OLG Frankfurt am Main, 10.05.2017 – 22 W 6/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 10.05.2017 – 22 W 6/17
Leitsatz:

Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen die Klage verteidigen will und wegen Nichtzahlung der Erstprämie mit einem Rückgriff des Versicherers im Fall des Unterliegens rechnen muss, handelt nicht mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 13.12.2016 aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, dem Beklagten zu 2) Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit zu versagen.
Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Unfallereignisses vom …2016 in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) ist bereits mit der Klageerwiderung auf Seiten des Beklagten zu 2) beigetreten, für den sich allerdings bereits einige Tage zuvor Rechtsanwalt A bestellt und Prozesskostenhilfe beantragt hatte.

Die Beklagte zu 1) hat keinen Grund für die Streithilfe angegeben, sondern sich nur allgemein darauf bezogen, dass sie von dem Beklagten zu 2) nicht über den Unfall informiert worden sei.

Während des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass der Beklagte zu 2) den Erstbeitrag der Haftpflichtversicherung nicht gezahlt und ihm die Beklagte zu 1) deshalb mit Schreiben vom 3.3.2016 den Versicherungsschutz versagt hat. Dies galt nach der nicht bestrittenen Angabe des Beklagten zu 2) nicht nur für die Vollkasko-, sondern auch für die Haftpflichtversicherung.

Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten zu 2) auf Prozesskostenhilfe für die Beauftragung eines eigenen Anwalts mit der Begründung zurückgewiesen, die Vertretung durch die Beklagte zu 1) sei ausreichend, da keine gegenläufigen Interessen erkennbar seien und auch kein besonderer sachlicher Grund dafür bestehe.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2), der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Im Nichtabhilfebeschluss hat es ausgeführt, dass sich durch die Nichtzahlung der Erstprämie kein Unterschied ergebe, weil die Beklagte zu 1) im Außenverhältnis hafte.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Begehren des Beklagten zu 2), sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist nicht mutwillig iSd § 114 ZPO.

Ist die Haftpflichtversicherung wie vorliegend dem Prozess beigetreten (zulässig: BGH 25.3.14 – VI ZR 438/13 -; 29.11.11 – VI ZR 201/10 -; BGH ZfS 94, 212), sind die Interessen des Beklagten jedenfalls im Fall des Manipulationsvorwurfs nicht ausreichend geschützt, so dass er Anspruch auf gesonderte PKH und Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts für die Verteidigung gegen die Berufung des Gegners hat (BGH 6.7.10 – VI ZB 30/08 – MDR 10, 1048; a.A. noch KG 11.6.08 – 12 U 115/08 -; OLG Hamm 6.1.09 – 9 W 57/08 – OLGR 09, 461). Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main vom 29.12.2004 – 1 W 96/04 – und des OLG Brandenburg vom 1.9.2009 – 12 W 27/09 – sind überholt.

Der Haftpflichtversicherer, der von einer Unfallmanipulation seines Versicherungsnehmers ausgeht, kann zwar auch in einem Anwaltsprozess im Wege der Nebenintervention nach § 66 Abs. 1 ZPO für einen nicht selbst vertretenen Versicherungsnehmer Klageabweisung beantragen und dadurch ein Versäumnisurteil abwenden (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1993 – VI ZR 249/92 – VersR 1993, 625, 626).

Allerdings sind die Interessen des beklagten Versicherungsnehmers und des beklagten Haftpflichtversicherers nur vordergründig gleichgerichtet, auch wenn sie beide der Klage entgegentreten. Für den Versicherungsnehmer ist es von besonderem Interesse, ob die Klage mit der Begründung abgewiesen wird, es liege ein von ihm mitmanipulierter Unfall vor, oder aufgrund seines Einwandes, die vom Kläger geltend gemachten Schäden seien nicht auf den konkreten Verkehrsunfall zurückzuführen. Es kann deswegen nicht angenommen werden, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte in gleicher Weise, nämlich nicht durch einen eigenen Prozessbevollmächtigten, wahrnehmen würde. Denn der Haftpflichtversicherer lässt über seinen Rechtsanwalt in einem zentralen Punkt, nämlich dem der Unfallmanipulation, gerade das Gegenteil dessen vortragen, was der beklagte Versicherungsnehmer vorzutragen wünscht (BGH 10, 1048).

Diese Überlegungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem es nicht um den Vorwurf einer Unfallmanipulation geht, sondern der Beklagte zu 2) den Unfallhergang bestreitet, er aber gewärtigen muss, mangels Zahlung der Erstprämie gemäß § 37 Abs. VVG in Regress genommen zu werden. Vorliegend sind nämlich ebenso wie beim Manipulationsvorwurf die Interessen von Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer nicht gleich gelagert.

Zwar mag, worauf das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss wohl abstellt, die Versicherung angesichts ihrer trotz Nichtzahlung der Erstprämie weiter bestehenden Außenhaftung versuchen, Klageabweisung zu erreichen, so dass in diesem Fall ein gleichgelagertes Interesse des Beklagten zu 2) bestünde. Die Situation der Haftpflichtversicherung unterscheidet sich vorliegend allerdings von anderen Fällen, weil sie im Innenverhältnis freigestellt ist, mithin den von ihr zu zahlenden Betrag von dem Beklagten zu 2) wiedererlangen kann. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass die Interessen des Beklagten zu 2) an einer Abweisung der Klage erheblich größer sind als diejenigen der Haftpflichtversicherung, die bei Unterliegen immer noch den Beklagten zu 2) als Ersatzpflichtigen hat, während es für diesen möglicherweise um seine Existenz geht.

Diese zumindest teilweise unterschiedlichen Interessen können aus Sicht des Senats durchaus zu unterschiedlich intensiven Verteidigungsstrategien führen, die auf Seiten der Versicherung auch von wirtschaftlichen Überlegungen geprägt sein können. Den Beklagten zu 2) von der für ihn allein bestmöglichen Verteidigung möglichweise abzuschneiden, wenn die Vertretung vollständig der Versicherung überlassen wird, hält der Senat nicht für zumutbar, so dass ein entsprechendes Begehren jedenfalls nicht als mutwillig anzusehen ist.

Über die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht in eigener Kompetenz zu entscheiden.

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