OLG Frankfurt am Main, 24.04.2017 – 5 UF 35/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 24.04.2017 – 5 UF 35/17
Tenor:

Die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe

I.

Der im Rubrum genannte A reiste am 1.5.2016 ohne Begleitung seiner Eltern in das Bundesgebiet ein und wurde in der Folgezeit am 28.10.2016 vom Jugendamt der Stadt O1 gemäß § 42a SGB VIII in Obhut genommen. Eigenen Angaben zufolge soll er am ….2000 in O2/Afghanistan geboren sein und über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügen. Mit Schreiben vom 9.11.2016 regte das Jugendamt bei dem Familiengericht an, das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB festzustellen, da der Minderjährige seit der Flucht aus seiner Heimat keinen Kontakt zu seiner Mutter – der Vater sei bereits verstorben – habe. Gleichzeitig regte das Jugendamt seine Bestellung als Amtsvormund an. Das Amtsgericht hat den Betroffenen 12.12.2016 in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamts und einer Betreuerin persönlich angehört. Dort lag eine Kopie des afghanischen Zatkira (Personalausweis) vor und nach dem Sitzungsvermerk 12.12.2016 wurde das angebliche Alter des Betroffenen durch den persönlichen Eindruck , den der Betroffene hinterlassen hat, bestätigt. Mit Beschluss vom 12.12.2016 ordnete das Amtsgericht das Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter des Betroffenen und die Vormundschaft über den Betroffenen an. Zum Amtsvormund bestellte das Amtsgericht das Jugendamt der Stadt O1. Innerhalb des Jugendamts wurde Herr B gemäß § 55 Abs. 2 SGB VIII mit der Wahrnehmung der Vormundschaft beauftragt. Mit Schreiben vom 20.1.2017 legte Herr B Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12.12.2016 ein. Er macht geltend, dass angesichts der im Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse davon auszugehen sei, dass der Betroffene bereits volljährig sei. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift vom 20.1.2017. Mit Schreiben vom 28.2.2017 und vom 3.4.2017 wurde Herr B vom Senat darauf hingewiesen, dass der Amtsvormund nicht zur Beschwerde berechtigt sei.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da der Amtsvormund nicht berechtigt iSd § 59 FamFG ist, Beschwerde gegen die Anordnung betreffend das Ruhen der elterlichen Sorge und die Anordnung der Vormundschaft einzulegen.

An der Beschwerdeberechtigung des Jugendamts in Bezug auf die Anordnung der Vormundschaft fehlt es deshalb, da dieses hier nicht als im Verfahren anzuhörende Fachbehörde i. S. d. §§ 162 FamFG, 2 Abs. 2 Nr. 6, 50 SGB VIII, sondern als bestellter Amtsvormund (§§ 1791b BGB, 2 Abs. 2 Nr. 11, 55 SGB VIII) Beschwerde eingelegt hat, was sich schon daraus ergibt, dass hier der mit der Wahrnehmung der Vormundschaft nach § 55 Abs. 2 SGB VIII beauftrage Mitarbeiter Herr B die Beschwerdeschrift unter Verwendung eines Briefkopfs der Abteilung Amtsvormundschaft für unbegleitete minderjährige Ausländer des Jugendamts unterzeichnet hat. Der Amtsvormund ist jedoch durch die bloße Begründung einer Vormundschaft gemäß §§ 1773, 1774 BGB für das betroffene Kind wegen des Ruhens der elterlichen Sorge nicht in eigenen Rechten iSd § 59 FamFG verletzt, da hiervon noch keine unmittelbare Rechtswirkung zu Lasten des Amtsvormundes ausgeht. Erst durch seine Auswahl und Bestellung als Amtsvormund wird seine Rechtstellung betroffen. Eine Beschwerdebefugnis in Bezug auf die Anordnung der Vormundschaft besteht demnach nicht (BGH NJW 2012, 685; OLG Frankfurt JAmt 2014, 170; Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2015, § 59 FamFG Rn.12 ). Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB, da der Amtsvormund in diesem der Vormundschaft vorgelagerten Verfahren iSd § 151 Nr. 1 FamFG noch gar nicht beteiligt ist. Wie auch bei der Anordnung der Vormundschaft ist auch in diesem Fall nach § 162 Abs. 3 S. 2 FamFG nur das Jugendamt als anzuhörende Behörde beschwerdeberechtigt. Eine Beschwerde des im Verfahren angehörten Jugendamts liegt aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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