OLG Frankfurt am Main, 03.04.2017 – 5 WF 45/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 03.04.2017 – 5 WF 45/17
Leitsatz:

Ergibt die in einer Versorgungsausgleichssache eingeholte Auskunft des Versorgungsträgers, dass in der gesetzlichen Ehezeit kein Anrecht erworben wurde, so findet dieses vermeintliche Anrecht bei der Bemessung des Verfahrenswertes nach § 50 FamGKG grundsätzlich keine Berücksichtigung.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 25.7.2016 wird abgeändert und der Vergleichsmehrwert auf 131.300,64 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin führt zur Abänderung des vom Amtsgericht festgesetzten Mehrwerts für die im Scheidungstermin vom 27.7.2016 geschlossenen Vereinbarungen.

Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass hinsichtlich der vom Ehemann nach Ziffer 5 der Scheidungsfolgenvereinbarung zu leistenden Einmalzahlung nicht der Betrag für die Wertbestimmung maßgeblich ist, der tatsächlich zu zahlen ist, sondern die außergerichtlich im Streit gestandene Forderung, die hier 68.500, 64 EUR betragen hat.

Für Ziffer 10 der Vereinbarung, in dem die Beteiligten auf alle wechselseitigen Ansprüche verzichtet haben, wobei hier mindestens drei Ansprüche betroffen sind, hält auch der Senat den Ansatz des Auffangwerts von § 42 Abs. 3 FamGKG, also einen Betrag von 5.000,- EUR für angemessen.

Soweit die Beteiligten in Ziffer 9 der Vereinbarung geregelt haben, dass hinsichtlich der Haushaltsgegenstände jeder Ehegatte das zu Alleineigentum erhält, was er gegenwärtig in Besitz hat, kann der Beschwerde nicht dahin gefolgt, dass hier der volle Regelwert von § 48 FamGKG anzusetzen ist.

Der Senat teilt zwar die Auffassung, dass auch nicht näher bestimmte Vereinbarungen zur Teilung der Haushaltsgegenstände grundsätzlich den Wert einer Scheidungsfolgenvereinbarung erhöhen, wenn sie einen Verzicht auf mögliche Ansprüche oder Rechte beinhalten, was einen Haftungsrisiko der Verfahrensbevollmächtigten impliziert (OLG Schleswig BeckRS 2012, 00054 = SchlHA 2011, 456; OLG Hamm JurBüro 1980, 545). Ohne näher dargelegte Tatsachen zur außergerichtlichen Behandlung der Haushaltsgegenstände erscheint jedoch ein nach § 48 Abs. 3 FamGKG reduzierter Wert für derartige in der Praxis übliche Vereinbarungen zu Ehewohnung und Haushaltsgegenständen angemessen, den der Senat mit 500,- EUR bewertet.

Zu Recht rügt die Beschwerde schließlich, dass das Amtsgericht der im Scheidungstermin geschlossenen Vereinbarung zum Trennungsunterhalt keinen eigenen Vergleichsmehrwert beigemessen hat. Dessen Ansatz von 10.500,- EUR entspricht der Regelung von § 51 Abs. 1 FamGKG und berücksichtigt, die seinerzeit aus Sicht der Beteiligten zu beurteilende, erst später eingetretene Rechtskraft der Ehescheidung.

Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich richtet. Nachdem der Senat im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache die amtsgerichtliche Wertbestimmung wegen des dort nicht berücksichtigten Anrechts abgeändert hat, war nur noch über die Frage zu entscheiden, ob auch etwaige Anrechte beider Ehegatten bei der Deutsche Rentenversicherung Bund in die Wertberechnung nach § 50 Abs. 1 FamGKG einfließen müssen. In beiden Fällen hat der Rentenversicherungsträger mitgeteilt, dass in der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt wurden und Anrechte der Ehegatten nicht bestünden. Die Behandlung dieser Fälle bei der Wertbestimmung nach § 50 FamGKG ist umstritten. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auch in der Literatur vertretene Auffassung (N. Schneider NZFam 2016, 457, 459) wird zudem von OLG Stuttgart FamRZ 2011, 143 und Schneider/Herget/Thiel, Streitwertwertkommentar, 2016, Rn. 8800 f vertreten. Nach dieser Auffassung soll nicht die Berücksichtigung des Anrechts in der Entscheidung, sondern dessen Gegenständlichkeit im Verfahren wertbegründend sein.

Nach der überwiegend vertretenen Ansicht sind Anrechte, bei denen die vom Familiengericht eingeholte Auskunft des Versorgungsträgers ergibt, dass überhaupt kein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht besteht oder ein Anrecht jedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit erworben wurde, bei § 50 Abs. 1 FamGKG nicht miteinzubeziehen, weil eine Berücksichtigung eines Anrechts bei der Wertbestimmung voraussetzt, dass die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich zumindest in Betracht kommt und eine Entscheidung hierüber ergeht (OLG Bamberg FamRZ 2016, 657 = BeckRS 2015, 19409; OLG Karlsruhe NJW-RR 2014, 68 [OLG Karlsruhe 16.09.2013 – 5 WF 66/13]; OLG Celle NJW-Spezial 2012, 59; OLG Hamburg BeckRS 2012, 19973 = FuR 2013, 173; OLG Koblenz AGS 2011, 456; OLG Stuttgart NJW 2010, 2221; BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 18. Ed 2017, „Versorgungsausgleichssachen“ Rn. 10).

Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Allein der Umstand, dass das Familiengericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht Auskünfte bei Versorgungsträgern wegen möglicher, in den Versorgungsausgleich fallender Anrechte eingeholt hat, rechtfertigt es nicht, diese in die Wertbemessung nach § 50 Abs. 1 FamGKG miteinzubeziehen. Dies gilt zumindest dann, wenn keiner der Beteiligten oder das Familiengericht das Nichtbestehen des Anrechts in Zweifel gezogen hat, so das insoweit eine gerichtliche oder anwaltliche Tätigkeit nicht in dem Maße entfaltet wurde, dass eine Entscheidung hierüber zu treffen wäre und dies eine Berücksichtigung bei der Bewertung des Verfahrens erforderlich machen würde. Es verbleibt daher bei einem Verfahrenswert von 40.500, – EUR für den Scheidungsverbund (§ 44 FamGKG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG.

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