OLG Frankfurt am Main, 06.04.2017 – 3 U 160/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 06.04.2017 – 3 U 160/16
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.07.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 387/15, wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 22.942,12 € festgesetzt.
Gründe

Das Rechtsmittel des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Kläger im Schriftsatz vom 3.4.2017 an seiner mit Hinweisbeschluss vom 21.2.2017 dargelegten Rechtsauffassung fest.

Gemessen an dem Rechtsrahmen, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der hier verfahrensgegenständlichen Darlehensverträge maßgeblich war, war keine Belehrung über die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts erforderlich. Anders als die Regelung des § 312 Abs. 2 a.F. (Haustürgeschäfte mit einer Verpflichtung zur Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers, dazu BGH, Urteil vom 12.4.2007, VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58) und des § 358 Abs. 5 BGB a.F. (verbundene Verträge) enthielt § 495 BGB a.F. keine Regelung, die die Anforderungen an die Belehrung dahin ergänzt, dass auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren ist. Daher ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen nicht erforderlich.

§ 355 Abs. 2 BGB a.F. erforderte lediglich, dass dem Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung seine Rechte deutlich gemacht werden. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Darstellung und Erläuterung des Widerrufsrechts, nicht aber auf die Rechtsfolgen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, 3 W 34/14; OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2015, 31 U 132/14; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 – I-13 U 84/15, 13 U 84/15 -, juris).

Das OLG Frankfurt am Main hat im Einklang hiermit bereits mit Urteil vom 5.8.2015 – 23 U 178/14, BKR 2015, 413 [BGH 12.05.2015 – XI ZR 397/14], die Ansicht vertreten, § 355 BGB a. F. statuiere die Notwendigkeit eines umfassenden Hinweises auf die Widerrufsfolgen nicht. In diesem Sinne habe auch das OLG Celle mit Beschluss vom 14.7.2014, 3 W 34/14, entschieden. Der hier angefügte Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer die empfangene Leistung trotz Widerrufs an die Bank zurückzugewähren hat und gezogene Nutzungen herauszugeben sind, ist rechtlich zutreffend und trägt dem Abwicklungsverhältnis nach Widerruf Rechnung. Die Formulierung entspricht vollständig dem Wortlaut der Musterbelehrung und führt weder zu einer Verschleierung noch zu einer Verwirrung in Bezug auf die wechselseitigen Rechte und Pflichten.

Die Kläger werden auch nicht etwa durch eine zu einseitige Darstellung der Widerrufsfolgen von der Ausübung des Widerrufsrechts abgeschreckt. Wenn, wie vorliegend, überobligatorisch auf die Widerrufsfolgen hingewiesen wird, darf der Hinweis nicht unzutreffend oder irreführend sein (OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, 31 U 56/15, WM 2016, 116). Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hinweist, aber neben den Pflichten des Darlehensnehmers nicht auch vollständig dessen Rechte dokumentiert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2017 – I-7 U 153/15 -, juris). Hier werden die klägerischen Rechte nicht negiert, sondern es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beiderseits empfangenen Leistungen herauszugeben sind und die 30-Tages-Frist für beide Vertragsparteien gleichermaßen relevant ist. Die Kläger können sich daher nicht darauf berufen, dass die Klausel nach einer Gesamtschau die Widerrufsfolgen derartig einseitig darstellt, dass der Verbraucher durch die gewählte Formulierung von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgeschreckt werden könnte.

Einer Differenzierung zwischen den Folgen des Widerrufs nur eines Verbrauchers oder sämtlicher Darlehensnehmer – deren Verbrauchereigenschaft unterstellt – bedurfte es nicht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 -). Zwar wirkt der Widerruf nur eines Verbrauchers nicht zugleich für und gegen die anderen, weil der Widerruf nicht unter die Sondervorschriften der §§ 422 ff. BGB fällt (Knops/Martens, WM 2015, 2025, 2027). Nach § 139 BGB führt er aber regelmäßig dazu, dass sich der Verbraucherdarlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 -, juris mwN). Gibt die Widerrufsbelehrung dies, wie hier, der Sache nach wieder, ist sie ordnungsgemäß und wirksam.

Eines Hinweises darauf, bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern könne jeder für sich seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung alleine widerrufen, bedurfte es ebenso wenig (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 [BGH 11.10.2016 – XI ZR 482/15] Rn. 13 wie einer sprachlichen Differenzierung des Belehrungstextes zwischen Fallgestaltungen mit nur einem Darlehensnehmer einerseits und Fallgestaltungen mit einer Mehrheit von Darlehensnehmern andererseits. Die gebotene hinreichende sprachliche Deutlichkeit wird, unter anderem, dadurch erreicht, dass jeder Darlehensnehmer ein eigenes Exemplar der Belehrung erhält und den Empfang zu quittieren hat. Eine weitergehende Differenzierung, wie sie von den Klägern gefordert wird, sieht weder der Wortlaut des § 355 BGB aF noch die für den hier relevanten Zeitraum maßgebliche Musterbelehrung vor. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein.

Als unbedenklich erweist sich vorliegend auch, dass die Belehrung nicht darüber aufklärt, dass sie dem Verbraucher „in Textform“ erteilt werden müsse. Es reicht vielmehr die Formulierung aus, dass ihm ein „Exemplar“ der Belehrung zur Verfügung gestellt werden müsse. Denn auch hieraus ergibt sich, dass eine bloße Kenntnisnahme durch den Verbraucher nicht genügt, sondern dass er eine Verschriftlichung der Belehrung (sei es auf Papier oder in elektronischer Form) erhalten muss. Insoweit dürfte die Verwendung des Wortes „Exemplar“ sogar noch besser verständlich sein als die des gesetzessprachlichen Terminus „Textform“ (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 21.12.2015 – 19 U 160/15 -, juris).

Die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung ( … ) ausgehändigt wurde“, ist für den Verbraucher nicht missverständlich. Obwohl in der Widerrufsbelehrung die Textform nicht ausdrücklich erwähnt wird, setzt die „Aushändigung eines Exemplars“ der Widerrufsbelehrung nach allgemeinem Sprachgebrauch begrifflich die Zur-Verfügung-Stellung in Textform voraus. Ausgehändigt werden kann nur ein ausgedrucktes Exemplar der Widerrufsbelehrung, denn die Aushändigung ist gleichbedeutend mit einer „Abgabe“, einer „Ablieferung“, einer „Ausgabe“, einer „Herausgabe“, einer „Lieferung“ oder auch einer „Übergabe“ oder einer „Überreichung“, also mit der Existenz einer dauerhaft verfestigten, unveränderlichen und zur Übergabe geeigneten Fassung. Selbst ein unbefangener durchschnittlicher Verbraucher kann keine Fehlvorstellung dergestalt bilden, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn sie lediglich mitgeteilt wird und zur Kenntnis genommen werden kann, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform zum dauerhaften Verbleib in seinem Herrschaftsbereich überlassen worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2016 – I-7 U 15/16 -, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Der festgesetzte Gebührenstreitwert entspricht dem Wert der Hauptforderung, die die Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen, wobei der Anspruch auf Nutzungsentschädigung außer Betracht bleibt (BGH, Beschlüsse vom 04.03.2016 – XI ZR 39/15 – und vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.).

Vorausgegangen ist unter dem 21.2.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung zweier Darlehensverträge.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten, einem deutschen Kreditinstitut, zwei Darlehensverträge zum Zwecke einer Immobilienfinanzierung ab. Den ersten Darlehensvertrag schlossen die Parteien am 10.01.2007 über eine Darlehenssumme von 43.000 Euro und vereinbarten einen Nominalzinssatz von 4,8 % mit einer Zinsbindung von zehn Kalenderjahren und einer Gesamtlaufzeit von 36 Jahren und neun Monaten. Die Rückzahlungsvereinbarung beinhaltet die Vereinbarung monatlicher Annuitäten in Höhe von 207,38 Euro. Den zweiten Darlehensvertrag, einem durchgeleiteten Förderdarlehen der Bank1, schlossen die Parteien am 22.01.2007 über eine Darlehenssumme von 47.000 Euro und vereinbarten einen Nominalzinssatz von 4,05 % mit einer Zinsfestschreibung bis zum 31.03.2017. Zwischen den Parteien wurden vierteljährliche Annuitäten über 690,48 Euro vereinbart.

Die Darlehensverträge enthielten Widerrufsbelehrungen, die den Klägern für das erste Darlehen am 10.01.2007 und für das zweite am 22.01.2007 ausgehändigt wurden. In dieser Belehrung befindet sich unter der Überschrift „Widerrufsrecht für jeden einzelnen Kunden“ nachfolgender Passus: „Bei mehreren Kunden steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Kunden alleine zu.“ Unter der Überschrift „Fristlauf“ befand sich folgender Text:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde.“

Weiter befindet sich nachfolgende Passage unter dem Punkt „Widerrufsfolgen“:

„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“

Hinsichtlich des darüber hinausgehenden konkreten Inhalts und der sprachlichen Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlagen K1 und K2 (Bl. 19 und 24 d. A.) Bezug genommen.

Zur Absicherung der Darlehensansprüche bestellten die Kläger der Beklagten Buchgrundschulden an ihrer Eigentumswohnung … des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von Stadt1 auf Bl. … Flur … Flurstück ….

Mit Schreiben vom 05.03.2015 erklärten die Kläger in einem gemeinsamen Schreiben den Widerruf beider Darlehensverträge und forderten die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 27.03.2015 auf, Auskunft über die von der Beklagten gezogenen Nutzungen und Abrechnung beider Rückgewähransprüche zu erteilen.

Hinsichtlich wechselseitiger Ansprüche haben die Kläger mit Schriftsatz vom 05.06.2015 die Aufrechnung erklärt.

Die Kläger haben beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, zu den zu ihren Gunsten in Abteilung III unter laufender Nr. 2 eingetragenen Grundschulden an der Eigentumswohnung Nr. … des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von Stadt1 auf Bl. … Flur … Flurstück …, die Aufgabe zu erklären und die Löschung der Grundschulden in notarieller Form zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 58.285,74 Euro,

hilfsweise festzustellen, dass sich die Darlehensverträge der Parteien vom 10.01.2007 über 43.000 Euro zur Kto.Nr. A und vom 22.1.2007 über die Darlehenssumme von 47.000 Euro zur Kto.Nr. B in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben und dass der Beklagten aus den vorgenannten Darlehensverträgen keine höhere Zahlung als der Rückabwicklungssaldo in Höhe von 58.285,74 Euro zusteht,
2.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung über 65.465,69 Euro gemäß Klageantrag zu 1.) in Annahmeverzug befindet,
3.

die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger 3.904,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen,
4.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen weiteren Verzugsschaden zu ersetzen, der aus der Zurückweisung der Darlehensrückabwicklung der Darlehensverträge der Parteien vom 10.1.207 über 43.000,00 Euro zur Kto.Nr. A und vom 22.1.2007 über die Darlehenssumme von 47.000,00 Euro zur Kto.-Nr. B resultiert, soweit dieser nicht bereits vom Klageantrag zu 3.) umfasst oder auf Dritte übergegangen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit am 19.07.2016 verkündeten Urteil (Bl. 206 ff d. A.), wegen dessen tatsächliche Feststellungen und Begründungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen.

Gegen dieses, den Klägern am 22.07.2016 zugestellten Urteil, haben die Kläger mit am 22.08.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.10.2016 an eben diesem Tag begründet.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Rechtsauffassung, dass die erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und deshalb nicht geeignet gewesen seien, die gesetzliche Widerrufsfrist in Gang zu setzen, sodass ein Widerruf am 05.03.2015 nicht verfristet gewesen sei. So habe die Widerrufsbelehrung nach Ansicht der Beklagten zwingend einen Hinweis darauf enthalten müssen, dass die Widerrufsfrist nur zu laufen beginne, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform erteilt wird. Ferner sei der Hinweis der Beklagten, dass bei mehreren Darlehensnehmern jedem einzelnen Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht alleine zustehe, im Hinblick auf § 741 BGB irreführend. Auch informierten die von der Beklagten verwandten Widerrufsbelehrungen die Darlehensnehmer nicht in ausreichendem Maße über die Widerrufsfolgen belehrt habe, was mit § 355 II BGB nicht vereinbar sei.

Die Kläger haben nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils das Finanzierungs- und Pfandobjekt veräußert und mit Schreiben vom 31.05.2016 die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge außerordentlich mit Wirkung zum 31.8.2016 gekündigt. Mit Schriftsatz vom 21.10.2006 haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des in der ersten Instanz gestellten Hauptantrages der Ziffer 1 sowie dem Antrag Ziffer 2 für erledigt erklärt. Der Erledigung des Antrags zu 1 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.11.2016 zugestimmt.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.07.2016, Az. 2-12 O 387/15

1.

festzustellen, dass sich die Darlehensverträge der Parteien vom 10.1.2016 über 43.000 Euro zur Kt.Nr. A und vom 22.01.2007 über die Darlehenssumme von 47.000 Euro zur Kto.-Nr. B in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben und dass der Beklagten aus den vorgenannten Darlehensverträgen keine höhere Zahlung als ein Rückvergütungskonto i.H.v. 58.285,74 Euro zusteht,
2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.904,87 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung zu zahlen,
3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern einen weiteren Verzugsschaden zu ersetzen, der aus der Zurückweisung der Darlehensrückabwicklung der Darlehensverträge der Parteien vom 10. 1.2007 über 43.000,00 Euro zur Kto.Nr. A und vom 22.1.2007 über die Darlehenssumme von 47.000,00 Euro zur Kto.Nr. B resultiert, soweit dieser nicht bereits vom Klageantrag zu 2.) umfasst oder auf Dritte übergegangen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der von den Klägern erklärte Widerruf sei verfristet, die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen genügten den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere sei § 351 BGB nicht auf das Widerrufsrecht anwendbar, sodass keine Unteilbarkeit des Widerrufsrechts bestehe. Hinsichtlich des Fristlaufs für ein Widerrufsrecht sei nicht die Formulierung „in Textform“ erforderlich, vielmehr sei nur erforderlich, dass der Verbraucher erkenne, dass ihm eine Belehrung in einer bestimmten Form zugegangen sein müsse. Zur Belehrung über die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufsrechts sei sie aus § 355 BGB a.F. nicht verpflichtet gewesen, die von ihr gewählte Rechtsfolgenbelehrung genüge zudem den Anforderungen. Schlussendlich sei. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei wegen Vorrangs einer hier möglichen Leistungsklage unzulässig.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, weil das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.

1. Die Klage ist zwar in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig. Insbesondere ist die in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 21.10.2016 erklärte Umstellung, dass nunmehr der in der ersten Instanz noch als Hilfsantrag geführte Feststellungsantrag zu Ziffer 1 nunmehr unbedingt zur Entscheidung gestellt ist, als Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

Insoweit steht der Zulässigkeit auch nicht – wie von der Beklagten vorgetragen – ein fehlendes Feststellungsinteresse wegen Vorrangs der Leistungsklage entgegen. Das Bestehen eines Feststellungsinteresses kann an dieser Stelle offenbleiben, da die Klage in der Sache selbst unbegründet ist. Sofern die Klage bereits in der Sache abweisungsreif ist, wäre eine bloße Prozessabweisung wegen fehlenden Interesses sinnwidrig (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 7).

Die hinsichtlich des Klageantrages zu 2 einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung ist gleichfalls als Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO mit Blick auf die Kostentragungslast zulässig.

2. Die Klage ist aber auch in der in der Berufung geänderten Fassung unbegründet. Der von den Klägern erklärte Widerruf ist wegen Verfristung unwirksam, ein Rückgewährschuldverhältnis nach den §§ 495, 355 BGB a.F. aus diesem Grunde nicht entstanden. Die zweiwöchige Widerrufsfrist begann bereits zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Kläger die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen erhalten haben – am 10.01.2007 und am 22.01.2007 und war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2015 verstrichen.

Die beiden Widerrufsbelehrungen haben den im Jahre 2007 geltenden gesetzlichen Anforderungen genügt.

Insoweit streitet jedoch noch nicht bereits die Gesetzlichkeitsfiktion (§ 14 BGB-InfoV a.F. heute Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB) für die Richtigkeit der Widerrufsbelehrungen. Die Beklagte hat nämlich nicht nur geringfügige Abweichungen vom Mustertext vorgenommen. Dabei kann der Senat offenlassen, ob bereits der ergänzende Hinweis auf das Widerrufsrecht bei einer Vielzahl von Darlehensnehmern als relevante Abweichung vom Muster anzusehen ist. Jedenfalls hat die Beklagte den Fristbeginn insoweit sprachlich abweichend vom Muster gefasst, als dass als fristauslösendes Ereignis der Erhalt eines „Exemplars“ der Widerrufsbelehrung bezeichnet wurde, ohne insoweit ausdrücklich auf ein Textformerfordernis hinzuweisen.

Die aufgrund des Abweichens von dem Muster des § 14 BGB-InfoV a.F. (Anlage 2) erforderlich gewordene Einzelfallprüfung ergibt aber, dass die Widerrufsbelehrungen den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprachen. Das Landgericht hat insoweit zu Recht entschieden, dass der ausdrückliche Hinweis auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung „in Textform“ entbehrlich war. Dem insoweit maßgeblichen Wortlaut von § 355 BGB a.F. ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Fristbeginn zwingend an den Erhalt der Widerrufsbelehrung „in Textform“ geknüpft ist. Die Vorschrift ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass eine an den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels ausgerichtete Verschriftlichung der Belehrung von Nöten ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.01.2016, Az.: 19 U 160/15). Nach diesen Maßstäben erweist sich die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung als hinreichend präzise. Der angesprochene Verbraucher wird deutlich darauf hingewiesen, dass erst ab Erhalt eines „Exemplars“, also einer verschriftlichten Wiedergabe der Belehrung, die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Dies wird auch nicht deshalb entkräftet, weil dem Verbraucher der Eindruck entstehen kann, dass die Belehrung in Papierform zugegangen sein muss. Denn dieser Eindruck wird durch die Formulierung „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“ nicht vermittelt. Die Formulierung „Exemplar“ schließt andere Übermittlungsmöglichkeiten nicht explizit aus. Genauso wenig erfolgt eine mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbare Festlegung auf eine bestimmte Übermittlungsform der Belehrung.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber in der neueren, vierten Fassung der InfoV die Belehrung selbst dahingehend präzisiert hat, der Lauf der Frist beginne „nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“. Vielmehr sollten hierdurch mit den vorherigen Fassungen aufgetretene Unsicherheiten beseitigt werden. Eine gesetzliche Wertung dahin, auch vor Inkrafttreten dieser Änderung sei der Hinweis auf die „Textform“ für den Fristenlauf bereits erforderlich gewesen, kann dem nicht entnommen werden.

Entgegen der Ansicht der Kläger stellt es auch keinen inhaltlichen Fehler der Belehrung dar, wenn dort darauf hingewiesen wird, dass ein Widerrufsrecht bei einer Vielzahl von Darlehensnehmern jedem einzelnen von ihnen zustehe. Insoweit wird die angefochtene landgerichtliche Entscheidung von der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt (BGH Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 m.w.N.). Dort ist ausgeführt, dass zwischen einer Vielzahl von Verbrauchern als Darlehensnehmern keine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB entsteht. Eine derartige Auslegung würde das Widerrufsrecht eines jeden einzelnen Verbrauchers entwerten, weil er stets auf die Mitwirkung seiner Mitdarlehensnehmer angewiesen wäre. Dies wäre mit Sinn und Zweck des Verbraucherwiderrufsrechts unvereinbar. Das Verbraucherwiderrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 355 Rn. 2). Dieses Bedürfnis besteht ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher allein oder mit anderen Verbrauchern einen Verbrauchervertrag schließt. Dass sich der Widerruf eines Verbrauchers auf den Bestand des Verbrauchervertrags auch im Verhältnis zu anderen auf seiner Seite kontrahierenden Verbrauchern auswirken kann, steht dem nicht entgegen. Denn der Übereilungsschutz jedes einzelnen Verbrauchers überwiegt das Interesse aller anderen am Fortbestand des Verbrauchervertrags (Knops/Martens, WM 2015, 2025, 2026 mit Fn. 21).

Auch bezüglich der darin erfolgten Hinweise auf die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden. Die Belehrungen verweisen inhaltlich zutreffend darauf, dass im Falle des Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ein Hinweis auf etwaigen Wertersatz unterblieben sei, vermag der Senat darin keine wesentliche Auslassung zu erkennen. Die Widerrufsbelehrung genügt bereits dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie – wie hier erfolgt – über die wesentlichen sich aus § 357 I, III BGB a.F. ergebenden Rechte aufklärt (vgl. insoweit auch BGH 12.04.2007, Az. VII 122/06). Die Möglichkeit eines Wertersatzanspruchs gehört als den Herausgabepflichten nachgelagerte Rechtsfolge nicht zu den wesentlichen Rechtsfolgen. Für diese Wertung spricht auch die Anlage 2 zu § 14 I BGB InfoV a.F.

III.

1. Der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO steht die teilweise Erledigung des Rechtsstreits nicht entgegen. Soweit die entsprechende Erklärung der Kläger einseitig geblieben ist, stellt sie eine Klageänderung dar, die in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO unberücksichtigt bleibt (BGH NJW 2015, 251 [BGH 17.09.2014 – XII ZB 284/13]; BGH NJW 2014, 151 [BGH 24.10.2013 – III ZR 403/12] m. Anm. Kaiser NJW 2014, 154). Soweit die Beklagte der Erledigungserklärung zugestimmt hat, ist diese als unstreitig der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 2016, 2010), führt aber nach § 91a ZPO nur noch zu einer Entscheidung über die Kosten des erledigten Teils, die – selbst wenn man darin einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstands sehen wollte – unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Klägern aufzuerlegen sind, weil diesen aufgrund der wirksamen Widerrufsbelehrungen ein Anspruch auf Löschungsbewilligung weder aus §§ 357, 355 BGB a.F. noch aus der Sicherungsabrede zustehen.

2. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.07.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 387/15, wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 22.942,12 € festgesetzt.
Gründe

Das Rechtsmittel des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Kläger im Schriftsatz vom 3.4.2017 an seiner mit Hinweisbeschluss vom 21.2.2017 dargelegten Rechtsauffassung fest.

Gemessen an dem Rechtsrahmen, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der hier verfahrensgegenständlichen Darlehensverträge maßgeblich war, war keine Belehrung über die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts erforderlich. Anders als die Regelung des § 312 Abs. 2 a.F. (Haustürgeschäfte mit einer Verpflichtung zur Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers, dazu BGH, Urteil vom 12.4.2007, VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58) und des § 358 Abs. 5 BGB a.F. (verbundene Verträge) enthielt § 495 BGB a.F. keine Regelung, die die Anforderungen an die Belehrung dahin ergänzt, dass auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren ist. Daher ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen nicht erforderlich.

§ 355 Abs. 2 BGB a.F. erforderte lediglich, dass dem Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung seine Rechte deutlich gemacht werden. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Darstellung und Erläuterung des Widerrufsrechts, nicht aber auf die Rechtsfolgen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, 3 W 34/14; OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2015, 31 U 132/14; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 – I-13 U 84/15, 13 U 84/15 -, juris).

Das OLG Frankfurt am Main hat im Einklang hiermit bereits mit Urteil vom 5.8.2015 – 23 U 178/14, BKR 2015, 413 [BGH 12.05.2015 – XI ZR 397/14], die Ansicht vertreten, § 355 BGB a. F. statuiere die Notwendigkeit eines umfassenden Hinweises auf die Widerrufsfolgen nicht. In diesem Sinne habe auch das OLG Celle mit Beschluss vom 14.7.2014, 3 W 34/14, entschieden. Der hier angefügte Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer die empfangene Leistung trotz Widerrufs an die Bank zurückzugewähren hat und gezogene Nutzungen herauszugeben sind, ist rechtlich zutreffend und trägt dem Abwicklungsverhältnis nach Widerruf Rechnung. Die Formulierung entspricht vollständig dem Wortlaut der Musterbelehrung und führt weder zu einer Verschleierung noch zu einer Verwirrung in Bezug auf die wechselseitigen Rechte und Pflichten.

Die Kläger werden auch nicht etwa durch eine zu einseitige Darstellung der Widerrufsfolgen von der Ausübung des Widerrufsrechts abgeschreckt. Wenn, wie vorliegend, überobligatorisch auf die Widerrufsfolgen hingewiesen wird, darf der Hinweis nicht unzutreffend oder irreführend sein (OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, 31 U 56/15, WM 2016, 116). Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hinweist, aber neben den Pflichten des Darlehensnehmers nicht auch vollständig dessen Rechte dokumentiert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2017 – I-7 U 153/15 -, juris). Hier werden die klägerischen Rechte nicht negiert, sondern es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beiderseits empfangenen Leistungen herauszugeben sind und die 30-Tages-Frist für beide Vertragsparteien gleichermaßen relevant ist. Die Kläger können sich daher nicht darauf berufen, dass die Klausel nach einer Gesamtschau die Widerrufsfolgen derartig einseitig darstellt, dass der Verbraucher durch die gewählte Formulierung von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgeschreckt werden könnte.

Einer Differenzierung zwischen den Folgen des Widerrufs nur eines Verbrauchers oder sämtlicher Darlehensnehmer – deren Verbrauchereigenschaft unterstellt – bedurfte es nicht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 -). Zwar wirkt der Widerruf nur eines Verbrauchers nicht zugleich für und gegen die anderen, weil der Widerruf nicht unter die Sondervorschriften der §§ 422 ff. BGB fällt (Knops/Martens, WM 2015, 2025, 2027). Nach § 139 BGB führt er aber regelmäßig dazu, dass sich der Verbraucherdarlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 -, juris mwN). Gibt die Widerrufsbelehrung dies, wie hier, der Sache nach wieder, ist sie ordnungsgemäß und wirksam.

Eines Hinweises darauf, bei einer Mehrheit von Darlehensnehmern könne jeder für sich seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung alleine widerrufen, bedurfte es ebenso wenig (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 [BGH 11.10.2016 – XI ZR 482/15] Rn. 13 wie einer sprachlichen Differenzierung des Belehrungstextes zwischen Fallgestaltungen mit nur einem Darlehensnehmer einerseits und Fallgestaltungen mit einer Mehrheit von Darlehensnehmern andererseits. Die gebotene hinreichende sprachliche Deutlichkeit wird, unter anderem, dadurch erreicht, dass jeder Darlehensnehmer ein eigenes Exemplar der Belehrung erhält und den Empfang zu quittieren hat. Eine weitergehende Differenzierung, wie sie von den Klägern gefordert wird, sieht weder der Wortlaut des § 355 BGB aF noch die für den hier relevanten Zeitraum maßgebliche Musterbelehrung vor. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein.

Als unbedenklich erweist sich vorliegend auch, dass die Belehrung nicht darüber aufklärt, dass sie dem Verbraucher „in Textform“ erteilt werden müsse. Es reicht vielmehr die Formulierung aus, dass ihm ein „Exemplar“ der Belehrung zur Verfügung gestellt werden müsse. Denn auch hieraus ergibt sich, dass eine bloße Kenntnisnahme durch den Verbraucher nicht genügt, sondern dass er eine Verschriftlichung der Belehrung (sei es auf Papier oder in elektronischer Form) erhalten muss. Insoweit dürfte die Verwendung des Wortes „Exemplar“ sogar noch besser verständlich sein als die des gesetzessprachlichen Terminus „Textform“ (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 21.12.2015 – 19 U 160/15 -, juris).

Die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung ( … ) ausgehändigt wurde“, ist für den Verbraucher nicht missverständlich. Obwohl in der Widerrufsbelehrung die Textform nicht ausdrücklich erwähnt wird, setzt die „Aushändigung eines Exemplars“ der Widerrufsbelehrung nach allgemeinem Sprachgebrauch begrifflich die Zur-Verfügung-Stellung in Textform voraus. Ausgehändigt werden kann nur ein ausgedrucktes Exemplar der Widerrufsbelehrung, denn die Aushändigung ist gleichbedeutend mit einer „Abgabe“, einer „Ablieferung“, einer „Ausgabe“, einer „Herausgabe“, einer „Lieferung“ oder auch einer „Übergabe“ oder einer „Überreichung“, also mit der Existenz einer dauerhaft verfestigten, unveränderlichen und zur Übergabe geeigneten Fassung. Selbst ein unbefangener durchschnittlicher Verbraucher kann keine Fehlvorstellung dergestalt bilden, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn sie lediglich mitgeteilt wird und zur Kenntnis genommen werden kann, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform zum dauerhaften Verbleib in seinem Herrschaftsbereich überlassen worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2016 – I-7 U 15/16 -, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Der festgesetzte Gebührenstreitwert entspricht dem Wert der Hauptforderung, die die Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen, wobei der Anspruch auf Nutzungsentschädigung außer Betracht bleibt (BGH, Beschlüsse vom 04.03.2016 – XI ZR 39/15 – und vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.).

Vorausgegangen ist unter dem 21.2.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung zweier Darlehensverträge.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten, einem deutschen Kreditinstitut, zwei Darlehensverträge zum Zwecke einer Immobilienfinanzierung ab. Den ersten Darlehensvertrag schlossen die Parteien am 10.01.2007 über eine Darlehenssumme von 43.000 Euro und vereinbarten einen Nominalzinssatz von 4,8 % mit einer Zinsbindung von zehn Kalenderjahren und einer Gesamtlaufzeit von 36 Jahren und neun Monaten. Die Rückzahlungsvereinbarung beinhaltet die Vereinbarung monatlicher Annuitäten in Höhe von 207,38 Euro. Den zweiten Darlehensvertrag, einem durchgeleiteten Förderdarlehen der Bank1, schlossen die Parteien am 22.01.2007 über eine Darlehenssumme von 47.000 Euro und vereinbarten einen Nominalzinssatz von 4,05 % mit einer Zinsfestschreibung bis zum 31.03.2017. Zwischen den Parteien wurden vierteljährliche Annuitäten über 690,48 Euro vereinbart.

Die Darlehensverträge enthielten Widerrufsbelehrungen, die den Klägern für das erste Darlehen am 10.01.2007 und für das zweite am 22.01.2007 ausgehändigt wurden. In dieser Belehrung befindet sich unter der Überschrift „Widerrufsrecht für jeden einzelnen Kunden“ nachfolgender Passus: „Bei mehreren Kunden steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Kunden alleine zu.“ Unter der Überschrift „Fristlauf“ befand sich folgender Text:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde.“

Weiter befindet sich nachfolgende Passage unter dem Punkt „Widerrufsfolgen“:

„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“

Hinsichtlich des darüber hinausgehenden konkreten Inhalts und der sprachlichen Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlagen K1 und K2 (Bl. 19 und 24 d. A.) Bezug genommen.

Zur Absicherung der Darlehensansprüche bestellten die Kläger der Beklagten Buchgrundschulden an ihrer Eigentumswohnung … des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von Stadt1 auf Bl. … Flur … Flurstück ….

Mit Schreiben vom 05.03.2015 erklärten die Kläger in einem gemeinsamen Schreiben den Widerruf beider Darlehensverträge und forderten die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 27.03.2015 auf, Auskunft über die von der Beklagten gezogenen Nutzungen und Abrechnung beider Rückgewähransprüche zu erteilen.

Hinsichtlich wechselseitiger Ansprüche haben die Kläger mit Schriftsatz vom 05.06.2015 die Aufrechnung erklärt.

Die Kläger haben beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, zu den zu ihren Gunsten in Abteilung III unter laufender Nr. 2 eingetragenen Grundschulden an der Eigentumswohnung Nr. … des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von Stadt1 auf Bl. … Flur … Flurstück …, die Aufgabe zu erklären und die Löschung der Grundschulden in notarieller Form zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 58.285,74 Euro,

hilfsweise festzustellen, dass sich die Darlehensverträge der Parteien vom 10.01.2007 über 43.000 Euro zur Kto.Nr. A und vom 22.1.2007 über die Darlehenssumme von 47.000 Euro zur Kto.Nr. B in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben und dass der Beklagten aus den vorgenannten Darlehensverträgen keine höhere Zahlung als der Rückabwicklungssaldo in Höhe von 58.285,74 Euro zusteht,
2.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung über 65.465,69 Euro gemäß Klageantrag zu 1.) in Annahmeverzug befindet,
3.

die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger 3.904,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen,
4.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen weiteren Verzugsschaden zu ersetzen, der aus der Zurückweisung der Darlehensrückabwicklung der Darlehensverträge der Parteien vom 10.1.207 über 43.000,00 Euro zur Kto.Nr. A und vom 22.1.2007 über die Darlehenssumme von 47.000,00 Euro zur Kto.-Nr. B resultiert, soweit dieser nicht bereits vom Klageantrag zu 3.) umfasst oder auf Dritte übergegangen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit am 19.07.2016 verkündeten Urteil (Bl. 206 ff d. A.), wegen dessen tatsächliche Feststellungen und Begründungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen.

Gegen dieses, den Klägern am 22.07.2016 zugestellten Urteil, haben die Kläger mit am 22.08.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.10.2016 an eben diesem Tag begründet.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Rechtsauffassung, dass die erteilten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und deshalb nicht geeignet gewesen seien, die gesetzliche Widerrufsfrist in Gang zu setzen, sodass ein Widerruf am 05.03.2015 nicht verfristet gewesen sei. So habe die Widerrufsbelehrung nach Ansicht der Beklagten zwingend einen Hinweis darauf enthalten müssen, dass die Widerrufsfrist nur zu laufen beginne, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform erteilt wird. Ferner sei der Hinweis der Beklagten, dass bei mehreren Darlehensnehmern jedem einzelnen Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht alleine zustehe, im Hinblick auf § 741 BGB irreführend. Auch informierten die von der Beklagten verwandten Widerrufsbelehrungen die Darlehensnehmer nicht in ausreichendem Maße über die Widerrufsfolgen belehrt habe, was mit § 355 II BGB nicht vereinbar sei.

Die Kläger haben nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils das Finanzierungs- und Pfandobjekt veräußert und mit Schreiben vom 31.05.2016 die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge außerordentlich mit Wirkung zum 31.8.2016 gekündigt. Mit Schriftsatz vom 21.10.2006 haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des in der ersten Instanz gestellten Hauptantrages der Ziffer 1 sowie dem Antrag Ziffer 2 für erledigt erklärt. Der Erledigung des Antrags zu 1 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.11.2016 zugestimmt.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.07.2016, Az. 2-12 O 387/15

1.

festzustellen, dass sich die Darlehensverträge der Parteien vom 10.1.2016 über 43.000 Euro zur Kt.Nr. A und vom 22.01.2007 über die Darlehenssumme von 47.000 Euro zur Kto.-Nr. B in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben und dass der Beklagten aus den vorgenannten Darlehensverträgen keine höhere Zahlung als ein Rückvergütungskonto i.H.v. 58.285,74 Euro zusteht,
2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.904,87 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung zu zahlen,
3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern einen weiteren Verzugsschaden zu ersetzen, der aus der Zurückweisung der Darlehensrückabwicklung der Darlehensverträge der Parteien vom 10. 1.2007 über 43.000,00 Euro zur Kto.Nr. A und vom 22.1.2007 über die Darlehenssumme von 47.000,00 Euro zur Kto.Nr. B resultiert, soweit dieser nicht bereits vom Klageantrag zu 2.) umfasst oder auf Dritte übergegangen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der von den Klägern erklärte Widerruf sei verfristet, die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen genügten den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere sei § 351 BGB nicht auf das Widerrufsrecht anwendbar, sodass keine Unteilbarkeit des Widerrufsrechts bestehe. Hinsichtlich des Fristlaufs für ein Widerrufsrecht sei nicht die Formulierung „in Textform“ erforderlich, vielmehr sei nur erforderlich, dass der Verbraucher erkenne, dass ihm eine Belehrung in einer bestimmten Form zugegangen sein müsse. Zur Belehrung über die Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufsrechts sei sie aus § 355 BGB a.F. nicht verpflichtet gewesen, die von ihr gewählte Rechtsfolgenbelehrung genüge zudem den Anforderungen. Schlussendlich sei. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei wegen Vorrangs einer hier möglichen Leistungsklage unzulässig.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, weil das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.

1. Die Klage ist zwar in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig. Insbesondere ist die in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 21.10.2016 erklärte Umstellung, dass nunmehr der in der ersten Instanz noch als Hilfsantrag geführte Feststellungsantrag zu Ziffer 1 nunmehr unbedingt zur Entscheidung gestellt ist, als Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

Insoweit steht der Zulässigkeit auch nicht – wie von der Beklagten vorgetragen – ein fehlendes Feststellungsinteresse wegen Vorrangs der Leistungsklage entgegen. Das Bestehen eines Feststellungsinteresses kann an dieser Stelle offenbleiben, da die Klage in der Sache selbst unbegründet ist. Sofern die Klage bereits in der Sache abweisungsreif ist, wäre eine bloße Prozessabweisung wegen fehlenden Interesses sinnwidrig (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 7).

Die hinsichtlich des Klageantrages zu 2 einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung ist gleichfalls als Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO mit Blick auf die Kostentragungslast zulässig.

2. Die Klage ist aber auch in der in der Berufung geänderten Fassung unbegründet. Der von den Klägern erklärte Widerruf ist wegen Verfristung unwirksam, ein Rückgewährschuldverhältnis nach den §§ 495, 355 BGB a.F. aus diesem Grunde nicht entstanden. Die zweiwöchige Widerrufsfrist begann bereits zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Kläger die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen erhalten haben – am 10.01.2007 und am 22.01.2007 und war bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2015 verstrichen.

Die beiden Widerrufsbelehrungen haben den im Jahre 2007 geltenden gesetzlichen Anforderungen genügt.

Insoweit streitet jedoch noch nicht bereits die Gesetzlichkeitsfiktion (§ 14 BGB-InfoV a.F. heute Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB) für die Richtigkeit der Widerrufsbelehrungen. Die Beklagte hat nämlich nicht nur geringfügige Abweichungen vom Mustertext vorgenommen. Dabei kann der Senat offenlassen, ob bereits der ergänzende Hinweis auf das Widerrufsrecht bei einer Vielzahl von Darlehensnehmern als relevante Abweichung vom Muster anzusehen ist. Jedenfalls hat die Beklagte den Fristbeginn insoweit sprachlich abweichend vom Muster gefasst, als dass als fristauslösendes Ereignis der Erhalt eines „Exemplars“ der Widerrufsbelehrung bezeichnet wurde, ohne insoweit ausdrücklich auf ein Textformerfordernis hinzuweisen.

Die aufgrund des Abweichens von dem Muster des § 14 BGB-InfoV a.F. (Anlage 2) erforderlich gewordene Einzelfallprüfung ergibt aber, dass die Widerrufsbelehrungen den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprachen. Das Landgericht hat insoweit zu Recht entschieden, dass der ausdrückliche Hinweis auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung „in Textform“ entbehrlich war. Dem insoweit maßgeblichen Wortlaut von § 355 BGB a.F. ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Fristbeginn zwingend an den Erhalt der Widerrufsbelehrung „in Textform“ geknüpft ist. Die Vorschrift ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass eine an den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels ausgerichtete Verschriftlichung der Belehrung von Nöten ist (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.01.2016, Az.: 19 U 160/15). Nach diesen Maßstäben erweist sich die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung als hinreichend präzise. Der angesprochene Verbraucher wird deutlich darauf hingewiesen, dass erst ab Erhalt eines „Exemplars“, also einer verschriftlichten Wiedergabe der Belehrung, die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Dies wird auch nicht deshalb entkräftet, weil dem Verbraucher der Eindruck entstehen kann, dass die Belehrung in Papierform zugegangen sein muss. Denn dieser Eindruck wird durch die Formulierung „ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung“ nicht vermittelt. Die Formulierung „Exemplar“ schließt andere Übermittlungsmöglichkeiten nicht explizit aus. Genauso wenig erfolgt eine mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbare Festlegung auf eine bestimmte Übermittlungsform der Belehrung.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber in der neueren, vierten Fassung der InfoV die Belehrung selbst dahingehend präzisiert hat, der Lauf der Frist beginne „nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“. Vielmehr sollten hierdurch mit den vorherigen Fassungen aufgetretene Unsicherheiten beseitigt werden. Eine gesetzliche Wertung dahin, auch vor Inkrafttreten dieser Änderung sei der Hinweis auf die „Textform“ für den Fristenlauf bereits erforderlich gewesen, kann dem nicht entnommen werden.

Entgegen der Ansicht der Kläger stellt es auch keinen inhaltlichen Fehler der Belehrung dar, wenn dort darauf hingewiesen wird, dass ein Widerrufsrecht bei einer Vielzahl von Darlehensnehmern jedem einzelnen von ihnen zustehe. Insoweit wird die angefochtene landgerichtliche Entscheidung von der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt (BGH Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 m.w.N.). Dort ist ausgeführt, dass zwischen einer Vielzahl von Verbrauchern als Darlehensnehmern keine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB entsteht. Eine derartige Auslegung würde das Widerrufsrecht eines jeden einzelnen Verbrauchers entwerten, weil er stets auf die Mitwirkung seiner Mitdarlehensnehmer angewiesen wäre. Dies wäre mit Sinn und Zweck des Verbraucherwiderrufsrechts unvereinbar. Das Verbraucherwiderrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 355 Rn. 2). Dieses Bedürfnis besteht ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher allein oder mit anderen Verbrauchern einen Verbrauchervertrag schließt. Dass sich der Widerruf eines Verbrauchers auf den Bestand des Verbrauchervertrags auch im Verhältnis zu anderen auf seiner Seite kontrahierenden Verbrauchern auswirken kann, steht dem nicht entgegen. Denn der Übereilungsschutz jedes einzelnen Verbrauchers überwiegt das Interesse aller anderen am Fortbestand des Verbrauchervertrags (Knops/Martens, WM 2015, 2025, 2026 mit Fn. 21).

Auch bezüglich der darin erfolgten Hinweise auf die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden. Die Belehrungen verweisen inhaltlich zutreffend darauf, dass im Falle des Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ein Hinweis auf etwaigen Wertersatz unterblieben sei, vermag der Senat darin keine wesentliche Auslassung zu erkennen. Die Widerrufsbelehrung genügt bereits dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie – wie hier erfolgt – über die wesentlichen sich aus § 357 I, III BGB a.F. ergebenden Rechte aufklärt (vgl. insoweit auch BGH 12.04.2007, Az. VII 122/06). Die Möglichkeit eines Wertersatzanspruchs gehört als den Herausgabepflichten nachgelagerte Rechtsfolge nicht zu den wesentlichen Rechtsfolgen. Für diese Wertung spricht auch die Anlage 2 zu § 14 I BGB InfoV a.F.

III.

1. Der Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO steht die teilweise Erledigung des Rechtsstreits nicht entgegen. Soweit die entsprechende Erklärung der Kläger einseitig geblieben ist, stellt sie eine Klageänderung dar, die in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO unberücksichtigt bleibt (BGH NJW 2015, 251 [BGH 17.09.2014 – XII ZB 284/13]; BGH NJW 2014, 151 [BGH 24.10.2013 – III ZR 403/12] m. Anm. Kaiser NJW 2014, 154). Soweit die Beklagte der Erledigungserklärung zugestimmt hat, ist diese als unstreitig der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 2016, 2010), führt aber nach § 91a ZPO nur noch zu einer Entscheidung über die Kosten des erledigten Teils, die – selbst wenn man darin einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstands sehen wollte – unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Klägern aufzuerlegen sind, weil diesen aufgrund der wirksamen Widerrufsbelehrungen ein Anspruch auf Löschungsbewilligung weder aus §§ 357, 355 BGB a.F. noch aus der Sicherungsabrede zustehen.

2. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.

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