OLG Frankfurt am Main, 06.04.2017 – 5 UF 295/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 06.04.2017 – 5 UF 295/16
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Beschwerdewert: 3.000,– €.
Gründe

I.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um einen in der Ehe angeschafften PKW Marke1 und der nach der Trennung weiterhin vom Antragsgegner bis heute genutzt wird. Wegen der Überlassung dieses PKW begehrt die Antragstellerin im Rahmen eines Haushaltsverfahrens einen Ausgleichsanspruch anlässlich der Ehescheidung in Höhe des Betrages, den sie nach ihrer bestrittenen Darstellung zur Finanzierung des PKWs beigetragen hat.

Der PKW wurde im April 2012 fremdfinanziert vom Antragsgegner erworben. Die miteinander verbundenen Kauf- und Kreditverträge wurden ausschließlich vom Antragsgegner unterzeichnet. Zur Finanzierung des gebrauchten Fahrzeugs waren nach dem zwischen dem Antragsgegner und dem Verkäufer geschlossenen Vertrag insgesamt eine Anzahlung i.H.v. 5.000,– € zu leisten, sodann 47 monatliche Raten zu je 325,51 € sowie am Ende der Laufzeit des Kreditvertrags eine Schlussrate i.H.v. 12.578,79 €. Bis zur Zahlung der letzten Rate verblieb das Eigentum an den PKW bei der kreditgebenden A GmbH.

Während des ehelichen Zusammenlebens verfügten die Beteiligten über kein weiteres Fahrzeug.

Eine umfassende Teilung der Haushaltsgegenstände unter Einschluss des PKW hat zwischen den Beteiligten nicht stattgefunden.

Die Antragstellerin behauptet, sie habe selbst das Geld für die Anzahlung i.H.v. 5.000,– € bereitgestellt, was vom Antragsgegner bestritten wird. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, dass sie während des ehelichen Zusammenlebens zur Finanzierung von insgesamt 24 Monatsraten hälftig beigetragen habe. Den daraus resultierenden hälftigen Betrag zuzüglich der von ihr behaupteten Leistung der Anzahlung hat sie im ersten Rechtszug als Ausgleichszahlungsanspruch in einem vom Ehescheidungsverfahren abgetrennten Haushaltsverfahren geltend gemacht.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie Mitinhaberin des Anwartschaftsrechts an dem PKW geworden sei, und dass es sich bei diesem um einen Haushaltsgegenstand im Rechtssinne handele.

Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragsgegnerin für die Überlassung des PKW der Marke1, mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Ausgleichsbetrag i.H.v. 8.906,– € zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem PKW um keinen Haushaltsgegenstand handle und dass dieser von ihm auch in dinglicher Hinsicht alleine erworben wurde.

Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 9.9.2016 dem Antrag in voller Höhe stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 8.906,– € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.4.2016 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsgegner auferlegt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der im Beschwerdeverfahren an seiner Auffassung festhielt, dass es sich bei dem PKW weder um einen Haushaltsgegenstand, noch die Antragstellerin Mitinhaberin des Anwartschaftsrechts geworden sei.

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat auch Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 1568 b Abs. 3 BGB bejaht.

Nach § 1568 b Abs. 3 BGB kann ein Ehegatte, der sein Eigentum am im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen nach Abs. 1 auf den anderen Ehegatten überträgt, eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

Angesichts des Umstands, dass die Beteiligten während des ehelichen Zusammenlebens über keinen weiteren PKW verfügt haben und dieser wenigstens in einem gewissen Umfang auch gemeinsamer familiärer Nutzung unterlag, spricht viel für die Annahme, dass es sich bei diesem um einen Haushaltsgegenstand im Rechtsinne gehandelt hat (OLG Frankfurt NJW 2015, 2346; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl. 2015, Rn. 1243 f.).

Ob aber die Antragstellerin infolge der dinglichen Übertragung eines Anwartschaftsrechts Mitinhaberin des Anwartschaftsrechts geworden war, erscheint hier trotz der Vermutungsregelung von § 1568b Abs. 2 BGB sehr zweifelhaft. Zwar werden die Regelungen von § 1568b BGB nach überwiegender Ansicht auch auf fremdfinanzierte Gegenstände anzuwenden sein, an denen infolge Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung lediglich ein Anwartschaftsrecht besteht (vgl Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1568b BGB Rn. 3). Ob darüber hinaus in diesen Fällen erforderlich, dass nicht nur ein Ehegatte Vertragspartner von Verkäufer und Kreditgeber ist, ist umstritten (so Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1568b BGB Rn. 3; Palandt/Brudermüller § 1568b BGB Rn. 4, a. A.: Schulz/Hauß, a. a. O., Rn. 1299).

Die Frage kann aber letztlich dahin stehen, denn es fehlt an den sonstigen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 1568b Abs. 3 BGB.

Zwar ist infolge der Neufassung des Rechts der Haushaltsgegenstände zum 1.9.2009 durch das FamFG heute nicht mehr von der vormals vorherrschenden Ansicht auszugehen, dass der in § 1568 b BGB geregelte Ausgleichsanspruch nur dann zum Tragen kommt, wenn nach Maßgabe von Abs. 1 eine gerichtliche Teilung des Haushalts vorgenommen worden ist, sondern er ist auch dann eröffnet, wenn eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums infolge einer gütlichen Einigung über die Verteilung zwischen den Beteiligten stattgefunden hat (Staudinger-Weinreich § 1568b BGB Rn. 49). Eine solche Einigung über die rechtsgeschäftliche Übertragung ihres etwaigen Mitanwartschaftsrechts hat zwischen den Beteiligten gerade nicht stattgefunden. Die Antragstellerin hat im Zuge der Ehescheidung dem Antragsgegner zwar angeboten, ihm den nach ihrer Ansicht ihr zustehenden Anteil an dem Gegenstand zu übertragen. Diesem Angebot ist der Antragsgegner jedoch entgegengetreten, weil er der Auffassung war, es bestünde ohnehin keine dingliche Mitberechtigung der Antragstellerin an dem Gegenstand und dieser sei zudem kein Haushaltsgegenstand im Rechtssinne gewesen. Damit hat eine gütliche Verteilung des Haushalts i.S.d. § 1568 b Abs. 1 BGB zwischen den Beteiligten gerade nicht stattgefunden, sodass es auch gar nicht rechtlich möglich wäre, einen Ausgleichswert i.S.d. Abs. 3 unter Einschluss sämtlicher zu verteilender Haushaltsgegenstände zu errechnen.

Ungeachtet dessen stünde nach Auffassung des Senats einem Ausgleichsanspruch der Antragstellerin nach § 1568 b Abs. 3 BGB auch der Umstand entgegen, dass der PKW fremdfinanziert war und die hieraus resultierten Lasten nach der Trennung von ihm allein zu tragen waren. Der in Absatz 3 geregelte Anspruch dient dazu, demjenigen Ehegatten, dem das Alleineigentum an dem Gegenstand nicht zugewiesen wird, einen Ausgleich für die Anschaffung eines dementsprechenden eigenen Gegenstandes dafür zu schaffen , dass dem anderen Ehegatten der betreffende Gegenstand dem anderen Ehegatten überlassen wird und in sein Vermögen übergeht (vgl. Staudinger-Weinreich § 1568 b BGB Rnr. 49 f). Er hat nicht den Zweck, wie es offensichtlich die Auffassung der Antragstellerin ist, denjenigen Ehegatten dafür zu entschädigen, dass er sich finanziell an dem Erwerb des Gegenstands beteiligt hat. An dem vorbezeichneten Zweck des haushaltsrechtlichen Ausgleichsanspruchs fehlt es jedoch dann, wenn der Gegenstand nicht im Eigentum des anderen Ehegatten steht und für ihn noch nicht unerhebliche Finanzierungsleistungen zur Rückzahlung eines Anschaffungskredits von dem anderen Ehegatten aufgebracht werden müssen. Denn in einem solchen Fall fehlt es an einem Bedürfnis für einen Ausgleich zwischen den Ehegatten, weil der den Gegenstand behaltende Ehegatte sonst gezwungen wäre, sowohl den Erwerb des Gegenstandes durch Finanzierung der Kreditraten sicherzustellen und daneben dem anderen Ehegatten durch eine Ausgleichszahlung zu ermöglichen, selbst einen neuen Gegenstand zu erwerben. Diese Umstände treffen gerade auf den vorliegenden Fall zu, da nach der Trennung von dem Antragsgegner weitere 23 monatliche Kreditraten i.H.v. 325,51 € aufzubringen waren und er sodann noch eine Schlussrate i.H.v. 12.578,79 € zu leisten hatte.

Damit kann im Rahmen eines nachehelichen Haushaltsverfahrens ein Ausgleichsanspruch der Antragstellerin nicht begründet sein. Ob dieser sich auf andere Vorschriften, gleich ob schuldrechtlicher oder familienrechtlicher Art, stützen lässt, kann dahin stehen, da in einem Haushaltsverfahren als FamFG-Verfahren nicht Ansprüche zu erörtern sind, welche in einem Familienstreitverfahren geltend zu machen sind (BGH NJW 2017, 260 [BGH 28.09.2016 – XII ZB 487/15]).

Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, was auch erkannt werden musste.

Der Beschwerdewert bemisst sich nach § 48 Abs. 2 FamGKG.

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