OLG Frankfurt am Main, 03.01.2017 – 20 VA 3/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 03.01.2017 – 20 VA 3/16
Leitsatz:

1.

Hat der zur Zahlung verurteilte Insolvenzverwalter in Ausübung seiner Befugnis nach § 711 ZPO zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nach § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil Geld hinterlegt, steht die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils erfolgte Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO und das daraus folgende Vollstreckungsverbot des § 210 InsO einer Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Gläubiger nicht entgegen.
2.

Bei der Hinterlegung von Geld als Prozesssicherheit im Sinne von §§ 108 ff. ZPO erwirbt der Gläubiger ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne des § 233 BGB an dem Rückzahlungsanspruch des Hinterlegers gegen die Landeskasse.

Tenor:

Der Antrag vom 22.02.2016 auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen.

Die Vollziehung der Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.09.2015 – …/14 – wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ausgesetzt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 142.999,90 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.2016, mit welchem dieser die Beschwerde im Aufsichtswege gegen eine Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle zurückgewiesen hat.

Der weitere Beteiligte nahm den Antragsteller als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH in einem Zivilprozess (Landgericht Frankfurt am Main Az. …/10, Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az. …/13) auf Zahlung von 206.750,00 EUR zzgl. Zinsen in Anspruch. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.05.2014 (Bl. 4 ff. der Akten der Hinterlegungsstelle zu …/14) wurde der Antragsteller zur Zahlung von 191.116,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 13,5 % (p. a.) seit dem 01.01.2009 an den weiteren Beteiligten verurteilt. Das Urteil war vorläufig vollstreckbar nach § 708 Nr. 10 ZPO. Beiden Parteien war nach § 711 ZPO die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachgelassen, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit leistete.

Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte des weiteren Beteiligten den Antragsteller unter dem 26.06.2014 (vgl. Bl. 21 d. der Akten der Hinterlegungsstelle des Amtsgericht Frankfurt am Main zu …/14) unter Verweis auf eine zwischenzeitlich erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils und unter Androhung der Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Zahlung des sich aus dem Urteil ergebenden Betrages nebst Zinsen aufgefordert hatte, hinterlegte der Antragsteller einen Betrag von 334.116,73 EUR bei der Hinterlegungsstelle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag auf Annahme von Geldhinterlegungen vom 17.07.2014 (Bl. 1 der Hinterlegungsakte) und die Annahmeanordnung mit Hinterlegungsbescheinigung vom 22.07.2014 (Bl. 2 d. Hinterlegungsakte) Bezug genommen.

Nachdem das genannte Urteil am 20.06.2015 rechtskräftig geworden war, beantragte der weitere Beteiligte bei der Hinterlegungsstelle mit Anwaltsschreiben vom 23.06.2015 (Bl. 23 f. d. Hinterlegungsakte) Auszahlung des gesamten hinterlegten Geldbetrages. Er verwies darauf, dass die Hauptforderung nebst aufgelaufenen Zinsen den hinterlegten Betrag übersteige. Der Antragsteller erklärte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 06.07.2015 (Bl. 30 d. Hinterlegungsakte) die Freigabe hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe der titulierten Hauptforderung von 191.116,83 EUR. In der Folge erließ die Hinterlegungsstelle eine Teil-Herausgabeanordnung (Bl. 33 d. Hinterlegungsakte) über den vorgenannten Betrag, welcher sodann ausbezahlt wurde.

Nachdem der weitere Beteiligte mit Anwaltsschriftsatz vom 12.08.2015 (Bl. 38 ff. d. A.) eine mit Rechtskraftvermerk versehene vollstreckbare Ausfertigung des genannten Urteils bei der Hinterlegungsstelle vorgelegt hatte, erließ diese unter dem 22.09.2015 eine weitere Herausgabeanordnung (Bl. 53 d. Hinterlegungsakte) über den Restbetrag in Höhe von 142.999,90 EUR.

Gegen die letztgenannte Herausgabeanordnung hat der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 24.09.2015 (Bl. 1 der Akte des Beschwerdeverfahrens des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu …/15) Beschwerde nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Hinterlegungsgesetzes (HintG) eingelegt. Er hat ausgeführt, dass die Empfangsberechtigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 HintG nachgewiesen sei, wenn diese durch rechtskräftige Entscheidung gegen die Beteiligten festgestellt sei. Eine rechtskräftige Entscheidung, welche eine derartige Feststellung treffe, liege nicht vor. Das vorliegende Urteil stelle lediglich fest, dass der weitere Beteiligte einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse habe. Nach Rechtskraft des Urteils sei durch den Zinslauf Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO eingetreten, welche er gegenüber Insolvenzgericht mit Schreiben vom 01.07.2015, das er in Kopie vorgelegt hat (Bl. 3 f. der genannten Beschwerdeakte), angezeigt habe. Dadurch sei nach § 210 InsO ein allgemeines Vollstreckungsverbot gegen die Masse eingetreten. Daher habe der weitere Beteiligte keine Berechtigung, aus dem Urteil zu vollstrecken, und auch keine Empfangsberechtigung hinsichtlich des noch hinterlegten Geldbetrages.

Der weitere Beteiligte ist mit Anwaltsschriftsatz vom 27.10.2015 (Bl. 8 ff. d. Beschwerdeakte) der Beschwerde entgegen getreten. Er hat ausgeführt, dass mit Vorlage der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HintG seine Empfangsberechtigung nachgewiesen sei. Die Hinterlegung sei zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch den weiteren Beteiligten aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil erfolgt. Die Auszahlung durch die Hinterlegungsstelle habe in einem solchen Fall zu erfolgen, ohne die Berechtigung des Empfängers nochmals zu prüfen. Auf die Erwägungen des Antragstellers zu § 208, § 210 InsO komme es demnach nicht an, zudem seien diese unzutreffend. Es sei in Rechtsprechung und Schrifttum nämlich anerkannt, dass ein zum Zeitpunkt des Eintritts der Masseunzulänglichkeit begründetes Pfändungspfandrecht wirksam bleibe. Nichts anderes könne im Falle der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gelten, durch welche der Gläubiger ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne des § 233 BGB an dem hinterlegten Betrag bzw. dem diesbezüglichen Rückerstattungsanspruch erwerbe.

Nach dem Sinn und Zweck der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil müsse sich der Gläubiger zudem darauf verlassen können, dass er bei Eintritt der Rechtskraft tatsächlich gesichert sei.

Darüber hinaus läge auch gar kein Fall des § 210 InsO vor. Die genannte Norm betreffe nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, um die es vorliegend aber gar nicht gehe. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auch auf das genannte Anwaltsschreiben Bezug genommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 30.11.2015 (Bl. 24 f. der Beschwerdeakte) hat der Antragsteller darauf erwidert, dass der Hinterlegungsgrund durch Eintritt der Rechtskraft des Urteils weggefallen sei und ein Rückzahlungsanspruch des Antragstellers als Hinterleger gegen die Landeskasse entstanden sei. Mit der Hinterlegung sei auch keine Aussonderung des hinterlegten Betrages aus der Insolvenzmasse erfolgt. Der ausschließlich dem Hinterleger zustehende Rückzahlungsanspruch sei demnach Teil der Insolvenzmasse. Da zur Masse auch alle dieser zustehenden Ansprüche zu zählen seien, sei auch der genannte Rückzahlungsanspruch durch § 210 InsO geschützt.

Nach erneuter Stellungnahme des weiteren Beteiligten mit Anwaltsschriftsatz vom 15.12.2015 (Bl. 28 f. d. Beschwerdeakte), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Präsident des Amtsgerichts mit Bescheid vom 19.01.2016 (Bl. 34 f. d. A.) die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zu den Gründen hat der Präsident des Amtsgerichts im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Herausgabeanordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 HintG vorlägen. Das vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts stelle eine Entscheidung im Sinne der letztgenannten Vorschrift dar. Später eingetretene Umstände stünden dem Erlass einer Herausgabeanordnung nicht entgegen. Zwar werde man § 210 InsO vorliegend anwenden können. Der Gläubiger habe aber ein Anrecht darauf, dass ein bereits begründetes Pfändungspfandrecht fortbestehe und die abgesonderte Befriedigung des Gläubigers ermögliche. Darin liege auch keine Verletzung des der Insolvenzordnung zugrunde liegenden Prinzips der Gleichbehandlung. Vorliegend bestehe zwar kein Pfändungspfandrecht sondern ein gesetzliches Pfandrecht nach § 233 BGB. Es wäre aber ein vom Gesetzgeber sicher nicht gewolltes Ergebnis, wenn der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung nicht betreiben könne, weil der Schuldner von seiner Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht habe, schlechter gestellt werde als ein Gläubiger, welcher die Zwangsvollstreckung unmittelbar betrieben habe.

Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 22.01.2016 (vgl. Bl. 48 der Beschwerdeakte) zugestellten vorgenannten Bescheid hat der Antragsteller mit beim Oberlandesgericht am 22.02.2016 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom selben Tage (Bl. 1 ff. d. A.) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und diesen sogleich begründet. Er ist der Ansicht, dass die Annahme, der weitere Beteiligte habe ein gesetzliches Pfandrecht nach § 233 BGB erworben, eine Umgehung des Vollstreckungsschutzes aus § 210 InsO darstelle. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Rückerstattungsanspruch des Hinterlegers erst mit Wegfall des Hinterlegungsgrundes, vorliegend mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, entstanden sei.

Er beantragt sinngemäß,

den Beschwerdebescheid des Präsidenten des Amtsgerichts vom 19.01.2016 und die Auszahlungsanordnung der Hinterlegungsstelle vom 22.09.2015 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er verweist mit Schriftsatz vom 12.04.2016 (Bl. 50 ff. d. A.) in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid des Präsident des Amtsgerichts darauf, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 HintG für den noch hinterlegten Restbetrag vorlägen und § 210 InsO einer Auszahlung nicht entgegenstehe, weil neben Pfändungspfandrechen auch vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit gesetzlich erworbene Pfandrechte ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO begründeten und nicht von dem Vollstreckungsverbot erfasst seien.

Der weitere Beteiligte beantragt,

den Antrag auf Kosten des Antragsteller zurückzuweisen.

Er vertieft seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren. Er führt mit Anwaltsschriftsatz vom 11.03.2016 (Bl. 35 ff. d. A.) aus, die Annahme des Antragstellers, der hinterlegte Betrag stehe ausschließlich dem zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hinterlegenden Gläubiger zu, konterkariere den Sinn und Zweck von § 711, § 708 Nr. 10 ZPO sowie von § 233 BGB. Er ist der Ansicht, er habe vielmehr bereits bei Hinterlegung eine gesicherte Rechtsposition erworben, welche der Anwendung von § 210 InsO entgegenstehe. Denn das gesetzliche Pfandrecht des Gläubigers entstehe bereits mit Hinterlegung des Geldbetrages durch den Schuldner. Der hinterlegte Geldbetrag sei nach § 11 Abs. 1 HintG mit Hinterlegung in das Eigentum des Landes übergegangen und nicht mehr Teil der Masse. Der weitere Beteiligte habe mit Hinterlegung ein gesetzliches Pfandrecht nach § 233 BGB an dem Rückzahlungsanspruch erlangt. Da § 210 InsO die Masse erst ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit schütze, der hinterlegte Geldbetrag dazu aber seit über einem Jahr nicht mehr gezählt habe, könne der Antragsteller aus § 210 InsO nichts herleiten.

Unzutreffend sei die Annahme des Antragstellers, der Rückzahlungsanspruch sei erst mit Rechtskraft des Urteils entstanden, dessentwegen er hinterlegt habe. Vielmehr entstehe der Rückzahlungsanspruch als mit Wegfall des Hinterlegungsgrundes aufschiebend bedingte Forderung. (Bereits) an dieser entstehe das gesetzliche Pfandrecht des Gläubigers.

Zudem widerspreche es dem Sinn und Zweck der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, wenn ein zu diesem Zweck hinterlegter Geldbetrag nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit dem vollstreckungsberechtigten Gläubiger nicht mehr zur Verfügung stünde. Außerdem habe der Antragsteller die Rechtskraft des Urteils selbst durch aussichtslose Rechtsmittel hinausgezögert und so den weiteren Zinslauf und in der Folge die Masseunzulänglichkeit erst herbeigeführt.

Des Weiteren sei § 210 InsO vorliegend aus mehreren Gründen nicht anwendbar. § 210 InsO erfasse die Geltendmachung von Absonderungsrechten anerkanntermaßen nicht. Der in dem rechtskräftigen Urteil ausgeurteilte Betrag ergebe sich aber gerade aus Absonderungsrechten des weiteren Beteiligten. Weiterhin obliege der Hinterlegungsstelle eine Prüfung, ob eine Auszahlung § 210 InsO widerspreche, nicht. Die Voraussetzungen für eine Auszahlung nach § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HintG seien mit Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erfüllt. Die Hinterlegungsstelle habe in diesem Fall den hinterlegten Betrag auszubezahlen.

Der Antragsteller hat darauf erwidert (vgl. Bl. 62 ff. d. A.), dass es entscheidend darauf ankomme, ob ein gesetzliches Pfandrecht die Anwendung von § 210 InsO ausschließe. Diese Frage, welche weder von Rechtsprechung noch Schrifttum behandelt sei, sei insolvenzrechtlich zu beurteilen. Nach § 210 InsO sei nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Ein Gläubiger einer vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründeten Forderung sei insoweit auf eine etwaige Quote verwiesen. Dies solle nach der von dem weiteren Beteiligten angeführten Ansicht nicht für ein vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründetes Pfändungspfandrecht gelten, weil nach dieser Ansicht nur anhängige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die noch nicht zu einer Befriedigung oder Sicherung geführt hätten, unzulässig sein sollten. Diese Ansicht basiere auf einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Sicht, wonach eine durch Begründung eines Pfändungspfandrechts bereits erfolgreiche Zwangsvollstreckung, welche dem Gläubiger hinreichend Sicherheit gegeben habe, nicht von § 210 InsO umfasst sein solle. Diese Überlegungen seien jedoch auf den Fall eines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Pfandrechts nicht übertragbar. Dies zeigten – näher dargestellte – Beispiele von rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Pfandrechten, z. B. des Vermieterpfandrechts.

Auch sei gerade nicht allgemein anerkannt, dass von dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO die Geltendmachung von Absonderungsrechten nicht umfasst sei.

§ 210 InsO, welcher grundsätzlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreffe, regele auch, welche Forderungen nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch geltend gemacht werden könnten und welche nicht. Die Ausführungen des weiteren Beteiligten zur vermeintlichen Rechtsmissbräuchlichkeit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit würden bestritten.

Dem Senat lagen die bezeichneten Akten der Hinterlegungsstelle und des Beschwerdeverfahrens vor dem Präsidenten des Amtsgerichts im Aufsichtswege vor. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren und im gerichtlichen Verfahren wird auch Bezug genommen auf die zu den genannten Akten und zu den gerichtlichen Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, § 5 Abs. 2 HintG, § 23 ff. EGGVG. Das erforderliche Vorverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung der Hinterlegungsstelle auf dem Aufsichtswege nach § 5 Abs. 1 HintG, § 24 Abs. 2 EGGVG ist durchgeführt worden. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist er innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschwerdebescheids eingelegt worden, § 26 Abs. 1 EGGVG.

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Hinterlegungsstelle hat zu Recht nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HintG die Herausgabe des noch hinterlegten Geldbetrages an den weiteren Beteiligten angeordnet. Nach der genannten Vorschrift ergeht eine Herausgabeanordnung, wenn die Empfangsberechtigung nachgewiesen ist. Im vorliegenden Falle der ausdrücklich als Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem im Einzelnen bezeichneten Urteil erfolgten Hinterlegung genügt dafür der nachgewiesene Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils als Nachweis der Empfangsberechtigung des aus diesem Urteil vollstreckungsberechtigten Gläubigers im Sinne von § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HintG. Dies war unter Geltung der Hinterlegungsordnung als Bundesgesetz anerkannt (vgl. zu § 13 HintO: AG Mosbach, Bescheid vom 23.11.2010, Az. HL 8/10, zitiert nach juris; Bülow / Schmidt, HintG, 4. Aufl., Anhang zu § 13, Rn. 45). Da sich die von den meisten Bundesländern eingeführten Hinterlegungsgesetze im Wesentlichen an den Vorgaben der Hinterlegungsordnung orientieren und Änderungen in Formulierungen nur redaktioneller Natur sein sollten (vgl. z. B. Landtags-Drs. NRW 14/10406, S. 1; Landtags-Drs. Schleswig-Holstein 17/792, S. 2; in der Begründung zu dem hessischen Hinterlegungsgesetz nicht ausdrücklich ausgeführt), ist mit dem gegenüber §13 HintO geringfügig anders formulierten § 22 HintG insoweit keine Änderung eingetreten. Der Vorlage eines weiteren Urteils, das die materielle Berechtigung des weiteren Beteiligten nochmals feststellt oder die Zustimmung des Schuldners zur Herausgabe ersetzt, bedarf es – entgegen der Auffassung des Antragstellers – demnach nicht.

Dieses Ergebnis folgt nach Auffassung des Senats – wie auch von dem weiteren Beteiligten angeführt – bereits aus dem Sinn und Zweck einer Hinterlegung als Sicherheitsleistung des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Eine solche Sicherheitsleistung dient nämlich nicht der Sicherung des titulierten materiell-rechtlichen Anspruchs selbst, sondern der Sicherung der aufgeschobenen Vollstreckungsmöglichkeit (BGH, Urteile vom 11.11.2014, Az. XI ZR 265/13, BGHZ 203, 162 ff., Rn.10 sowie vom 03.05.2005, Az. XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59 ff., Rn. 19; beide zitiert nach juris; OLG München, WM 2004, 2071, 2071 [OLG München 05.02.2004 – 19 U 4439/03]; OLG Koblenz NJW-RR 1992, 107, 108 [OLG Koblenz 19.04.1991 – 2 U 1659/89]; Herget in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 108 ZPO, Rn. 15a). Die Sicherheitsleistung ist der Ausgleich für den zeitweiligen Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung (für die in Form der Bürgschaft erbrachte Sicherheitsleistung: BGH, Urteil vom 28.09.1977, Az. VIII ZR 51/77, BGHZ 69, 270 ff., zitiert nach juris Rn. 10; OLG München, a. a. O.; OLG Koblenz, a. a. O.). Der Sicherungsfall tritt demnach unmittelbar mit dem Zeitpunkt ein, zu welchem die Zwangsvollstreckung unbedingt möglich wird, also mit der äußeren (d. h. formellen) Rechtskraft des zunächst vorläufig vollstreckbaren Urteils. Denn die Befugnis des Schuldners zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung fällt mit Eintritt der äußeren Rechtskraft des Urteils weg (vgl. OLG München, a. a. O., 2072). Die durch die Hinterlegung gesicherte Vollstreckungsbefugnis des Gläubigers wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. Der Nachweis seiner Empfangsberechtigung ist demnach formgerecht erbracht, wenn er durch eine mit Rechtskraftvermerk versehene Urteilsausfertigung nachgewiesen hat, dass das zunächst vorläufig vollstreckbare Urteil, dessentwegen hinterlegt worden ist, nun unbedingt vollstreckbar geworden ist.

Dieses Ergebnis ergibt sich weiterhin auch daraus, dass es sich bei Hinterlegung eines Geldbetrages zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Falle des § 711 ZPO um eine prozessuale Sicherheitsleistung nach §§ 108 ff. ZPO handelt (vgl. Schulz in Münchener Kommentar zu ZPO, 5. Aufl., § 108 ZPO, Rn. 4). Für eine solche Sicherheitsleistung sind dabei über den Verweis in § 108 Abs. 2 ZPO auf § 234 Abs. 2 und § 235 BGB hinaus die Bestimmungen der §§ 232 bis 240 BGB sinngemäß ergänzend anwendbar (vgl. Schulz, a. a. O., Rn. 5; Herget in Zöller, a. a. O., Rn. 1).

Ist in einem solchen Falle Geld als Sicherheit hinterlegt worden, so entsteht zu Gunsten des Gläubigers als Sicherheitsberechtigtem – wie der Präsident des Amtsgerichts zutreffend ausgeführt hat – ein gesetzliches Pfandrecht an der Forderung des Hinterlegers auf Rückerstattung (vgl. Herget, a. a. O., Rn. 15a; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 306; AG Mosbach, a. a. O.). Nach § 233 BGB erwirbt der (Sicherheits-)Berechtigte mit der Hinterlegung nämlich ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld und, wenn das Geld in das Eigentum des Fiskus übergeht, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung des hinterlegten Geldbetrages. Da nach § 11 Abs. 1 HintG hinterlegte gesetzliche Zahlungsmittel in das Eigentum des Landes übergehen, wird bei einer Hinterlegung von Geld durch den Schuldner in Ausübung seiner Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ein gesetzliche Pfandrecht des Gläubigers aus § 233 BGB an der Forderung auf Rückerstattung des Geldes begründet.

Dieses Pfandrecht hat nach § 1282 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 1257, § 1273 Abs. 2, § 1279 S. 1 BGB die Wirkung, dass, sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 BGB eingetreten, der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung, soweit sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist (1282 Abs. 1 S. 2 BGB), berechtigt ist und der Schuldner des Anspruchs, an dem das Pfandrecht besteht, allein an den Pfandgläubiger leisten darf. Da für den Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 BGB ausschließlich die Fälligkeit der besicherten Forderung erforderlich ist, genügt zum Nachweis der Empfangsberechtigung gegenüber der Hinterlegungsstelle im Falle der Hinterlegung zur Sicherheitsleistung, dass der Gläubiger belegt, dass die besicherte Forderung ihm zusteht und fällig ist (vgl. Bülow / Schmidt, a. a. O., Rn. 34; Stöber, a. a. O.), d. h. der Sicherungsfall eingetreten ist. Im Falle der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil genügt demnach der Nachweis, dass dieses Urteil rechtskräftig geworden ist und damit unbedingt vollstreckbar ist. Denn besichert ist – wie oben dargelegt – das Recht des Gläubigers zur unbedingten Zwangsvollstreckung, welches mit Rechtskraft des Urteils durchsetzbar geworden ist.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 01.03.1988, Az. 14 U 221/86, NJW-RR 1988, 1408). Soweit dort für einen als Sicherheit zur Aussetzung des Vollzugs der Untersuchungshaft hinterlegten Geldbetrag ausgeführt ist, dass ein mit Wegfall des Hinterlegungsgrundes bedingtes Recht des Hinterlegers auf Rückerstattung des Geldbetrages entstanden ist, steht diese Feststellung der Entstehung eines Pfandrechts an dem Rückzahlungsanspruch vorliegend nicht entgegen. Zunächst kann aus einer Bedingtheit des Rückzahlungsanspruchs für das Pfandrecht nur folgen, dass dieses jedenfalls mit Entstehung des Rückzahlungsanspruchs begründet wird. Weiterhin wäre auch vorliegend der Hinterlegungsbetrag an den Antragsteller als Hinterleger auszubezahlen gewesen, wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil abgeändert, die Klage des weiteren Beteiligten rechtskräftig abgewiesen und damit der Hinterlegungsgrund ohne Eintritt des Sicherungsfalles endgültig weggefallen wäre. Vorliegend ist der Hinterlegungsgrund zwar mit Eintritt der Rechtskraft des vorläufig vollstreckbaren Urteils ebenfalls weggefallen aber zugleich auch der Sicherungsfall eingetreten, so dass – wie ausgeführt – allein der Gläubiger und nicht der hinterlegende Schuldner empfangsberechtigt war.

Demnach hat der weitere Beteiligte mit Vorlage einer mit Rechtskraftvermerk versehenen vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.05.2014, aus dem sich eine titulierte noch offene Zahlungsverpflichtung des Antragstellers in einer den verbleibenden Hinterlegungsbetrag von 142.999,90 EUR übersteigenden Höhe ergibt, seine Empfangsberechtigung für den noch hinterlegten Geldbetrag gegenüber der Hinterlegungsstelle im Sinne des § 22 Abs. 2 HintG nachgewiesen. Die bei Stellung des Herausgabeantrags noch offene Zinsforderung in Höhe von 13,5 % Zinsen p. a. seit dem 01.01.2009 aus 191.116,83 EUR beträgt pro Jahr abgerundet 25.800,00 EUR, bis Ablauf des Jahres 2014 für sechs Jahre also bereits mehr als 154,800,00 EUR und übersteigt den noch hinterlegten Restbetrag. Die Hinterlegungsstelle war nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 HintG demnach zum Erlass der von dem weiteren Beteiligten beantragten Herausgabeverfügung verpflichtet.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller gegenüber dem Insolvenzgericht unter dem 01.07.2015 nach § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

Nach Auffassung des Senats hat die Hinterlegungsstelle – wie auch der weitere Beteiligte annimmt – in dem formal ausgestalteten Hinterlegungsverfahren allein den Nachweis der Empfangsberechtigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 2 HintG zu prüfen. Eine weitergehende Prüfungskompetenz fällt der Hinterlegungsstelle nicht zu, so dass diese weder materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch noch etwaige der Zwangsvollstreckung entgegenstehende Hindernisse berücksichtigen kann. Sie wird insoweit auch nicht als Organ der Zwangsvollstreckung im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens tätig. Soweit § 22 Abs. 4 HintG der Hinterlegungsstelle die Möglichkeit einräumt, die Herausgabeanordnung auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen, wird damit nicht der Prüfungsumfang erweitert. Vielmehr hat diese Vorschrift nur klarstellenden Charakter dahingehend, dass die Rechtslage mit Nachweis der Empfangsberechtigung nicht erstarrt und nachträglich eintretende Veränderungen (der von der Hinterlegungsstelle zu prüfenden Voraussetzungen) zu berücksichtigen sind (vgl. zu: § 13 Abs. 2 S. 2 HintO: Bülow / Schmidt HintO, 4. Aufl. § 13 HintO, Rn. 38).

Selbst wenn – entgegen der vorhergehenden Ausführungen – die Hinterlegungsstelle gehalten wäre, eine weitergehende Prüfung vorzunehmen, steht vorliegend die unter dem 15.07.2015 erfolgte Anzeige der Masseunzulänglichkeit – entgegen der Annahme des Antragstellers – einer Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages an den weiteren Beteiligten gemäß § 210 InsO nicht entgegen.

Dahinstehen kann insoweit, ob die titulierte Forderung bzw. der gesicherte Rückzahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle eine Altmasseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3, §§ 54 f. InsO darstellt, welche zu den in § 210 InsO bezeichneten Forderungen gehört. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hinderte dies nicht den Erlass einer Herausgabeanordnung. Zwar sind – worauf der Antragsteller zutreffend abstellt – mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jeder Art wegen Altmasseverbindlichkeiten verboten, was auch für eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung gilt, deren Fortsetzung untersagt ist (vgl. Hefermehl in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 210 InsO, Rn. 3). Wirksam bleibt aber – worauf der Präsident des Amtsgerichts zutreffend abgestellt hat – ein durch den Vollstreckungsgläubiger zum Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits erwirktes Pfändungspfandrecht (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 18.12.2007, Az. 86 T 700/07, zitiert nach juris Rn. 18; Hefermehl, a. a. O.; Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 210 InsO, Rn. 6; Landfermann in Heidelberger Kommentar zur InsO, 8. Aufl., § 210 InsO, Rn. 4). Zwar hat – worauf der Antragsteller verweist – der weitere Beteiligte ein gesetzliches Pfandrecht erworben und kein Pfändungspfandrecht, das zudem nicht an der titulierten Forderung sondern an dem Rückzahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle begründet worden ist. Nach Auffassung des Senats ist dieses gesetzliche Pfandrecht hinsichtlich seiner Behandlung im Insolvenzverfahren aber nicht gesetzlichen Pfandrechten gleichzustellen, welche nach materiell-rechtlichen Vorschriften begründet worden sind, auf welche der Antragsteller im Wesentlichen Bezug nimmt. Vielmehr ist vorliegend im Hinblick auf die Frage, ob ein solches Recht § 210 InsO unterfallen kann, auf den Zweck der Hinterlegung als prozessuale Sicherheitsleistung abzustellen, worauf auch der weitere Beteiligte hingewiesen hat. Diese dient – wie oben dargelegt – zur Sicherung des Gläubigers vor Schäden, die u. a. dadurch entstehen konnten, dass eine spätere Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich oder erfolgreich wäre. Da der Gläubiger demnach gerade auch vor den von § 210 InsO vorgesehenen Folgen, nämlich einer wegen nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr erfolgreich möglichen Zwangsvollstreckung geschützt werden soll, kann diese Vorschrift nicht gegen ihn wirken. Vielmehr hat der weitere Beteiligte – wie oben dargelegt – bereits mit Hinterlegung des Geldes, spätestens aber mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgericht am 20.06.2015, und damit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit mit Schreiben des Antragstellers vom 01.07.2015 eine einem Pfändungspfandrecht vergleichbare Sicherung in der Weise erlangt, dass ihm ein Zugriff auf den hinterlegten Betrag unmittelbar mit Eintritt seiner Berechtigung zur unbedingten Zwangsvollstreckung ermöglicht wurde. Der Antragsteller hat dazu – worauf der weitere Beteiligte zutreffend hinweist – den Hinterlegungsbetrag bei Einzahlung zur Hinterlegung der Insolvenzmasse entnommen. Mit Hinterlegung ist daran Eigentum der Landeskasse begründet worden. Seinen Rückzahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle hätte der Antragsteller nur geltend machen können, wenn das vorläufig vollstreckbare Urteil aufgehoben oder abgeändert worden wäre, was aber nicht eingetreten ist, so dass er eine Rückzahlung an sich selbst nach dem tatsächlichen Verlauf seit der Hinterlegung zu keinem Zeitpunkt mehr nicht erwirken konnte.

Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht die von dem Antragsteller vorgebrachte Erwägung, dass der weitere Beteiligte insoweit gegenüber anderen Massegläubigern bevorzugt werde. Der Antragsteller übersieht, dass ihm als Insolvenzverwalter Masse in Höhe des hinterlegten Betrages auch dann nicht für die Befriedigung der Ansprüche der Massegläubiger zur Verfügung gestanden hätte, wenn der weitere Beteiligte nicht auf die vorläufige Vollstreckung verzichtet und nach eigener Sicherheitsleistung (§ 711 Abs. 1 S. 1 ZPO) wegen seiner titulierten Forderungen aus Absonderungsrechten in die Insolvenzmasse vollstreckt hätte, was ihm wegen seines titulierten Anspruchs aus § 169 InsO, welcher ausweislich der Gründe des Urteils des Oberlandesgerichts materiell-rechtliche Grundlage seiner noch nicht befriedigten titulierten Zinsforderung ist, auch möglich gewesen wäre (vgl. auch Brinkmann in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 169 InsO, Rn. 15). In diesem Falle wäre davon auszugehen, dass er bei einer Einleitung der Zwangsvollstreckung nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des vorläufig vollstreckbaren Urteils vom 21.05.2014 bis zu der am 01.07.2015 erfolgten Anzeige der Masseunzulänglichkeit Pfändungspfandrechte jedenfalls an Vermögensgegenständen im Werte des in diesem Falle nicht hinterlegten Geldbetrages erwirkt hätte, welche – wie ausgeführt – ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich von § 210 InsO gefallen wären.

Da demnach die Hinterlegungsstelle die angefochtene Herausgabeanordnung zu Recht verfügt hat und der Präsident des Amtsgerichts die dagegen gerichtete Beschwerde ebenfalls zu Recht zurückgewiesen hat, war der dagegen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls zurückzuweisen.

Da der Senat die Rechtsbeschwerde zulässt – dazu sogleich unten – hat er im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung der angefochtenen Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main ausgesetzt. Diese hat die Herausgabeanordnung für die Dauer des Verfahrens vor dem Senat aufgrund der Mitteilung des stellvertretenden Vorsitzenden des Senats vom 24.02.2016 an den Präsidenten des Amtsgerichts bislang nicht vollzogen. Da die Entscheidungen der Hinterlegungsstelle, der Dienstaufsicht sowie die Entscheidung des Senats auf der Beurteilung höchstrichterlich nicht abschließend geklärter Rechtsfragen beruhen, erscheint ein Vollzug vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren weiterhin nicht gerechtfertigt. Überwiegende Interessen des weiteren Beteiligten, insbesondere ein ihm drohender endgültiger Rechtsverlust wegen Zeitablaufs, sind hingegen nicht erkennbar geworden.

Die Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.

Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des unterliegenden Antragstellers gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Wegen des abschließenden Charakters der Kostennorm des § 30 S. 1 EGGVG gibt es für eine Anordnung einer Erstattung von außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten keine gesetzliche Grundlage, so dass auch insoweit keine Kostenerstattung stattfindet. Die vorgenannten gesetzlichen Kostenfolgen hat der Senat zur Klarstellung deklaratorisch ausgesprochen.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. Dieser war auf die Höhe des noch hinterlegten Geldbetrages festzusetzen, auf den sich die angefochtene Herausgabeanordnung bezogen hatte.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 EGGVG. Die Frage, ob § 210 InsO die Herausgabe einer als Prozesssicherheit hinterlegten Geldsumme an den zur vorläufigen Vollstreckung berechtigten im Übrigen empfangsberechtigten Gläubiger hindert, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Dem Senat erscheint zur Fortbildung des Rechts daher eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.