OLG Frankfurt am Main, 12.04.2017 – 20 W 117/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.04.2017 – 20 W 117/16
Leitsatz:

1.

Eine Glaubhaftmachung des erforderlichen Eigenbesitzes der Antragsteller seit 30 Jahren ist nicht erfolgt, wenn jeder der beiden Antragsteller hinsichtlich identischer Miteigentumsanteile den alleinigen seit über 30 Jahren währenden Eigenbesitz behauptet und an Eides Statt versichert.
2.

Gemeinschaftlicher Eigenbesitz ist insofern kein rechtliches Minus zu dem jeweils von den Antragstellern behaupteten alleinigen Eigenbesitz, da im Hinblick auf das folgende Aneignungsrecht die Besitzverhältnisse eindeutig sein müssen.

Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 15.376,67
Gründe

I.

Im Grundbuch von Stadt1, Bl. 1 (Flur …, Flurstück …, Hofraum Straße1 … und …), ist in Abt. I unter lfd. Nr. 1 a Herr A zu ½ als Eigentümer eingetragen, der am …1890 verstorben ist. Unter lfd. Nr. 2 ist der Antragsteller zu 2) zu ½ als Eigentümer eingetragen.

Im Grundbuch von Stadt1, Bl. 2 (Flur …, Flurstück … und …, Verkehrsfläche, Gebäude- und Freifläche Straße1 … und …), ist in Abt. I unter lfd. Nr. 1 a Herr B zu 1/3 als Eigentümer eingetragen. Unter lfd. Nr. 2 ist der Antragsteller zu 2) zu 1/3 als Eigentümer eingetragen, unter lfd. Nr. 6 ist Herr C zu 1/3 als Eigentümer eingetragen.

Die Antragstellerin zu 1) ist als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch von Stadt1, Bl. 3 (Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche Straße1), eingetragen. Des Weiteren ist die Antragstellerin zu 1) in Abt. I lfd. Nr. 1 b zu ½ als Eigentümerin des Grundbesitzes im Grundbuch von Stadt1, Bl. 4 (Flur …, Flurstück …, Hof- und Gebäudefläche Straße1) eingetragen. Beide Grundstücke erhalten den Zugang zum öffentlichen Straßennetz ausschließlich über die durch das Aufgebotsverfahren betroffenen Grundstücke vermittelt. Ursprünglich war die Antragstellerin zu 1) auch als Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Scheune bebauten Grundstücks im Grundbuch von Stadt1, Bl. 5 (Flur …) eingetragen, welches nun in Bl. 6, lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses, gebucht ist und bezüglich dessen nunmehr seit dem 01.07.2014 Herr D in Abt. I unter lfd. Nr. 1 als Eigentümer eingetragen ist.

Bezüglich des im Grundbuch von Stadt1, Bl. 2 (Flur …, Flurstück … und …) in Abt. I unter lfd. Nr. 1 a zu 1/3 als Eigentümer eingetragenen Herrn B trägt die Antragstellerin zu 1) vor, dieser sei am …1917 verstorben.

Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schriftsatz vom 09.09.2014 die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des Herrn A (eingetragen zu ½ als Eigentümer des Grundstücks Bl. 1) sowie des Herrn B (eingetragen zu 1/3 als Eigentümer des Grundstücks Bl. 2) beantragt (Bl. 1 ff. d.A.). In diesem Zusammenhang hat sie eine eidesstattliche Versicherung vom 11.09.2014 zur Akte gereicht. Auf diese eidesstattliche Versicherung und die weiteren als Anlagen zum Antrag eingereichten Unterlagen, Bl. 6ff. d.A., wird verwiesen. Zur Begründung hat die Antragstellerin zu 1) angeführt, der streitgegenständliche anteilige Grundbesitz befinde sich jeweils seit über 30 Jahren in ihrem Eigenbesitz und zuvor im Eigenbesitz ihrer Eltern. Beide Grundstücke seien als Weg zum Haus und zur Scheune mitgenutzt worden, sämtliche Lasten seien anteilig getragen worden. Sie habe die Hof- und Wegflächen stets instandgehalten, gekehrt und im Winter Schnee geräumt. Zudem habe sie den Ausbau der Wegflächen durch Erd- und Pflasterarbeiten anteilsmäßig auf eigene Rechnung vorgenommen. Sie und zuvor ihre Eltern hätten sich schon immer als anteilige Eigentümer empfunden.

Der Antragsteller zu 2) hat mit Schriftsatz vom 13.02.2015, Bl. 131 d.A., ebenfalls die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens beantragt, dies zunächst nur zur Ausschließung des Herrn A (eingetragen zu ½ als Eigentümer des Grundstücks Bl. 1). In diesem Zusammenhang hat er eine eidesstattliche Versicherung vom 09.02.2015 zur Akte gereicht (UR- Nr. …/2015 des Notars E, Bl. 130 f. d.A.). Zur Begründung hat der Antragsteller zu 2) angeführt, der streitgegenständliche anteilige Grundbesitz befinde sich jeweils seit über 30 Jahren in seinem Eigenbesitz und zuvor im Eigenbesitz seiner Mutter. Er unterhalte das Grundstück allein und habe für die Instandhaltung und Instandsetzung gesorgt. Das gesamte Grundstück sei seit über 30 Jahren in seinem Eigenbesitz bzw. zuvor im Eigenbesitz seiner Mutter.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2014, Bl. 151 ff. d.A., hat der Antragsteller zu 2) des Weiteren beantragt, auch bezüglich des Herrn B (eingetragen zu 1/3 als Eigentümer des Grundstücks Bl. 2) ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke des Ausschlusses als Eigentümer zu 1/3 durchzuführen. In diesem Zusammenhang hat er eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 21.07.2015 zur Akte gereicht, Bl. 157 d.A. Diesbezüglich führt der Antragsteller zu 2) aus, er habe stets allein für die Pflege und Reinigung auch dieser Wegfläche gesorgt, die diesbezüglichen Kanalbenutzungsgebühren und Grundsteuerabgaben alleine gezahlt. Er bzw. zuvor seine Mutter habe die Grundstücke seit über 30 Jahren als Eigenbesitzer innegehalten.

Aus den weiteren von den Antragstellern zur Akte gereichten Schriftsätzen geht hervor, dass zwischen ihnen Uneinigkeit über die Frage des Eigenbesitzes besteht. Beide reklamieren jeweils für sich den alleinigen seit über 30 Jahren ausgeübten Eigenbesitz an den streitgegenständlichen Grundstücksanteilen. Auf die von den Antragstellern eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen wird insoweit Bezug genommen.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 22.02.2016, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Bl. 180 ff. d.A., die Anträge vom 09.09.2014 und vom 13.02.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, es seien seitens der Antragsteller bereits keine ausreichenden Ermittlungen und intensiven Nachforschungen bezüglich eventueller Erben der ehemaligen Eigentümer nachgewiesen worden. Hinzu komme, dass vorliegend gegensätzliche Anträge im Hinblick auf den behaupteten Eigenbesitz gestellt worden seien. Beide Antragsteller beanspruchten den notwendigen 30-jährigen Eigenbesitz ausschließlich für sich selbst. Beide Antragsteller hätten insofern vorgetragen, auf den betreffenden Grundstücken Instandhaltungsmaßnahmen allein getroffen zu haben. Mehrere Eigenbesitzer könnten ihre Rechte aber nur dann geltend machen, wenn sie einen Antrag zusammenstellen. Die Klärung von materiell-rechtlichen Uneinigkeiten könne in einem Aufgebotsverfahren nicht erfolgen. Daher seien die Anträge beider Antragsteller auf Ausschluss der eingetragenen Miteigentümer zurückzuweisen. Der Streitwert des Verfahrens in Höhe von EUR 35.420,- ergebe sich bei Ansatz eines Quadratmeterpreises von EUR 140,- nach den aktuellen Bodenrichtwerten.

Gegen diesen am 26.02.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller zu 2) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.03.2016 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 07.04.2016 begründet, Bl. 194 f., 206 ff. d.A. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, sein Recht wirke stärker als das Recht der Antragstellerin zu 1), da er an beiden streitgegenständlichen Grundstücken bereits Miteigentumsanteile besitze.

Die Antragstellerin zu 1) hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29.03.2016 ebenfalls Beschwerde gegen den am 29.02.2016 zugestellten Beschluss des Grundbuchamts vom 22.02.2016 eingelegt, Bl. 201 ff. d.A. Sie hat im wesentlichen ausgeführt, weitere Ermittlungen zu Rechtsnachfolgern seien nicht möglich und erforderlich. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin entfalle nicht dadurch, dass beide Antragsteller den Eigenbesitz des jeweiligen Miteigentumsanteils für sich beanspruchten. Gemeinschaftlicher Eigenbesitz stelle ein Minus zum Begehren der jeweiligen Antragsteller dar und hindere das Gericht nicht daran, das Aufgebotsverfahren durchzuführen. Zudem sei der festgesetzte Verfahrenswert unzutreffend. Das Verfahren beziehe sich nur auf Miteigentumsanteile, nicht auf die jeweiligen Gesamtgrundstücke. Zudem sei der angesetzte Quadratmeterpreis auf baureife Grundstücke bezogen. Es handele sich aber um bloße Zufahrtsgrundstücke, die nicht bebaubar seien. Anzusetzen seien demgemäß die Preise für die Nutzung als Straße von EUR 20,45 pro Quadratmeter.

Die Grundbuchrechtspflegerin hat der Beschwerde der Antragstellerin zu 1) im Hinblick auf den Streitwert des Verfahrens mit Beschluss vom 13.04.2016 teilweise abgeholfen, Bl. 209 f. d.A., und den Gegenstandswert auf einen Betrag von Euro 15.376,67 herabgesetzt. Zur Begründung hat sie aufgeführt, dass flächenmäßig nicht die jeweiligen Gesamtgrundstücke, sondern nur die betroffenen Miteigentumsanteile zu berücksichtigen seien.

Darüber hinaus hat die Grundbuchrechtspflegerin den Beschwerden der Antragsteller mit Beschluss vom 13.04.2016, Bl. 211 ff. d.A., nicht abgeholfen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, der erforderliche Eigenbesitz sei zwischen den Antragstellern gerade streitig und damit nicht glaubhaft gemacht worden, ein einheitlicher Antrag sei nicht gestellt worden. Es fehle weiterhin substantiierter Vortrag dazu, welche Ermittlungen seitens der Antragsteller im Hinblick auf mögliche Rechtsnachfolger der noch eingetragenen Eigentümer angestellt worden seien.

In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller zu 2) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.06.2016 weiteren Vortrag zu Abkömmlingen der noch eingetragenen Eigentümer gehalten. Auch die Antragstellerin zu 1) hat durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.07.2016 nochmals Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 15.06.2016, 24.06.2016 und 12.07.2016 verwiesen, Bl. 217, 221 und 222 f. d.A..

II.

Die Beschwerden der Antragsteller, über welche nach der hier erfolgten Teilabhilfe- und Nichtabhilfeentscheidung der Grundbuchrechtspflegerin der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, sind gemäß §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache führen die Beschwerden allerdings nicht zum Erfolg.

Vorliegend sind die Anträge der Antragsteller auf Durchführung von Aufgebotsverfahren nach § 927 Abs. 1 S. 1 BGB, § 442-445 FamFG hinsichtlich der Miteigentumsanteile an den beiden oben bezeichneten streitgegenständlichen Grundstücken durch das Grundbuchamt insgesamt zurückgewiesen worden. Zwar enthält der Beschlusstenor im Zurückweisungsbeschluss vom 22.02.2016 nur die Formulierung einer Zurückweisung der Anträge vom 09.09.2014 bzw. vom 13.02.2015. Nicht formal erfasst wird hierbei der seitens des Antragstellers zu 2) mit Schriftsatz vom 24.07.2014 ebenfalls gestellte Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zum Zwecke des Ausschlusses des als Eigentümer zu 1/3 im Grundbuchblatt 2 eingetragenen Herrn B, auf welchen sich der Antrag der Antragstellerin zu 1) vom 09.09.2014 von Anfang an bezogen hat. Allerdings ist dem amtsgerichtlichen Beschluss insgesamt zu entnehmen, dass das Grundbuchamt sämtliche von den Antragstellern gestellten Anträge im Hinblick auf die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zurückgewiesen hat. Denn auch der Antrag des Antragstellers zu 2) vom 24.07.2015 ist ausdrücklich auf Seite 6 des nicht paginierten Zurückweisungsbeschlusses (Bl. 184 d.A.) seitens des Amtsgerichts berücksichtigt und inhaltlich beschieden worden.

Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens bezüglich der Miteigentumsanteile an den beiden streitgegenständlichen Grundstücken waren zurückzuweisen, da die Voraussetzungen zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach §§ 927 Abs. 1 BGB, 442-444 FamFG nicht vorliegen.

Nach § 927 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstückes im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist. Dabei wird nach § 927 Abs. 1 S. 2 BGB die Besitzzeit in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Antragsberechtigt für das Verfahren zum Ausschluss des Eigentümers ist gemäß §§ 443, 444 FamFG, wer glaubhaft macht, dass er das betroffene Grundstück seit der in § 927 BGB bestimmten Zeit von 30 Jahren in Eigenbesitz hat (Senat, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 20 W 74/16, juris Rz. 18).

Vorliegend richten sich die von den Antragstellern gestellten Anträge auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 927 Abs. 1 S. 3 BGB. Antragsvoraussetzung ist hierbei, dass der auszuschließende Eigentümer gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

Hinsichtlich des im Grundbuchblatt 1 als Eigentümer zu ½ eingetragenen Herrn A ist durch die vorgelegte Sterbeurkunde nachgewiesen, dass dieser am …1890 gestorben ist. Bezüglich des im Grundbuchblatt 2 als Eigentümer zu 1/3 eingetragenen Herrn B ist eine Sterbeurkunde von den Antragstellern zwar nicht zur Akte gereicht worden, sondern lediglich das Sterbedatum mit dem …1917 angegeben worden. In Ansehung der aus dem Staatsarchiv kopierten und seitens der Antragstellerin zu 1) zur Akte gereichten Kopien aus den geschlossenen Grundakten des Amtsgerichts Gelnhausen (insbesondere Bl. 79 ff. d.A.) ist aber bereits aufgrund Zeitablaufs offenkundig, dass Herr B seit einem Zeitraum, der 30 Jahre bei weitem überschreitet, verstorben ist.

Auch die 30-jährige Frist ohne entsprechende Grundbucheintragungen ist ausweislich der vorliegenden Grundbuchauszüge zu Bl. 1 und Bl. 2 jeweils gewahrt.

Allerdings fehlt es vorliegend jeweils an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Eigenbesitzes der Antragsteller seit 30 Jahren. Diesbezüglich bedarf es zwar nach § 444 FamFG nicht des vollständigen Nachweises, sondern nach § 927 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 444 FamFG nur einer Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung der erforderlichen Tatsache des alleinigen Eigenbesitzes geschieht durch Vorlage von Urkunden, anderen Unterlagen sowie ggf. eidesstattliche Versicherung, die aber grundsätzlich allein noch nicht ausreicht (Senat FGPrax 2012,135 [BGH 07.02.2012 – II ZB 14/11]; Keidel-Zimmermann, FamFG, 19. A., § 444 Rz. 2). Denn im Hinblick auf die einschneidenden Rechtsfolgen bei Erlass des Aufgebots sind an diese Glaubhaftmachung allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Angabe der Ausübung des Eigenbesitzes in eidesstattlichen Versicherungen genügt hierfür nicht. Vielmehr sind grundsätzlich eidesstattliche Versicherungen Unbeteiligter oder sonstige aussagekräftige Beweismittel erforderlich (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2017, Az. 8 W 2496/16, juris Rz. 53).

Eine solche Glaubhaftmachung des Vorliegens von alleinigem Eigenbesitz seit einem Zeitraum von 30 Jahren ist vorliegend seitens der Antragsteller nicht in ausreichender Weise erfolgt.

Eigenbesitzer ist nach der gesetzlichen Definition des § 872 BGB derjenige, der eine Sache als ihm gehörend besitzt. In Rechtsprechung und Literatur ist hierbei allgemein anerkannt, dass das Aufgebotsverfahren gemäß § 927 BGB nicht nur bezüglich des Alleineigentums, sondern auch in Bezug auf Miteigentum nach Bruchteilen anwendbar ist (Senat, Beschluss vom 15.12.2016, aaO, Rz. 22; Erman-Lorenz, BGB, 13. A., § 927 Rz. 2; Palandt-Bassenge, BGB, 76. A., § 927 Rz. 1; MüKo-Kanzleiter, BGB, 6. A., § 927 Rz. 3, jeweils mwN). Eine solche Fallgestaltung, dass nur einer von mehreren Miteigentümern durch einen anderen Miteigentümer bzw. einen Dritten ausgeschlossen werden soll, ist hier grundsätzlich gegeben. Allerdings ist vorliegend die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens durch zwei Antragsteller hinsichtlich der identischen Miteigentumsanteile an den beiden streitgegenständlichen Grundstücken dergestalt beantragt wird, dass jeder der Antragsteller den alleinigen seit über 30 Jahren währenden Eigenbesitz behauptet und an Eides Statt versichert. Soweit die Antragsteller jeweils eidesstattliche Versicherungen und sonstige Unterlagen wie Rechnungen und Fotos vorlegen, reicht dies für keinen der Antragsteller im Hinblick auf die nach § 444 FamFG erforderliche Glaubhaftmachung eines bestehenden behaupteten alleinigen Eigenbesitzes aus.

Denn der Aussagewert der jeweiligen eidesstattlichen Versicherungen ist letztlich für beide Antragsteller entwertet. Zwar ist der – strafbewehrten – eidestattlichen Versicherung grundsätzlich ein hoher Beweiswert zuzubilligen. Hier haben aber die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller, in denen jeweils alleiniger Eigenbesitz behauptet wird, einen entgegengesetzten Inhalt. Es ist auch aufgrund der anderen von den Antragstellern zur Akte gereichten Unterlagen nicht ersichtlich, inwieweit hinsichtlich der streitgegenständlichen Miteigentumsanteile an Grundstücken alleiniger Eigenbesitz eines der Antragsteller in den letzten 30 Jahren vorgelegen haben mag. Unstreitig erfolgte – zwangsläufig aufgrund der Lage der Wohnhäuser – die tatsächliche Nutzung der Grundstücke durch beide Antragsteller. Beide Antragsteller haben zudem belegt, finanzielle Investitionen getätigt zu haben. Ein Rückschluss auf alleinigen Eigenbesitz eines der Antragsteller etwa aus Rechnungen für Pflasterarbeiten, Kanalgebühren oder aus Abgabenbescheiden ist aber nicht möglich, da sich ein einheitliches Bild aus diesen Unterlagen gerade nicht ergibt. Auch etwa eine Bescheinigung des Bürgermeisters von Stadt2 von 1979 dahingehend, dass die Antragstellerin zu 1) und zuvor ihre Eltern das Grundstück Bl. 1 selbst bewirtschafteten und als Eigentum ansähen, führt insofern nicht weiter, als unstreitig der Antragsteller zu 2) bzw. zuvor seine Mutter im gesamten Zeitraum zu ½ als Eigentümer dieses Grundstücks eingetragen waren. Zudem wäre bei einer solchen Bescheinigung auch die Angabe erforderlich, woher ein Bürgermeister im Jahr 1979 das in der Bescheinigung niedergelegte Wissen gehabt haben will (OLG Nürnberg, aaO, juris Rz. 53; OLG Naumburg, Beschluss vom 18.03.2015, Az. 12 Wx74/14, BeckRS 2016, 2722; AG Mayen Rpfleger 2008, 320).

Bei der vorliegenden Sachlage einer fehlenden Glaubhaftmachung des alleinigen bzw. gemeinschaftlichen Eigenbesitzes seitens der Antragsteller kommt die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens allein durch einen der Antragsteller nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus der systematischen Ausgestaltung der Regelung des § 927 BGB. Denn diese Vorschrift sieht zur Aneignung eines im langjährigen Eigenbesitz stehenden Grundstückes ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst muss gemäß § 927 Abs. 1 BGB durch ein gerichtliches Aufgebotsverfahren, welches mit einem Ausschließungsbeschluss endet, der bisherige Eigentümer von seinem Recht ausgeschlossen werden, wodurch das Grundstück herrenlos wird. Durch den Ausschließungsbeschluss erlangt der Antragsteller gemäß § 927 Abs. 2 BGB aber nicht sogleich selbst das Eigentum an dem Grundstück, sondern vielmehr nur gemäß § 927 Abs. 2 BGB ein Aneignungsrecht. Das Eigentum selbst erlangt der Antragsteller erst dadurch, dass er bei dem Grundbuchamt einen Eintragungsantrag stellt, mit welchem er seinen Aneignungswillen dokumentiert und sodann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird (Senat, Beschluss vom 15.12.2016, aaO, Rz. 23 mwN). Entscheidend hierbei ist, dass das Aneignungsrecht nur durch denjenigen ausgeübt werden kann, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, also nur durch den Antragsteller des Aufgebotsverfahrens.

Insofern stellt – entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin zu 1) – für das Aufgebotsverfahren der gemeinschaftliche Eigenbesitz gerade nicht ein rechtliches Minus zum jeweils von den Antragstellern behaupteten alleinigen Eigenbesitz dar. Denn Merkmal des Eigenbesitzes nach § 872 BGB ist nicht nur das von den Antragstellern behauptete Vorliegen von Besitz im Sinne einer tatsächlichen Sachherrschaft über die Sache gem. §§ 854 ff. BGB. Vielmehr muss der Besitzer die Sache als ihm gehörend besitzen, also mit dem Willen, sie wie eine ihm gehörende Sache zu beherrschen (sog. animus domini, MüKo-Joost, aaO, § 872 Rz. 3; Palandt-Herrler, aaO, § 872 Rz. 1). Gemeint ist damit ein natürlicher Wille des Besitzers dahingehend, dass seine subjektive Willensrichtung auf die Ausübung der Sachherrschaft wie ein Eigentümer gerichtet ist, er also für sich selbst unter Ausschluss anderer Personen besitzen will (MüKo-Joost, aaO, § 872 Rz. 3, 4 mwN). Behaupteter alleiniger Eigenbesitz kann insofern nicht als rechtliches Minus gemeinschaftlichen Eigenbesitz enthalten. Beide Antragsteller haben hier vorgetragen, dass ihr jeweiliger subjektiver Besitzwille bezüglich der streitgegenständlichen Miteigentumsanteile nur für sie selbst und nicht auch für den jeweils anderen vorlag. In dem 2-stufigen Verfahren des § 927 BGB ist die Antragstellung im Aufgebotsverfahren und damit Erwirkung des Ausschließungsbeschlusses aber Voraussetzung für das in der zweiten Stufe nach § 927 Abs. 2 BGB bestehende Aneignungsrecht. Insofern kommt die Durchführung des Aufgebotsverfahrens nur in Betracht, wenn die Besitzverhältnisse im Sinne des § 927 Abs. 1 BGB eindeutig sind, also entweder alleiniger Eigenbesitz des Antragstellers glaubhaft gemacht wurde oder bei gemeinschaftlichem Eigenbesitz die Antragstellung durch die Eigenbesitzer gemeinsam erfolgt.

In der – vorliegend von den Antragstellern gerade nicht behaupteten – Konstellation von gemeinschaftlichem Eigenbesitz, in der sämtliche eingetragenen Eigentümer bzw. ihre Rechtsnachfolger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden sollen, hätte ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden können. Allerdings kann dieses nur gemeinschaftlich beantragt werden (Keidel-Zimmermann aaO, § 443 Rz. 1; Senat, Beschluss vom 15.12.2016, aaO Rz. 22). An einem solchen gemeinschaftlichen Antrag der Antragsteller fehlt es hier, vielmehr sind die Anträge vorliegend letztlich gerade entgegengesetzt, da jeder der Antragsteller den alleinigen Eigenbesitz für sich reklamiert mit dem Ziel, am Ende des Verfahrens auch alleiniges Eigentum an den jeweiligen Miteigentumsanteilen zu erlangen.

Da es vorliegend bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung des alleinigen oder gemeinschaftlichen Eigenbesitzes der Antragsteller fehlt, erfolgte die Zurückweisung der Anträge durch das Amtsgericht zu Recht.

Daher kommt es auf die Frage, wie intensiv erfolglos durchgeführte Ermittlungen der Antragsteller hinsichtlich der Rechtsnachfolger der eingetragenen Eigentümer nachgewiesen werden müssen, bereits nicht mehr an. Diesbezüglich sei jedoch angemerkt, dass zu hohe Anforderungen mit § 927 Abs. 1 BGB nicht vereinbar sind. Zum einen bedarf es bezüglich der Antragsvoraussetzungen nach § 444 FamFG ohnehin nur einer Glaubhaftmachung und nicht eines vollständigen Nachweises. Zum anderen wird nach § 927 Abs. 1 S. 3 BGB aber bereits nicht die Glaubhaftmachung gefordert, dass etwaige Erben des eingetragenen Eigentümers unbekannt oder nicht feststellbar sind (Senat, Beschluss vom 15.12.2016, aaO, Rz. 21 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Soweit sich die Antragstellerin zu 1) mit ihrer Beschwerde vom 29.03.2016 auch gegen die durch das Amtsgericht erfolgte Festsetzung des Verfahrenswerts wendet, ist diese zulässige Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Teilabhilfebeschluss vom 13.04.2016 zu Recht teilweise abgeholfen, da zuvor nicht berücksichtigt worden war, dass sich das Aufgebotsverfahren nicht auf die jeweiligen Gesamtgrundstücke, sondern nur auf Miteigentumsanteile von ½ bzw. 1/3 bezieht.

Der Wert war nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller zu bestimmen, also dem Verkehrswert der streitgegenständlichen Flächen. Hierbei hat das Amtsgericht zutreffend für die streitgegenständlichen Grundstücke einheitlich den Bodenrichtwert angesetzt, wobei der in Ansatz gebrachte Betrag von EUR 140,- pro qm insofern zurückhaltend gewählt wurde, als in der über das Geoportal abrufbaren Aufstellung der hessischen Bodenrichtwerte BORIS sogar ein Bodenrichtwert von EUR 160,- pro qm aufgeführt wird (Stand: 13.04.2017). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1) war vorliegend für die streitgegenständlichen Flächen, bei denen es sich um Hofraum, Verkehrs- und Freiflächen handelt, auch nicht ein weitaus niedriger Wert anzusetzen, der nur dem Wert von Flächen für die Nutzung von Straßen entspricht. Zwar ist eine Bebaubarkeit der streitgegenständlichen Hof- und Zufahrtsflächen nicht gegeben. Allerdings handelt es sich nicht um großräumige Flächen etwa für eine gesonderte landwirtschaftliche Nutzung, sondern lediglich um die grundbuchmäßig gesondert gebuchten Zufahrtgrundstücke zu Wohnhäusern innerhalb eines bebauten Wohngebietes. Dies rechtfertigt eine einheitliche Einordnung des Wertes der streitgegenständlichen Grundstücke nach dem für das entsprechende Gebiet bestehenden einheitlichen Bodenrichtwert.

Dementsprechend erfolgt die Festsetzung des Gegenstandswertes auch für das Beschwerdeverfahren in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts in seinem Teilabhilfebeschluss vom 13.04.2016, §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 70 FamFG. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 70 Rz. 41).

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