OLG Frankfurt am Main, 16.05.2017 – 23 U 166/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 16.05.2017 – 23 U 166/16
Tenor:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2016 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Es wird darüber hinaus darum gebeten, binnen gleicher Frist die lediglich bis zur Widerrufserklärung geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zum Zwecke der Streitwertfestsetzung mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017, Az.: XI ZR 17/16).
Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Umwandlung eines im Februar 2009 begründeten grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis nach erklärtem Widerruf im April 2015 sowie Erteilung einer Endabrechnung des Darlehensvertragsverhältnisses, die Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, der keiner Ergänzung oder Änderung bedarf (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das erforderliche Feststellungsinteresse jeweils bestehe. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Widerrufserklärung zu keiner Umwandlung des Darlehensvertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis geführt habe. Die Widerrufsfrist sei abgelaufen gewesen, da die Widerrufsbelehrung den damaligen gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entsprochen habe. Die Widerrufsbelehrung sei nicht fehlerhaft. Das Weglassen des Erhaltes des schriftlichen Antrags des Verbrauchers bei dem Beginn der Widerrufsfrist wirke ausschließlich zugunsten des Verbrauchers und sei daher zulässig. Bei § 355 BGB a.F. handele es sich um halbzwingendes Recht, sodass zugunsten des Verbrauchers von der Vorschrift abgewichen werden dürfe. Für den Verbraucher und damit auch für die Klägerin habe aufgrund der Widerrufsbelehrung unmissverständlich festgestanden, dass die Widerrufsfrist nicht vor Abschluss des Darlehensvertrages durch übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragsparteien und Zurverfügungstellung dieses Vertrages beginne. Die Belehrung sei umfassend und benenne das Ereignis, das die Frist in Gang setze, sodass sie als ordnungsgemäß anzusehen sei. Der Vorwurf der Klägerin, die Belehrung lege das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Vertragsantrages der Beklagten unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen, überzeuge schon deshalb nicht, weil hier Vertragsantrag und Vertragsannahme am selben Tag erfolgt seien. Ferner knüpfe die Widerrufsbelehrung gerade nicht an das Vorliegen eines Vertragsantrages an, sondern ausschließlich an das Zurverfügungstellen der Vertragsurkunde oder einer Abschrift derselben. Die Entscheidung des BGH vom 10. März 2009 (Az.: XI ZR 33/08) sei nicht übertragbar. Auch weise die Belehrung keinen Fehler durch die Verwendung des Begriffs „Widerrufserklärung“ statt „Widerrufsbelehrung“ auf. Es handele sich offenkundig um ein Schreibversehen und es ergebe sich unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang, dass an den Erhalt der Widerrufsbelehrung angeknüpft werden solle. Das Schreibversehen sei deshalb offensichtlich, weil der Begriff der „Widerrufserklärung“ in diesem Zusammenhang keinen Sinn mache und durch die Verwendung des Demonstrativpronomens „dieser“ die Bezugnahme auf den vorliegenden Text, der mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben sei, eindeutig sei. Schließlich sei auch die Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt einen Tag, nachdem (…)“ nicht zu beanstanden, denn sie trage nur der gesetzlichen Regelung des § 187 Abs. 1 BGB Rechnung; eine gesetzliche Pflicht zu einem zusätzlichen Hinweis auf die Regelung des § 193 BGB bestehe nicht. Die Widerrufsbelehrung sei auch hinreichend deutlich gestaltet. Sie sei drucktechnisch deutlich herausgehoben, durch eine schwarze Umrandung optisch hervorgehoben und falle ferner auch durch die im Fettdruck gehaltenen Überschriften auf. Außerdem nehme die Belehrung eine eigene Seite ein, auf der gesondert zu unterschreiben sei, dass die Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt worden sei, sodass sie für den Verbraucher unübersehbar gewesen sei. Da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei, seien keine Schadenersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verzuges oder einer Pflichtverletzung durch Falschbelehrung gegeben. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil und verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Zunächst habe sich das Landgericht nicht ausreichend mit ihrer Argumentation in dem Schriftsatz vom 6. Juli 2016 auseinandergesetzt, der nach der mündlichen Verhandlung in Auseinandersetzung mit der vom Gericht in der Verhandlung vertretenen Rechtsansicht erfolgt sei. Das Landgericht nehme irrig an, dass die Klage unbegründet sei. Weiter bedürfe der Sachverhalt einer Klärung und Ergänzung dahingehend, dass die Klägerin im Beisein ihres Ehemannes am 2. Februar 2009 den von der Beklagten vorbereiteten, aber ihrerseits noch nicht unterschriebenen Darlehensvertrag unterzeichnet und sodann die Filiale verlassen habe, bevor in ihrer Abwesenheit die Beklagte ihrerseits unterzeichnet habe. Nach ihrer eigenen Unterschrift sei ihr kein Exemplar ausgehändigt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass dieser Sachvortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sei, da er bereits in der Widerrufserklärung (K2) erstinstanzlich vorgetragen worden sei. Das Landgericht habe nur ausgeführt, dass dieser Vortrag strittig sei, ihn aber nicht für entscheidungserheblich erachtet. Überdies sei das Bestreiten der Beklagten unsubstantiiert.

Weiter ist die Klägerin der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entsprochen habe. Die Beklagte könne keinen Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV a.F. in Anspruch nehmen, da sie den Musterbelehrungstext inhaltlich bearbeitet habe. Nach den §§ 492, 355 Abs. 2 S. 3 BGB beginne die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder jeweils eine Abschrift zur Verfügung gestellt worden sei. Der Widerrufsbelehrung müsse also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetze, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde sei. Deshalb sei die Widerrufsbelehrung hier unwirksam unter Anwendung der Maßstäbe der Entscheidung des BGH vom 10. März 2009 (Az.: XI ZR 33/08). Da die Widerrufsbelehrung einheitlich auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingungen seien, sei es bedeutungslos, ob der Darlehensnehmer das Vertragsformular noch am Tag des Erhaltes unterschreibe oder später. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung bleibe unabhängig von den Umständen des Einzelfalles unwirksam. Es sei unerheblich, wer das Vertragsangebot abgebe, da stets der Eindruck erweckt werde, die Frist beginne mit Erhalt des Darlehensformulars zu laufen, das auch hier als „Vertragsurkunde“ ausgewiesen sei. Zudem werde der Lauf der Frist an den Erhalt der „Widerrufserklärung“ geknüpft, wobei es sich hierbei nicht um einen offensichtlichen Schreibfehler handele. Die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sich die „Empfangsbestätigung“ als Bestandteil der Widerrufsbelehrung darstelle. Überdies sei die Klägerin auch nach Erhalt der Vertragsurkunde in Abschrift per Post davon ausgegangen, dass die Widerrufsfrist allenfalls noch ein paar Tage bestehe. Auch im Nachhinein habe es deshalb für sie keinen Grund gegeben daran zu zweifeln, dass sich die Empfangsbestätigung allein auf den „Darlehensvertrag“ beziehen müsse und somit ein Schreibfehler vorgelegen habe. Ein anderer Sinn ergebe sich auch aus heutiger Sicht nicht. Dass es sich offensichtlich nicht um einen „Darlehensantrag“ gehandelt habe, werde durch die Entscheidung des BGH vom 10. März 2009 (Az.: XI ZR 33/08) bestätigt. Die Beklagte habe gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 12b BGB verstoßen, da sie sich Tatsachen habe bestätigen lassen, von denen ihr habe bekannt sein müssen, dass sie nicht zugetroffen hätten. Dies habe die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung zur Folge. Die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben worden sei. Sie sei in derselben Kleinstschrift wie der übrige Vertragstext gehalten und auch die Zwischenüberschriften seien kaum wahrnehmbar. Vergleichbare Umrahmungen ließen sich auch im Vertragstext finden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.177ff. d.A.) sowie auf den weiteren Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 (Bl. 280ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 12.07.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-28 O 12/16

1.

festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Kontonummer … von der Klägerin wirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat;
2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin auf der Grundlage des Widerrufs eine Endabrechnung des Darlehensvertragsverhältnisses mit der Kontonummer … und des sich daraus ergebenden Rückgewährschuldverhältnisses zu erteilen;
3.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Vertragsnummer … mit der Klägerin in Verzug befindet und dieser Ersatz für jeden Schaden schuldet, der dieser durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs nach dem 20.05.2015 entstanden ist, soweit die Klägerin nicht in der Lage war die im Zeitpunkt des Widerrufs offene Darlehensvaluta durch eine andere Finanzierung mit einem Nominalzins von 1,94 % p.a. abzulösen;
4.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 3.694,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Ein Widerrufsrecht bestehe nicht. Über den Fristbeginn sei nicht fehlerhaft belehrt worden, da die Beklagte die Gesetzesformulierung übernommen habe. Der Begriff der „Vertragsurkunde“ sei auch für den juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher eindeutig. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass ein durchschnittlich verständiger Verbraucher einordnen könne, was eine Vertragsurkunde in Abgrenzung zu seinem Vertragsantrag sei und dass er zur wirksamen Ausübung des Widerrufsrechtes eigenverantwortlich prüfen könne und müsse, wann ihm die (Abschrift der) Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, diesen Begriff zu erläutern. Die Entscheidung des BGH vom 10. März 2009 (Az.: XI ZR 33/08) sei nicht übertragbar. Eine Fehlerhaftigkeit ergebe sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffes „Widerrufserklärung“. Für den durchschnittlichen Verbraucher sei das offenkundige Schreibversehen erkennbar. Weiter sei die Widerrufsbelehrung auch ausreichend deutlich gestaltet. Dies ergebe sich aus der erforderlichen Gesamtbetrachtung der optischen Gestaltung des Darlehensvertragsformulars, dass diese gegenüber dem übrigen Inhalt so hervorgehoben sei, dass die Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers darauf gelenkt werde. Sie befinde sich auf einer eigenen Seite, auf der sich kein weiterer Vertragstext befinde, sondern nur noch die Empfangsbestätigung. Die Umrandung und der dazugehörige Text nehme etwa ein Drittel der Seite ein. Der Darlehensnehmer sei durch seine Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung gezwungen, sich mit dem darüber befindlichen Belehrungstext auseinanderzusetzen. Dies sei geeignet, den Darlehensnehmer gesondert auf die Widerrufsbelehrung aufmerksam zu machen und so dem Deutlichkeitsgebot Rechnung zu tragen. Überdies sei das Widerrufsrecht verwirkt und die Beklagte erhebe die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 205ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, hat jedoch in der Sache offensichtlich keinen Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Nach § 529 ZPO sind die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen oder neue Tatsachen ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Abänderung des Ersturteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis und in seiner wesentlichen Begründung zutreffend abgewiesen.

Der Antrag zu 1 ist unter Berücksichtigung des Versäumnisurteils des BGH vom 21. Februar 2017 (Az.: XI ZR 467/15) unzulässig, da einem Feststellungsbegehren des Darlehensnehmers der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage entgegensteht, weil die von Darlehensnehmerseite zu beanspruchende Rückabwicklungsleistung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs an sich leicht errechnet werden kann (so schon BGH NJW 2016, 2428 [BGH 12.01.2016 – XI ZR 366/15]). In der Konstellation, in der die Parteien auch über die Höhe der Ansprüche eines – unterstellten – Rückabwicklungsverhältnisses streiten, sei die Feststellungsklage – so der BGH – auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe. Dafür, dass ein Streit über die Höhe etwaiger Rückabwicklungsansprüche der Klägerin nicht besteht bzw. zu erwarten ist, was ggf. zur Zulässigkeit der Feststellungsklage führen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2017, Az.: 23 U 12/16), ist bislang nichts ersichtlich. Auch für die Annahme eines verbundenen Geschäftes liegen auf der Grundlage des als Anlage K1 zur Akte gereichten Vertragskopie keine Anhaltspunkte vor (Bl. 19ff. d.A.).

Da die Abweisung der Klage insgesamt im Ergebnis und in ihrer Begründung zutreffend ist, kommt es auf die Unzulässigkeit des Antrags zu 1 nicht an. Denn das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Urteil vom 14. März 1978, Az.: VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. § 256 Rn. 7). Wenn die Klage bereits in der Sache abweisungsreif ist, wäre eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig (BAG, Urteil vom 12. Februar 2003, Az.: 10 AZR 299/02, Rn. 47f., zitiert nach juris).

Die Klage ist unbegründet, auch soweit sie im Übrigen zulässig ist. Die Ausführungen des Landgerichts zur Verfristung des Widerrufs sind zutreffend. Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages hält einer Überprüfung stand, so dass der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 (gültig vom 8. Dezember 2004 bis 10. Juni 2010), Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, im Jahr 2009 in Gang gesetzt wurde und die zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2015 längst abgelaufen war.

Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren vorträgt, dass sie im Beisein ihres Ehemannes den Darlehensvertrag in der Filiale unterzeichnet habe und die Beklagte erst nach ihrem Fortgang ihrerseits den Vertrag unterschrieben habe, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Angesichts des entgegen der klägerischen Ansicht erheblichen Bestreitens der Beklagten handelt es sich hinsichtlich der Anwesenheit ihres Ehemannes sowie der Behauptung, die Beklagte habe in Abwesenheit der Klägerin den Darlehensvertrag unterzeichnet, um ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, das mangels Vorliegens eines der dort genannten Ausnahmetatbestände im Berufungsverfahren nicht zuzulassen ist. Ungeachtet dessen ist das Vorbringen auch nicht geeignet, eine Rechtsverletzung der ersten Instanz zu stützen.

Hinsichtlich der klägerischen Beanstandung, das Landgericht habe sich mit ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2016 nicht hinreichend auseinandergesetzt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 keinen Antrag auf Stellungnahmegelegenheit zu der vom Gericht geäußerten Rechtsansicht gestellt hat. Die Klägerin rügt auch nicht, dass ein Hinweis nach § 139 ZPO erteilt worden wäre, auf den ihr eine entsprechende Stellungnahmegelegenheit habe eingeräumt werden müssen. Noch weniger legt sie dar, dass der genannte Schriftsatz auch Sachvortrag enthalte, aufgrund dessen erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten gewesen wäre. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn im Urteil keine „hinreichende“ Auseinandersetzung mit Rechtsausführungen einer Partei erfolgt, die zudem noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sind.

Die verwendete Belehrung ist gemessen an den seinerzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht zu beanstanden. Auf Fragen der Übereinstimmung mit der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002 (gültig vom 1. September 2002 bis 10. Juni 2010) kommt es deshalb von vornherein nicht an, da auch eine unterstellte Abweichung vom Mustertext nur zum Verlust des Musterschutzes durch die Gesetzlichkeitsfiktion führt. Ist die von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung hingegen in Bezug auf den Fristbeginn – wie hier – selbst gesetzeskonform, weil sie den Vorgaben des § 355 BGB a.F. entspricht, bleibt eine Abweichung von der Musterbelehrung, für deren Verwendung keine Verpflichtung bestand (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 14 BGB-InfoV, Rn. 1), ohnehin folgenlos.

Die von der Beklagten mit Abschluss des Darlehensvertrages im Februar 2009 erteilte Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß und informierte die Klägerin ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Widerrufsbelehrung genügte dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., sowohl hinsichtlich der äußeren Gestaltung als auch des Inhalts, indem die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis brachte.

Soweit die Belehrung sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich hervorheben muss (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, Az.: XI ZR 156/08, Rn. 24, zitiert nach juris), ist dies vorliegend ausreichend gegeben. Die Belehrung ist durch eine schwarze Umrahmung optisch hervorgehoben und mit durch fettgedruckte Überschriften versehenen Absätzen klar gegliedert. Dass sich die Belehrung am Ende des Darlehensvertrages befindet und gesondert zu unterschreiben war, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Dezember 2015, Az.: 17 U 139/15, Rn. 41, zitiert nach juris), zumal die Schriftgröße auch nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurückbleibt (Senat, Beschluss vom 13. Mai 2015, Az.: 23 U 204/14, Rn. 32, zitiert nach juris). Auch wenn die Belehrung innerhalb des Vertragstextes nicht der einzig schwarz umrahmte und mit fett gedruckten Zwischenübersichten versehene Bestandteil ist, wird sie ein verständiger Verbraucher aufgrund ihrer hervorgehobenen Lage und Gestaltung nicht überlesen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015, Az.: IV ZR 171/14, Rn. 12, zitiert nach juris). Der ausreichenden Hervorhebung steht hier nicht entgegen, dass sich die Schriftgröße nicht von der des Vertragstextes unterscheidet. Denn die Beklagte hat hier andere Mittel zur deutlichen Hervorhebung gewählt, die ausreichend waren.

Die Formulierung der Belehrung genügt im Übrigen auch inhaltlich den Anforderungen des § 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB a.F. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH NJW 2009, 3572 m.w.N.). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der – wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag nach § 492 BGB a.F. – schriftlich abzuschließen ist, gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. davon ab, dass dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 – XI ZR 33/08]; NJW 2002, 3396 [BGH 04.07.2002 – I ZR 55/00]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Im Verbraucherverkehr sind vorformulierte Widerrufsbelehrungen nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geltenden Grundsätzen auszulegen (BGH, Urteil vom 22. November 2016, Az.: XI ZR 434/15, m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 21. Februar 2017, Az.: XI ZR 381/16). Allerdings kann auch die Wirksamkeit von AGB nicht völlig losgelöst von der Person der Parteien und dem tatsächlichen Hintergrund ihrer Vertragssituation beurteilt werden; vielmehr gilt eine überindividuelle generalisierende Betrachtungsweise, die die Zuordnung des konkreten Falles zu bestimmten typisierten Vertragsumständen erfordert und zur Folge haben kann, dass identische Klauseln einem bestimmten Vertragspartner in seiner Situation gegenüber unwirksam und einem anderen gegenüber in dessen konkreter Situation wirksam sind. Im Verkehr mit Verbrauchern sind darüber hinaus gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, die dazu führen können, dass ein bei abstrakt-genereller Betrachtung bestehendes Schutzbedürfnis des Verbrauchers entfallen kann (BGH NJW 2015, 3228 [BGH 25.03.2015 – VIII ZR 243/13] m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist es im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Belehrung entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. für den Beginn des Fristlaufs nicht auch alternativ auf die Zurverfügungstellung des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers oder einer Abschrift dieses Antrags, sondern nur auf die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde abgestellt hat. Zu Unrecht meint die Klägerin, dies lege das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang eines „Vertragsantrags“ zu laufen. Selbst wenn die Klägerin – wofür der Text der Empfangsbestätigung sprechen könnte – die Widerrufsbelehrung schon im Zeitpunkt ihrer eigenen Vertragsunterzeichnung am 2. Februar 2009 erhalten hätte, so dass zum Zeitpunkt des Erhalts der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sicht auch die gesetzliche Alternative des Eingangs des eigenen (bloßen) Vertragsantrags (bzw. einer Abschrift desselben) hätte einschlägig werden können, wäre die Belehrung nicht fehlerhaft. Denn der BGH – und die Rechtsprechung der Obergerichte – ist in ähnlich gelagerten Fällen von einem den Verbraucher begünstigenden und damit unschädlichen Hinausschieben der Widerrufsfrist ausgegangen (zuletzt BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, Az.: XI ZR 381/16, Rn. 17; Urteil vom 26. Mai 2009, Az.: XI ZR 242/08; Urteil vom 13. Januar 2009, Az.: XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; jeweils zu § 2 Abs.1 S. 2 HWiG a.F.; wie hier i.E.: Senat, Beschluss vom 24. März 2017, Az.: 23 U 186/16; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Dezember 2015, Az.: 19 U 160/15; Beschluss vom 5. August 2016, Az.: 17 U 25/16; OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az.: 3 U 89/15; OLG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2016, Az.: 8 U 89/16; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. November 2016, Az.: XI ZR 434/15: Die versehentliche unzutreffende Aufnahme zusätzlicher, vom Gesetz nicht vorgesehener fristauslösender Umstände soll nur zu einer Vereinbarung erweiterter Voraussetzungen für den Fristlauf führen, so dass auch dann die Frist mit der unstreitigen Aushändigung der Vertragsurkunde begonnen hätte).

Es ist nach dem anzusetzenden Maßstab eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016, Az.: XI ZR 549/14; Urteil vom 22. November 2016, Az.: XI ZR 434/15) auch nicht davon auszugehen, dass dieser etwa irrtümlich annehmen könne, ein Vertragsangebot einer Partei stelle bereits eine „Vertragsurkunde“ dar, zumal auch das Gesetz selbst in § 355 BGB a.F. begrifflich zwischen einem Antrag und einer „Vertragsurkunde“ unterscheidet. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein. Der Begriff „Vertragsurkunde“ kann auch objektiv nicht anders und insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, er meine in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, Az.: XI ZR 381/16, Rn. 14; Urteil vom 22. November 2016, Az.: XI ZR 434/15, Rn. 17). In seinem Urteil vom 21. Februar 2017 (Az.: XI ZR 381/16, Rn. 14) hat der BGH überdies ausgeführt: „Soweit das Senatsurteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180,123 Rn. 16) anders interpretiert werden könnte, stellt der Senat dies ausdrücklich klar“.

Aus dem genannten Urteil des BGH vom 10. März 2009 (Az.: XI ZR 33/08) kann die Klägerin daher in der hier vorliegenden Konstellation nichts für sich herleiten, nachdem weder die Belehrung so verstanden werden konnte, dass ein bloßer Vertragsantrag der Bank fristauslösend sein könnte, noch überhaupt zunächst ein Antrag der Bank vorgelegen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017, Az.: XI ZR 128/16; OLG Köln, Urteil vom 2. März 2016, Az.: 13 U 52/15 [Vorinstanz]). Der BGH hat mit diesem von der Klägerin angeführten Urteil eine nahezu dem Gesetzeswortlaut entsprechende Formulierung, nämlich „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ beanstandet, weil sie dem Verbraucher den Eindruck vermittelt habe, die Widerrufsfrist beginne bereits mit Übersendung eines Vertragsangebots der Bank und ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen. Hintergrund war allerdings ein Fall, in dem dem Verbraucher ein unterschriftsreifes Darlehensangebot der Bank vorgelegt wurde, das dieser erst einige Zeit später annehmen konnte und annahm. Der Fehler der Belehrung lag in jenem konkreten Fall faktisch lediglich darin begründet, dass die Belehrung nicht – wie der Gesetzeswortlaut des § 355 Abs.2 S.3 BGB a.F. – klarstellte, dass der Fristbeginn erst durch die Überlassung der Vertragserklärung des Verbrauchers ausgelöst werden konnte. Diese Rechtsprechung des BGH ist indessen – entgegen der Ansicht der Klägerin – schon deshalb nicht auf die hiesige Widerrufsbelehrung übertragbar, weil die Widerrufsbelehrung die zwei weiteren Alternativen des Fristbeginns („der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift (…) des Antrags zur Verfügung gestellt (…)“) nicht enthält. Ungeachtet dessen hat die Klägerin die Vertragsurkunde (bzw. deren Abschrift) mit den Unterschriften der Beklagten selbst als Anlage K1 vorgelegt, diese also tatsächlich erhalten mit der Folge des für sie hinreichend deutlich erkennbaren Beginns des Laufs der Widerrufsfrist. So führt die Klägerin in ihrem weiteren Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 selbst aus: „(…) nach Erhalt der Vertragsurkunde in Abschrift per Post (…)“.

Soweit die Berufung ferner rügt, dass die Widerrufsbelehrung an einer Stelle von „Widerrufserklärung“ statt „Widerrufsbelehrung“ spricht, ist dies im Ergebnis objektiv und aus der maßgeblichen Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nicht zur Irreführung im Hinblick auf den Fristbeginn geeignet. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 24. März 2017 (Az.: 23 U 186/16) ausgeführt, dass er sich der Begründung des 19. Senates in dessen Beschluss vom 25. Januar 2016, Az.: 19 U 160/15; Beschluss vom 25. Juli 2016, Az.: 19 U 9/16; Beschluss vom 8. Juni 2016, Az.: 19 U 9/16, nach eigener Prüfung anschließe. Der 19. Senat hat ausgeführt, dass dieses der Beklagten unterlaufene Schreibversehen für jeden unbefangenen Leser des Belehrungstextes offenkundig sei (zu unschädlichen offenkundigen Schreibversehen siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017, Az.: XI ZR 66/16). Es bedürfe keiner juristischen Fachkenntnisse zu erkennen, dass in dem gewählten Wortlaut, die Frist beginne einen Tag nach Erhalt der Widerrufserklärung, ein Zirkelbezug enthalten sei. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich unmissverständlich, dass richtigerweise an dieser Stelle „Widerrufsbelehrung“ habe stehen müssen. Denn der Text spreche davon, dass der Fristlauf von dem Erhalt „dieser“ Widerrufserklärung abhänge. Das Landgericht hat deshalb zutreffend ausgeführt, dass die Verwendung des Demonstrativpronomens dem Leser aufzeige, dass es sich um den vorliegenden Text handele. Unterstrichen wird dies dadurch, dass der Text der Widerrufsbelehrung abschließt mit „Ende der Widerrufsbelehrung“.

Dieser Zusatz „Ende der Widerrufsbelehrung“ steht auch der klägerischen Ansicht entgegen, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung auch daraus ergebe, weil die Empfangsbestätigung sich als Bestandteil der Widerrufsbelehrung darstelle. Die genannte Empfangsbestätigung findet sich erst nach dem genannten Zusatz und ist daher schon offenkundig kein Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Auch wird eine solche nicht von § 355 BGB a.F. gefordert. Daher ist sie auch nicht an den Maßstäben der gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. zu messen. Ein etwaiger Verstoß gegen AGB-Regelungen kann zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal die Widerrufsbelehrung vorliegend den Anforderungen des § 355 BGB a.F. als lex specialis genügt. Überdies wäre ein Verstoß gegen AGB-Regelungen nicht geeignet, die in den Anträgen begehrten Rechtsfolgen herbeizuführen.

Da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist, war das Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Ausübung im Jahr 2015 bereits erloschen. Auf die Frage, ob hier die Voraussetzungen einer Verwirkung bzw. unzulässigen Rechtsausübung oder einer Verjährung vorliegen, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

Zu den weiteren in der ersten Instanz geltend gemachten vermeintlichen Fehlern der Widerrufsbelehrung und den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts verhält sich die Berufung nicht, sodass davon abgesehen werden kann, auf diese Gesichtspunkte näher einzugehen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts zu der Formulierung des Fristbeginns in Anlehnung an § 187 Abs. 1 BGB sind insoweit auch zutreffend.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S.2082) liegen vor.

Schließlich regt der Senat an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge, § 3 Abs.2 GKG in Verbindung mit KV-Nr.1222.

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