OLG Frankfurt am Main, 15.08.2014 – 4 U 223/13

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 15.08.2014 – 4 U 223/13
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 21.8.2013 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt, 31. Zivilkammer teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 900,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.2012 zu zahlen.

Die Berufung der des Klägers zu 2) im Übrigen und die Berufung der Klägerin zu 1) werden zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt. Ebenso kann die Beklagte die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Gründe
1

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Befreiung von einer Schadensersatzforderung in Anspruche, die eine Vermietergemeinschaft (die Vermieter) gegen die gegen die Parteien als Gesamtschuldner in Höhe von 63.561,- € als Schadensersatz aus einem Mietverhältnis erhebt.
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Der Kläger zu 2) hat darüber hinaus zuletzt noch Zahlung von 900,12 € beansprucht, einen Betrag, den er an die Vermieter zur Erstattung von Anwaltskosten bezahlt hat.
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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Kläger am 11.12.1982 aus der gemeinsam gemieteten Wohnung ausgezogen sind. Wegen der von den Vermietern geltend gemachten Forderung wird auf das Schreiben von Rechtsanwalt X vom 21.6.2012 (Anlage K 20, Bl. 44 ff. d.A.) verwiesen.
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Das Landgericht hat der Klage abgewiesen.
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Es hat ausgeführt, der Anspruch auf Erstattung von 900,12 € stehe dem Kläger derzeit nicht zu, weil der Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe dieses Betrages zustehe, da der Kläger schuldhaft die Beklagte nicht über die Zahlung dieses Betrages an die Vermieter informiert habe.
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Hinsichtlich des Befreiungsanspruchs hat es dies damit begründet, dass die Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten sei und zudem ein Teil der Forderung (der Vermieter) Ansprüche beinhalten könnte, die vor der Vereinbarung der Parteien liege.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie zum einen ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgen und zum anderen hilfsweise die Feststellung beantragen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie von Forderungen der Vermieter aus dem Mietverhältnis freizustellen.
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Wegen der Abweisung des Antrages auf Zahlung von 900,12 € rügt der Kläger zu 2), dass das Landgericht diesen wegen eines Schadensersatzanspruches der Beklagten abgewiesen habe, ohne einen Schaden festzustellen. Die Beklagte habe einen solchen schon nicht behauptet.
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Hinsichtlich des Befreiungsantrages meinen die Kläger, sie hätten nicht vorgetragen, dass die mit der Beklagten getroffene Befreiung, dass die Beklagte alle Kosten trage, erst ab einem bestimmten Darum gelte. Vielmehr habe die Beklagte zugesagt, sie von allen Forderungen der Vermieter freizustellen. Dies sei auch so praktiziert worden. Unzutreffend sei die Auffassung des Landgerichts, dass die Befreiung lediglich von unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verlangt werden könne. Der Befreiungsanspruch setze jedenfalls nicht mehr als die Fälligkeit der Forderung, von der befreit werden soll, voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasse die Pflicht zur Freistellung auch die Verpflichtung, unbegründete Ansprüche abzuwehren. Sie vertreten die Auffassung, dass das Landgericht habe zumindest als Minus zum Leistungsantrag die mit dem nunmehr gestellten Hilfsantrag beantragte Feststellung habe aussprechen müssen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
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Zur Berufung des Klägers zu 2) meint die Beklagte, er berufe sich erstmals im Berufungsverfahren darauf, dass sie wegen einer Aufrechnung der Vermieter von einer Verbindlichkeit befreit worden sei. Der Kläger nenne auch keine Anspruchsgrundlage für diese. Der Vortrag sei auch unschlüssig, weil unklar sein, welche der zahlreichen Vermieteransprüche erloschen sei.
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Hinsichtlich des Antrages zu 2) vertritt die Beklagte die Auffassung, dass bei einer „Freistellungsklage“ durch Auslegung ermittelbar sein müsse, welche der verschiedenen möglichen Inhalte (Erfüllung, Abwehr usw.) der Kläger geltend mache. Hier habe die Beklagte und auch das Landgericht dies zu verstanden, dass die Kläger von ihr die Erfüllung Anspruchs der Vermieter erstrebe. Dem seien die Kläger auch nicht entgegengetreten. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei „inhaltsleer“, weil die Kläger die Alternative zur „Freistellung durch Zahlung“, nämlich Maßnahmen zur „Abwehr der Vermieterforderungen“ ablehnten. Es bestehe auch kein Feststellungsinteresse, weil der Antrag auf die Erfüllung beschränkt sei und keine konkreten Handlungen bezeichne, die die Beklagte vornehmen solle. Es sei nicht erkennbar, was die Kläger zur Anspruchsabwehr erstrebten. Zudem sei die Beklagte zur Abwehr der Ansprüche der Vermieter bereit. Ihre Rechtsschutzversicherung habe, was die Kläger nicht bestreiten, die Deckung auch für die Kläger übernommen und sei in dieser Konstellation dazu auch verpflichtet.
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Die Beklagte bestreitet, dass es zwischen ihnen eine Vereinbarung gegeben habe, dass sie für alle Ansprüche der Vermieter aufkomme. Dies habe nur für solche nach dem Auszug der Kläger gegolten.
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Sie verteidigt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass ein „Freistellungsantrag“ voraussetze, dass die Forderung tatsächlich bestehe. Dies sei aber bestritten und die Kläger hätten insbesondere zur Berechtigung der Schadensersatzansprüche der Vermieter nichts Näheres vorgetragen. Soweit der von den Vermietern geltend gemachte Mietausfallschaden die Dauer geschuldeter Instandsetzungs- und Rückbauarbeiten betreffe beruft sich die die Beklagte auf eine Verjährung des Anspruchs nach § 548 BGB, weil der Antrag im Beweisverfahren dies nicht umfasst habe.
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Hilfsweise macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, welches darauf gestützt ist, dass die Kläger ein Anerkenntnis abzugeben hätten, dass sie 2/3 der Ansprüche der Vermieter tragen, die ihren Ursprung in der Zeit des gemeinsamen Bewohnens der Wohnung haben.
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Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.6.2014 räumen die Kläger ein, von der Beklagten Freistellung nur von solchen Ansprüchen der Vermieter verlangen zu können, die ihren Ursprung in Handlungen oder Ereignissen nach ihrem Auszug haben. Sie meinen, sie könnten jedenfalls Befreiung von der von den Vermietern in Höhe von 37.623,82 € netto geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Hinsichtlich der von den Vermietern geltend gemachten Schadensersatzes wegen Beschädigung oder Veränderung der Mietsache legen sie anhand des inzwischen vorliegenden Sachverständigengutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren (Bl. 271 ff. d.A.) dar, dass sämtliche Veränderungen oder Beschädigung bei ihrem Auszug noch nicht vorhanden gewesen seien.
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II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger hat lediglich hinsichtlich des Antrages zu 1) Erfolg, ist aber hinsichtlich des Antrages zu 2) wie auch des Hilfsantrages dazu in der Sache nicht begründet.
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1. Zum Zahlungsantrag
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Dem Kläger zu 2) steht aus § 426 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ein Anspruch auf Erstattung der von ihm auf die außergerichtlichen Kosten der Vermieter aus dem Räumungsrechtsstreit (vgl. Anlage K 11) an diese gezahlten 900,12 € zu. Dieser Anspruch ist nicht aufgrund der Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB erloschen, der darauf gestützt ist, dass der Kläger es unterlassen hat, die Beklagte über die von ihm (in der Vollstreckung) vorgenommene Zahlung zu informieren, so dass die Beklagte denselben Betrag an die Vermieter geleistet hat. Die Kläger rügen mit Recht, dass die Beklagte einen ihr aus dieser nebenvertraglichen Pflichtverletzung entstandenen Schaden nicht dargelegt hat. Die Beklagte kann nämlich aus § 812 Abs. 1 BGB von den Vermietern die Rückerstattung dieses Betrages verlangen. Soweit sie vorgetragen hat, die Vermieter verweigerten die Erstattung des Betrages, weil sie ihrerseits mit Gegenansprüchen gegen die Beklagte aufgerechnet hätten, führt auch dies nicht zu einem entsprechenden Schaden. Sind nämlich die Gegenansprüche der Vermieter begründet, so ist die Beklagte durch die Aufrechnung von einer eigenen Schuld in derselben Höhe frei geworden. Sind dagegen die von den Vermietern aufgerechneten Ansprüche nicht begründet, so steht der Beklagten der Anspruch auf Erstattung aus § 812 Abs. 1 BGB weiter zu und kann von ihr klageweise geltend gemacht werden. Das auf Seiten der Vermieter ein wirtschaftliches Risiko bestehe, einen solchen Anspruch erfolgreich durchzusetzen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Der Zinsanspruch ist aufgrund des Mahnschreibens vom 25.7.2012 (Anlage K 14) aus den §§ 288 Abs. 1, 286 BGB begründet.
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2. Zum Befreiungsantrag und zur hilfsweise beantragten Feststellung
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a) Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass den Klägern ein Anspruch auf Befreiung von der von den Vermietern auch gegenüber ihnen geltend gemachten Forderung in Höhe 63.561,- € deshalb nicht zusteht, weil die Kläger keine Tatsachen dazu vorgetragen und unter Beweis gestellt haben, dass diese Forderung begründet ist.
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Den Klägern steht aufgrund der unstreitigen Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach die Beklagte sich gegen die Forderungen der Vermieter „nach eigenem Gutdünken wehre“ und dafür „sämtliche Kosten und Risiken der Auseinandersetzungen übernehme“, wie auch aus § 426 Abs. 1 BGB ein vertraglicher Anspruch auf Befreiung von Forderungen der Vermieter aus dem Mietverhältnis zu, jedenfalls soweit diese ihren Ursprung in Handlungen und Ereignissen nach dem Auszug der Kläger haben. Dieser Anspruch umfasst bei interessengerechter Auslegung indes nur begründete Forderungen. Abgesehen davon, dass schon kein Interesse ersichtlich ist, von unbegründeten Forderungen zu befreien, ergibt sich dies daraus, dass die Beklagte sich vorbehalten hat, sich gegen Forderungen der Vermieter zu wehren.
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Voraussetzung einer Klage auf Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber den Vermietern ist deshalb, wie auch sonst für Ansprüche auf Befreiung (BGHZ 79, 76; BGH NJW 1991, 634 [BGH 20.11.1990 – VI ZR 6/90] unter A.), dass feststeht, ob und in welcher Höhe die Verbindlichkeit, von der zu befreien ist, begründet ist. Dies hat entgegen der Meinung der Kläger nichts damit zu tun, dass die Forderung erst rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sein müsse, Vielmehr muss im Prozess um den Befreiungsanspruch notfalls durch Beweisaufnahme geklärt werden, ob und in welcher Höhe jene Forderung besteht.
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Etwas anderes ergibt sich entgegen der Meinung der Kläger nicht daraus, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf „Freistellung“ auch einen Anspruch gegen den Freistellungsschuldner umfassen kann, unbegründete Ansprüche abzuwehren. Einen solchen Anspruch machen die Kläger mit der Klage nämlich nicht geltend. Bei einem Anspruch auf Befreiung von einer (begründeten) Verbindlichkeit und einem Anspruch auf Abwehr unbegründeter Ansprüche handelt es sich um verschiedene prozessuale Ansprüche, was beispielsweise auch in den nebeneinander stehenden Pflichten in § 100 VVG zum Ausdruck kommt. Ein Anspruch auf Befreiung von einer Forderung oder Freistellung von einer Forderung zielt auf eine Handlung, durch die der in Anspruch genommene eine Schuld des Klägers zum Erlöschen bringt, sei es durch Zahlung an den Dritten, Aufrechnung oder Erlassvereinbarung mit diesem (vgl. etwa Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 3. Aufl., § 257 Rz. 4).. Deshalb muss die Forderung, von der befreit werden soll, genau bezeichnet werden, um eine Vollstreckung nach § 887 ZPO zu ermöglichen (BGH NJW 1991, 534 unter A.). Demgegenüber zielt eine auf Abwehr gerichtete Freistellung auf Handlungen, mit denen der Geltendmachung des Anspruchs durch den Dritten entgegen getreten wird (etwa: Beauftragung eines Anwalts zur Verteidigung gegen eine Klage). Auch diese Handlungen müssten, worauf die Beklagte schon in erster Instanz hingewiesen hat, näher bezeichnet werden. Ansonsten wäre eine Vollstreckung des Urteils nicht möglich. Dies zeigt sich deutlich an einem etwaigen nach § 887 Abs. 2 ZPO für den Fall des Unterlassens vorgesehen Vorschuss des Gläubigers: Um die Kosten bemessen zu können, muss klar feststehen, welche Handlungen zur Verteidigung gegen eine Forderung der Schuldner denn vornehmen soll.
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Der dargestellten Unterscheidung zwischen Befreiung von begründeten Ansprüchen und Abwehr unbegründeter Ansprüche steht nicht das von den Klägern herangezogene Urteil des Bundesgerichtshof vom 15.10.2007 (II ZR 136/06, NJW –RR 2008, 256) entgegen. Der Bundesgerichtshof hat hier deshalb entschieden, dass es auf die Begründetheit der Forderung des Dritten nicht ankomme, weil die Kläger dort eine „umfassende Freistellung“ verfolgt haben. Sie haben dort nämlich nicht allein Befreiung von einer Verbindlichkeit, sondern auch beantragt, sie „von der Inanspruchnahme durch die Stadt A.“ freizustellen. Sie hatten damit beide Ansprüche geltend gemacht. Ob der Antrag in jenem Verfahren hinreichend bestimmt war, kann mangels näherer Mitteilung nicht beurteilt werden.
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Die Kläger haben hier schon nach dem Wortlaut ihres Antrages allein einen Anspruch auf Befreiung durch die Beklagten von der Verbindlichkeit geltend gemacht. Von einer bestimmten Forderung „befreien“ meint allein, die Vornahme von auf Erfüllung jener Forderung gerichteten Handlungen durch den Befreiungsschuldners. So wird Begriff in den §§ 257, 775 BGB wie auch in der Gegenübersetzung in § 100 VVG in der Rechtssprache verwendet. Für eine über den Wortlaut des Antrages hinausgehende Auslegung des Antrages der Kläger ist kein Raum. Die Kläger haben nämlich auch in der Begründung nicht dargelegt, welche konkreten Handlungen gegen die Vermieter sie von der Beklagten erwarten. Bislang ist zudem allein ein Beweisverfahren wegen der behaupteten Mängelansprüche eingeleitet, dem die Beklagte auch im Namen der Kläger, die daran auch beteiligt sind, entgegengetreten ist. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, die Kosten zu tragen, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten dafür, auch soweit sie auf die Kläger entfallen, übernimmt. Welche weiteren Handlungen derzeit vonnöten sind, ist nicht ersichtlich.
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Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt, dass die Forderung der Vermieter in Höhe von 63.561,- € begründet ist. Sie haben sich in erster Instanz darauf beschränkt, auf das Forderungsschreiben der Vermieter vom 21.6.2012 (Anlage K 20) und deren Mangel- und Schadensaufstellung (Anlage K 21) zu verweisen. Dies genügte angesichts des Bestreitens der Forderungen durch die Beklagte dem Grund und der Höhe nach nicht den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag. Mangels Darlegung, welche mietvertraglichen Vereinbarung bestehen, wer die Veränderungen oder Beschädigungen verursacht und wie sich der ursprünglich Zustand darstellt, kann nicht beurteilt werden, ob hinsichtlich der einzelnen Mängel ein Schadensersatzanspruch besteht oder ob nicht beispielsweise bestimmte „Mangelerscheinungen“ die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache durch den Vermieter betreffen. Etwas anderes gilt auch nicht für den Anspruch auf „Nutzungsausfallentschädigung“ in Höhe von zusammen 37.623,82 €. Zwar dürfte der Forderungsaufstellung zu entnehmen sein, dass die Beklagte vom 1.10.2010 bis zum 30.6.2012 keine Miete gezahlt hat. Der Grund für die Nutzungsausfallentschädigung bleibt jedoch im Dunkeln. Ob und wann die Beklagte nach der Räumungsklage ausgezogen ist und warum die Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird, ist nicht bekannt. Unabhängig davon fehlen Angaben zur Höhe und welcher Mietzins zuletzt vereinbart war.
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b) Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kläger „von Forderungen der Erbengemeinschaft … zu befreien“ ist nicht begründet. Soweit nach dem Wortlaut die Forderungen nicht näher bezeichnet sind, handelt es sich ohne nicht um ein Begehren, ein konkretes Rechtsverhältnis festzustellen. Danach wäre allein eine abstrakte Rechtsfrage festzustellen, nämlich der Inhalt der zwischen den Parteien ohnehin unstreitigen Freistellungsvereinbarung. Legt man den Antrag dahin aus, dass die Kläger die Feststellung zur Verpflichtung, von der Forderung über 63.561,- € gemäß der Zusammensetzung in dem Schreiben vom 21.6.2012 zu befreien, so ist auch für diese Feststellung ein entsprechender Befreiungsanspruch Voraussetzung, der aber wie unter a) aufgezeigt, voraussetzt, dass ein solcher Anspruch der Vermieter tatsächlich besteht. Ein Feststellungsinteresse bestünde allenfalls, wenn ein Befreiungsanspruch derzeit nicht fällig und deshalb nicht mit Leistungsklage durchsetzbar wäre.
30

c) Die von den Klägern nicht beantragte Gelegenheit dazu, ihren Klageantrag dahin zu ergänzen oder zu erweitern, dass die Beklagte verpflichtet werden soll, durch bestimmte Handlungen die Geltendmachung der genannten Zahlungsansprüche durch die Vermieter abzuwehren, brauchte auch nicht von Amts wegen eingeräumt zu werden. Schon das Landgericht hat nach Hinweis im Termin die Klageabweisung darauf gestützt, dass ein Anspruch auf Befreiung von der Forderung nicht bestehe, weil deren Bestand und Höhe „ungewiss“ sei. Die Kläger sind dem lediglich mit der unzutreffenden Meinung entgegen getreten, dass es darauf für die Begründetheit des Befreiungsanspruchs nicht ankomme. Es ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Vornahme von Handlungen zur Abwehr der Ansprüche nicht ersichtlich, weil – wie oben dargelegt – die Beklagte sich nach dem derzeitigen Stand auch für die Kläger gegen die Ansprüche der Vermieter wehrt und die Kosten von ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Darauf und darauf, dass aus dem Klageantrag nicht erkennbar ist, welche (weiteren) Anstrengungen sie zur Anspruchsabwehr unternehmen solle, hat die Beklagte mehrfach hingewiesen. Zweifelhaft ist zudem, ob den Klägern aus der Vereinbarung ein derartiger Anspruch zusteht, denn die Beklagte hat sich vorbehalten sich gegen Forderungen der Vermieter „nach eigenem Gutdünken zur Wehr“ zu setzen.
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d) Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung wird von den Klägern nicht geltend gemacht und ist auch nicht als Minus in den Klageanträgen enthalten. Er wäre aber auch nicht begründet. Aus § 257 S. 2 BGB besteht eine Befugnis des Befreiungsschuldner, kein Anspruch des Gläubigers, nur, wenn ein Befreiungsanspruch tatsächlich besteht und die Forderung von der zu befreien ist, noch nicht fällig ist. Für einen vertraglichen Anspruch wie er von Schweer/Todorow in NJW 2013, 2072 für sachgerecht gehalten wird, findet sich in der knappen Vereinbarung der Parteien keine Grundlage.
32

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
33

Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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