OLG Frankfurt am Main, 29.12.2016 – 1 W 21/16

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 29.12.2016 – 1 W 21/16
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.2.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.3.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt mit dem am 9.8.2015 gestellten Antrag Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage, mit der er den Ausgleich von Nachteilen geltend machen will, die er durch die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe erlitten hat.

Durch das Urteil des Amtsgerichts O1 vom 6.2.2002 war der Antragsteller wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt worden. Der Antragsteller hat die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit in der Zeit vom 20.8. bis 12.11.2004 abgeleistet.

Unter Berücksichtigung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die festgestellt hat, dass dem Antragsteller seit dem 4.12.2000 eine französische Fahrerlaubnis erteilt war, hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller rückwirkend zum 4.12.2000 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt. Aufgrund dieser neuen Sachlage hat das Landgericht O2 das dem Urteil des Amtsgerichts O1 zugrunde liegende Strafverfahren wieder aufgenommen. Das Urteil wurde für obsolet erklärt. Mit Beschluss vom 20.4.2015 hat das Amtsgericht O2 festgestellt, dass der Antragsteller zu entschädigen ist, soweit er Zahlungen auf die im Urteil des Amtsgerichts O1 verhängte Geldstrafe geleistet hat.

Über den die Zahlungen auf die Geldstrafe betreffenden Entschädigungsantrag vom 7.12.2014, 5.5.2015 und 20.6.2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 4.8.2015 entschieden und dem Antragsteller einen Entschädigungsbetrag von 900 € zugesprochen, weitere Entschädigung aber abgelehnt und gegen den Entschädigungsbetrag mit einer Kostenforderung des Landes aus dem Strafverfahren … der Staatsanwaltschaft O3 aufgerechnet.

Der Antragsteller besteht auf Auszahlung des Betrags von 900 € und hält die Aufrechnung für unbegründet, weil die Kostenforderung verjährt sei, da sie zu keiner Zeit bei ihm eingefordert oder angemahnt worden sei. Er fordert zusätzlich Erstattung ihm entstandener Kosten für die Fahrten nach O4, wo er die gemeinnützige Arbeit abgeleistet hat, und für Arbeitskleidung (Schuhe, Handschuhe, Hosen und Jacken), insgesamt über 900 € sowie eine Kostenpauschale von 30 € und Fahrtkosten für eine Fahrt zum Amtsgericht O2.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit Recht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 4.8.2015 keine Erfolgsaussichten bietet.

Der zuerkannte Entschädigungsbetrag von 900 € ist nicht auszuzahlen, weil dieser Anspruch durch Aufrechnung erloschen ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Aufrechnung wirksam, weil die Kostenforderung im Jahr 2015, als die Entschädigungsforderung entstand, noch nicht verjährt war. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet ist. Die Fälligkeit der Kostenrechnung trat hier im Jahr 2010 ein. Verjährung könnte also nur eingetreten sein, wenn die Frist von 4 Jahren mit Ablauf des Jahres 2014 vollendet gewesen wäre. Das war aber nicht der Fall, denn die dem Antragsteller für die Geldstrafe eingeräumte Ratenzahlung erfasste zunächst auch die Kosten des Strafverfahrens, so dass bis zur Erledigung der Geldstrafe Anfang 2012 die Kosten noch gestundet waren. Erst nachdem im Jahr 2012 auf die Kosten keine Zahlungen erfolgten, endete die Stundung, so dass auch erst mit Ablauf des Jahres 2012 die Verjährung begann. Sie war somit im Jahr 2015 noch nicht vollendet. Auf die ausdrückliche Geltendmachung der Kostenforderung kommt es nicht an. Es mag sein, dass der Antragsteller nicht mehr ausdrücklich aufgefordert wurde, die Kosten zu bezahlen, denn die Forderung wurde Ende 2012 niedergeschlagen, weil bekannt wurde, dass der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Forderung besteht und deshalb auch zur Aufrechnung geeignet ist.

Auf die von dem Kläger verlangten Beträge für Fahrtkosten nach O4 und für Kleidung besteht kein Anspruch. Dabei kann offen bleiben, ob es zutrifft, dass diese Positionen nicht von der Grundentscheidung des Amtsgerichts O2 über die Entschädigung umfasst sind. Daran bestehen Zweifel, weil bei sachgerechter Auslegung der Grundentscheidung die Entschädigung für „Zahlungen auf die… Geldstrafe“ auch Entschädigung für solche Nachteile bedeuten muss, die darauf beruhen, dass der Antragsteller die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abgewendet hat. So versteht selbst die Antragsgegnerin die Grundentscheidung, weil sie andernfalls schon nicht den in der gemeinnützigen Arbeit verkörperten Wert des Geldstrafenbetrags hätte zusprechen können. Jedenfalls aber kann der nach § 7 Abs. 1 StrEG zu ersetzende Vermögensschaden, der durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe entstehen kann, nicht höher sein als der Betrag der Geldstrafe selbst (D. Meyer, StrEG, 9. Aufl., § 7 Rdn. 23). Denn es ist offensichtlich sinnlos und daher durch die Verurteilung zu einer Geldstrafe auch nicht mehr zurechenbar veranlasst, wenn zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe höhere Vermögenswerte eingesetzt werden als der Betrag der Geldstrafe. Denn der zur Zahlung einer Geldstrafe Verurteilte kann, auch wenn ihm die Ableistung gemeinnütziger Arbeit eingeräumt worden ist, jederzeit die Geldstrafe durch Zahlung des entsprechenden Betrags tilgen. Dementsprechend ist es schlechterdings nicht mehr verständlich und durch die Verurteilung zur Zahlung der Geldstrafe auch nicht veranlasst, dass der Antragsteller einerseits die volle Arbeitsstundenzahl erbracht hat und zugleich bare Aufwendungen zur Bestreitung der Fahrtkosten und zur Anschaffung von Kleidung auf sich genommen haben will, um diese Arbeit zu erbringen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass er den für Fahrtkosten und Kleidung aufgewendeten, ihm also auch verfügbaren Betrag ebenso gut zur Tilgung der Geldstrafe hätte verwenden können, ohne die gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Für die Kosten einer Fahrt zum Amtsgericht O2 kann der Antragsteller in diesem Verfahren keinen Ersatz beanspruchen. Im Entschädigungsverfahren, das noch der damalige Verteidiger des Antragstellers geführt hat, hat eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden, so dass nicht ersichtlich ist, dass diese Fahrtkosten zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich gewesen sein könnten. Soweit es sich um Kosten handelt, die dem Antragsteller in dem wiederaufgenommenen Strafverfahren entstanden sind, muss er diese Kosten bei dem Amtsgericht O2 auf der Grundlage der Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts O2 vom 13.10.2014 festsetzen lassen. Darauf hat schon das Amtsgericht O2 in seiner Grundentscheidung über die Entschädigung vom 20.4.2015 hingewiesen. Für die Zuerkennung einer Kostenpauschale besteht kein Anlass, da nicht ersichtlich ist, für welches Verfahren diese Kosten entstanden sein sollen und dass typischerweise einem Antragsteller im Verfahren über seinen Entschädigungsantrag Auslagen in solcher Höhe entstehen.

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