OLG Frankfurt am Main, 16.02.2017 – 3 U 185/15

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 16.02.2017 – 3 U 185/15
Leitsatz:

1.

Die Klage auf Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Darlehensverhältnis durch wirksamen Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei, ist unzulässig, wenn der Kläger ohne weiteres Leistungsklage erheben könnte. Für die Möglichkeit einer Leistungsklage ist es unerheblich ist, dass die Bezifferung gegebenenfalls aufwändig ist.
2.

Die Klage auf Feststellung betreffend die Höhe der in Ansatz zu bringenden Nutzungsentschädigung ist unzulässig, weil dem Kläger insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sich dieser Antrag ohnehin nur auf eine Vorfrage bezieht.
3.

Der Widerruf eines Darlehensvertrags ist nicht gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. verfristet, wenn der Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Belehrung.
4.

Das Widerrufsrecht kann sich als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung und des Bearbeitungsentgelts besteht nicht, wenn beides aufgrund einer Auflösungsvereinbarung gezahlt wurde.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.10.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-25 O 625/15, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der klägerischen Forderung nach Rückerstattung einer entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 13.778,57 zuzüglich darauf bezogener Nutzungsentschädigung sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Wesentlichen um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehens mit anfänglichem Festzins nämlich das Tilgungsdarlehen Nr. … über einen Nennbetrag in Höhe von EUR 100.000,00, das die Parteien am 22./28.05.2006 abschlossen.

Die Beklagte verwendete eine auf einer gesonderten Seite (Seite 8) des Darlehensvertrags niedergelegte Widerrufsbelehrung. In Bezug auf deren Wortlaut, Inhalt und äußere Gestaltung wird auf die in das Verfahren eingeführte Ablichtung (Bl. 21 dA) verwiesen.

Die vereinbarten Zinsen in Höhe von 4,35 % p.a. wurden ursprünglich für fünf Jahre festgeschrieben bis 30.04.2011. Nach den vertraglichen Vorgaben sollte das Darlehen durch die Abtretung der auf dem Grundbesitz „Einfamilienhaus Straße1, Stadt1“, eingetragenen Buchgrundschuld von EUR 178.952,16 abgesichert werden. Bereits im Mai 2010 schlossen die Parteien eine Prolongationsvereinbarung zum 30.04.2011, wonach der Kläger rechtzeitig zum Fristablauf eine Sondertilgung in Höhe von EUR 14.571,91 auf das Darlehenskonto überweisen sollte und der Zinssatz für den verbleibenden Prolongationsbetrag in Höhe von EUR 80.000,00 für fünfzehn Jahre vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2026 auf 4,308 v.H. jährlich festgeschrieben wurde.

Der Kläger bediente das Darlehen einschließlich der besonderen Regelungen in der Prolongationsvereinbarung bis zur vollständigen Ablösung des Darlehens Ende Juli 2014 vertragsgemäß.

Der Kläger veräußerte das Einfamilienhaus zu einem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen nicht gekündigt war und die Zinsbindung bis zum 30.04.2026 bestand. Aus dem Kaufpreis sollte das Darlehen zum 14.08.2014 abgelöst werden, worüber der den Kaufvertrag beurkundende Notar die Beklagte in Kenntnis setzte, woraufhin die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 03.07.2014 eine vorzeitige Ablösung des Darlehens gegen Entrichtung eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von EUR 13.778,57 anbot. Dieses Angebot nahm der Kläger am 10.07.2014 durch seine Unterschrift an. Entsprechend dieser Vereinbarung erfolgte am 29.07.2014 eine vollständige Ablösung des Darlehens durch Entrichtung einer Zahlung des Ablösungsbetrags in Höhe von insgesamt EUR 88.332,66.

Mit Schreiben vom 02.01.2015 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag vom 22.05.2006 sowie die Prolongation vom 05.05.2010 und forderte die Beklagte zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung zuzüglich jeweils gezogener Nutzungen auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird verwiesen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts, mit der es die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung führ das Landgericht aus der 2006 geschlossene Darlehensvertrag sei nicht wirksam widerrufen worden wegen Verwirkung des Widerrufsrechts bzw. Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerrufsrechts gem. § 242 BGB. Die verfahrensgegenständliche Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Beklagte könne sich wegen inhaltlicher Bearbeitung der Musterbelehrung auch nicht auf deren Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Der Ausübung des damit mangels Fristablaufs grundsätzlich fortbestehenden Widerrufsrechts stünde jedoch § 242 BGB entgegen, da das Widerrufsrecht nicht den Zweck verfolge, dem Darlehensgeber das Vertragsrisiko auch für nachträglich auf Seiten des Darlehensnehmers eintretende Umstände aufzubürden, die das Interesse des Darlehensnehmers an dem Kredit im Nachhinein in Wegfall bringen würden, insbesondere dann, wenn der Darlehensnehmer den Interessenwegfall durch eine zu diesem Zeitpunkt für wirtschaftlich sinnvoller gehaltenen eigenverantwortlichen Entscheidung selbst herbeigeführt habe und sich mit einem nach einvernehmlicher Vertragsauflösung erklärten Widerruf nur den sich durch seine eigene Disposition ausgelösten wirtschaftlichen Folgen – etwa der Vorfälligkeitsentschädigung – entledigen wolle. Das Widerrufsrecht beziehe sich auf eine (angeblich) gestörte Parität bei Vertragsschluss und nicht auf im Laufe der Vertragsdurchführung nachträglich eingetretene Umstände.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 12.10.2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 20.10.2015 begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger und trägt vor:

Die Rechtsschutzversicherung des Klägers habe den Kläger zur Geltendmachung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die ordnungsgemäß abgerechnet und ausgeglichen worden seien, ermächtigt.

Der Feststellungsantrag sei zulässig, da der Vorrang der Leistungsklage dann nicht gelte, wenn ein Zahlungsanspruch mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur unter Hinzuziehung von Sachverständigen berechnet werden könne, wie es vorliegend in Bezug auf die Nutzungsentschädigung der Fall sei, die der Kläger mangels Einsicht in den Geschäftsbetrieb der Beklagten nicht beziffern könne.

Die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß. Die Beklagte könne sich wegen der verfahrensgegenständlichen inhaltlichen Bearbeitungen der Musterbelehrung, die zudem verwirrender Natur seien, nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung berufen.

Dem Widerrufsrecht stünde § 242 BGB nicht entgegen. Verwirkung oder Rechtsmissbrauch würden bereits daran scheitern, dass der Kläger mangels ordnungsgemäßer Belehrung sein Recht nicht gekannt habe, was im Übrigen allein der Beklagten zuzurechnen sei, die eine ordnungsgemäße Belehrung unterlassen habe.

Die Aufhebungsvereinbarung habe den ursprünglichen Darlehensvertrag nur in seinen Konditionen geändert, weshalb durch den Widerruf des Darlehens auch der Rechtsgrund für die Entrichtung der Vorfälligkeitsentschädigung entfalle. Im Übrigen beinhalte die Aufhebungsvereinbarung keinerlei Verzicht auf den Widerruf.

Der Kläger hat seine ursprünglich angekündigten Anträge bis zur mündlichen Verhandlung mehrfach modifiziert.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1.

das am 02.10.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-25 O 625/15, aufzuheben und festzustellen, dass das von dem Kläger mit der Beklagten am 28.08.2006 geschlossene Darlehensverhältnis Nr. … durch wirksamen Widerruf des Klägers vom 02.01.2015 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist;
2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.778,57 EUR (Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 13.678,57 zuzüglich Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 100,00) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2014 sowie weitere 1.029,35 EUR zu zahlen sowie
3.

festzustellen, dass die Beklagte sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen, die der Kläger auf das unter Ziffer 1 genannte Darlehen getätigt hat, seit dem jeweiligen Zahlungsdatum in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zum 16.01.2015, und seit dem 17.01.2015 in Höhe von 5 Prozentpunkten, hilfsweise in Höhe von 2,5 Prozentpunkten, über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat und dass der Beklagten ab vollständiger Darlehensrückführung keine Zinsen oder Nutzungen mehr zustehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor:

Die Feststellungsklage sei, insbesondere vor dem Hintergrund der Klageerweiterung, wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Eine Bezifferung der Forderung und Geltendmachung der klägerischen Ansprüche im Rahmen einer Leistungsklage sei dem Kläger möglich und zumutbar.

Der Kläger sei ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden, weshalb eine Nachbelehrung nicht erforderlich gewesen sei. Die verfahrensgegenständliche Belehrung genieße den Schutz der Musterbelehrung nach der BGB-InfoV, da die Beklagte keine inhaltlichen Bearbeitungen vorgenommen habe und die verwendete Belehrung inhaltlich nicht von der Musterbelehrung abweiche. Allein die Kombination der Sätze 2 und 3 des Gestaltungshinweises 9 stelle keine inhaltliche Bearbeitung dar. Die Nichtbefolgung der einzelnen Anweisungen im Rahmen eines Gestaltungshinweises könne nicht automatisch zu einer inhaltlichen Abweichung führen, solange der Sinngehalt erhalten bleibe.

Des Weiteren sei das Widerrufsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung jedenfalls verwirkt gewesen. Das Widerrufsrecht müsse sich wie alle Rechte, Rechtslagen und Rechtsnormen an den allgemein gültigen Maßstäben von Treu und Glauben messen lassen. Angesichts der Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und der Widerrufserklärung sei das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeitmoment gegeben. Durch die am 05.05.2010 zwischen den Parteien abgeschlossene Forward-Zinsvereinbarung werde die Entscheidung für das Darlehen bekräftigt, was im Zusammenspiel mit der einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsauflösung für das Umstandsmoment ausreiche.

Für den Fall eines wirksamen Widerrufs würden sich die Rechtsfolgen abweichend von den klägerischen Annahmen gestalten, da der Kläger insbesondere die Tatsache unberücksichtigt gelassen habe, dass das Darlehen bereits vollständig zurückgeführt sei. Nutzungsersatz sei nur hinsichtlich tatsächlich gezogener Nutzungen zu leisten. Des Weiteren stünde dem Kläger ohnehin kein Nutzungsersatz auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu und könne der Kläger allenfalls Nutzungsentschädigung auf die Nettozinsmarge beanspruchen, die mit 0,5-0,7% zu veranschlagen sei. Die in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertige keine abweichende Behandlung des Nutzungsersatzes für Zins- und Tilgungszahlungen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte, Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass die Klageabweisung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

A. Die verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge [Anträge zu 1) und zu 3)] sind mangels Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.

(1) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das verfahrensgegenständliche Darlehensverhältnis durch wirksamen Widerruf vom 02.01.2015 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei (Antrag zu 1), ist die Klage unzulässig, da es an dem für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Der Kläger könnte ohne weiteres Leistungsklage erheben. Für die Möglichkeit einer Leistungsklage ist es unerheblich ist, dass die Bezifferung gegebenenfalls aufwändig ist.

Im Allgemeinen fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, soweit eine Leistungsklage möglich ist. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (BGH, Urteil vom 17.06.1994 – V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1889 f.; BGH, Urteil vom 30.04.1991 – XI ZR 223/90, WM 1991, 1115). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht keine vorbehaltlose Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage, sondern ist es anerkannt, dass im Einzelfall eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig sein kann, wenn von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon nach einem rechtskräftigen Feststellungsurteil auszugehen ist. Dies ist aber nicht allein davon abhängig, ob die Verfahrensbeteiligten aufgrund ihrer Rechtsnatur Gewähr dafür bieten, sich nach der durch ein Feststellungsurteil bewirkten Klarstellung rechts- und gesetzeskonform zu verhalten, so dass Rechtsstreitigkeiten vermieden und eine Titulierung des Leistungsanspruch entbehrlich werden, wie es bei einer der Bankaufsicht unterliegenden Bank grundsätzlich anzunehmen ist (BGH, Urteil vom 30.5.1995 – XI ZR 78/94, BGHZ 130, 59; OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2016 – 8 U 1038/15), sondern auch davon, ob ein derartiges Feststellungsurteil überhaupt geeignet ist, sämtliche im Streit stehenden Aspekte zu lösen. Hierfür besteht vorliegend gerade angesichts des verfahrensgegenständlichen Streits um die Modalitäten der Rückabwicklung, insbesondere die in Ansatz zu bringenden Verzinsungen und die maßgeblichen Bezugsgrößen, keine berechtigte Erwartung.

Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich Vorgaben in Bezug auf die Abwicklung des nach erfolgreichem Darlehenswiderruf bestehenden Rückgewährschuldverhältnisses gemacht, die dem Kläger grundsätzlich eine Bezifferung ermöglichen, weshalb ein eigenständiges Interesse an der insoweit begehrten Feststellung nicht erkennbar ist (vgl. Beschluss vom 12.01.2016 – Aktenzeichen XI ZR 366/15), Danach ist dem Kläger die „Abrechnung“ und damit einhergehend die Bezifferung seiner Forderung ohne weiteres – wenn auch mit rechnerischen Mühen – möglich. Etwaige Unsicherheiten betreffend die Bezifferung des Nutzungsersatzanspruchs werden durch die begehrte Feststellung ohnehin nicht beseitigt, insbesondere trägt die begehrte Feststellung zu keinerlei Klärung hinsichtlich der Höhe eines etwa dem Kläger zustehenden Nutzungsersatzes bei. Damit verbundene Unsicherheiten könnten – allenfalls – durch die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs beseitigt werden. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Streit über die Höhe einer etwaigen Nutzungsentschädigung durch die begehrte Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis erledigt würde, da die begehrte Feststellung der Beklagten nicht verwehren würde, sich gegen die Höhe eines auf Nutzungsentschädigung gerichteten Zahlungsanspruchs zu verteidigen.

Zahlungsansprüche der Beklagten scheiden vorliegend ersichtlich aus, da das Darlehen bereits vollständig abgelöst wurde. Die Parteien befinden sich nicht mehr in einem laufenden Geschäftsverhältnis mit – bei fortlaufender Ratenzahlung – monatlich sich änderndem Zahlungsstand. Lediglich für den Fall, dass der beklagten Bank noch Zahlungsansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis verbleiben könnten, wäre es dem Kläger unmöglich, seine Ansprüche mit der Leistungsklage zu verfolgen. Eine solche Fallgestaltung mit verbleibenden Zahlungsansprüchen der beklagten Bank hat es in tatsächlicher Hinsicht aber nicht gegeben ist.

Am Fehlen der Feststellungsinteresses ändert auch die Tatsache nichts, dass bei einer Leistungsklage die Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis als bloße Vorfrage grundsätzlich nicht an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehmen würde, obwohl der Kläger an einer derartigen Feststellung gegebenenfalls ein berechtigtes Interesse haben könnte. Sofern ein derartiges Interesse bestehen sollte, kann der Kläger – wegen wirtschaftlicher Identität ohne gebührenrechtliches Risiko (§ 39 GKG) – Zwischenfeststellungsklage erheben (§ 256 Abs. 2 ZPO).

Auch die Existenz divergierender Berechnungsmethoden führt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage, da die bestehenden Schwierigkeiten und Risiken bei der Bezifferung durch § 92 ZPO aufgefangen werden. Das Ergebnis der Unzulässigkeit der Feststellungsklage ist unter Billigkeitsgesichtspunkten angemessen, denn der Kläger muss – das Bestehen eines Zahlungsanspruchs auf Nutzungsentschädigung einmal unterstellt – kein unangemessenes Kostenrisiko befürchten. Sofern der Kläger mangels Kenntnis der für die Bezifferung der Nutzungsentschädigung erforderlichen Umstände aus der Sphäre der Beklagte eine fehlerhafte Bezifferung vornehmen und wegen einer etwaigen Zuvielforderung teilweise unterliegen sollte, räumt § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dem Gericht das Ermessen ein, einer Partei die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen.

(2) Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Feststellungsantrag betreffend die Höhe der in Ansatz zu bringenden Nutzungsentschädigung [Antrag zu 3)] ist unzulässig, weil dem Kläger insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sich dieser Antrag ohnehin nur auf eine Vorfrage bezieht die nicht der Feststellung zugänglich ist.

Dem Antrag zu 3) fehlt es bereits an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, das Voraussetzung für die Zulässigkeit jedweder Klage ist. Die begehrte Feststellung wäre nicht geeignet, dem Kläger einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Aufgrund eines Urteils, durch das festgestellt würde, dass die Beklagte zu einer bezifferten Verzinsung verpflichtet ist, könnte der Kläger nicht die Zwangsvollstreckung wegen der Zinsen betreiben. Falls der Beklagte keine Abrechnung eines etwaigen Rückgewährschuldverhältnisses vornehmen und etwaige Nutzungsentschädigungen freiwillig zahlen sollte, müsste der Kläger die Beklagte ein weiteres Mal verklagen und eine auf Zahlung eines bezifferten Betrages gerichtete Leistungsklage erheben. Erst ein aufgrund einer solchen Klage erlassenes Urteil, durch das die Beklagte verurteilt würde, an die Klägerin eine Zahlung zu leisten, wäre vollstreckbar.

Wenngleich es für jede Feststellungsklage kennzeichnend ist, dass sie nicht unmittelbar vollstreckbar ist, verschaffen zulässige Feststellungsklagen einem Kläger zumindest insofern einen rechtlichen Vorteil, als dass sie die Verjährung des Anspruchs hemmen, auf den sich die Feststellung bezieht und den Feststellungsgegner in einem möglichen Folgerechtsstreit daran hindern, die Tatsachen- oder Rechtsfrage, auf die sich die Feststellung bezieht, mit Erfolg zu bestreiten. Durch ein dem Klageantrag zu 3) entsprechendes Urteil wäre die Beklagte jedoch nicht gehindert, die Berechtigung einer von der Klägerin gegebenenfalls bezifferten Zinsforderung zu bestreiten, da in einem dem Antrag entsprechenden Urteil weder der für den Beginn der Verzinsung maßgebliche Tag noch der für das Ende der Verzinsung maßgebliche Tag dem Datum nach bezeichnet würden und die maßgeblichen Bezugsgrößen der Verzinsung nicht benannt werden. Deshalb wäre die Beklagte nicht gehindert, die Berechtigung einer konkreten, bezifferten Forderung zu bestreiten. Festgestellt würde allein eine abstrakte Verpflichtung der Beklagten. Derartige abstrakte Aspekte und Vorfragen sind aber kein geeigneter Gegenstand einer Feststellungsklage.

Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder Gegenständen (RGZ 144, 54). Einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses sowie bloße Grundlagen für die Berechnung eines einheitlichen Anspruchs sind in diesem Sinne kein Rechtsverhältnis (BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – II ZR 87/13, BeckRS 2014, 09619; BGH, Urteil vom 19. 4. 2000 – XII ZR 332/97 -, NJW 2000, 2280; BGH, Urteil vom 12-12-1994 – II ZR 269/93 -, NJW 1995, 1097; BGH, Urteil vom 15. 10. 1956 – III ZR 226/55 -, NJW 1957, 21 mwN). Im Einklang hiermit hat die Rechtsprechung vor dem Hintergrund einer Abgrenzung zwischen einem der Feststellungsklage zugänglichen Rechtsverhältnis einerseits und bloßen Vorfragen andererseits die Zulässigkeit einer Feststellungsklage insbesondere in Bezug auf die Feststellung verneint, dass für die Ermittlung des Reingewinn seine bestimmte Berechnungsart einzuhalten sei, wenn davon die Höhe eines Kaufpreises abhängig war (RG in LZ 1925, 210), in Bezug auf die Feststellung dahin, ob für die Abrechnung zwischen den Parteien eine Papiermark- oder Goldmark-Bilanz vorzulegen sei, weil damit nur die Rechnungsunterlage für die Art der Abrechnung, also nur eine Rechtsfrage und nicht der sich aus der Abrechnung ergebende Zahlungsanspruch festgestellt würde (RG Warn. 1926 139), in Bezug auf die Feststellung, dass eine Forderung in einem bestimmten Verhältnis aufzuwerten sei (RG JW 36, 2546), in Bezug auf die Feststellung der bei der Bemessung eines Aufopferungsanspruchs zu berücksichtigenden Einzelpositionen (BGH, Urteil vom 15. 10. 1956 – III ZR 226/55 -, NJW 1957, 21) und in Bezug auf die Feststellung, nach welcher Bezugsgröße (Nennwert, „wahrer Wert“, Verkehrswert) das Entgelt für die Übernahme des Kommanditanteils zu bestimmen sei (BGH, Urteil vom 12.12.1994 – II ZR 269/93 -, NJW 1995, 1097). Die Berechnungsgrundlage für einen streitigen Anspruch kann danach grundsätzlich nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

Bei der Höhe der auf die Zins- und Tilgungsleistungen zu zahlenden Zinsen und dem – in dem Antrag nicht dem Datum nach, sondern lediglich abstrakt als „Zeitpunkt der Einzahlung“ – bestimmten Beginn der Verzinsung handelt es sich um derartige Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs auf Zahlung von Zinsen, die – gemessen an diesem rechtlichen Maßstab – nicht als Gegenstand einer Feststellungsklage geeignet sind.

Soweit sich der Feststellungsantrag auf die Feststellung bezieht, ab vollständiger Darlehensrückführung keine Zinsen oder Nutzungen mehr zu schulden, fehlt es an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen rechtlichen Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt eine fortbestehende Zahlungspflicht des Klägers behauptet.

B. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung (Antrag zu 2), denn zwischen den Parteien besteht kein durch wirksamen Widerruf der Kläger entstandenes Rückabwicklungsschuldverhältnis im Sinne der §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB.

Die mit Anwaltsschreiben vom 02.01.2015 abgegebenen Widerrufserklärung des Klägers betreffend seine auf Abschluss des Darlehens vom 22.05.2006 sowie der Prolongation vom 05.05.2010 gerichteten Willenserklärungen ist gem. §§ 495 Abs. 1, 355, 242 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung = a.F. (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) unwirksam, weil das klägerische Widerrufsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt und die Ausübung rechtsmissbräuchlich war (§ 242 BGB). Der Ausübung eines mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht befristeten Widerrufsrechts steht grundsätzlich zwar nicht entgegen, dass die Parteien den Verbraucherdarlehensvertrag zuvor – wie hier – gegen Leistung eines Aufhebungsentgelts einverständlich beendet haben (Urteil des BGH vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 -, juris); ungeachtet dessen kann abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls Verwirkung eingetreten sein oder eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung vorliegen. Davon ist hier auszugehen.

(1) Der Widerruf ist nicht gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. verfristet. Die Widerrufserklärung wurde zwar nicht innerhalb von zwei Wochen seit Aushändigung der Widerrufsbelehrung widerrufen. Dies ist jedoch für die Wirksamkeit des Widerrufs unerheblich, da die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begann und das Widerrufsrecht gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. nicht erloschen ist. Nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher – wie vorliegend der Kläger – nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Derjenige, der eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, muss dauerhaft mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechnen (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121, juris Rn. 39; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 23 U 24/15, juris Rn. 42).

(a) Die verfahrensgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt weder hinsichtlich der Belehrung über den Fristbeginn (aa) noch hinsichtlich der Belehrung über die Länge der Frist (bb) dem Deutlichkeitsgebot gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF.

(aa) Die hier verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unzureichend, da sie den Verbraucher über den nach § 355 Abs.2 a. F. BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht umfassend und damit nicht richtig belehrt (BGH NJW 2012, 3298 [BGH 15.08.2012 – VIII ZR 378/11]; NJW 2011, 1061 [BGH 01.12.2010 – VIII ZR 82/10][BGH 01.12.2010 – VIII ZR 82/10]; NJW-RR 2011, 785 [BGH 02.02.2011 – VIII ZR 103/10]; NJW 2010, 989 [BGH 09.12.2009 – VIII ZR 219/08][BGH 09.12.2009 – VIII ZR 219/08]). Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11, juris Rn. 9; BGH vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, juris Rn. 15; BGH vom 02.02.2011, Az. VIII ZR 103/10, juris Rn. 14). Da die Belehrung den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt, setzt sie den Verbraucher nicht in der gebotenen Weise in die Lage, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen, und verstößt damit gegen das Deutlichkeitsgebot (BGH, Urteil vom 17.01.2013, Az. III ZR 145/12, Juris Rn. 10).

(bb) Des Weiteren führt das Vorhandensein der Fußnote 1) mit dem Fußnotentext „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ unmittelbar nach der Belehrung über die Länge der Frist („zwei Wochen“) zu einer Verwirrung über die in dem konkreten Einzelfall maßgebliche Länge der Widerrufsfrist. Die Fußnoten 1) wirkt sich auf den Aussagegehalt des Belehrungstextes aus, also auf den Inhalt der Belehrung. Die Einfügung der Fußnote 1) führt im Ergebnis nämlich dazu, dass die Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist undeutlich wird. Im eigentlichen Belehrungstext ist die Länge der Frist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BGB aF zwar grundsätzlich richtig mit „zwei Wochen“ angegeben. Durch den Zusatz der Fußnote 1) mit dem Fußnotentext „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ wird dieser Aussagegehalt jedoch relativiert, da aus der Perspektive eines Verbrauchers der Eindruck entsteht, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren. Die Möglichkeit eines solchen Fehlverständnisses wird weder dadurch sicher ausgeräumt, dass sich der Zusatz lediglich in einer Fußnote befindet, noch dadurch, dass der Fußnotentext neben dem Unterschriftsfeld des „Sachbearbeiters“ der Beklagten angebracht ist (BGH, Urteil vom 12. 07. 2016 – XI ZR 564/15 -, juris mwN).

(b) Die Beklagte kann sich vorliegend hinsichtlich der Wirksamkeit der Belehrung auch nicht auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil sie nicht das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vorgegebene Muster für die Widerrufsbelehrung in der vom 08.12.2004 bis 31.03.2008 geltenden Fassung verwendete.

Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. gilt die Belehrung als den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. genügend, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. in Textform verwandt wird. Die Gesetzlichkeitsfiktion greift auch dann ein, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (BGH vom 18.03.2014, II ZR 109/13 – juris Tz. 15). Dabei ist keine ausnahmslose und vollständige Identität der verwendeten Widerrufsbelehrung mit dem Muster erforderlich, sondern ein vollständiges Entsprechen von inhaltlicher und äußerer Gestaltung, was bei Änderungen, die über bloße redaktionelle Modifikationen oder sprachliche Veränderungen hinausgehen und eine inhaltliche Bearbeitung darstellen, nicht mehr gegeben ist. § 14 Absatz 3 BGB-InfoV und Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 5 EGBGB erlauben eine Abweichung vom Muster in Format und Schriftgröße. Darüber hinaus ist nach dem Wortsinn – „verwenden“ und „entsprechen“ bedeuten jedenfalls vom Wortsinn der normativen Vorgaben nicht, dass die Vorlage ohne jede Abweichung zugrunde gelegt werden muss – allein maßgeblich, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH vom 18.03.2014, II ZR 109/13 – juris Tz. 18). Geringfügige Anpassungen, wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH vom 20.11.2012, II ZR 264/10 – juris Tz. 6), bleiben möglich.

Vorliegend nahm die Beklagte aber nicht nur geringfügige redaktionelle/sprachliche Anpassungen vor, sondern – in mehrfacher Hinsicht – eine die Gesetzlichkeitsfiktion erschütternde inhaltliche Bearbeitung, insbesondere durch Beifügung von Fußnoten und einer Bearbeitung des Belehrungstextes über finanzierte Geschäfte.

(aa) Das Vorhandensein der verfahrensgegenständlichen Fußnote (1 Bitte Frist im Einzelfall prüfen) stellt eine inhaltliche Bearbeitung dar, denn die Musterbelehrung sieht keinerlei Fußnoten vor. Aufgrund der Auswirkungen der Fußnote auf den Aussagegehalt der Belehrung handelt es sich bei den Fußnoten auch nicht lediglich um eine unbeachtliche Abweichung des Layouts.

(bb) Außerdem erfolgte eine inhaltliche Bearbeitung des Abschnitts „Finanzierte Geschäfte“, der vorliegend zwar grundsätzlich entbehrlich gewesen wäre, der aber, sofern er aufgenommen wird, den Vorgaben der Musterbelehrung unter Berücksichtigung der relevanten Gestaltungshinweise zu entsprechen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach der Konzeption der BGB-InfoV und dem Willen des Gesetzgebers ist grundsätzlich eine umfassende Belehrung erforderlich. Dem Verwender der Widerrufsbelehrung ist es jedoch gestattet, auf gesonderte Belehrungen betreffend finanzierte Geschäfte zu verzichten, wenn kein finanziertes Geschäft vorliegt. Hiervon hat die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht, sondern eine Belehrung über finanzierte Geschäfte aufgenommen, und zwar grundsätzlich die Belehrung für einen Darlehensvertrag. Entgegen der Vorgaben der Gestaltungshinweise, die differenzieren zwischen verbundenen Geschäften betreffend den Erwerb einer Sache einerseits und verbundenen Geschäften betreffend den Erwerb eines Grundstücks andererseits, hat die Beklagte aber offenkundig eine „Kombination“ der beiden Alternativen vorgenommen. Zudem hat die Beklagte die in den Gestaltungshinweisen vorgegebene Musterformulierung inhaltlich verändert, indem sie die einleitende Formulierung: „Dies ist nur anzunehmen“, durch die abweichende Formulierung: „Die ist insbesondere anzunehmen“ ersetzt hat.

(2) Der Widerruf entfaltet aber keine materielle Wirkung, da das Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung verwirkt war. Die Ausübung des Widerrufsrechts stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar.

Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF kann grundsätzlich verwirkt werden (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -, juris, mwN; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 -, juris, mwN). Darüber hinaus kann die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -, juris, mwN; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 -, juris, mwN). Einer Anwendung des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht betreffend den verfahrensgegenständlichen Immobilienkredit stehen insbesondere keine europarechtlichen Vorgaben entgegen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -, juris).

Das Zeitmoment ist vorliegend bereits im Hinblick darauf gegeben, dass der Darlehensvertrag im Jahr 2006 geschlossen wurde, zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung also bereits 9 1/2 Jahre lang bestand.

Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, aber ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -, juris, mwN; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 -, juris, mwN).

Die Vertragstreue des Klägers seit Abschluss des Darlehensvertrages reicht für die Annahme einer Verwirkung nicht aus. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nämlich nicht bilden (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -, juris, mwN; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 -, juris, mwN). Neben der langjährigen Vertragstreue ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass bereits ein Jahr vor Auslaufen der ursprünglichen Festzinsvereinbarung eine Prolongationsvereinbarung zustande kam, durch die eine Zinsfestschreibung bis 30.04.2026 erfolgte, und die Vertragsbeziehung bereits ein halbes Jahr vor Ausübung des Widerrufsrechts nach einer einvernehmlichen Vertragsauflösung vollständig beendet worden war. Gerade bei einem beendeten Verbraucherdarlehensvertrag kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 -, juris). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, 12.07.2016, XI ZR 501/15, WM 2016, 1835; BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 -, juris).

Die Parteien schlossen bereits ein Jahr vor Auslaufen der ursprünglichen Zinsbindungsfrist und 4 1/2 Jahre vor Abgabe der Widerrufserklärung eine Prolongationsvereinbarung, durch die eine Festschreibung der Zinshöhe bis 30.04.2026 bezogen auf einen Prolongationsbetrag zum 30.04.2011 in Höhe von EUR 80.000,00 erfolgte. Durch das vorbehaltlose Zustandekommen der Prolongationsvereinbarung zu einem frühen Zeitpunkt, zu dem der Kläger keinerlei Druck in Bezug auf das Zustandekommen einer Anschlussfinanzierung hatte, begründete er einen ganz besonderen Beitrag zur Manifestation des Vertrauens der Beklagten in den Fortbestand des Vertrages, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass der Verlängerungszeitraum die ursprüngliche Laufzeit des Darlehensvertrages um ein Vielfaches übersteigt. Während die ursprüngliche Zinsbindungsfrist gerade einmal 5 Jahre betrug, vereinbarten die Parteien im Rahmen der Prolongationsvereinbarung eine Zinsbindung von 15 Jahren, also das Dreifache der ursprünglichen Laufzeit. Das Eingehen einer derartig langfristigen Bindung bereits ein Jahr vor Auslaufen der ursprünglichen Vertragslaufzeit kann ein objektiver Dritter in der Rolle der Beklagten bei verständiger Würdigung gem. §§ 133, 157, 242 BGB nicht anders verstehen als eine Vertragsbestätigung, als ein Festhaltenwollen an der Vertragsbindung und als Versicherung auch zukünftiger Vertragstreue.

Hinsichtlich der vorzeitigen Ablösung des Darlehens ist neben der Frage, auf wessen Betreiben die vorzeitige Beendigung des Vertrages zurückging, auch insoweit das Zeitmoment relevant, wobei außerdem zu berücksichtigen ist, dass das Fehlen einer Nachbelehrung von der Beklagten nach Beendigung der Verträge nicht mehr erwartet werden konnte (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 -, juris).

Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 16.02.2005 – IV ZR 18/04, NJW-RR 2005, 619, 620). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 07.05.1997 – IV ZR 179/96, BGHZ 135, 333, 337; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 7). Unberücksichtigt zu bleiben hat dabei das Motiv für die Ausübung des Widerrufsrechts angesichts der Tatsache, dass der Widerruf ohne Begründung erklärt werden kann. Ein widersprüchliches Verhalten liegt nicht bereits dann vor, wenn das Motiv für den Widerruf nichts mit dem Schutzzweck des Widerrufsrechts zu tun hat. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz – wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt – dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden.

Hier erfolgte die vorzeitige Ablösung der Darlehen vier Jahre nach Abschluss der Prolongationsvereinbarung auf Veranlassung und Betreiben des Klägers im Zusammenhang mit einem Verkauf der Immobilie im Jahr 2014. Aus dem Veräußerungserlös sollte das Darlehen zum 14.08.2014 abgelöst werden. Die Vereinbarung über die vorzeitige Ablösung der Darlehen wurde von sämtlichen Beteiligten vereinbarungsgemäß und vorbehaltlos erfüllt, wobei nicht nur der Beklagte die Ablösebeträge zuzüglich Vorfälligkeitsentschädigungen und Gebühren vorbehaltlos entrichteten, sondern die Beklagte die ihr gewährten dinglichen Sicherheiten freigab. In Bezug auf den vollständig abgewickelten Vertrag gab es über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg keinerlei Kommunikation zwischen den Parteien, obwohl seit den Entscheidungen des BGH vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08) und 15.02.2011 (Az. XI ZR 148/10) der sog. „Widerrufsjoker“ medial thematisiert und von Verbraucherschutzorganisationen und -anwälten beworben wurde, also bereits vor Abschluss der Vereinbarung über die vorzeitige Ablösung des Darlehens die maßgeblichen Weichen in der Rechtsprechung gestellt waren. Bei dieser Sachlage konnte zum Zeitpunkt der Entrichtung der Vorfälligkeitsentschädigungen erwartet werden, dass ein Vorbehalt erklärt wird, wenn und soweit der Darlehensnehmer sich auch die Ausübung des Widerrufsrechts noch für die Zukunft vorbehalten wollte.

Darüber hinaus ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung die Länge der Zinsfestschreibung maßgeblich war, die hier infolge einer bereits ein Jahr vor Auslaufen der ursprünglichen Zinsbindungsfrist um 15 weitere Jahre bis 30.04.2026 erfolgte.

Die vorzeitige Ablösung des Darlehens steht in Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks, wobei der Kläger für den Verkauf des Grundstücks im Ergebnis darauf angewiesen war, dass die Beklagte die Sicherheiten freigibt. Die Freigabe der Sicherheiten war vorliegend aber nicht nur durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung zu erreichen, sondern auch dadurch, dass bereits im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks der Darlehensvertrag widerrufen worden wäre, was allerdings (mutmaßlich) zeitaufwändiger gewesen wäre, da die Freigabe der Sicherheiten wohl erst nach einem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits um die Wirksamkeit des Widerrufs erfolgt wäre. Mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren ist jedoch, eine zeitnahe Freigabe der Sicherheiten dadurch zu bewirken, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, in Bezug auf den aber keine Vertragstreue beabsichtigt ist, sondern von dem faktisch eine Lösung im Zusammenhang mit dem Widerruf des Darlehens erfolgen soll. Ein solches Verhalten ist mit elementaren vertraglichen Grundsätzen (pacta sunt servanda) nicht zu vereinbaren.

Ob und in welchem Umfang sowie zu welchem Zeitpunkt der Kläger Kenntnis von dem Fortbestehen des Widerrufsrechts erlangte, ist für die Frage der Verwirkung grundsätzlich irrelevant. Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Berechtigten an. Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, nicht aber der Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. Verwirkung kann daher selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGH, Urteil vom 16.03.2007 – V ZR 190/06 -, juris; BGHZ 25, 47, 53). Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (RGZ 158, 100, 107 f.) und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGHZ 25, 47, 52).

Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab ist das Zeitmoment nach Ablauf von neun Jahren nach Abschluss des Darlehensvertrages, fünf Jahren nach Abschluss der Prolongationsvereinbarung und einem halben Jahr nach Abschluss und vollständiger Erfüllung der Aufhebungsvereinbarung vor Ausübung des Widerrufsrechts gegeben.

Angesichts sowohl des Abschlusses einer Prolongationsvereinbarung als auch des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung und der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ist auch das Umstandsmoment erfüllt. Die Beklagte musste nach der bereits im Juli 2014 erfolgten vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Auch wenn man die Vereinbarung über die vorzeitige Ablösung des Darlehens nur als Änderung des ursprünglichen Vertrags sieht und – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht als Verzicht auf das Widerrufsrecht, wurde durch die vollständige und vorbehaltlose Erfüllung der Ansprüche ein Vertrauenstatbestand gesetzt.

Der Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt hat, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Erteilung der Widerrufsbelehrung darauf vertrauen durfte, eine wirksame Belehrung vorgenommen zu haben.

Der Bejahung eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten bzw. der Verwirkung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte grundsätzlich die Möglichkeit hatte, eine Nachbelehrung vorzunehmen. Insoweit drängte sich vorliegend erst nach den Entscheidungen des BGH vom 12.07.2016 die Notwendigkeit einer Nachbelehrung auf, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsbeziehung bereits vollständig abgewickelt war. Bei einem wechselseitig erfüllten Darlehensvertrag kann eine derartige Nachbelehrung aber nicht mehr verlangt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den Gründen, die zur Annahme der Unwirksamkeit einer Belehrung führen, um eine bloße Ungenauigkeit und damit eine rein formale Fehlerhaftigkeit der Belehrung handelt.

C. Im Übrigen hat der Kläger gegen die Beklagte auch deshalb keinen Anspruch auf Rückerstattung der verfahrensgegenständlichen Vorfälligkeitsentschädigung sowie des Bearbeitungsentgelts, weil die Entrichtung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie des Bearbeitungsentgelts mit Rechtsgrund erfolgte, nämlich der Auflösungsvereinbarung auf Grundlage des Angebotes der Beklagten vom 03.07.2014 (Anklage B2), an deren Wirksamkeit keinerlei Zweifel bestehen.

Die Beklagte unterbreitete dem Kläger mit Schreiben vom 03.07.2014 ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages, gerichtet auf die Auflösung des Darlehensvertrages zum 14.08.2014 gegen Entrichtung einer Gesamtforderung von EUR 88.332,66 entsprechend einer Berechnung, die eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 13.778.57 ausweist. Der Kläger unterzeichnete die Zustimmungserklärung am 10.07.2014. Der Ablösungsbetrag wurde am 29.07.2014 überwiesen.

Ein objektiver Dritter in der Rolle der Beklagten konnte die vorbehaltlose Überweisung der geforderten Gesamtsumme bei verständiger Würdigung gem. §§ 133, 157, 242 BGB nur dahingehend verstehen, dass sich die Parteien erkennbar haben binden und den Darlehensvertrag haben beenden wollen. Dass sich die Parteien haben binden und den Darlehensvertrag beenden wollen, steht außer Frage; der Kläger macht nicht geltend, der Darlehensvertrag sei fortzuführen, zumal die vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses in erster Linie seinen eigenen Interessen diente.

Die grundsätzliche Berechtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung ergibt sich aus ihrer zwischenzeitlichen gesetzlichen Verankerung in § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen, für die übrigen – nach dem 11. Juni 2010 geschlossenen – Darlehensverträge in § 502 BGB. Sie dient dem Ausgleich finanzieller Nachteile des Darlehensgebers durch eine vorzeitige Kreditablösung, ist der Sache nach also ein Schadensersatzanspruch zum Ausgleich der rechtlich gesicherten Zinserwartung des Darlehensgebers.

Dass eine Bank, wenn und soweit ein Darlehen vorzeitig abgelöst werden soll, grundsätzlich einen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung hat, dürfte rechtlich zwischen den Parteien nicht im Streit stehen. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt signalisiert, bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten. Die Modalitäten, unter denen die Beklagte zur vorzeitigen Vertragsauflösung bereit war, sind transparent offengelegt worden. Die wesentlichen Eckdaten, darunter insbesondere die Höhe der geforderten Vorfälligkeitsentschädigung, sind ausdrücklich in der Zustimmungserklärung angeführt. Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung bestehen nicht.

D. Da dem Kläger die in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Berufung ohne Erfolg blieb, hat der Kläger die Kosten zu tragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Allein die Tatsache, dass es eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten um den Widerruf von Darlehensverträgen gibt, verleiht dem einzelnen Rechtsstreit, dessen Entscheidung von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt, keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Zulassung der Revision war auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich, da die maßgeblichen hier streitentscheidenden Rechtsfragen sowohl zur Zulässigkeit der Feststellungsklage als auch zum Widerruf von Darlehensverträgen bereits hinreichend obergerichtlich geklärt sind.

Hinreichend geklärt ist insbesondere die Rechtsfrage, ob hinsichtlich des Widerrufsrechts überhaupt Verwirkung eintreten oder der Ausübung des Widerrufsrechts der Rechtsgedanke der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen von Verwirkung und unzulässiger Rechtsausübung ist demgegenüber eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Tatfrage, die im Licht der vom BGH bereits aufgezeigten Prüfungsmaßstäbe zu beantworten ist, ohne dass es der Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedarf.

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