OLG Frankfurt am Main, 21.02.2017 – 3 U 189/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.02.2017 – 3 U 189/16
Tenor:

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs von insgesamt drei Darlehensverträgen im Gesamtvolumen von EUR 140.000,00, die der Finanzierung einer Immobilie (Eigentumswohnung) in Stadt4 dienten und die dinglich besichert wurden.

Im Einzelnen schlossen die Parteien nachfolgende Darlehen:

1. Darlehensnummer 1 vom 09./16.03.2005, Annuitätendarlehen über EUR 80.000,00, 4,55% p.a. festgeschrieben bis 30.03.2015, jährliche Tilgung 3%, monatliche Rate (Zinsen und Tilgung) EUR 503,34

2. Darlehensnummer 2 vom 20.04.2005, Annuitätendarlehen über EUR 47.500,00, zur Verfügung gestellt aus dem KFW-Wohneigentumsprogramm, 4,10% p.a. festgeschrieben bis 30.06.2015, vierteljährliche Rate (Zinsen und Tilgung) EUR 701,93

3. Darlehensnummer 3 vom 24.05.2015, Annuitätendarlehen über EUR 12.500,00, 3,70 % p.a. festgeschrieben bis 30.05.2010, jährliche Tilgung 1%, monatliche Rate (Zinsen und Tilgung) EUR 48,96

Die Darlehen kamen vertragsgemäß zur Auszahlung und wurden in der Folgezeit regelmäßig bedient. Mit Auslaufen der ursprünglich vereinbarten Zinsbindungsfrist wurden die Darlehen jeweils vollständig abgelöst.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.07.2015 (Bl. 24 dA) widerriefen die Kläger die verfahrensgegenständliche Darlehen und forderten die Beklagte unter Fristsetzung zur Abrechnung und Herausgabe der Bearbeitungsgebühren und Zinsraten zuzüglich gezogener Nutzungen auf.

Die von der Beklagten verwendete und den Vertragstexten jeweils beigefügte, wortlautidentischen Widerrufsbelehrungen (Bl. 12, 19, 23 dA) lauten, wie folgt:

– 7 –

Anlage zum Darlehensvertrag vom

Darlehen Nr.: 2

Zwischen der

Sparkasse_001

Stadt1-Stadtteil1 – Stadt2 – Stadt3

und Eheleuten Vorname1 und Vorname2 Nachname1,

W i d e r r u f s b e l e h r u n g

Sie können auf den Abschluss des oben bezeichneten Geschäfts gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen uns gegenüber in Textform (z.B. per Telefax oder eMail) widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Frist beginnt, wenn diese Belehrung Ihnen zur Verfügung gestellt und von Ihnen unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde und wenn Ihnen eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden, jedoch nicht vor Abgabe Ihrer auf den Abschluss des Geschäfts gerichteten Willenserklärung.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Sofern Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von uns erhalten haben, ist diese im Falle eines Widerrufs zurückzugewähren. Von Ihnen gezogene Nutzungen sind ebenfalls an uns herauszugeben. Ist eine Rückgewähr der Leistung – z.B. nach Ihrer Natur – ausgeschlossen, so haben Sie stattdessen Werteersatz zu leisten. Der Widerruf ist zu richten an (Kreditinstitut mit Anschrift, Telefax-Nummer, eMail-Adresse)

Sparkasse_001

Straße1

Stadt2

Telefax: …

E-Mail: x@sparkasse_001

Bitte geben Sie o.g. Aktenzeichen und Darlehensnummer an.

Finanzierte Geschäfte:

Widerrufen Sie einen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an diesen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Ihr Darlehensgeber zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages ist, oder wenn sich Ihr Darlehensgeber bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedient. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären; eine Verwechslung ist aber für sie unschädlich.

……………………………….. …………………………………………….

Ort, Datum Unterschrift(en) des Darlehensnehmers

Hinweis: J e d e r Darlehensnehmer erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen, durch die die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden ist. Der durch die Kläger erklärte Widerruf der Darlehensverträge sei nicht wirksam gewesen und habe das Vertragsverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die Widerrufserklärung mit Schreiben vom 29.07.2015 sei nicht fristgerecht erfolgt, da sie nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist abgegeben worden sei. Die Widerrufsfrist sei durch die verwendete Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt worden, da die verwendete Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot entsprochen und den gesetzlichen Anforderungen genügt habe. Von Gesetzes wegen bestehe keine Verpflichtung zur Belehrung in der Muttersprache der Verbraucher. Eine Verpflichtung zur Belehrung über die Frist zur Rückgewähr der erhaltenen Geldleistungen innerhalb von 30 Tagen habe von Gesetzes wegen nicht bestanden. Auch der Hinweis auf das Widerrufsrecht im Falle von verbundenen Verträgen führe nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung, da ein vorsorglicher, inhaltlich zutreffender Zusatz über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts die Wirksamkeit der Belehrung in Fällen, in denen kein verbundenes Geschäft vorliege, nicht beeinträchtige. Eine gesonderte Belehrung für jeden einzelnen Darlehensnehmer sei entbehrlich angesichts der Tatsache, dass die Kläger den Darlehensvertrag als Mitdarlehensnehmer gemeinsam unterzeichneten und im Rahmen der Unterzeichnung beide die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen konnten.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 07.10.2016 eingelegten und mit Schriftsatz vom 10.11.2016 begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiter verfolgen. Die Kläger beanstanden eine unzureichende Auseinandersetzung mit der klägerischen Argumentation und tragen vor:

Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, weshalb die Widerrufserklärung vom 29.07.2015 wirksam und fristgerecht abgegeben worden sei. Die Beklagte sei ihrer Pflicht, die Widerrufsbelehrung an den konkreten Einzelfall anzupassen, nicht nachgekommen, insbesondere mit Blick auf die Belehrung zum Fristbeginn, aber auch in Bezug auf den zusätzlichen Hinweis zu verbundenen Verträgen.

Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist sei missverständlich und versetze den Verbraucher nicht in die Lage, sein Widerrufsrecht auch faktisch auszuüben. Die Belehrung erteile dem Darlehensnehmer keinen konkreten Hinweis darauf, welche Umstände über den Erhalt der Belehrung hinaus eintreten müssten, damit der Lauf der Frist in Gang gesetzt werde. Es sei nicht Aufgabe des Verbrauchers, Ermittlungen zu dem der Fristdauer zugrunde liegenden Sachverhalt anzustellen. Darüber hinaus lege die Formulierung das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der Übersendung des Vertragsantrags des Kreditinstituts.

Der Zusatz zu einem finanzierten Geschäft sei verwirrend und unzulässig, da ein solches Geschäft hier nicht vorliege. Der Zusatz zu einem verbundenen Vertrag beeinträchtige die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf.

Bei den Klägern handele es sich um sprachunkundige Verbraucher, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichend seien, um die verwirrenden Informationen aus den vorliegenden Belehrungen zu verstehen. Gegenüber sprachunkundigen Verbrauchern bestünden besondere Aufklärungspflichten.

Die Belehrung sei hinsichtlich der Widerrufsfolgen fehlerhaft, weil sie lediglich auf Pflichten des Darlehensnehmers hinweise, nicht jedoch darauf, wie sich der Widerruf auf (etwaige) Rechte des Darlehensnehmers im Hinblick auf ihm bereits an die Bank geleistete Zahlungen auswirke.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor:

Der Fristbeginn sei eindeutig und unmissverständlich benannt, wobei insbesondere durch die Verwendung des Possessivpronomens „Ihr“ (schriftlicher Vertragsantrag) ausgeschlossen sei, dass ein durchschnittlicher Verbraucher dem Irrtum erliegen könne, ein bloßes Vertragsangebot der Bank reiche aus.

Soweit die Belehrung nicht im Gesetz vorgesehene Erweiterungen beinhalte, beeinträchtige dies die Wirksamkeit der Belehrung nicht, da es von Gesetzes wegen zulässig sei, den Fristbeginn von weiteren, nicht aus dem Gesetz ersichtlichen Erfordernissen abhängig zu machen, die allenfalls zu einem – aus Sicht des Verbrauchers günstigen – Hinausschieben des Fristbeginns führe.

II.

Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat in der Sache nach derzeitigem Sachstand aber keine Aussicht auf Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, denn ein Widerruf der verfahrensgegenständlichen Darlehensverträge ist klägerseits nicht fristgerecht und damit nicht wirksam erfolgt. Zwischen den Parteien besteht kein durch wirksamen Widerruf entstandenes Rückabwicklungsschuldverhältnis im Sinne der §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Nutzungszinsen (Anträge zu 2 bis 4). Aus denselben Erwägungen ist auch die Zwischenfeststellungsklage (Antrag zu 1) als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kläger konnten ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge Nr. 1, 2 und 3 gerichteten Willenserklärungen mit Anwaltsschreiben vom 29.07.2015 nicht mehr wirksam widerrufen, weil die Widerrufserklärung nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 BGB in der vom 8.12.2004 bis 10.6.2010 geltenden Fassung (im folgenden „a.F.“) abgegeben worden ist. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. steht dem Lauf der Widerrufsfrist nicht entgegen, denn die Kläger wurden ordnungsgemäß und wirksam über ihr Widerrufsrecht belehrt.

Unerheblich ist insoweit vorliegend die Frage, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 BGB-Info-V berufen könnte, da sich diese Frage nur stellen würde, wenn die den Klägern erteilte Belehrung einen inhaltlichen Fehler aufweisen oder gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. verstoßen würde. Beides ist hier nicht der Fall. Vielmehr genügt die Belehrung den Anforderungen von § 355 Abs. 2 BGB a.F., weil sie deutlich gestaltet ist, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte und Pflichten deutlich macht und die notwendigen Angaben enthält. Die klägerischen Beanstandungen greifen nicht durch. Im Einzelnen:

(1) Die Belehrung über den Fristbeginn ist sachlich zutreffend und hinreichend klar. Ein durchschnittlicher, unbefangener Verbraucher kann die Belehrung über den Fristbeginn gerade nicht dahingehend missverstehen, dass die Widerrufsfrist ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers nach bloßem Zugang der die Widerrufsbelehrung enthaltenden „Vertragsurkunde“ zu laufen beginnt, denn einem solchen Missverständnis wird insbesondere durch den letzten Halbsatz „jedoch nicht vor Abgabe Ihrer auf den Abschluss des Geschäfts gerichteten Willenserklärung“ entgegengetreten.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung insbesondere über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH NJW 2009, 3572 m.w.N.). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der – wie die streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 492 BGB – schriftlich abzuschließen ist, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. davon ab, dass dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 – XI ZR 33/08]; NJW 2002, 3396 [BGH 04.07.2002 – I ZR 55/00]).

Die Komplexität der Belehrung über den Fristbeginn, der das kumulative Vorliegen mehrerer Voraussetzungen erfordert, ist maßgeblich auf die gesetzlichen Vorgaben einschließlich ihrer Formulierung zurückzuführen, nicht aber auf eine verwirrende, den Belehrungsgehalt verdunkelnde Ausgestaltung durch die Beklagte. Vielmehr orientiert sich die Belehrung am maßgeblichen Gesetzeswortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB, wonach bei schriftlichen Verträgen „die Frist nicht zu laufen (beginnt), bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden“. Noch deutlicher als das Gesetz selbst musste die Beklagte nicht sein (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 -, juris).

Durch die Verwendung des Possessivpronomens „Ihr (schriftlicher) Vertragsantrag“ wird im Übrigen auch hinreichend deutlich herausgestellt, dass es für den Fristbeginn auf die Vertragserklärung des Verbrauchers ankommt und eine Übersendung eines Vertragsangebots der Bank ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers für den Fristbeginn nicht ausreicht. Die Belehrung stellt durch das Possessivpronomen „Ihr“ – wie der Gesetzeswortlaut des § 355 Abs.2 S.3 BGB a.F. durch den Zusatz „des Verbrauchers“ – klar, dass der Fristbeginn erst durch die Überlassung der Vertragserklärung des Verbrauchers ausgelöst werden kann. Dabei geht die Formulierung sogar noch über den Gesetzeswortlaut hinaus, indem das Possessivpronomen zweimal verwendet wird.

Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit des Vorhandenseins von über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Zusätzen und Einschüben gibt es nicht, zumal es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren wäre, von der Beklagten etwas Unmögliches zu verlangen, nämlich eine Belehrung, die deutlicher ist als der Gesetzeswortlaut, ohne dass zur Erreichung dieses Ziels Zusätze, Einschübe und individuelle Anpassungen vorgenommen werden.

Die Widerrufsbelehrung entspricht auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 -, juris) den gesetzlichen Anforderungen, da die konkret verwendete Formulierung ein Missverständnis des Inhalts, der Fristlauf beginne – unabhängig von Vertragserklärungen des Darlehensnehmers – schon mit Aushändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, nicht entstehen kann, weil die Wendung „jedoch nicht vor Abgabe Ihrer auf den Abschluss des Geschäfts gerichteten Willenserklärung“ keinen Raum für Zweifel lässt.

(2) Soweit der Beginn der Widerrufsfrist vorliegend in Erweiterung der gesetzlichen Vorgaben von der Unterschrift bzw. elektronischen Signatur der zur Verfügung gestellten Belehrung abhängig gemacht worden ist, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der Belehrung nicht, da Konsequenz dieser Erweiterung lediglich ein – aus der Perspektive des Darlehensnehmers – lediglich vorteilhaftes Hinausschieben des Fristbeginns sein kann.

(3) Entgegen der klägerischen Auffassung waren die Widerrufsbelehrungen auch nicht im Hinblick auf die Angaben zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs fehlerhaft. Den Ausführungen des BGH im Urteil vom 12.04.2007 (VII ZR 122/06), wonach über die Rechtsfolgen eines Widerrufs umfassend zu belehren sei, lag, im Unterschied zur hier relevanten Fallgestaltung, ein Haustürgeschäft zugrunde, so dass mangels identischer rechtlicher Ausgangslage die dort aufgestellten Rechtsgrundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung nicht unmittelbar übertragbar sind.

Bei Haustürgeschäften ist nach der Ansicht des BGH (Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 122/06) eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, unwirksam, da sie nicht den Anforderungen des Gesetzes entspreche. Der Schutz des Verbrauchers erfordere eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731). Eine diesen Anforderungen im Kontext von Haustürgeschäften genügende Information über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB könne sich nicht darauf beschränken, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben, denn zu den in § 357 Abs. 1 BGB geregelten Rechtsfolgen gehörten ebenso Rechte des Verbrauchers. Auch § 355 Abs. 1 BGB fordere, dass der Verbraucher über seine Rechte informiert werde (BGH, Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06 -, BGHZ 172, 58-63, betreffend Haustürgeschäften).

Auf den Zeitpunkt des Abschlusses der hier verfahrensgegenständlichen Darlehensverträge sind diese Argumente aber nicht unmittelbar übertragbar. Lediglich § 312 Abs. 2 BGB a.F. – der vorliegend aber mangels Haustürsituation keine Anwendung findet – sah vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. hinweisen muss. Dagegen erforderte § 355 Abs. 2 BGB a.F. lediglich, dass dem Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung seine Rechte deutlich gemacht werden. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf die Darstellung und Erläuterung des Widerrufsrechts, nicht aber auf die Rechtsfolgen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014, 3 W 34/14; OLG Hamm, Urt. v. 30.09.2015, 31 U 132/14; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 – I-13 U 84/15, 13 U 84/15 -, juris).

Das OLG Frankfurt am Main hat im Einklang hiermit mit Urteil vom 5.8.2015 , 23 U 178/14, BKR 2015, 413 [BGH 12.05.2015 – XI ZR 397/14], die Ansicht vertreten, § 355 BGB a. F. statuiere die Notwendigkeit eines umfassenden Hinweises auf die Widerrufsfolgen nicht. In diesem Sinne habe auch das OLG Celle mit Beschluss vom 14.7.2014, 3 W 34/14, entschieden. Der Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer die empfangene Leistung trotz Widerrufs an die Bank zurück zu gewähren habe und gezogene Nutzungen herauszugeben seien, sei rechtlich zutreffend und trage dem Abwicklungsverhältnis nach Widerruf Rechnung.

(4) Auch der mit „Finanzierte Geschäfte“ überschriebene Abschnitt der Widerrufsbelehrung macht diese entgegen der Auffassung der Kläger nicht fehlerhaft.

Dass sich diese Belehrung zu finanzierten Geschäfte überhaupt in der verwendeten Belehrung befindet, obwohl vorliegend – unstreitig – kein finanziertes Geschäft vorlag, ist unschädlich. Zwar darf die Widerrufsbelehrung, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, daneben keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten. Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt aber keinen unzulässigen Zusatz in diesem Sinne dar.

Die Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Info-V hat sie ausdrücklich vorgesehen – nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gestaltungshinweises Nr. 10 „können“ die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt, was aber nichts anderes bedeutet, als dass die Hinweise nicht entfallen „müssen“.

Auch der BGH erachtet eine vorsorgliche Widerrufsbelehrung betreffend verbundene Geschäfte ersichtlich als grundsätzlich zulässig, sie darf dann nur nicht missverständlich sein (vgl. Urteil vom 23.6.2009, XI ZR 156/08, Rz. 24; Urteil vom 23.6.2009, XI ZR 156/08, Rz. 25). Die Ausführungen im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ machen die Widerrufsbelehrung der Beklagten – gemessen am Maßstab der Rechtsprechung des BGH – nicht undeutlich, auch wenn verbundene Verträge nicht vorliegen. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 -, m.w.N. – juris; BGH, Urteil vom 23. September 2003 – XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 unter II.2.b.aa). Wie der BGH mit Urteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) entschieden hat, ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist.

Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 23.03.2015, 13 U 168/14; OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016, 13 U 84/15; LG Bonn, Urt. v. 05.11.2014, 3 O 278/14; LG Stuttgart, Urt. v. 23.06.2015, 25 O 56/15; LG Stuttgart, Urt. v. 03.07.2015, 12 O 141/15).

(5) Unerheblich für die Wirksamkeit der Belehrung ist der nach der Unterschrift des Darlehensnehmers abgedruckte Hinweis, wonach jeder Darlehensnehmer ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhält. Dieser Hinweis hat keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt der Belehrung.

(6) Dass die Kläger nicht in ihrer Muttersprache belehrt wurden, ist für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung irrelevant. Hinsichtlich des „Sprachrisikos“, also dem Problem, welche Partei bei Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen oder Übersendung von AGB die Rechtsfolgen zu tragen hat, die sich daraus ergeben, dass der Empfänger der Erklärung oder der AGB diese wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht oder falsch versteht, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die gesamten Vertragsverhandlungen und vertraglichen Vereinbarungen – soweit bekannt – in einer gemeinsamen Vertragssprache, nämlich der deutschen Sprache, geführt wurden. In einer solchen Konstellation ist es für eine wirksame Belehrung ausreichend, wenn die Belehrung in der gemeinsamen Vertragssprache erfolgt. Bei in Deutschland unter Geltung des BGB abgeschlossenen Verträgen ist die Belehrung in deutscher Sprache zu erteilen (LG Bielefeld, Urteil vom 13. Juli 2011 – 21 S 68/10 -, juris). Das Sprachrisiko liegt in einer solchen Fallgestaltung allein bei den Klägern.

Zwar wird teilweise vertreten, dass die Belehrung in anderer Sprache zu erfolgen habe, wenn die Vertragsverhandlungen in dieser Sprache geführt worden sind und der Verbraucher die in deutscher Sprache abgefasste Belehrung mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht oder nicht in vollem Umfang verstehe (LG Köln, NJW-RR 2002, 1491; AG Peine, Urteil vom 23.02.2006, 5 C 405/05). Ob und in welchem Umfang dieser Rechtsansicht, die im Gesetz keine Stütze findet, zu folgen ist, bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Klärung, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Vertragsverhandlungen hier in der türkischen Sprache geführt worden sein könnten.

Im Übrigen hat der Gesetzgeber auch keine ausdrückliche Belehrungspflicht in fremder Sprache normiert.

(7) Die äußere Gestaltung der Belehrung steht mit dem Deutlichkeitsgebot in Einklang, nach dem der Verbraucher durch eine entsprechende Ausgestaltung der Vertragsunterlagen auf sein Widerrufsrecht unübersehbar hinzuweisen ist. Das setzt voraus, dass sich die Belehrung aus dem Text des Vertrages deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt (BGH v. 23.6.2009 – XI ZR 156/08, Rn. 24; v. 25.4.1996 – X ZR 139/94; v. 27.4.1994 – VIII ZR 223/93; v. 20.12.1989 – VIII ZR 145/88; v. 7.5.1986 – I ZR 95/84).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Layout, insbesondere die Schriftgröße, ist ausreichend und steht der Lesbarkeit des Textes nicht entgegen. Die drucktechnische Hervorhebung ist dadurch gewährleistet, dass die Belehrung auf einer gesonderten Seite als eigenständige Anlage zum Darlehensvertrag abgedruckt und durch eine durchgehende horizontale Linie nach oben vom sonstigen Vertragstext abgesetzt ist. Zudem weist die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ angesichts der im Vergleich zum übrigen Vertragstext größeren Zeichenabstände deutlich auf den Belehrungstext hin. Zudem ist eine gesonderte Unterschrift der Belehrung durch den Darlehensnehmer vorgesehen.

Nach dem Gesamteindruck des Vertrages besteht kein Zweifel, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die erteilte Widerrufsbelehrung nicht übersehen wird.

Den Klägern bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.

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