OLG Frankfurt am Main, 21.12.2016 – 7 U 238/10

März 20, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.12.2016 – 7 U 238/10
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 13.10.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.

Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die Rückgewähr von Versicherungsbeiträgen einer Lebensversicherung, die er mit Beginn zum 1.4.1996 auf der Grundlage des Policenmodells abgeschlossen hatte, sowie Schadensersatz begehrt, nachdem er mit Schreiben vom 14.12.2009 den Widerspruch gegen den Vertragsschluss nach § 5 a VVG a.F. erklärt hatte.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.10.2010 abgewiesen.

Die hiergegen seitens des Klägers eingelegte Berufung hat der Senat durch Urteil vom 7.12.2011- auf dessen Inhalt (Bl. 324 ff d.A.) Bezug genommen wird – zurückgewiesen. Der Senat hat jedoch die Revision zugelassen, soweit der Kläger die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen den eingezahlten Prämien und dem ausgekehrten Rückkaufswert begehrt hat. Der Kläger hat daraufhin mit der Revision sein Klagebegehren noch in Höhe von 6.159,14 Euro weiterverfolgt.

Durch Urteil vom 19.11.2014 – auf dessen Inhalt (Bl. 53 ff d.A.) Bezug genommen wird – hat der Bundesgerichtshof die Revision als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs gerichtet hat; im Übrigen hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17.11.2015, 29.1.2016, 1.6.2016 und des Klägers vom 16.11.2015 und 4.12.2015 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2010 abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an ihn 6.159,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 7 % seit dem 29.12.2009 zu zahlen;

des Weiteren die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 2063,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Rückgewähr von Beiträgen nach § 812 I 1 1. Alt. BGB – der allein noch im Streit steht – zu.

Zwar bestand das Widerspruchsrecht des Klägers im Jahre 2009 noch fort, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist sein Widerspruchsrecht auch nicht nach Ablauf der Jahresfrist nach § 5 a II 4 VVG a.F. erloschen. Ebenso scheidet eine Verwirkung aus, da es jedenfalls am erforderlichen Umstandsmoment fehlt, das ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Fortbestand der Versicherung begründen könnte.

Der Kläger muss sich jedoch bei der Berechnung seines Rückgewähranspruchs neben dem unstreitig ausgekehrten Rückkaufswert, auch den Wert des tatsächlich genossenen Versicherungsschutzes anrechnen lassen.

Vorliegend war nicht nur das Todesfallrisiko, sondern auch das Risiko der Berufsunfähigkeit abgesichert worden. Die Höhe der Risikokosten hat die Beklagte mit insgesamt 8.865,21 Euro beziffert und im Einzelnen dahingehend aufgeschlüsselt, dass von den Beitragszahlungen auf das Todesfallrisiko 1.004,64 Euro, auf das Berufsunfähigkeitsrisiko 6.144,20 Euro und auf die für den Fall der Berufsunfähigkeit zugesagte Beitragsbefreiung 1.716,37 Euro entfielen. Diesen Angaben ist der Kläger nicht weiter entgegen getreten; die angesetzten Beträge entsprechen auch – wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – den üblichen Sätzen.

Danach steht dem Kläger jedenfalls kein weiterer Zahlungsanspruch mehr zu. Die Risikokosten überschreiten den Differenzbetrag aus Beiträgen und ausgezahltem Rückkaufswert (6.159,14 Euro) bei weitem.

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten scheidet danach ebenfalls aus; im Übrigen war ein solcher bereits durch das Senatsurteil vom 7.12.2011 verneint worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; sie umfasst neben den Kosten der Berufung auch die des Revisionsverfahrens.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.