OLG Frankfurt am Main, 30.03.2017 – 17 U 212/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 30.03.2017 – 17 U 212/16
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.10.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-05 O 468/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.383,17 € festgesetzt.
Gründe

I.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages auf Rückzahlung eines Aufhebungsentgelts sowie einen von ihm berechneten Saldo der wechselseitigen Rückabwicklungspositionen von 4.214,29 € in Anspruch genommen hat.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.03.2017 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung (Abänderung) des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main zu Az.: 2-05 O 468/15 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1.

19.168,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2015 zu zahlen,
2.

4.214,29 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 01.03.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 29.03.2017 in vollem Umfang fest.

Der Verbraucher wird namentlich durch die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung über den Fristbeginn eindeutig und unmissverständlich informiert, ohne dass insoweit Irritationen auftreten können. Insbesondere ist nach Ansicht des Senats für einen durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar, dass mit „Vertragsurkunde“, an deren Erhalt der Fristbeginn geknüpft ist, ein Schriftstück mit den Unterschriften beider Vertragsteile gemeint ist. Jedem verständigen Verbraucher wird insoweit einleuchten, dass mit der Übergabe des erst noch zu unterzeichnenden Vertragsformulars noch kein schriftlich abzuschließender Vertrag zustande gekommen sein kann, so dass auch kein Zweifel darüber besteht, dass damit das von beiden Seiten unterzeichnete Vertragsdokument gemeint ist. Der Begriff der Vertragsurkunde, der vom Gesetz selbst in Abgrenzung zum Antrag des Verbrauchers verwendet wird, bedarf insoweit auch keiner erläuternden Bezeichnung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.07.2015 – 3 U 79/15).

Auch das Schreibversehen, indem statt des Begriffs „Widerrufsbelehrung“ der Begriff „Widerrufserklärung“ verwendet worden ist, macht aus den im Hinweisbeschluss vom 01.03.2017 bereits ausführlich dargelegten Gründen die Belehrung nicht missverständlich.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, da diese eine abweichende Fallkonstellation betraf. Entsprechendes gilt für die weiter vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen dieses Senat sowie des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Oberlandesgerichts Stuttgarts, die ersichtlich andere Widerrufsbelehrungen zum Gegenstand hatten.

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Gründe, aus denen der Senat der Berufung keine Erfolgsaussichten einräumt, auf den Beschluss vom 01.03.2017 Bezug genommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG. Bei der Bemessung des Streitwerts ist der Senat den Einwänden des Klägers gefolgt, dass insoweit mangels Feststellungsantrags nicht auf die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen abzustellen ist, sondern auf die Summe der in den beiden Leistungsanträgen bezifferten Beträge.

Vorausgegangen unter dem 01.03.2017 ist folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 07.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-05 O 468/15) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Rückzahlung eines Aufhebungsentgelts sowie eines weiteren Betrages von 4.214,29 € nach Widerruf eines Darlehensvertrages in Anspruch genommen hat.

Mit Vertrag vom 23.06./17.07.2009 nahmen der Kläger und seine Frau bei der Beklagten ein grundpfandrechtlich gesichertes Verbraucherdarlehen in Höhe von 101.000,00 € zur Finanzierung einer Eigentumswohnung in Stadt1 zu einem auf 10 Jahre festgeschriebenen Zinssatz von 4,95 % p.a. auf (Anlage K 1 = Bl. 5 ff. d.A). Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 7 eine Widerrufsbelehrung, die wie folgt lautet:

„Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer

Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer allein zu.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z. B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer

– ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und

– die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an nachstehende Adresse der Bank:

Bank1 AG E-Mail-Anschrift: …

Postkorb … Telefax-Nummer: …

Straße1 …

Stadt2

Widerrufsfolgen

Hat der Darlehensnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist -, so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen. Die Bank muss ihre Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.

Ende der Widerrufsbelehrung“

Die gesamte Widerrufsbelehrung ist mit einem Rahmen versehen.

Anschließend wurden den Klägern die Darlehensmittel bereitgestellt und von diesen die monatlichen Raten geleistet.

Nachdem der Kläger das Darlehen vorzeitig ablösen wollte, teilte ihm die Beklagte unter dem 16.01.2015 mit, in welcher Höhe ein Aufhebungsentgelt von ihr berechnet würde (Anlage K 3 = Bl. 15 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.01.2015 teilten der Kläger und seine Ehefrau mit, dass sie mit der Zahlung des Aufhebungsentgelts nicht einverstanden seien (Anlage K 4 = Bl. 16 f. d.A.). Im Zusammenhang mit der Veräußerung des finanzierten Objekts unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau eine „Vereinbarung über Zahlung von Aufhebungsentgelt“ in Höhe von 19.168,88 €, ausdrücklich „unter Vorbehalt der Rückforderung“ (Anlage K 6 = Bl. 19 d.A.).

Mit Schreiben vom 13.05.2015 legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre Auffassung dar, dass die Widerrufsbelehrung zum streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht ordnungsgemäß sei (Anlage K 7 = Bl. 10 f. d.A.).

Erstmals mit gerichtlichem Schriftsatz vom 21.06.2016 (eingegangen bei Gericht am 21.06.2016) hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung erklärt (Bl. 68 d.A.).

Mit der am 26.11.2015 eingereichten Klage hat der Kläger von der Beklagten das geleistet Aufhebungsentgelt von 19.168,88 € sowie einen zu seinen Gunsten berechneten Saldo der wechselseitigen Rückabwicklungspositionen von 4.214,29 € geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Der Text der Widerrufsbelehrung entspreche nicht der Musterwiderrufsbelehrung. Sie sei namentlich hinsichtlich des Fristbeginns irreführend und erwecke bei einem unbefangenen und rechtunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der Darlehensantrag stamme, einen Tag nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklagten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe.

Zudem werde auf den Erhalt der „Widerrufserklärung“ abgestellt.

Durch den Widerruf habe sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Der Kläger schulde für die Kapitalüberlassung die vereinbarten Zinsen, die Beklagte die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie hierauf Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz. Hieraus ergebe sich ein Saldo zugunsten des Klägers von 4.214,29 €, wie aus der Anlage K 12 = Bl. 75 ff. d.A.) ersichtlich.

Zudem sei nicht ersichtlich, wie der Schaden der Beklagten errechnet worden sei. Zudem seien ersparte Risiko- und Verwaltungskosten abzuziehen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Widerrufserklärung erst im Rahmen des Rechtsstreits habe die Frist des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB nicht wahren können.

Die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerfrei. Die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV sei nicht vorgeschrieben. Die Darlehensnehmer seien ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden.

Insbesondere entspreche die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist § 355 Abs. 2 BGB. Danach beginne die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung an den Darlehensnehmer, sondern erst mit der Aushändigung der (Abschrift der) Vertragsurkunde, wodurch der Fristbeginn im Interesse des Verbrauchers zulässigerweise nach hinten verschoben werde. Der Begriff „Vertragsurkunde“ sei eindeutig.

Die Ausübung des Widerrufsrechts sei im Übrigen rechtsmissbräuchlich bzw. verwirkt.

Auch sei der geltend gemachte Rückabwicklungsanspruch überhöht. Es bestehe allenfalls ein Nutzungsersatzanspruch von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der um die Kapitalertragssteuer zu mindern sei.

Da sich die Parteien auf ein fixes Aufhebungsentgelt einvernehmlich zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens geeinigt hätten, unterliege es keiner rechnerischen Nachprüfung.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Die Klage sei nicht begründet, weil der Widerruf nicht wirksam sei.

Insoweit sei die Klage bereits hinsichtlich des Betrages von 4.214,29 € unschlüssig, da der Kläger nicht dargelegt habe, aus welchem Sachverhalt die Beklagte lediglich „einen Saldo bei Widerruf des Darlehens in Höhe von 96.994,02 €“ verlangen könne. Insoweit sei es nicht Aufgabe des Gerichts, den klägerischen Antrag erst durch ein Lesen der Anlagen schlüssig zu machen.

Im Übrigen sei die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts bei dessen Ausübung bereits abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsfrist sei durch die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß in Lauf gesetzt worden. Sie entspreche § 355 BGB a.F.

Die Belehrung sei deutlich gestaltet und optisch hervorgehoben. Die Überschrift sei innerhalb eines Kastens dick gedruckt an exponierter Stelle. Zudem seien weitere Überschriften innerhalb der Belehrung dick gedruckt. Optisch sei eine gute Gliederung erkennbar. Zudem sei der Erhalt der Belehrung gesondert zu unterschreiben.

Die Belehrung zur Widerrufsfrist sei ordnungsgemäß. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass der Lauf der Frist bereits mit einem Vertragsangebot der Bank beginne, da hier der Kläger ein eigenes Vertragsangebot an die Beklagte abgegeben habe. Dabei sei es unschädlich, dass die Beklagte, statt auf eine „Widerrufsbelehrung“ auf eine „Widerrufserklärung“ abgestellt habe. Der Begriff Erklärung sei als untechnischer Ausdruck für Belehrung verwandt worden.

Es könne daher dahinstehen, ob die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich sei. Insoweit spreche jedoch für einen Rechtsmissbrauch, dass der Widerruf erst im Laufe des Prozesses und auch erst mehr als ein Jahr nach der Vereinbarung über das Aufhebungsentgelt erklärt worden sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht.

Dieses sei fehlerhaft von einem unwirksamen Widerruf ausgegangen. Ein Widerruf sei spätestens mit der Klageerhebung erfolgt. Es sei daher falsch, dass der Widerruf erstmals mit der Klageerweiterung vom 21.06.2016 erklärt worden sei.

Es sei nicht nachzuvollziehen, dass das Landgericht davon ausgegangen sei, dass klägerseits der Anspruch von 4.214,29 € nicht dargelegt sei. Die Berechnungen ergäben sich aus der beigefügten Excel-Tabelle des Rechners von Stiftung Warentest und seien aus technischen Gründen nicht in den Text integriert worden. Dem Gericht sei es zuzumuten, eine Rechengröße aus einer Tabelle abzulesen.

Die erteilte Belehrung verstoße aufgrund der textlichen Abweichung von dem gesetzlichen Muster gegen das Deutlichkeitsgebot und leiste der Fehlvorstellung Vorschub, dass die Widerrufsfrist bereits einen Tag nach Erhalt des Angebots der Beklagte bzw. der Aufforderung, ein Angebot zu machen, beginne. Zudem werde irreführend auf den Erhalt der „Widerrufserklärung“ und nicht der „Widerrufsbelehrung“ abgestellt. Eine Verwirkung und ein Rechtsmissbrauch seien nicht gegeben.

Die Widerrufsbelehrung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlerhaft. Der Verbraucher solle durch diese nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Insoweit sei der Fristbeginn in der Belehrung nicht eindeutig dargestellt. Die Frist laufe nämlich erst, wenn sie begonnen habe. Zudem lege die Formulierung bei dem Verbraucher das unrichtige Verständnis nahe, dass die Widerrufsfrist bereits mit Übersendung des Vertragsantrags an den Verbraucher beginne, ohne dass es auf eine Erklärung des Verbrauchers ankomme.

Die Voraussetzungen einer Verwirkung bzw. eines Verstoßes gegen § 242 BGB lägen nicht vor. Die Kläger hätten bezüglich der Beklagten keinen Schädigungsvorsatz. Zudem fehle es am Zeit- und Umstandsmoment. Der Widerrufsgrund spiele nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rolle.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung.

Das Landgericht habe mit Tatbestandswirkung festgestellt, dass der Widerruf erstmals mit Schriftsatz vom 21.06.2016 erklärt worden sei. Ein Antrag nach § 320 BGB sei nicht gestellt worden. Dies habe die Widerrufsfrist nicht wahren können, weil die Erklärung an diesem Tag nicht gegenüber dem Widerrufsadressaten abgegeben worden sei.

Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ergebe sich nicht daraus, dass die Belehrung nicht der seinerzeit gültigen Muster-Widerrufsbelehrung entsprochen habe. Diese sei nicht zwingend gewesen. Entscheidend sei allein, ob die Widerrufsbelehrung den Vorgaben des § 355 BGB in seiner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung entspreche. Dies sei indes der Fall.

Inhaltlich entspreche die verwendete Belehrung den gesetzlichen Vorgaben. Dies gelte insbesondere für die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist. Schließlich sei das Widerrufsrecht auch verwirkt bzw. verjährt. Zudem sei das Darlehen auf Wunsch des Kunden beendet worden. Ein Anspruch sei im Übrigen verjährt.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht, während auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen begründet, dass der Kläger von den Beklagten nicht die Rückabwicklung des Darlehensvertrages verlangen kann.

Der Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen des Klägers vom 04.11.2015 hat den Darlehensvertrag vom 17.01./23.02.2008 nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.

Zwar konnte der Kläger alleine ohne seine Ehefrau seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung selbständig widerrufen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, WM 2016, 2295, Tz. 15).

Im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs war das Widerrufsrecht jedoch bereits erloschen.

Dabei kann dahinstehen, ob das Widerrufsrecht bereits nach der Regelung Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB erloschen war. Danach endet bei Immobiliardarlehensverträgen, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21.03.2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat.

Soweit man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass der Widerruf hier erstmals im Prozessschriftsatz vom 21.06.2016 erklärt worden ist, ist diese Erklärung am 21.06.2016 gegenüber dem Landgericht abgegeben worden. Zwar stellt § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (a. F.), Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB für die Wirksamkeit der Willenserklärung bereits auf die rechtzeitige Absendung des Widerrufs und nicht auf den Zugang beim Empfänger ab; das Verzögerungsrisiko trägt hierbei mithin der Empfänger.

Der Bundesgerichtshof hat aber im Zusammenhang mit der Wahrung der Frist des § 121 Abs.1 BGB entschieden, dass die Absendung, wenn § 121 Abs. 1 BGB den Zeitpunkt für die Wirksamkeit der (Anfechtungs-) Erklärung auf den Zeitpunkt der Absendung zeitlich vorverlagere, nur dann die Frist wahre, wenn diese ohne Umwege unmittelbar und umgehend an den Erklärungsempfänger erfolge. Der Zweck des § 121 Abs. 1 S. 2 BGB, der darin bestehe, den Absender vor dem Verzögerungsrisiko zu bewahren, sei erfüllt, wenn sich Transportrisiken verwirklichten, die außerhalb seiner Einflusssphäre und Beherrschungsmöglichkeit lägen. Beruhe die Verzögerung aber darauf, dass der Absender nicht den direkten Übermittlungsweg wähle, sondern mache er einen Umweg über eine Behörde, ein Gericht oder einen Prozessbevollmächtigten, erschiene der Absender bei dadurch bedingten Verzögerungen nicht schutzwürdig (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1974, V ZR 25/73, NJW 1975, 39, juris-Rn. 15, zustimmend: Staudinger/Singer/Benedict, BGB, Neubearb. 2017, § 130 BGB Rn. 36).

Ob diese Gesichtspunkte auf die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. übertragbar sind, auch wenn nach dieser Vorschrift anders als bei § 121 Abs.1 BGB die Willenserklärung nicht unverzüglich abzugeben ist, kann hier dahinstehen.

Denn im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs hat dieses nicht mehr fortbestanden, weil die erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des BGB entsprochen hat.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zur BGB-InfoV in der bis zum 03.08.2009 geltenden Fassung inhaltlich und in der äußeren Gestaltung nicht vollständig entspricht. Zwar greift deshalb die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. nicht ein. Dies ist jedoch unerheblich, da die von der Beklagten verwendete Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. genügt. Wie sich aus § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV a. F. und § 355 Abs. 2 BGB a. F. ergibt, hat der Gesetzgeber nämlich die Verwendung des Musters nicht vorgeschrieben. Der Verwender der Musterbelehrung wird lediglich durch § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV gegenüber dem Verwender einer anderen Belehrung privilegiert (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10, juris-Rn. 15).

Die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Widerrufsbelehrung genügt dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. und konnte daher die Widerrufsfrist in Gang setzen.

Entgegen der Ansicht der Berufung belehrt die Widerrufsbelehrung eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 S 1 BGB). Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, juris-Rn. 14).

Zwar hat die Beklagte den nach §§ 492 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. grundsätzlich erforderlichen Hinweis, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden, nicht vollständig erteilt, da es in der Belehrung heißt: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer […] die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden“.

Dies ist jedoch unerheblich, da ein Hinweis, dass die Frist auch dann nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift des Antrags zur Verfügung gestellt werden, entbehrlich ist. Die Parteien haben den Fristbeginn einvernehmlich an das Zurverfügungstellen der Vertragsurkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde geknüpft, so dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht ausgelöst wird, wenn dem Verbraucher dessen schriftlicher Antrag oder einer Abschrift des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Die Vorschrift des § 355 BGB ist halbzwingendes Recht. Zugunsten des Verbrauchers darf von dieser Vorschrift abgewichen werden. Dies hat der Gesetzgeber mit § 361 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung deklaratorisch festgestellt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – III ZR 368/13 -, Rn. 36, juris). Hier haben die Kläger mit der gesonderten Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung die Verlängerung der Widerrufsfrist akzeptiert. Eine solche Vereinbarung ist zulässig. Die Verlängerung der Frist durch das Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Verbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 -, Rn. 17, juris). Indem nach der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erst das Zuververfügungstellen des Darlehensvertrages bzw. einer Abschrift des Darlehensvertrages den Lauf der Frist auslöst, wird der Beginn der Frist hinausgeschoben. Die Frist kann damit nicht schon beginnen, wenn nur der Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben hat. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08 -, Rn. 17, juris). Soweit der Kläger meint, die Beklagte hätte darüber aufklären müssen, dass mit dem Begriff „Vertragsurkunde“ erst der von beiden Vertragspartnern unterzeichnete Vertrag und nicht bereits der „Blankovertrag“ gemeint sei, verkennt der Kläger, dass ein durchschnittlicher Verbraucher mit dem Begriff der Vertragsurkunde einen unterzeichneten Vertrag verbindet. Ein nicht unterzeichnetes Vertragsformular wird allgemein nicht als eine Vertragsurkunde angesehen, so dass es auch keines klarstellenden Hinweises bedurfte.

Die Belehrung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie an einer Stelle anstatt des richtigen Begriffs „Widerrufsbelehrung“ das Wort „Widerrufserklärung“ enthält. Es liegt insoweit ein Schreibversehen vor, das für jeden unbefangenen Leser offenkundig ist. Nach dem Wortlaut beginnt die Frist für die Abgabe der Willenserklärung einen Tag nach Erhalt „dieser Willenserklärung“. Dass dies wegen des darin enthaltenen Zirkelbezugs keinen Sinn ergibt, kann keinem Zweifel unterliegen. Gleiches gilt für das von der Beklagten an dieser Stelle tatsächlich Gemeinte. Dass dort statt „Widerrufserklärung“ richtig das Wort „Widerrufsbelehrung“ hätte stehen sollen, ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesamtzusammenhang. Zum einen enthält der Text die Angabe, dass der Fristablauf von dem Erhalt eines Exemplars „dieser“ Widerrufserklärung abhängt. Bereits der Gebrauch des Demonstrativpronomens macht deutlich, dass es sich um den dem Leser vorliegenden Text handelt. Bestätigt wird dies dadurch, dass der fragliche Passus in der Überschrift ausdrücklich als „Widerrufsbelehrung“ bezeichnet wird und mit den Worten „Ende der Widerrufsbelehrung“ schließt.

Nachdem der Kläger hinsichtlich des Darlehensvertrags auch ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, war das Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Ausübung bereits aus diesen Gründen erloschen. Auf die Frage, ob das Recht zum Widerruf verwirkt oder dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich ist, kommt es mithin nicht an.

Da der Senat dem Rechtsmittel des Klägers aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei der Senat beabsichtigt, die Anträge zu 1) und 2) insgesamt nach dem Wert der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, WM 2016, 454, Tz. 12) zu bemessen. Dabei geht er auf der Grundlage der Berechnung in der Klageschrift Seite 6-8 davon aus, dass dieser 57.075,90 € (105 x 543,58 €) beträgt.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.