlich ist. Die Parteien haben den Fristbeginn einvernehmlich an das Zurverfügungstellen der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde geknüpft, so dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht ausgelöst wird, wenn dem Verbraucher dessen schriftlicher Antrag oder einer Abschrift des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Die Vorschrift des § 355 BGB ist halbzwingendes Recht. Zugunsten des Verbrauchers darf von dieser Vorschrift abgewichen werden. Dies hat der Gesetzgeber mit § 361 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung deklaratorisch festgestellt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – III ZR 368/13 -, Rn. 36, juris). Hier haben die Kläger mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrags die Verlängerung der Widerrufsfrist stillschweigend akzeptiert. Eine solche Vereinbarung ist zulässig. Die Verlängerung der Frist durch das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – XI ZR 242/08 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 -, Rn. 17, juris). Indem nach der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erst das Zuververfügungstellen des Darlehensvertrages bzw. einer Abschrift des Darlehensvertrages den Lauf der Frist auslöst, wird der Beginn der Frist hinausgeschoben. Die Frist kann damit nicht schon beginnen, wenn nur der Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben hat. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 -, Rn. 17, juris). Soweit die Kläger der Ansicht sind, die von der Beklagten verwendet Formulierung lege das unrichtige Verständnis nahe, dass mit dem Begriff „Vertragsurkunde“ das Darlehensangebot der Beklagte gemeint sei, verkennen sie, dass ein durchschnittlicher Verbraucher mit dem Begriff der Vertragsurkunde einen unterzeichneten Vertrag verbindet. Ein nicht unterzeichnetes Vertragsformular wird allgemein nicht als eine Vertragsurkunde angesehen, so dass es auch keines klarstellenden Hinweises in der Widerrufsbelehrung bedurfte.

Die von der Beklagten verwendete Belehrung ist auch nicht deshalb in Bezug auf den Fristbeginn fehlerhaft, weil – wie die Kläger meinen – der Verbraucher nicht darüber aufgeklärt werde, dass die Belehrung in Textform zur Verfügung gestellt werden müsse. Die von der Beklagten gewählte Formulierung, die Frist beginne, „nachdem dem Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Widerrufserklärung […] zur Verfügung gestellt wurde“, reicht aus. Auch aus dieser Formulierung ergibt sich, dass eine bloße Kenntnisnahme durch den Verbraucher nicht genügt, sondern dass er eine Verschriftlichung der Belehrung (sei es auf Papier oder in elektronischer Form) erhalten muss. Insoweit dürfte die Verwendung des allgemeingebräuchlichen Wortes „Exemplar“ sogar noch besser verständlich sein als die des gesetzessprachlichen Terminus „Textform“ (OLG Frankfurt, Verfügung vom 21. Dezember 2015 – 19 U 160/15 -, Rn. 48, juris).

Die von der Beklagten erteilte Belehrung über die Widerrufsfolgen ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der in diesem Abschnitt der Belehrung enthaltene Hinweis, dass der Darlehensnehmer das Widerrufsrecht auch dann ausüben kann, wenn er bereits eine Leistung der Bank erhalten hat, ist zutreffend. Der Verbraucher wird durch diesen Hinweis auch nicht in die Irre geführt. Anders als die Kläger meinen, lässt sich dieser Hinweis nicht so verstehen, das Widerrufsrecht könne von weiteren Voraussetzungen abhängig sein. Für ein derartiges Verständnis gibt die Formulierung nichts her.

Wenn die Kläger rügen, in der Belehrung fehle der Hinweis darauf, dass die Pflicht zum Wertersatz nach Erklärung des Widerrufs nicht in jedem Fall bestehe, weil die Beklagte auf das in der Musterbelehrung vorgesehen Wort „gegebenenfalls“ verzichtet habe, berücksichtigen sie nicht, dass es in der Belehrung weiter heißt: „Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt“. Durch diese Formulierung wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Pflicht zum Wertersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen und damit nicht in jedem Fall besteht.

Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass sich die Verpflichtung zum Wertersatz nach Satz 3 des Abschnitts „Widerrufsfolgen“ der erteilten Belehrung auf die von der Bank erbrachte Leistung und nicht auf die vom Verbraucher empfangene Leistung bezieht. Die Bank hat ihre Leistung nur dann vertragsgemäß erbracht, wenn sie der Verbraucher empfangen hat. Die Beklagte beschreibt mit der von ihr gewählten Formulierungen also nichts anderes als die Wertersatzpflicht für vom Verbraucher empfangene Leistungen. Im Übrigen ignorieren die Kläger den Satz 2 des fraglichen Abschnitts, in dem es heißt: „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben“. Für einen verständigen Verbraucher liegt es damit auf der Hand, dass sich die Pflicht zur Leistung von Wertersatz auf von der Bank erbrachte Leistung bezieht, die der Verbraucher empfangen hat.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.

Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert auf 91.925,00 € festzusetzen.

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