OLG Frankfurt am Main, 03.05.2017 – 20 W 2/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 03.05.2017 – 20 W 2/16
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 4. vom 02.01.2015 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Eine Erstattung von den Beteiligten entstandenen notwendigen Aufwendungen findet nicht statt.
Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Michelstadt – Nachlassgericht – vom 11.03.2013 (Bl. 62 ff. der Akten) hat dieses ausgesprochen, dass die aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 4. zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden und dass es beabsichtige, den Erbschein wie beantragt zu erteilen. Durch Beschluss vom 13.11.2014 (Bl. 146 ff. der Akten) hat der Senat die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2., sowie des Beteiligten zu 3. zurückgewiesen. Der Senat hat in diesem Beschluss angeordnet, dass der Beteiligte zu 3. 20 % und die Beteiligten zu 1. und 2. jeweils 40 % der der Beteiligten zu 4. im Beschwerdeverfahren etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten haben.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2015 (Bl. 178 der Akten) hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4. die Festsetzung der der Beteiligten zu 4. entstandenen Kosten gegenüber den Beteiligten zu 1. bis 3. beantragt. Sie hat für den Zeitraum vom 11.03.2013 bis 02.01.2015 aus einem Gegenstandswert von 49.743,67 EUR eine 1,6-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 1.860,80 EUR in Ansatz gebracht. Einschließlich Nebenforderungen hat sie einen Gesamtbetrag von 2.238,16 EUR errechnet. Wegen der Einzelheiten des Antrages wird auf Bl. 178 der Akte Bezug genommen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben ausweislich des Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.04.2015 (Bl. 189 der Akten) gerügt, dass nicht ersichtlich sei, dass die Verfahrensbevollmächtigte eine Partei im vorliegenden Verfahren vertreten habe. Der Beteiligte zu 3. hat mit am 27.03.2015 eingegangenem Schreiben (Bl. 185 der Akten) in Abrede gestellt, dass der Beteiligten zu 4. Kosten entstanden seien.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 190 der Akten), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 13.11.2014 von den Beteiligten zu 1. und 2. an die Beteiligte zu 4. zu erstattenden Kosten auf jeweils 895,26 EUR und von dem Beteiligten zu 3. an die Beteiligte zu 4. zu erstattenden Kosten auf 447,63 EUR nebst Zinsen festgesetzt.

Gegen den ihm am 23.05.2015 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 3. mit am 29.05.2015 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 197 der Akten) Einwendungen erhoben und gebeten, den Beschluss aufzuheben und die Kostenfestsetzung zurückzuweisen. Er rügt, dass ihm eine Vertretungsanzeige der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4., die aus einer Zeit vor der Beschwerdeeinlegung stamme, nicht vom Nachlassgericht übermittelt worden sei. Für eine Akteneinsicht seien die Kosten überzogen; eine Erforderlichkeit hierfür habe auch mangels Kenntnis von der Beschwerde zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden. Für eine Mandantenbesprechung fehle der Nachweis.

Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 26.05.2015 zugestellten Beschluss haben auch die Beteiligten zu 1. und 2. durch am 08.06.2015 eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag (Bl. 203 der Akten) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügen, dass eine Vertretungsanzeige der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4. nicht vorliege und sich aus den Akten nicht ergäbe, dass die Verfahrensbevollmächtigte eine Partei im vorliegenden Verfahren vertreten habe. Sie sei im Senatsbeschluss vom 11.03.2014 bzw. demjenigen vom 13.11.2014 zwar als Verfahrensbevollmächtigte genannt, sie sei jedoch im Verfahren vor dem Senat nicht aufgetreten. Das bloße Gesuch auf Akteneinsicht reiche für eine Kostenveranlassung nicht aus.

Auf Anfrage des Nachlassgerichts hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4. mit Schriftsatz vom 15.10.2015 (Bl. 214 ff. der Akten) erklärt, dass sie im Rahmen des Erbscheinsverfahrens die Beteiligte zu 4. vertreten habe. Dies sei durch ihren Schriftsatz vom 12.04.2013 angezeigt worden. Sie meint, die Verfahrensgebühr entstehe bereits bei Entgegennahme der Information. Das Ergebnis der Akteneinsicht sei der Erbin (der Beteiligten zu 4.) mitgeteilt worden. Die jeweiligen Schriftsätze der Gegenseite seien mit ihr besprochen worden. Zum „Beweis“ hierfür hat sie sich auf ein Schreiben an die Beteiligte zu 4. vom 18.04.2013 (Bl. 216 der Akten) verwiesen, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird.

Nach weiterem Schriftwechsel, auf den verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht ausweislich ihres Beschlusses vom 17.12.2015 (Bl. 227 der Akten) der Beschwerde (des Beteiligten zu 3.) ohne Datum, eingegangen am 29.05.2015, sowie der Beschwerde (der Beteiligten zu 1. und 2.) vom 08.06.2015 gegen den Beschluss vom 24.04.2015 nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben im Beschwerdeverfahren ergänzend Stellung genommen. Insoweit wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Beteiligte zu 4. hat sich im Beschwerdeverfahren vor dem Senat nicht geäußert.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. und des Beteiligten zu 3. sind nach §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie sind auch im Übrigen zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch für die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. Zu Recht hat das Nachlassgericht hierfür auf dessen Schreiben vom 29.05.2015 abgestellt, auch wenn dieses nicht ausdrücklich – sondern erst dasjenige vom 15.06.2015 – als Beschwerde bezeichnet ist. Aus dem erstgenannten Schreiben ergibt sich jedoch bereits mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch der Beteiligte zu 3. eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt, so dass es als Rechtsmittel ausgelegt werden muss (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 569 Rz. 7a). Zur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden ist der Senat als Beschwerdegericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zuständig. Über sie entscheidet nach §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter.

Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die von der Beteiligten zu 4. geltend gemachte und vom Nachlassgericht festgesetzte 1,6-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 1.860,80 EUR nicht angefallen ist.

Ausweislich ihres erst nach Androhung von Zwangsmaßnahmen durch das Nachlassgericht eingereichten Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.10.2015 beruft sich die Beteiligte zu 4. auf einen dieser vor dem 12.04.2013 erteilten Auftrag. Im Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 4. vom 02.01.2015 ist der Beginn der anwaltlichen Tätigkeit auf den 11.03.2013 datiert. Gemäß § 60 Abs. 1 RVG ist aber die Vergütung des Rechtsanwalts nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Beschwerden, über die der Senat mit Beschluss vom 13.11.2014 entschieden hat, wurden im April 2013 eingelegt. Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vgl. BGBl. I 2013, S. 2586), auf dessen Fassung des RVG sich die Beteiligte zu 4. bei der Geltendmachung einer 1,6-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG allenfalls stützen könnte, ist erst am 01.08.2013 in Kraft getreten (vgl. dessen Art. 50). Aufgrund des bis dahin – und mithin hier noch maßgeblichen – Kostenrechts fiel nach herrschender Meinung (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2014, 8 W 167/14; OLG München, Beschluss vom 30.06.2010, 34 Wx 078/10, je zitiert nach juris und m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 3500 Rz. 6), nach der auch der hiesige Senat bereits entschieden hat (vgl. etwa Beschluss vom 03.03.2016, 20 W 271/14, 20 W 66/15, 20 W 67/15, n. v.), bei Beschwerden in Erbscheins- oder Nachlassverfahren lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG an. Erst das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat nämlich gemäß Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b VV RVG die Beschwerden gegen Endentscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebührenrechtlich der Berufung gleichgestellt, was gleichermaßen auch für Beschwerden in Erbscheins- oder Nachlassverfahren gilt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2014, 8 W 167/14). Ausgehend hiervon hätte hier für das Beschwerdeverfahren allenfalls eine Gebühr von 523,– EUR geltend gemacht werden können. Eine volle Gebühr aus einem Gegenstandswert von 49.743,67 EUR beträgt nämlich nach dem § 13 Abs. 1 RVG in der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung, die vorliegend gemäß § 60 Abs. 1 RVG zur Anwendung kommt, 1.046,– EUR, eine 0,5-Verfahrensgebühr mithin 523,– EUR. Der Gesamtbetrag von 2.238,16 EUR würde sich damit auf allenfalls erstattungsfähige 646,17 EUR reduzieren.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren innerhalb des insgesamt beantragten Betrages und im Rahmen des dem Betrag zugrunde gelegten Sachverhaltes einen Positionsaustausch dahin vornehmen könnte, dass statt einer geforderten, aber nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstandenen Gebühr eine andere, nicht geforderte, aber entstandene Gebühr berücksichtigt werden kann (so OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966, zitiert nach juris; vgl. auch Dörndorfer in von Eicken/Hellstab, Die Kostenfestsetzung, 22. Aufl., Anm. B 72, B 200), käme dies hier nicht in Betracht. Auch die oben angegebene Gebühr – würde sie geltend gemacht – wäre jedenfalls nicht erstattungsfähig, so dass es eines Hinweises auf die oben dargelegte Rechtslage an die Beteiligte zu 4. nicht bedarf.

Nach der im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren bindenden Kostengrundentscheidung des Senats im Beschluss vom 13.11.2014 haben die Beteiligten zu 1. bis 3. die der Beteiligten zu 4. im Beschwerdeverfahren etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die im Nachlassbeschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen für den Verfahrensbevollmächtigten sind zwar nicht bereits kraft Gesetzes notwendig. Es fehlt eine dem § 91 Abs. 2 ZPO entsprechende Bestimmung im FamFG; § 80 Satz 2 FamFG verweist nur auf § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht besteht insoweit auch kein Anwaltszwang. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist aber anhand der Umstände des Einzelfalles im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Hierfür ist entscheidend, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Aufwendung nach der allgemeinen Verkehrsanschauung objektiv aufzuwenden waren, ohne dass es auf subjektive Bewertungen des Beteiligten oder eine ex-post-Betrachtung im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung ankäme; die Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands ist zu beachten. Es gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung (vgl. im Einzelnen OLG Nürnberg Rpfleger 2012, 258; Brandenburgisches OLG FamRZ 2015, 1226, und FamRZ 2015, 1743; OLG Celle FamRZ 2016, 82, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 03.03.2016, a.a.O.). Die Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann dem Grunde nach gegeben sein, wenn die Sache eine gewisse Schwierigkeit aufweist und/oder in einem von den Beteiligten streitig betriebenen Beschwerdeverfahren die das Rechtsmittel führende Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Nach den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen muss für eine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Einzelfall notwendig gewesen sein, was in jedem einzelnen Fall bei der Kostenfestsetzung zu prüfen ist, soweit nicht das Gericht – was vorliegend nicht der Fall ist – bereits in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet hat (vgl. OLG Celle FamRZ 2016, 82; Senat, Beschluss vom 03.03.2016, a.a.O.).

Vorliegend kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4. im Beschwerdeverfahren für diese tätig geworden wäre, was Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr wäre, und was von den Beteiligten zu 1. bis 3. überdies in Abrede gestellt wird. Dass sie dazu aufgrund der zuletzt vorgelegte Vollmacht berechtigt gewesen wäre, ist noch nicht hinreichend. Die Verfahrensgebühr entsteht vielmehr erst, sobald der Rechtsanwalt aufgrund des Prozessführungsauftrags irgendeine der Verfahrensgebühr unterfallende Tätigkeit vornimmt. Der Umfang und die Bedeutung der entwickelten Tätigkeit sind insoweit allerdings unerheblich (vgl. im Einzelnen Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., VV Vorb. 3 Rz. 25). Vorliegend hatte sich die Verfahrensbevollmächtigte durch Schriftsatz vom 12.04.2013 (Bl. 80 d. A.) gegenüber dem Nachlassgericht für die Beteiligte zu 4. gemeldet und dort Akteneinsicht genommen. Demgemäß war sie bereits im Beschluss des Senats vom 23.04.2013 (Bl. 83 ff. d. A.), mit dem die Sache lediglich unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das Nachlassgericht zur Nachholung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben wurde, als deren Verfahrensbevollmächtigte aufgeführt worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war dies den Beteiligten zu 1. bis 3. – was sie nunmehr in Abrede stellen – auch bekannt, ungeachtet der Frage, ob es im gegebenen Zusammenhang darauf überhaupt ankäme. Sie ist im Beschwerdeverfahren darüber hinaus für die Beteiligte zu 4. nach außen nicht tätig geworden; es lässt sich nicht einmal feststellen – ohne dass es allerdings hierauf entscheidend ankäme -, dass sie das mit Verfügung des Senats vom 25.07.2013 an sie gerichtete Empfangsbekenntnis für die Beteiligte zu 4. an diesen zurückgereicht hätte. Auf ein Tätigwerden im Beschwerdeverfahren nach außen – etwa durch Einreichen von Schriftsätzen – kommt es nämlich auch nicht an. Die Verfahrensbevollmächtigte hat aber in ihrem auf Druck der Verfügung des Nachlassgerichts vom 25.09.2015 eingereichten Schriftsatz vom 15.10.2015 ein Tätigwerden im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht, vgl. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 2 ZPO. Sie hat vielmehr erklärt, für die Beteiligte zu 4. im Erbscheinsverfahren – also offensichtlich in erster Instanz – tätig geworden zu sein. Nur dies korrespondiert mit dem Akteninhalt und insbesondere mit dem weiteren knappen Vorbringen in dem genannten Schriftsatz und dem damit eingereichten Schreiben vom 18.04.2013 an die Beteiligte zu 4. Die Verfahrensbevollmächtigte hat darin unter Bezugnahme auf ihren Auftrag, Akteneinsicht zu nehmen, erklärt, diese beim Nachlassgericht vorgenommen zu haben und hat der Beteiligten zu 4. erstinstanzliche Schriftstücke übersandt. Im bezeichneten Schriftsatz hat sie erklärt, das Ergebnis der Akteneinsicht der Beteiligten zu 4. mitgeteilt und die Schriftstücke mit der Beteiligten zu 4. besprochen zu haben. Aus dem zum Beleg vorgelegten Schreiben ergibt sich eine knappe Wiedergabe des Akteninhalts betreffend das bisherige Nachlassverfahren und lediglich der Hinweis auf eingelegte Rechtmittel, die aufgrund der Akteneinsicht bekannt geworden sind. Hierbei handelt es sich jedoch grundsätzlich um eine Tätigkeit, die noch von einem erstinstanzlichen Auftrag umfasst ist, vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG (vgl. dazu auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 19 Rz. 82, 84; VV 3500 Rz. 11); vorliegend stehen nur die Kosten (bzw. notwendige Aufwendungen) des Beschwerdeverfahrens in Rede. Darüber hinausgehendes konkretes Vorbringen zu einer Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten für die Beteiligte zu 4. im Beschwerdeverfahren fehlt gänzlich. Aus ihrem Vorbringen kann nicht einmal der erforderliche Auftrag für ein Tätigwerden der Verfahrensbevollmächtigten im Rechtsmittelverfahren entnommen werden (vgl. hierzu Müller-Rabe, a.a.O., 22. Aufl., VV 3500 Rz. 8, VV 3200 Rz. 2 ff.); im vorgelegten Schreiben vom 18.04.2013 ist – wie gesagt – lediglich davon die Rede, dass „auftragsgemäß“ Akteneinsicht genommen worden war. Wie erwähnt hat sie trotz Bestreitens auch insoweit nichts glaubhaft gemacht, vgl. die §§ 85 FamFG, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO; nicht einmal eine anwaltliche Versicherung liegt vor (vgl. dazu Zöller/Herget, a.a.O., § 104 Rz. 8).

Damit kann letztlich offen bleiben, ob nach den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe notwendig gewesen wäre, um eine Erstattungsfähigkeit gerade der hier angefallenen Rechtsanwaltskosten zu rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung ergeht auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, nach den allgemeinen für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 85 Rz. 21; OLG des Landes Sachsen-Anhalt FamRZ 2016, 652, zitiert nach juris). Gerichtskosten sind wegen des Erfolges der sofortigen Beschwerden kraft Gesetzes nicht angefallen, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG, bzw. Nr. 19116 KV GNotKG (vgl. Korintenberg/Schneider, GNotKG, 19. Aufl., Nr. 19116 KV Rz. 2). Dies hat das Beschwerdegericht lediglich klarstellend ausgesprochen. Es besteht keine Veranlassung für die Anordnung der Erstattung der den Beteiligten zu 1. bis 3. entstandenen notwendigen Aufwendungen; vielmehr entspricht es angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten insoweit jeweils selbst tragen.

Da Gerichtskosten insoweit nicht angefallen und eine Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten nicht angeordnet worden ist, bedarf es auch keiner Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 85 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung beruht vielmehr auf der Anwendung anerkannte Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

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