OLG Frankfurt am Main, 10.01.2017 – 18 W 2/17

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 10.01.2017 – 18 W 2/17
Leitsatz:

Eine erstattungsberechtigte Partei handelt mit der Folge rechtsmissbräuchlich, dass sie sich nicht auf die Nichtanrechenbarkeit einer wegen einer Honorarvereinbarung für vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlenden Vergütung auf die Verfahrensgebühr berufen kann, wenn sie zunächst wegen einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr ein Urteil erstreitet, dann aber im Kostenfestsetzungsverfahren vorträgt, sie habe mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine Honorarvereinbarung geschlossen.
Tenor:

In der Beschwerdesache (…)

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.03.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.02.2016 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 273,09.
Gründe

I.

Mit Schriftsatz ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2014 (Bl. 23, 24 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte vorgerichtlich zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde sowie zur Zahlung eines Betrages von € 1.434,40 auf. Zur Begründung dieser Zahlungsaufforderung vertrat sie die Ansicht, die Beklagte sei mit der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde in Verzug geraten und deshalb verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin wegen der Vergütung entstanden sei, die sie aufgrund des vorgerichtlichen Tätigwerdens ihres späteren Prozessbevollmächtigten zu zahlen habe. Diese setze sich aus einer gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von € 43.155,61 zu einem Satz von 1,3 angefallenen Geschäftsgebühr in Höhe von € 1.414,40 und einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen von € 20,- nach Nr. 7002 VV RVG zusammen.

Sodann erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2016 (Bl. 1 bis 6 d. A.) Klage, mit der sie beantragte, die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und zur Zahlung von € 1.434,40 an die Klägerin zu verurteilen. Zum Zahlungsantrag führte sie aus, sie beanspruche insoweit Ersatz des wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten eingetretenen Verzugsschadens und fügte zum Beweis eine Kopie des Schriftsatzes vom 10.11.2014 als Anlage K6 bei. Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom 15.10.2015 (Bl. 141 bis 145 d. A.) verurteilte das Landgericht die Beklagte gemäß den Anträgen der Klägerin und bestimmte, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Klägerin begründete das Landgericht mit dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs in Höhe der vorgerichtlich angefallenen „Anwaltskosten“.

Mit am 22.10.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 20.10.2015 (Bl. 146, 147 d. A.) hat die Klägerin beantragt, neben anderen Kosten auch den Betrag von € 1.414,40 zu ihren Gunsten gegen die Beklagte festzusetzen, da sie ihrem Prozessbevollmächtigten eine gemäß Nr. 3100 VV RVG zu einem Satz von 1,3 angefallene Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von € 43,155,61 schulde. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, wegen der Honorarvereinbarung könne sie die Erstattung der € 1.414,40 vollumfänglich beanspruchen, die Geschäftsgebühr sei nicht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Sie hat dazu behauptet, sie habe mit ihrem Prozessbevollmächtigen am 06.11.2014 eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen, und eine Kopie der entsprechenden Urkunde zur Akte gereicht (Bl. 163 d. A.). Dieser Honorarvereinbarung zufolge erhalte der Prozessbevollmächtigte für seine vorgerichtliche Tätigkeit ein Zeithonorar von € 200,- je Stunde, dessen Anrechnung auf spätere gesetzliche Gebühren ausgeschlossen sei. Nach dieser Honorarvereinbarung habe ihr Prozessbevollmächtigter für seine vorgerichtliche Tätigkeit ein Honorar in Rechnung gestellt, dass die Höhe der Geschäftsgebühr übersteige.

Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 28.10.2015 (Bl. 152, 153 d. A.) und vom 29.12.2015 (Bl. 161 bis 163 d. A.) zum Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin Stellung genommen und sich darauf berufen, dass die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.02.2016 (Bl. 171, 172 d. A.) hat das Landgericht wegen der Verfahrensgebühr lediglich den Betrag von € 707,20 zugunsten der Klägerin gegen die Beklagte festgesetzt. Es hat dazu ausgeführt, die von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sei gemäß § 15a RVG zu berücksichtigen, weil die Beklagte zur Zahlung der Geschäftsgebühr verurteilt worden sei.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 29.03.2016 (Bl. 179, 180 d. A.) wendet sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung der hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und begründet dies mit dem Bestehen der Honorarvereinbarung. Da dem Landgericht bei der Berechnung der festzusetzenden Kosten ein Rechenfehler über € 434,11 zugunsten der Klägerin unterlaufen ist, beantragt die Klägerin die Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu ihren Gunsten um nur € 273,09. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 29.12.2016 (Bl. 187, 188 d. A.) nicht abgeholfen.

II.

1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.

2. Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht wegen der Verfahrensgebühr, die aufgrund der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im gerichtlichen Verfahren angefallen ist, lediglich einen Betrag von € 707,20 zugunsten der Klägerin gegen die Beklagte festgesetzt. Zwar ist diese Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG zu einem Satz von 1,3 angefallen und beträgt wegen des Streitwerts von € 43.155,61 € 1.414,40. Jedoch ist auf sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG die Hälfte der infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr anzurechnen, sodass die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten wegen der Verfahrensgebühr nicht den Betrag von € 1.414,40, sondern lediglich € 707,20 zu zahlen hat. Deshalb kann sie gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch nur die Erstattung dieses Betrages von der Beklagten beanspruchen.

Der Berücksichtigung der hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr steht die Regelung des § 15a Abs. 2 RVG nicht entgegen. Dieser zufolge kann sich ein Dritter – also derjenige, der wie die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Vergütung nicht selbst schuldet – auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die Beklagte mit dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts vom 15.10.2015 wegen der Geschäftsgebühr zur Zahlung an die Klägerin verurteilt worden ist.

Zwar findet eine Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht statt, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihm für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine Vergütung aus einer Honorarvereinbarung schuldet. In einem solchen Fall findet die Vergütung ihre Rechtsgrundlage in der Vergütungsvereinbarung und nicht in den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Das vereinbarte Honorar ist keine Geschäftsgebühr in diesem Sinne; die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr scheidet aus (BGH, Beschluss vom 16.10.2014, Az.: III ZB 13/14, AGS 2015, 147-149 m. w. N. – zitiert nach juris).

Indes kann sich die Klägerin im Festsetzungsverfahren nicht darauf berufen, wegen des Bestehens einer Honorarvereinbarung sei keine Geschäftsgebühr entstanden, so dass die Verfahrensgebühr vollumfänglich zu erstatten sei. Sie muss sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an ihrem bisherigen, sowohl vorgerichtlich als auch im Rechtsstreit gehaltenen Sachvortrag, dem zufolge eine Geschäftsgebühr angefallen ist, festhalten lassen. Auf der Grundlage dieses Vortrags hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Wenn die Klägerin nunmehr im Festsetzungsverfahren einen anderen Sachverhalt behauptet, handelt sie widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. Insoweit unterliegt der Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit der aufgrund einer Honorarvereinbarung angefallenen Vergütung einer Einschränkung (vgl. zu einem durch Vergleich beendeten Rechtsstreit Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 30.10.2014, Az.: 17 W 164/13, JurBüro 2014, 363-364 – zitiert nach juris, nachgehend BGH a. a. O.).

3. Infolge der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fällt eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1812 KV GKG an, die die Klägerin zu zahlen hat. Diese hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag, hinsichtlich dessen die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses erstrebt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat noch nicht entschieden, ob eine erstattungsberechtigte Partei mit der Folge rechtsmissbräuchlich handelt, dass sie sich nicht auf die Nichtanrechenbarkeit einer wegen einer Honorarvereinbarung für vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlenden Vergütung auf die Verfahrensgebühr berufen kann, wenn sie zunächst wegen der Geschäftsgebühr ein Urteil erstreitet, dann aber im Kostenfestsetzungsverfahren vorträgt, sie habe mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine Honorarvereinbarung geschlossen. Diese Frage hat über den Einzelfall hinausgehende und damit grundsätzliche Bedeutung, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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