OLG Frankfurt am Main, 18.04.2017 – 17 U 32/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 18.04.2017 – 17 U 32/17
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2017 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 147/16) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.069,72 € festgesetzt.
Gründe

I.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte im Wege der negativen Feststellungsklage auf Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch genommen hat.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13.03.2017 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung (Abänderung) des am 10.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-21 O 147/16 festzustellen, dass der Kläger aus dem Privatkredit Nr. 1 nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13.03.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 21.03.2017 in vollem Umfang fest.

Die Ausführungen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf eine Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen erschöpfen, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Insbesondere beseitigt der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nicht die Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen. Vielmehr ist im Rahmen der Rückabwicklung der wechselseitig empfangenen Leistungen der Darlehensnehmer auch zur Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils überlassenen Teil der Darlehensvaluta verpflichtet (§§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB a.F.). Dieser Gebrauchsvorteil besteht in Form des Entgelts für die Überlassung des Darlehens, also in den vertraglichen (bzw. marktüblichen) Zinsen.

Soweit der Kläger insoweit weiter moniert, dass es bei den Rechtsfolgen des § 357 BGB a.F. um eine Einwendung handele, die von der Beklagten substantiiert vorzubringen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr geht es hier um die Anspruchsgrundlage, aus der der Kläger die geltend gemachte Feststellung herzuleiten versucht. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 25.07.2016 (dort Seite 16) auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. Dementsprechend bedarf es auch keiner mündlichen Erörterung dieser Rechtsfrage.

Da die Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen auf die jeweils überlassene Darlehensvaluta auch im Falle des wirksamen Widerrufs fortbesteht, vermag die Klage und damit die Berufung nicht zum Erfolg zu führen, zumal die erteilte Widerrufsbelehrung, wie im Hinweisbeschluss dargelegt, nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO,

Vorausgegangen ist unter dem 13.03.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 10.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 147/16) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Feststellung begehrt hat, dass er gegenüber der Beklagten aufgrund eines Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet ist.

Mit Vertrag vom 31.10.2007 nahm der Kläger bei der Beklagten ein Verbraucherdarlehen in Höhe eines Nettodarlehensbetrages von 49.750,00 € mit einer Laufzeit von 84 Monaten und einem festgeschriebenen Nominalzinssatz von 10,5 % p.a. auf. Als Sicherheit trat er seine Gehaltsansprüche ab (Anlage A 1 = Bl. 3 ff. d.A). Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 3 eine so überschriebene „Widerrufsbelehrung“, die wie folgt lautet:

„Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer

Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer allein zu.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z. B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer

– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

– die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an:

Bank1 AG

Straße1

Stadt1

Telefax: …

E-Mail: …

Widerrufsfolgen

Hat der Darlehensnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.

Kann der Darlehensnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist -, so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen und die Bank 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung.

Ende der Widerrufsbelehrung“

Die gesamte Widerrufsbelehrung befindet sich innerhalb eines Rahmens.

Anschließend wurden dem Kläger die Darlehensmittel bereitgestellt und von diesem die monatlichen Raten geleistet. Das Darlehen war am 22.11.2013 zurückgezahlt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2016 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung (Anlage A 2 = Bl. 7 f. d.A.).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.

So werde unter der Rubrik Widerrufsfolgen darauf hingewiesen, dass im Falle der Rückzahlung des Darlehens der vereinbarte Sollzins zzgl. eines festen täglichen Zinsbetrages geschuldet werde. Dies sei falsch. Nach einem wirksam ausgeübten Widerruf sei der Vertrag von Anfang an nichtig anzusehen, so dass nur der tatsächlich empfangene Kreditbetrag zurückzuzahlen sei. Eine zusätzliche Forderung vereinbarter Sollzinsen sei unzulässig, da auch diese Vereinbarung widerrufen sei. Für einen festen täglichen Zinsbetrag bestehe keine rechtliche Handhabe.

Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt, so dass dem Kläger noch ein Widerrufsrecht zustehe.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei verfristet. Die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerfrei und entspreche den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F.. Dies betreffe insbesondere die Belehrung zum Fristbeginn wie auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen. Bezüglich des letzteren Punkts seien die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers schon nicht nachvollziehbar. Ein Hinweis, wie vom Kläger beschrieben, finde sich in der erteilten Belehrung nicht.

Die Ausübung des Widerrufsrechts sei im Übrigen rechtsmissbräuchlich bzw. verwirkt.

Schließlich verkenne der Kläger auch, wie ein widerrufenes Darlehen rückabzuwickeln sei. Denn der Widerruf führe nicht dazu, dass der Darlehensnehmer nicht mehr den vertraglich vereinbarten Sollzins schulde, sondern dazu, dass die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren seien.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Das Widerrufsrecht des Klägers aufgrund der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der Beklagten sei bei Erklärung des Widerrufs erst im Jahr 2016 bereits erloschen gewesen.

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung kläre gemessen an der Vorschrift des § 355 BGB a.F., wie obergerichtlich entschieden, hinreichend deutlich über den Fristbeginn auf. Auch im Übrigen bestünden an der verwendeten Widerrufsbelehrung keine Zweifel. Unzutreffend sei die Auffassung der Klage, dass im Falle der wirksamen Ausübung eines Widerrufsrechts nur der empfangene Kreditbetrag zurückzuzahlen sei. Vielmehr seien auch Nutzungen herauszugeben, worüber die Widerrufsbelehrung zutreffend aufkläre.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Er rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei das Widerrufsrecht des Klägers nicht erloschen, da mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Eine Vereinbarung zusätzlicher Sollzinsen sei angesichts des erklärten Widerrufs unzulässig. Hiermit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klage mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig sei, weil der Kläger seine Forderung beziffern könne.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht, während auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen begründet, dass der Kläger nicht festgestellt verlangen kann, dass er aus dem streitigen Darlehensvertrag nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet ist.

Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob für die begehrte Feststellung überhaupt das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO besteht. Das Begehren des Klägers deckt sich, nachdem das Darlehen zurückgeführt ist, mit dem Interesse an der Rückgewähr der erbrachten Zinsleistungen, die der Kläger beziffern kann. In solchen Fällen ist einem Anspruchsteller regelmäßig eine Leistungsklage möglich und zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, zitiert nach der Pressemitteilung).

Jedenfalls ist die entsprechende Klage unbegründet.

Selbst wenn der Widerruf hier rechtzeitig erklärt werden kann, führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass seine Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gänzlich entfällt, worauf auch das Landgericht bereits hingewiesen hat.

Aufgrund eines wirksam erklärten Widerrufs des Vertrages sind nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB a. F. die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015, Az. XI ZR 116/15, Juris Rn. 7; Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, Juris Rn. 13).

In § 346 Abs. 2 S. 2 BGB ist dabei ausdrücklich bestimmt, dass bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen ist. Bei einem Darlehen liegt dabei der Wertersatz für den Gebrauchsvorteil in dem Entgelt für die Überlassung des Darlehens, also in den Zinsen (und Kosten). Gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB kann der Darlehensnehmer aber ggf. nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war, als der vereinbarte Betrag. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Darlehensnehmer nachweisen kann, dass der marktübliche Zins geringer als der vereinbarte war, er nur den marktüblichen Zins zu zahlen hat (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 346 Rn. 10). Dies bedeutet damit aber gleichzeitig, dass eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Entrichtung von Zinsen als solches (unabhängig von der Höhe) auch nach einem Widerruf fortbesteht.

Darüber hinaus hat hier der Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärung des Klägers vom 23.03.2016 den Darlehensvertrag vom 31.10.2007 nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.

Im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs war das Widerrufsrecht bereits erloschen, weil die erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des BGB entsprochen hat.

Die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Widerrufsbelehrung genügt dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. und konnte daher die Widerrufsfrist in Gang setzen, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. z.B. Beschluss vom 15.12.2016, 17 U 172/16; Beschluss vom 09.02.2017, 17 U 199/17; Beschluss vom 23.01.2017, 17 U 214/17). Dies gilt namentlich auch für den die Widerrufsfolgen betreffenden Teil.

Insoweit findet sich entgegen der Darstellung des Klägers in der angegriffenen Widerrufsbelehrung schon kein Hinweis unter der Rubrik „Widerrufsfolgen“, nach dem im Falle der Rückzahlung des Darlehens der vereinbarte Sollzins zzgl. eines festen täglichen Zinsbetrages geschuldet sei. Vielmehr heißt es dort wörtlich: „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“ Letzteres entspricht, wie bereits oben dargestellt, der geltenden Rechtslage und kann daher auch nicht zur Unwirksamkeit der erteilten Widerrufsbelehrung führen, zumal außerhalb des für die Haustürsituation beschränkten Anwendungsbereichs des § 312 Abs. 2 BGB ohnehin keine detaillierte Rechtsfolgenbelehrung erforderlich ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2015, 23 U 178/14, juris-Rn. 55; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, 3 W 34/14, juris-Rn. 16; Senat, Beschluss vom 28.01.2016, 17 U 124/15; Beschluss vom 29.06.2016, 17 U 50/16).

Auf die Frage, ob das Recht zum Widerruf verwirkt oder dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich ist, kommt es mithin nicht an.

Da der Senat dem Rechtsmittel des Klägers aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei der Senat beabsichtigt, für die negative Feststellungsklage den vertraglichen vereinbarten Zinsbetrag anzusetzen, der in dem streitgegenständlichen Vertrag mit 21.069,72 € angegeben ist.

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