OLG Frankfurt am Main, 21.07.2014 – 23 U 92/13

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 21.07.2014 – 23 U 92/13
Leitsatz

Zur Kausalität einer Aufklärungspfichtverletzung hinsichtlich Rückvergütungen und der Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.3.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
2

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kurzinformation zum Medienfonds „A“ (Bl. 627 d.A.) in der fettgedruckten Rubrik „Risiken“ folgenden Passus enthält:
3

„Die Beteiligung an diesem Fonds ist eine unternehmerische Kapitalanlage. Neben Chancen beinhaltet sie auch Risiken. Risiken sind insbesondere die Produktionsrisiken, die Bonität des Lizenznehmers sowie der schuldübernehmenden B Bank. Weitere Risiken sind unter anderem mögliche Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen, eine Nichtanerkennung der Fondskonzeption, insbesondere der Produzenteneigenschaft, die Haftung der Treugeber/Kommanditisten sowie die erheblich eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung. Eine ausführliche Darstellung der möglichen Risiken und Haftungen entnehmen Sie bitte dem allein verbindlichen Beteiligungsprospekt.“
4

Der Kläger macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf der Beteiligung an dem Medienfonds „A “ in Höhe von 100.000,- DM am 1.12.1998, der Beteiligung an dem Medienfonds „C “ im Nennwert von 51.129,19 € am 27.8.1999 und der Beteiligung an dem Medienfonds „D“ im Nennwert von 25.000,- € am 1.12.2002 geltend.
5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe, weder aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrags noch aus § 311 BGB i.V.m. einem Beratungsvertrag oder aus Delikt, weil die Voraussetzung einer für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlichen Falschberatung nicht vorliege.
6

Zwar sei davon auszugehen, dass jeweils bei der Zeichnung der drei Medienfonds ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei mit der Verpflichtung der Beklagten zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung. Der Kläger müsse dabei darlegen und beweisen, dass der Aufklärungspflichtige seiner Beratungs- und Aufklärungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei.
7

Ohne Erfolg behaupte der Kläger, von der Beklagten jeweils nicht aufgeklärt worden zu sein, dass die Beteiligung an den Fonds mit einem Verlustrisiko verbunden gewesen sei. Bereits nach dem Vortrag des Klägers hätten die Mitarbeiter der Beklagten die jeweilige Beratung jedenfalls anhand der Kurzinformationen durchgeführt, in denen jeweils niedergelegt sei, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele. Zudem habe der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung bekundet, dass die Beraterin Z1 ihm erklärt habe, worum es sich bei einem solchen Medienfonds handele. Da es sich bei dem Kläger um einen wirtschaftlich sehr erfahrenen Anleger handele, bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass dem Kläger das wirtschaftliche Risiko bekannt gewesen sei, das er mit der jeweiligen Fondsinvestition eingegangen sei, und dass die Anlagen keine absolute Wertsicherheit gewährt hätten. Zudem sei der Kläger jeweils durch die Aushändigung der betreffenden Langprospekte hinreichend und zutreffend über die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken der gezeichneten Fonds aufgeklärt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht festzustellen, dass dem Kläger die Langprospekte seiner Behauptung gemäß erst anlässlich der Zeichnung überreicht worden seien. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen Z1 und Z2 bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung des beweisbelasteten Klägers. Hinzu komme, dass der Kläger selbst bekundet habe, sich vor der Zeichnung des ersten Medienfonds mit seinem Steuerberater in Verbindung gesetzt zu haben, was ebenfalls darauf hindeute, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits den Langprospekt in den Händen gehalten habe. Auch habe der Kläger in seiner persönlichen Anhörung nicht in Abrede gestellt, die schriftliche Bestätigung des Erhalts der Langprospekte vor der Zeichnung abgegeben zu haben.
8

Ohne Erfolg behaupte der Kläger weiter, nicht hinreichend darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die steuerliche Konzeption nicht sicher sei und er über die steuerlichen Auswirkungen nicht hinreichend aufgeklärt worden sei sowie dass die Beklagte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Prüfung der Plausibilität der Anlage verletzt habe. Bereits in dem überreichten Kurzprospekt sei vermerkt, dass ein Risiko der Anlage in der Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen oder der Nichtanerkennung der Fondskonzeption, insbesondere der Produzenteneigenschaft, liege. Zudem habe die glaubwürdige Zeugin Z1 glaubhaft bekundet, den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass das Steuerkonzept unter dem Vorbehalt der Absegnung durch die Steuerverwaltung stehe, was das Landgericht zugrunde lege. Zudem sei auch in den vor der Zeichnung überreichten Langprospekten jeweils hinreichend und deutlich auf die steuerlichen Risiken hingewiesen. Des Weiteren habe der Kläger hinsichtlich der steuerlichen Konzeption keinen Prospektfehler und auch keinen Beratungsfehler der Beklagten bei der gebotenen ex ante-Betrachtung dargetan.
9

Der Prospekt vermittele einen zutreffenden Eindruck von der streitgegenständlichen Investition; insbesondere würden die vorgenannten Risiken sowie weitere Risiken wie etwa das Aufleben der Kommanditistenhaftung, ein möglicher Totalverlust und das Verlustrisiko hinreichend klar und eindeutig dargestellt und erläutert.
10

Die Empfehlung der streitgegenständlichen Fonds für den Kläger sei auch anleger- und objektgerecht gewesen, da der Kläger nach seinem Vortrag sein Vermögen gut und steuerlich möglichst vorteilhaft anlegen wollte und ihm ein gutes Sicherheitskonzept wichtig gewesen sei. Die Fonds seien aus ex ante-Sicht besonders geeignet gewesen, die Steuerlast des Klägers zu mindern und zugleich durch die jeweilige Garantie bzw. Schuldübernahme gegenüber der Fondsgesellschaft hinreichend sicher gewesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger als langjähriger Vertriebsleiter bei der E wirtschaftlich sehr erfahren gewesen sei und sich mit Anlageprodukten bereits berufsbedingt sehr gut ausgekannt habe.
11

Schließlich stehe dem Kläger auch aus dem Gesichtspunkt der Nichtaufklärung über aufklärungspflichtige Rückvergütungen nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Zwar gehe das Landgericht insoweit grundsätzlich von einer dahingehenden Aufklärungspflicht der Beklagten aus, nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers sei das Landgericht jedoch nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Nichtaufklärung über die Rückvergütungen nicht kausal für den Anlageentschluss des Klägers gewesen seien, auch in Ansehung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens und der damit verbundenen Beweislastumkehr. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Landgericht überzeugt davon, dass dem Kläger bei der Zeichnung der jeweiligen Fonds tatsächlich bekannt gewesen sei, dass die Beklagte für die Vermittlung der Fonds Provisionen erhalte. Der Kläger habe dies zwar in Abrede gestellt, das Landgericht glaube ihm dies jedoch nicht. Der Kläger sei als langjähriger Vertriebsleiter für die E tätig gewesen und für diese damit befasst gewesen, Produkte der E über die Beklagte zu vertreiben und umgekehrt Produkte der Beklagten über die E in den Vertrieb zu geben. Dass dem Kläger anlässlich dessen nicht bekannt geworden sei, dass die Beklagte für die Vermittlung von Anlageprodukten, die nicht aus ihrem Haus stammten, Vermittlungsprovisionen erhalte, sei gänzlich lebensfern und nicht glaubhaft. Die Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Kenntnis des Klägers verdichte sich zur sicheren Gewissheit, weil der Kläger bereits bei der Zeichnung des ersten Fonds eigeninitiativ um einen Bonus in Höhe von 2 % nachgefragt und diesen auch erhalten habe; dabei handele es sich um „Rückvergütungen anteiliger Provisionen“, wie im Überweisungsbetreff der Überweisung an den Kläger vom 24.4.3003 zutreffend und ausdrücklich benannt (Anlage 6 zum Protokoll vom 19.12.2012). Die Angabe des Klägers, er habe nicht gewusst, dass dieser „Bonus“ aus den Provisionen der Beklagten für die streitgegenständliche Anlage herrühre, sei nicht wahr, was auch aus der Schilderung des Zeugen Z2 folge, wonach der Kläger bei der Zeichnung des dritten Fonds um einen erneuten Bonus gehandelt habe. Hiernach habe der Kläger gesagt, „ er wisse jedoch, wie der Hase läuft“, und wolle etwas von dem zurückhaben, was die Bank verdiene; der Kläger habe damit kokettiert, dass er aus dem Vertrieb komme und deswegen wisse, „was bei er Bank hängen bleibe“. Diese Aussage des Zeugen Z2 sei in hohem Maße glaubhaft gewesen, insbesondere wegen der wörtlichen Wiedergabe besonders prägnanter Formulierungen des Klägers, weshalb kein Anlass zu diesbezüglichen Zweifeln bestehe. Demgegenüber sei das Aussageverhalten des Klägers in diesem Zusammenhang wechselnd, prozesstaktisch geprägt und nicht glaubhaft. Damit sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Beklagte Vermittlungsprovisionen für die Fonds erhalte, und das Landgericht sei davon überzeugt, dass der Kläger auch in Kenntnis dieses Umstands die streitgegenständlichen Anlagen getätigt hätte, was daraus folge, dass er bereits in Kenntnis der Provisionen für die Beklagte gezeichnet habe. Im Hinblick auf die Steuervorteile sei auch aus wirtschaftlichen Gründen die Zeichnung für den Kläger, dem es gerade um Steuerersparnis gegangen sei, weiterhin sehr vorteilhaft gewesen. Der auf Provisionen entfallende Mehrbetrag von lediglich ca. 4.000.- € sei angesichts der Gesamtzeichnungssumme und der prognostizierten Ausschüttungen und Verlustzuweisungen für den Kläger letztlich nicht ins Gewicht gefallen, der aufgrund seines Berufs als Vertriebsleiter eine hohe persönliche Akzeptanz gegenüber Vertriebsprovisionen aufgewiesen habe.
12

Darüber hinaus sei im Hinblick auf die Rückvergütungsproblematik jedenfalls Verjährung eingetreten, da nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.9.2011, XI ZR 363/10) die Verjährung zu laufen beginne mit Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis vom Fluss von Rückvergütungen in unbekannter Höhe an den Berater habe. Hinsichtlich der Anlagen aus 1998 und 1999 sei die Verjährungsfrist bereits am 31.12.2004 abgelaufen gemäß § 195 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB iVm § 199 Abs. 1 BGB n.F., hinsichtlich der Anlage aus 2002 sei Verjährung danach mit Ablauf des 31.12.2005 eingetreten.
13

Der Kläger hat am 18.4.2013 gegen das ihm am 18.3.2013 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 3.9.2013 fristgerecht innerhalb der bis zu diesem Datum verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
14

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt.
15

Das Landgericht habe verkannt, dass die Beratungsleistung der Beklagten nicht den Grundsätzen einer anleger- und objektgerechten Beratung entsprochen habe. Unter Verstoß gegen die Darlegungs- und Beweislastregeln gehe das Landgericht nach § 286 ZPO davon aus, dass die Beratung durch die beiden Zeugen fehlerfrei erfolgt sei. Außerdem verkenne das Landgericht, dass die Kurzinformationen keine hinreichenden Risikohinweise enthielten. Die Bezeichnung einer Fondsbeteiligung als unternehmerische Kapitalanlage rechtfertige ohne weitere Angabe nicht den Schluss auf ein Totalverlustrisiko, über das bei Medienfonds nach der Rechtsprechung des BGH aufgeklärt werden müsse, was das Landgericht offensichtlich verkannt habe. Bei der gebotenen Auseinandersetzung mit den einzelnen Formulierungen hinsichtlich der mit den Fondsbeteiligungen verbundenen Chancen und Risiken hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die dort jeweils enthaltenen Risikodarstellungen unzureichend seien. § 286 ZPO sei dadurch verletzt, dass das Landgericht bei seiner Würdigung außer Acht gelassen habe, dass dort zu den Risiken jeweils lediglich auf den Inhalt des Prospekts verwiesen werde. Die Auslegung der Kurzinformationen durch das Landgericht verstoße gegen § 286 ZPO.
16

Ferner sei keine Aufklärung des Klägers erfolgt durch die nicht rechtzeitig erfolgte Übergabe der Fondsprospekte. Hier habe das Landgericht Aussagen der Zeugin Z1 teilweise vollständig unbeachtet gelassen bzw. zum Zeitpunkt der Prospektübergabe fehlerhaft gewürdigt, wie im Einzelnen ausgeführt wird. Die Zeugin Z1 habe dabei gerade nicht bestätigt, dass dem Kläger der jeweilige Prospekt zu den beiden von ihr empfohlenen Medienfondsbeteiligungen jeweils zeitlich vor Erwerb der betreffenden Beteiligungen überlassen worden sei. Mit den Beitrittserklärungen habe der Kläger gerade nicht bestätigt, die Langprospekte zeitlich vor der Zeichnung erhalten zu haben. Falsch und ohne Grundlage sei auch die Mutmaßung des Landgerichts, dass sich der Kläger bereits im Besitz eines Langprospekts befunden habe, als er seinen Steuerberater kontaktiert habe.
17

Nach den Bekundungen der Zeugin Z1 seien dem Kläger die mit den beiden Fondsbeteiligungen aus den Jahren 1998 und 1999 verbundenen Verlustrisiken nicht hinreichend erläutert worden, da sie nur von einem Teilverlust gesprochen habe. Auch zum dritten Fonds mangele es an einem Hinweis zum einem Medienfonds immanenten Totalverlustrisiko. Dem Kläger, der ohne Vorerfahrungen mit Medienfonds gewesen sei, sei bei der Beratung suggeriert worden, es handele sich jeweils um eine sichere Anlage. Das Landgericht habe im Zusammenhang mit der Schuldübernahme gegenüber der Fondsgesellschaft verkannt, dass die Fonds auch aus ex ante-Sicht nicht für den sicherheitsorientierten Kläger geeignet gewesen seien.
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Die Feststellungen des Landgerichts zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers über die steuerlichen Risiken seien fehlerhaft. Es stelle sich die Frage, warum der Kläger für die geringe Chance auf eine steuerliche Anerkennung die mit der Fondsbeteiligung einhergehenden Verlustrisiken in Kauf nehmen sollte.
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Die Ausführungen des Landgerichts zur Ursächlichkeit der Nichtaufklärung über die Kick-Backs seien unhaltbar und fehlerhaft. Das Landgericht unterstelle ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den Aussagen des Klägers – die bewusst übergangen würden – und der beiden Zeugen unter Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO, dass dem Kläger positiv bekannt gewesen sei, dass die Beklagte Provisionen erhalte. Die Ausführungen des Klägers habe das Landgericht als unglaubwürdig abgetan, obwohl der Kläger erklärt habe, privat keine Kenntnis gehabt zu haben, wie ein Medienfonds funktioniere, weil diese Fonds nicht über die E vertrieben worden seien. Mit Ausnahme des dritten Fonds seien die beiden anderen Fondsbeteiligungen auch nicht mit einem Agio oder Ausgabeaufschlag versehen gewesen. Übergangen habe das Landgericht die Angabe des Klägers, dass die Bank über die Fondsgesellschaft an deren Überschuss teilhabe bzw. an der Fremdfinanzierung mitverdiene. Ferner habe der Kläger angegeben, dass er nicht gewusst habe, dass der Bonus aus den Provisionen der Beklagten für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlagen herrühre; die beiden Berater vermochten sich auch nicht zu erinnern, dass der Kläger mit ihnen über Bonifikationen gesprochen habe. Das Landgericht unterstelle dem Kläger ohne Anhaltspunkte ein taktisches Aussageverhalten und lasse dabei unberücksichtigt, dass die beiden Zeugen ebenfalls taktisch ausgesagt hätten, nämlich im Ergebnis wie von der Beklagten gewünscht, in deren Lager sie stünden.
20

Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil weniger als die Überzeugung des Richters von der Wahrheit für das Erwiesensein nicht ausreiche, wogegen das Landgericht sich mit bloßem Glauben, Wähnen und Für-wahrscheinlich-halten begnügt habe, um anzunehmen, dass der Kläger auch bei Aufklärung über die Provision der Beklagten gleichwohl die streitgegenständlichen Anlagen gezeichnet hätte. Die Aussage der Zeugin Z1 zur Aufklärung des Klägers über Bonifikationen bzw. Rückvergütungen sei widersprüchlich und wechselhaft, ebenso die Aussage des Zeugen Z2. Es könne auch sein, dass die Boni ausschließlich im Zusammenhang mit der Baufinanzierung dem Kläger gewährt worden seien.
21

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, die Anlage sei anlegergerecht gewesen, wozu sich der Kläger in seiner Anhörung unwidersprochen eingelassen habe.
22

Nach der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass der Kläger die Anlage bei einer zutreffenden Darstellung des Risikos nicht gezeichnet hätte. Fehlerhaft seien die Mutmaßungen des Landgerichts vom Kläger als einem wirtschaftlich erfahrenen Anleger.
23

Eine Verjährung der Schadensersatzansprüche des Klägers sei mangels – nach Rechtsprechung des BGH erforderlicher – positiver Kenntnis des Klägers vom Provisionsinteresse der Beklagten im Zusammenhang mit den Rückvergütungen bei den streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen nicht eingetreten. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Einlassungen des Klägers bei seiner Anhörung lasse sich eine Feststellung von einer positiven Kenntnis des Klägers jedenfalls nicht vertreten; auch könne nicht ein vorangegangenes Anlageverhalten des Klägers als Indiz herangezogen werden.
24

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.3.2013 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.564,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. seit dem 01.12.1998 bis zur Rechtshängigkeit, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den sich hieraus ergebenden Betrag seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der A im Nennwert von 51.129,19 € zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem bei ihr zur teilweisen Finanzierung der Beteiligung des Klägers an der A im Nennwert von 51.129,19 € aufgenommenen Darlehen über einen Darlehensbetrag von 25.564,59 € keine Ansprüche gegen den Kläger herleiten kann;
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der A im Nennwert von 51.129,19 € resultieren;
4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.564,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. vom 27.08.1999 bis zur Rechtshängigkeit, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den sich hieraus ergebenden Betrag seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der C im Nennwert von 51.129,19 € zu zahlen;
5. festzustellen, dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der B Bank AG keine Ansprüche gegenüber dem Kläger aus dem ursprünglich bei der B Bank zur teilweisen Finanzierung der Beteiligung an der C im Nennwert von 51.129,19 € aufgenommenen Darlehen über einen Darlehensbetrag von 25.564,59 € herleiten kann;
6. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der C im Nennwert von 51.129,19 € resultieren;
7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.676,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. vom 10.12.2002 bis zur Rechtshängigkeit, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den sich hieraus ergebenden Betrag seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der D , …im Nennwert von 25.000,00 € zu zahlen;
8. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen der F …bank aus dem bei dieser zur teilweisen Finanzierung der Beteiligung an der D , im Nennwert von 25.000,00 € aufgenommenen Darlehen über einen Darlehensbetrag von 10.000,00 € freizustellen;
9. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der D , im Nennwert von 25.000,00 € resultieren;
10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.818,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;
11. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der von dem Kläger erworbenen Beteiligungen in Verzug befindet;
12. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Steuerlast aus dem ihm zufließenden Schadensersatz freizustellen.

25

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen;
hilfsweise im Wege ihrer bereits erstinstanzlich erhobenen Widerklage:
1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit der am 01.12.1998 i.H.v. DM 100.000,00 gezeichneten Beteiligung an der A erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und insoweit über diese Beteiligung und die mit dieser erzielten Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit dem Kläger die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen die ihm im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben;
2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit der am 27.08.1999 i.H.v. DM 100.000,00 gezeichneten Beteiligung an der C erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und insoweit über diese Beteiligung und die mit dieser erzielten Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit dem Kläger die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die ihm im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben;
3. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit der am 11.12.2002 i. H. v. € 25.000,00 gezeichneten Beteiligung an der D erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und insoweit über diese Beteiligung und die mit dieser erzielten Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit dem Kläger die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die ihm im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben;
4. weiter festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten zwecks Nachweises der erhaltenen Steuervorteile die ergangenen Steuerbescheide unverzüglich nach Erhalt in Kopie vorzulegen;
hinsichtlich des in Ziffer 4 geltend gemachten Feststellungsantrags den Kläger entsprechend seines Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2012 zu verurteilen.

26

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.
27

Der Kläger wende sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, ohne jedoch konkrete Verfahrensfehler nachzuweisen. Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts seien nach § 529 Abs. 1 Nr. ZPO grundsätzlich bindend; die Voraussetzungen eines Angriffs nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO lägen nicht vor.
28

Schon in den dem Kläger unstreitig vor der Zeichnung vorgelegten Kurzinformationen sei der Kläger auf die Risiken ausreichend hingewiesen worden, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Vertriebsleiter im Rahmen des Kooperationsabkommens zwischen der E und der B Bank mit Kapitalanlagen bestens vertraut gewesen sei. Diese Risiken habe der wirtschaftlich sehr erfahrene Kläger mit seiner Anlageentscheidung bewusst in Kauf genommen. Die Zeugin Z1 habe ebenfalls bekundet, den Kläger auf das unternehmerische Risiko hingewiesen zu haben. Auf die Frage des rechtzeitigen Vorliegens des Langprospektes komme es daher nicht einmal mehr an.
29

Es habe entgegen der Ansicht des Klägers auch keines ausdrücklichen Hinweises auf ein Totalverlustrisiko bedurft. Bei den Fonds hätten Schuldübernahmeverträge bzw. Bankgarantien bestanden, und der Kläger habe schon nicht dargetan, inwieweit angesichts dessen überhaupt ein Totalverlust habe drohen können. Auf das Bonitätsrisiko bezüglich Lizenznehmer sowie der schuldübernehmenden Bank sei in der Kurzinformation ausdrücklich hingewiesen worden. Auch hätten die Zeugen nicht bestätigt, über das Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt zu haben.
30

Mit der Berufungsbegründung wende sich der Kläger nicht gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Zeuge Z2 dem Kläger den Langprospekt zum dritten Fonds D rechtzeitig vor der Zeichnung ausgehändigt habe, sondern wende sich dagegen, dass die Zeugin Z1 die Prospekte zu den beiden ersten Fonds A und C vorab ausgehändigt habe, dies jedoch ohne Erfolg. Aufgrund der Kurzinformation über die wesentlichen Risiken wäre es dem Kläger unbenommen gewesen, der Zeugin Z1 gegenüber zu erklären, er wolle erst nach Lektüre des Langprospekts zeichnen. Jedenfalls sei der Kläger bei Zeichnung des zweiten Fonds C im Besitz des Langprospekts zum strukturgleichen Fonds A gewesen. Schließlich sei der Kausalzusammenhang einer angeblichen Aufklärungspflichtverletzung durch die Zeichnung des dritten Fonds D nach Lektüre des Langprospekts widerlegt.
31

Die Prospektdarstellungen zu den wirtschaftlichen und steuerlichen Risiken würden von der Berufung weitgehend nicht angegriffen; auch die Darstellung des worst case-Szenarios beim Fonds D sei nicht beschönigend.
32

Zwar behaupte der Kläger in seiner Berufungsbegründung, über die steuerlichen Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein, doch habe er die gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts nicht in Frage gestellt.
33

Zutreffend habe das Landgericht eine Nichtaufklärung über Rückvergütungen nicht als haftungsbegründend kausal und zudem verjährt angesehen. Allerdings lägen bereits keine aufklärungspflichtigen Rückvergütungen vor bzw. sei im Prospekt zum Fonds C die Beklagte als Empfängerin der Vertriebsprovision genannt. Dem Kläger sei zudem als E-Vertriebsleiter, der eng mit der B Bank zusammengearbeitet habe, positiv bekannt gewesen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Vertrieb von geschlossenen Beteiligungen Provisionen erzielt habe. Hiervon sei das Landgericht nach dem Ergebnis der ausführlichen Beweisaufnahme überzeugt gewesen, ohne dass der Kläger einen konkreten Verfahrensfehler aufgezeigt habe. Die „Boni“ an den Kläger seien auch nicht im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung geflossen, wie u.a. aus der Aktennotiz vom 23.4.2003 des Zeugen Z2 folge sowie aus dem ausdrücklichen Überweisungszweck „Rückvergütung anteiliger Provision w/Beteiligung Medienfonds D“.
34

Zum Schaden sei anzumerken, dass der Kläger die nach Anerkennung der Verlustzuweisungen geänderten Steuerbescheide nicht vorgelegt habe; jedenfalls verblieben dem Kläger die ursprünglich erzielten außergewöhnlich hohen Steuervorteile endgültig mit der Folge, dass jeweils kein Schaden vorliege.
35

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
36

II.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
37

Es liegt insoweit kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
38

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine haftungsbegründende Pflichtverletzung eines Anlageberatungsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin verneint.
39

Am Zustandekommen eines vom Landgericht bejahten Anlageberatungsvertrags zwischen den Parteien hinsichtlich des streitgegenständlichen Kaufs der Beteiligung bestehen keine Zweifel; dieser Anlageberatungsvertrag wird im Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellt.
40

Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH zu Inhalt und Umfang pflichtgemäßer Anlageberatung (BGHZ 123, 126 (128 f)) ist der Beratung insbesondere der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft und Anlageziel zugrunde zu legen. Anlegergerecht im vorgenannten Sinne ist eine Beratung demgemäß, wenn sie das Anlageziel des Kunden – sichere Geldanlage einerseits oder spekulativer Charakter mit Bereitschaft zur Übernahme eines Risikos andererseits – sowie dessen Fachwissen ggf. durch entsprechende Befragung abklärt und bei der empfohlenen Anlage entsprechend berücksichtigt (BGH a.a.O.). Bei einer objektgerechten Anlageberatung müssen diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts berücksichtigt werden, die für die konkrete Anlageentscheidung eine Bedeutung haben oder haben können (BGH BGHZ 74, 103; Schimansky/Bunte/Lwowski-Hannöver, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 110 Rn 35f).
41

Zuletzt hat der BGH mit Urteil vom 29.4.2014 (XI ZR 130/13– bei juris) die Pflichten aus dem Beratungsvertrag wie folgt zusammengefasst:
42

„Eine beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 22 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 23 [BGH 27.09.2011 – XI ZR 178/10] sowie vom 24. September 2013 XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 20).“
43

Mit Urteil vom 24.4.2014 (III ZR 389/12– dortige Homepage) hat der BGH bestätigt, dass eine ordnungsgemäße Beratung dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen kann, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (Verweis des BGH a.a.O. auf Senatsurteile vom 14. April 2011 – III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7; vom 19. November 2009 – III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007).
44

Die Maßstäbe für die Prüfung des Prospekts auf seine Fehlerfreiheit bzw. Fehlerhaftigkeit hat der BGH mit Urteil vom 6.3.2008 (III ZR 298/05) wie folgt definiert:
45

„Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 – II ZR 280/98 – NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 – II ZR 329/04 – NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 – VII ZR 376/89 – NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 – II ZR 175/81 – NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-gehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-teil vom 31. März 1992 – XI ZR 70/91 – NJW-RR 1992, 879, 881).“
46

Vorliegend hat das Landgericht die Rüge des Klägers, von der Beklagten jeweils nicht aufgeklärt worden zu sein, dass die Beteiligung an den Fonds mit einem Verlustrisiko verbunden gewesen sei, zunächst mit der Begründung für erfolglos gehalten, dass bereits nach dem Vortrag des Klägers die Mitarbeiter der Beklagten die jeweilige Beratung jedenfalls anhand der Kurzinformationen durchgeführt hätten, in denen jeweils niedergelegt sei, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele.
47

Dies hat der Kläger mit der Berufung dahingehend angegriffen, das Landgericht verkenne offensichtlich, dass die Kurzinformationen keine hinreichenden Risikohinweise enthielten, da die Bezeichnung einer Fondsbeteiligung als unternehmerische Kapitalanlage ohne weitere Angabe nicht den Schluss auf ein Totalverlustrisiko rechtfertige, über das bei Medienfonds nach der Rechtsprechung des BGH aufgeklärt werden müsse.
48

Diese Einwendung des Klägers vermag nicht zu überzeugen angesichts der Risikohinweise in der Kurzinformation und des – vor allem berufsbedingten -Wissenstands des Klägers als Kapitalanleger.
49

Unstreitig hat dem Kläger vor der Zeichnung des ersten Fonds A die diesbezügliche Kurzinformation (Bl. 627f d.A.) vorgelegen. Dass dies nicht rechtzeitig gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet oder dargetan.
50

In der Kurzinformation wird ausdrücklich in der fettgedruckten Rubrik „Risiken“ die Medienfondsbeteiligung als unternehmerische Kapitalanlage bezeichnet und im Anschluss von den Risiken hinsichtlich der Produktion sowie der Bonität von Lizenznehmer und schuldübernehmender Bank gesprochen. Jedenfalls für einen Anleger wie den Kläger, der in einer herausgehobenen wirtschaftlichen Führungsposition langjährig tätig gewesen ist als Vertriebsleiter der E und dabei vor allem auch im Rahmen des Kooperationsabkommens zwischen der E und der B Bank und – nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage entsprechender Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung (Bl. 598 d.A.) – damit befasst gewesen ist, Produkte der E über die Beklagte zu vertreiben und umgekehrt Produkte der Beklagten über die E in den Vertrieb zu geben, war bereits aufgrund dieser Risikoangaben in der Kurzinformation hinreichend deutlich, dass die Beteiligung an dem Medienfonds mit einem Verlustrisiko behaftet ist, dass als unternehmerisches Risiko auch den diesem immanenten Zusammenbruch des Unternehmens und damit einen möglichen Totalverlust einschließt. So spricht auch der BGH in seinem Urteil vom 6.12.2012 (III ZR 66/12– dortige Homepage) ganz selbstverständlich von „eine(r) unternehmerische(n) Beteiligung mit Totalverlustrisiko“. Der expliziten Nennung des Begriffs Totalverlustrisiko bedurfte es angesichts dessen nicht mehr; dies wird im Übrigen auch von der Rechtsprechung des BGH nicht in solcher Form verlangt.
51

Nach ihrem Gesamtbild hat bereits die Kurzinformation das Kapitalverlustrisiko bei der Beteiligung unübersehbar deutlich herausgestellt, insbesondere für einen wirtschaftlich so versierten Anleger wie den Kläger als Vertriebsleiter der E.
52

Darüber hinaus hat die Zeugin Z1 ebenfalls bekundet, den Kläger in der Beratung „insbesondere“ auf das unternehmerische Risiko hingewiesen zu haben (Bl. 619 d.A.); der Kläger hat dies bei seiner Anhörung nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat auch nach Angabe des Klägers die Zeugin Z1 die erste Fondsbeteiligung mit ihm anhand der zweiseitigen Kurzinformation „mit ihm durchgesprochen“ in einem Gespräch von immerhin 30 bis 45 Minuten (Bl. 599 d.A.).
53

Die Berechtigung des Einwands der Beklagten, es habe entgegen der Ansicht des Klägers gar keines ausdrücklichen Hinweises auf ein Totalverlustrisiko bedurft, weil bei den Fonds Schuldübernahmeverträge bzw. Bankgarantien bestanden hätten und der Kläger schon nicht dargetan habe, inwieweit angesichts dessen überhaupt ein Totalverlust habe drohen können, kann aufgrund der hinreichenden Verlustrisikoaufklärung dahinstehen.
54

Auf den Zeitpunkt der Aushändigung des Langprospekts zur ersten Fondsbeteiligung betreffend A kommt es nach dem Vorstehenden für die Frage nach der Aufklärung über das Kapitalverlustrisiko nicht mehr entscheidungserheblich an.
55

Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die weiteren Zeichnungen der Fonds „C “ und „D “, bei denen die jeweiligen Kurzinformationen mit ihren Hinweisen auf eine „unternehmerische Kapitalanlage“ (Bl. 630 und 632 d.A.) dem Kläger ebenfalls unstreitig vor der Zeichnung vorgelegen und ihn hinreichend über das Verlustrisiko informiert haben.
56

Gleichfalls ohne Erfolg bleibt der weitere Berufungsangriff des Klägers, ihm, der ohne Vorerfahrungen mit Medienfonds gewesen sei, sei bei der Beratung suggeriert worden, es handele sich jeweils um eine sichere Anlage; das Landgericht habe im Zusammenhang mit der Schuldübernahme gegenüber der Fondsgesellschaft verkannt, dass die Fonds auch aus ex ante-Sicht nicht für den sicherheitsorientierten Kläger geeignet gewesen seien.
57

Der Kläger vermag hiermit bereits deshalb nicht durchzudringen, weil ihm nach seiner Bekundung in der persönlichen Anhörung Sicherheit – lediglich – „auch“ wichtig gewesen sei – also nicht absolut vorrangig gewesen ist – und dabei vor allem die Schuldübernahme durch die B Bank „ganz wichtig“, ja sogar „das Ausschlaggebende dafür war, dass ich mich für diese Investition hier entschieden habe“ (Bl. 599 d.A.). Daraus wird deutlich, dass es dem Kläger nach seiner eigenen Bekundung in der Anhörung nicht um absolute Sicherheit gegangen ist, sondern in concreto um die Absicherung durch die Schuldübernahme der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die aber unstreitig in wirksamer Weise erfolgt ist, weshalb das dem Kläger relevante Sicherheitskriterium unstreitig erfüllt gewesen ist. Eine darüberhinausgehende Sicherheitserwartung an die Anlagen hat der Kläger weder substantiiert dargetan noch in seiner Anhörung bestätigt. Auch die Zeugin Z1 hat nach ihrer Aussage keine Zusicherungen zur Sicherheit gemacht.
58

Auf dieser Grundlage geht auch der Einwand der Berufung fehl, rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, die Anlage sei anlegergerecht gewesen, wozu sich der Kläger in seiner Anhörung unwidersprochen eingelassen habe. Dies hat der Kläger allerdings zur Frage der Sicherheit im zitierten Sinn getan, woraus sich nichts dafür ergibt, dass die Anlage nicht anlegergerecht gewesen sein könnte.
59

Die Verneinung einer nicht ordnungsgemäßen Darstellung der steuerlichen Risiken durch das Landgericht ist ohne Rechtsfehler erfolgt.
60

Zur Begründung hat das Landgericht plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, der Kläger behaupte ohne Erfolg, nicht hinreichend darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die steuerliche Konzeption nicht sicher sei und er über die steuerlichen Auswirkungen nicht hinreichend aufgeklärt worden sei, weil bereits in dem überreichten Kurzprospekt vermerkt sei, dass ein Risiko der Anlage in der Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen oder der Nichtanerkennung der Fondskonzeption, insbesondere der Produzenteneigenschaft, liege und zudem die glaubwürdige Zeugin Z1 glaubhaft bekundet habe, den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass das Steuerkonzept unter dem Vorbehalt der Absegnung durch die Steuerverwaltung stehe.
61

Dies hat der Kläger lediglich mit der pauschal gebliebenen Behauptung angegriffen, dass die Feststellungen des Landgerichts zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers über die steuerlichen Risiken fehlerhaft seien und sich die Frage stelle, warum der Kläger für die geringe Chance auf eine steuerliche Anerkennung die mit der Fondsbeteiligung einhergehenden Verlustrisiken in Kauf nehmen sollte. Nicht substantiiert begründet hat der Kläger seinen Vorwurf von der fehlerhaften Feststellung durch das Landgericht, insbesondere hat er sich nicht in der Sache gegen die wiedergegebene Begründung des Landgerichts gewendet. Diese Begründung des Landgerichts erweist sich dabei aber auch ohne Zweifel als tragfähig, denn in der Tat enthält bereits die unstreitig dem Kläger vor der Zeichnung vorliegende Kurzinformation zum ersten Fonds den expliziten Hinweis in der fettgedruckten Rubrik „Risiken“ (Bl. 627 d.A.), „Weitere Risiken sind unter anderem mögliche Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen, eine Nichtanerkennung der Fondskonzeption, insbesondere der Produzenteneigenschaft…“. Das stellt schon für sich genommen einen unmissverständlichen und hinreichenden Hinweis darauf dar, dass das Steuerkonzept des Fonds mit den genannten Risiken behaftet gewesen und nicht als sicher dargestellt worden ist.
62

Eine hiervon etwa in relevanter Weise abweichende Darstellung durch die Zeugin Z1 hat der Kläger mit seiner Berufungsbegründung auch nicht behauptet und somit die dahingehende Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht in Frage gestellt. Nach der eigenen Bekundung des Klägers in der persönlichen Anhörung habe die Zeugin Z1 mit ihm abgehandelt, wie der Medienfonds steuerlich konzipiert sei und wie das dann in der Steuererstattung so funktioniere (Bl. 599 d.A.). Von einer Darstellung der Steuerkonzeption als sicher durch die Zeugin Z1 ist in der Anhörung des Klägers keine Rede. Die Zeugin Z1 hat wiederum angegeben, den Kläger darauf hingewiesen zu haben, dass die steuerliche Gestaltung unter dem Vorbehalt stehe, dass das eben noch nicht endgültig durch die Steuerverwaltung abgesegnet sei, dass allerdings eben eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass es auch so bleibe, wie es steuerlich dargestellt sei; dass es eben ein Vorbehalt sei, darauf habe sie ausdrücklich hingewiesen (Bl. 619f d.A.). Dass das Landgericht insoweit der Aussage der Zeugin Z1 folgt, zumal auch keine gegenteiligen Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung erfolgt sind, begegnet als freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO keinen rechtlichen Bedenken, denn sie ist weder unvollständig oder in sich widersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (BGHZ 158, 269 m.w.N.).
63

Selbst ein non liquet würde im Übrigen zum Nachteil des Klägers gehen, da dem Kläger als potentiellem Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus einem Beratungsvertrag die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm der Beklagten zur Last gelegten Beratungspflichtverletzungen obliegt.
64

Nach der Fassung des § 280 Abs. 1 BGB trägt nämlich der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung, die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 280 Rn 34). Der Gläubiger muss den Beweis dafür führen, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (vgl. BGH NJW 1985, 264 [BGH 16.10.1984 – VI ZR 304/82]; Palandt-Grüneberg § 280 Rn 35). Auch bei einer sog. verhaltensbezogenen, also nicht auf einen Erfolg bezogenen Pflicht hat der Gläubiger in der Regel den vollen Beweis einer Pflichtverletzung zu erbringen, was insbesondere für den Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung einer Beratungs-, Hinweis oder Aufklärungspflicht gilt (vgl. BGH NJW 2008, 371 [BGH 11.10.2007 – IX ZR 105/06]; 1999, 2437; Palandt-Grüneberg § 280 Rn 35).
65

Ein non liquet als Ergebnis der Beweisaufnahme geht daher zum Nachteil des darlegungs- und beweisbelasteten Gläubigers.
66

Weitere Beratungs- oder Prospektfehler bzw. deren Verneinung durch das Landgericht hat der Kläger mit der Berufung nicht gemäß den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2, 3 ZPO gerügt.
67

Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass dem Kläger auch aus dem Gesichtspunkt der Nichtaufklärung über aufklärungspflichtige Rückvergütungen nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe, weil zwar insoweit grundsätzlich von einer dahingehenden Aufklärungspflicht der Beklagten auszugehen sei, nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers das Landgericht jedoch nach § 286 ZPO davon überzeugt sei, dass die Nichtaufklärung über die Rückvergütungen nicht kausal für den Anlageentschluss des Klägers gewesen seien, auch in Ansehung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens und der damit verbundenen Beweislastumkehr, begegnet diese Würdigung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, auch nicht unter Berücksichtigung der zu dem diesbezüglichen Berufungsangriff des Klägers vorgebrachten Begründung.
68

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (vgl. nur Urteil vom 9.4.2013, XI ZR 49/11– bei juris). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind nach dieser Rechtsprechung – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt; hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 9.3.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 ff. und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17).
69

Das Landgericht ist dabei vom Vorliegen aufklärungspflichtiger, erfolgsabhängiger Provisionen der Beklagten für die Vermittlung der Beteiligung an den streitgegenständlichen Fonds seitens der Fondsgesellschaft in Höhe von 5 % bzw. 7,2 % der Zeichnungssumme ausgegangen. Ob dies zu Recht erfolgt ist – was die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 1.11.2013 (10 U 93/12) zum ersten Fonds A verneinen will -, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, da das Landgericht jedenfalls zutreffend die erforderliche Kausalität einer etwaigen darin liegenden Aufklärungspflichtverletzung verneint hat.
70

Ohne Erfolg greift der Kläger diese Verneinung der Kausalität durch das Landgericht an.
71

Der diesbezügliche Vorwurf des Klägers, das Landgericht habe ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den Aussagen des Klägers – die bewusst übergangen würden – und der beiden Zeugen unter Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO unterstellt, dass dem Kläger positiv bekannt gewesen sei, dass die Beklagte Provisionen erhalte, entbehrt der Berechtigung.
72

Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass zugunsten des Anlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift mit der Folge einer Beweislastumkehr, so dass der Berater die Darlegungs- und Beweislast für Nichteingreifen sowie Widerlegung der Vermutung trägt. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH gemäß Urteil vom 8.5.2012 (XI ZR 262/10– bei juris), der zufolge derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür ist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn – wie ggf. vorliegend – Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden (BGH a.a.O.). Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein und es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte; das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (BGH a.a.O.). Gerade wenn sich für den Kapitalanleger mehrere Handlungsalternativen stellen, ist dessen Aufklärung und Beratung von besonderer Wichtigkeit, um seine Entscheidungsfreiheit zu wahren (BGH a.a.O.). Das Risiko der Unaufklärbarkeit muss auch in den Fällen des Entscheidungskonflikts die beratende Bank tragen (BGH a.a.O.).
73

Ob die Vermutung widerlegt ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 280 Rn 40). Die Kausalitätsvermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht; eine solche eigene Entscheidung und Abwägung hat der Zedent nach seinen eigenen Angaben jedoch überhaupt nicht treffen bzw. vornehmen wollen. Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige jedenfalls darlegen sowie ggf. beweisen, dass der einzelne Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGH WM 2010, 1017, 1537 [BGH 22.04.2010 – III ZR 318/08]; NJW 2010, 1077 [BGH 07.12.2009 – II ZR 15/08]; vgl. auch BGH WM 2011, 925 [BGH 09.03.2011 – XI ZR 191/10] für Anlageberatung: „Beweislastumkehr“).
74

Das Landgericht hat vorliegend unter Berücksichtigung der Bekundungen des Klägers in seiner persönlichen Anhörung sowie der weiteren Zeugenaussagen und des Motivs der Steuerersparnis seitens des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die richterliche Überzeugung gemäß § 286 ZPO gewonnen, dass dem Kläger bei der Zeichnung der jeweiligen Fonds tatsächlich bekannt gewesen sei, dass die Beklagte für die Vermittlung der Fonds Provisionen erhalte. Der Kläger habe dies zwar in Abrede gestellt, das Landgericht glaube ihm dies jedoch nicht. Der Kläger sei als langjähriger Vertriebsleiter für die E tätig gewesen und für diese damit befasst gewesen, Produkte der E über die Beklagte zu vertreiben und umgekehrt Produkte der Beklagten über die E in den Vertrieb zu geben. Dass dem Kläger anlässlich dessen nicht bekannt geworden sei, dass die Beklagte für die Vermittlung von Anlageprodukten, die nicht aus ihrem Haus stammten, Vermittlungsprovisionen erhalte, sei gänzlich lebensfern und nicht glaubhaft. Die Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Kenntnis des Klägers verdichte sich zur sicheren Gewissheit, weil der Kläger bereits bei der Zeichnung des ersten Fonds eigeninitiativ um einen Bonus in Höhe von 2 % nachgefragt und diesen auch erhalten habe; dabei handele es sich um „Rückvergütungen anteiliger Provisionen“, wie im Überweisungsbetreff der Überweisung an den Kläger vom 24.4.3003 zutreffend und ausdrücklich benannt (Anlage 6 zum Protokoll vom 19.12.2012). Die Angabe des Klägers, er habe nicht gewusst, dass dieser „Bonus“ aus den Provisionen der Beklagten für die streitgegenständliche Anlage herrühre, sei nicht wahr, was auch aus der Schilderung des Zeugen Z2 folge, wonach der Kläger bei der Zeichnung des dritten Fonds um einen erneuten Bonus gehandelt habe. Hiernach habe der Kläger gesagt, „er wisse jedoch, wie der Hase läuft“, und wolle etwas von dem zurückhaben, was die Bank verdiene; der Kläger habe damit kokettiert, dass er aus dem Vertrieb komme und deswegen wisse, „was bei er Bank hängen bleibe“. Diese Aussage des Zeugen Z2 sei in hohem Maße glaubhaft gewesen, insbesondere wegen der wörtlichen Wiedergabe besonders prägnanter Formulierungen des Klägers, weshalb kein Anlass zu diesbezüglichen Zweifeln bestehe. Demgegenüber sei das Aussageverhalten des Klägers in diesem Zusammenhang wechselnd, prozesstaktisch geprägt und nicht glaubhaft. Damit sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Beklagte Vermittlungsprovisionen für die Fonds erhalte, und das Landgericht sei davon überzeugt, dass der Kläger auch in Kenntnis dieses Umstands die streitgegenständlichen Anlagen getätigt hätte, was daraus folge, dass er bereits in Kenntnis der Provisionen für die Beklagte gezeichnet habe. Im Hinblick auf die Steuervorteile sei auch aus wirtschaftlichen Gründen die Zeichnung für den Kläger, dem es gerade um Steuerersparnis gegangen sei, weiterhin sehr vorteilhaft gewesen. Der auf Provisionen entfallende Mehrbetrag von lediglich ca. 4.000.- € sei angesichts der Gesamtzeichnungssumme und der prognostizierten Ausschüttungen und Verlustzuweisungen für den Kläger letztlich nicht ins Gewicht gefallen, der aufgrund seines Berufs als Vertriebsleiter eine hohe persönliche Akzeptanz gegenüber Vertriebsprovisionen aufgewiesen habe.
75

Diese Beweiswürdigung auf dieser Grundlage der eingehenden und ausführlich sowie in plausibler Weise gewürdigten Beweisaufnahme ist rechtsfehlerfrei und inhaltlich überzeugend, denn das Landgericht hat seine richterliche Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Einzelnen auf die Aussage des Klägers und sein Verhalten im Zusammenhang mit den von ihm verhandelten „Boni“, die detaillierten Angaben des Zeugen Z2 sowie weitere Indizien wie das Steuersparmotiv und insbesondere auch die speziellen Kenntnisse des Klägers gestützt.
76

Insoweit gilt für diese Bewertung des Landgerichts aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO, der bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 286 Rn 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (Scherzberg ZZP 117 (2004) 178f), der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (Zöller-Greger a.a.O.). Als Beweismaß, d.h. Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1993, 935 [BGH 14.01.1993 – IX ZR 238/91]; BGHZ 61, 169; Zöller-Greger § 286 Rn 19).
77

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O. m.w.N.).
78

Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht nach § 286 ZPO mit der Folge der Bildung der richterlichen Überzeugung, dass dem Kläger bei der Zeichnung der jeweiligen Fonds tatsächlich bekannt gewesen ist, dass die Beklagte für die Vermittlung der Fonds Provisionen erhält und ihn dies nicht von der Zeichnung abgehalten hat, womit die Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung über Rückvergütungen entfällt, rechtlich nicht zu beanstanden.
79

Auch der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung eine rechtsfehlerhafte, weil unvollständige oder in sich widersprüchliche oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßende Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht dargetan, sondern vor allem die Beweiswürdigung des Landgerichts durch seine eigene ersetzt, was noch keine verfahrensfehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht begründet.
80

Unter Berücksichtigung des – wie ausgeführt – eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Würdigung des Landgerichts vielmehr möglich, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und lässt keine in dem Rechtsstreit vorgebrachten Tatsachen außer Acht (vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2009, III ZR 17/08 – bei juris; im Übrigen auch Urteil vom 9.2.2006, III ZR 20/05 – WM 2006, 668). Eine in dieser Hinsicht unvollständige oder in sich widersprüchliche oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßende Beweiswürdigung durch das Landgericht liegt danach nicht vor.
81

Der Vorwurf des Klägers, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil weniger als die Überzeugung des Richters von der Wahrheit für das Erwiesensein nicht ausreiche, wogegen das Landgericht sich mit bloßem Glauben, Wähnen und Für-wahrscheinlich-halten begnügt habe, um anzunehmen, dass der Kläger auch bei Aufklärung über die Provision der Beklagten gleichwohl die streitgegenständlichen Anlagen gezeichnet hätte, entbehrt evident der Berechtigung. An der vollen richterlichen Überzeugung des Landgerichts im Sinne einer von ihm selbst explizit so bezeichneten „sicheren Gewissheit“ besteht kein Zweifel, denn damit ist nach dem oben dargelegten Maßstab erforderliche persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, vorliegend in gut nachvollziehbarer Weise gegeben.
82

Die Beanstandung des Klägers, das Landgericht habe die Ausführungen des Klägers als unglaubwürdig abgetan, obwohl der Kläger erklärt habe, privat keine Kenntnis gehabt zu haben, wie ein Medienfonds funktioniere, weil diese Fonds nicht über die E vertrieben worden seien, ist unbegründet, denn das Landgericht hat seine Äußerungen nicht abgetan, sondern ausführlich und in plausibler Weise gewürdigt, wenn auch mit einem anderen Beweisergebnis als der Kläger für gegeben hält. Dieses Beweisergebnis hat das Landgericht im Einzelnen begründet ohne nennenswerte Auslassungen oder sonstige Verfahrensfehler. Im Übrigen geht es in diesem Kontext nicht entscheidend um das Funktionieren eines Medienfonds, sondern die Kenntnis des Klägers vom Rückfluss von Provisionen an die Beklagte, wovon zur Überzeugung des Landgerichts aufgrund der beruflichen Position und Erfahrung des Klägers als langjähriger Vertriebsleiter für die E mit Zuständigkeit dafür, Produkte der E über die Beklagte zu vertreiben und umgekehrt Produkte der Beklagten über die E in den Vertrieb zu geben, auszugehen ist.
83

Soweit der Kläger vorbringt, mit Ausnahme des dritten Fonds seien die beiden anderen Fondsbeteiligungen auch nicht mit einem Agio oder Ausgabeaufschlag versehen gewesen, stellt dies eher das Vorliegen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen in Frage als dass es seinen Vorwurf einer verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigung des Landgerichts zu stützen vermag.
84

Der Verweis des Klägers, übergangen habe das Landgericht seine Angabe, dass die Bank über die Fondsgesellschaft an deren Überschuss teilhabe bzw. an der Fremdfinanzierung mitverdiene, legt auch keine vom Landgericht abweichende Beweiswürdigung nahe. Dies ändert schon nichts am Provisionsinteresse der Beklagten an der Vermittlung der provisionsträchtigen Anlage, das als besonderes Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage von der Rechtsprechung des BGH zur Begründung der Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen herangezogen wird. Zusätzliche Verdienstmöglichkeiten der Bank im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung stehen dem nicht entgegen. Außerdem bleiben die übrigen vom Landgericht angeführten Indizien davon ohnehin unberührt, werden insbesondere nicht in ihrer Wertigkeit gemindert.
85

Die Rüge des Klägers, er habe angegeben, dass er nicht gewusst habe, dass der Bonus aus den Provisionen der Beklagten für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlagen herrühre, was das Landgericht nicht gewürdigt habe, und die beiden Berater vermochten sich auch nicht zu erinnern, dass der Kläger mit ihnen über Bonifikationen gesprochen habe, greift nicht durch.
86

Das Landgericht hat seine Einlassungen insoweit berücksichtigt, jedoch als zu seiner Überzeugung unwahr gewürdigt, und zwar mit detaillierter Begründung ohne relevante Verfahrensfehler. Dabei ist insbesondere auch auf den Umstand abzustellen, dass die Buchung der Bonifikation an den Kläger unter der Zweckbezeichnung „Rückvergütung anteiliger Provision w/Beteiligung Medienfonds D“ erfolgt ist (Bi. 637 d.A.), was vom Kläger mit der Berufung nicht in Abrede gestellt worden ist und als gewichtiges Indiz gegen die Richtigkeit der obigen Einlassung des Klägers spricht. Wie der Kläger zu seiner Einschätzung gelangen konnte, die beiden Berater vermochten sich auch nicht zu erinnern, dass der Kläger mit ihnen über Bonifikationen gesprochen habe, ist angesichts deren gegenteiliger Bekundungen schlicht nicht nachvollziehbar. Der Zeuge Z2 hat vielmehr im Gegenteil angegeben, dass der Kläger selbst ihn auf Boni angesprochen habe und dass er diese in der Vergangenheit auch schon bekommen hätte; im weiteren vermochte sich der Zeuge Z2 sogar an konkrete Formulierungen des Klägers zu erinnern wie „er wisse jedoch, wie der Hase läuft“, und wolle etwas von dem zurückhaben, was die Bank verdiene; der Kläger habe damit kokettiert, dass er aus dem Vertrieb komme und deswegen wisse, „was bei er Bank hängen bleibe“ (Bl. 614ff d.A.). Die Zeugin Z1 hat ausdrücklich bekundet, der Kläger habe aufgrund seiner beruflichen Stellung gewusst, dass die B Bank für die Aufnahme fremder Produkte in den Vertrieb Provisionen erhalte, und sie habe letzteres ihrer Erinnerung nach auch angesprochen (Bl. 620 d.A.). Sie habe eine Erinnerung daran, mit dem Kläger über Boni oder Rückvergütungen gesprochen zu haben (Bl. 621 d.A.).
87

Ohne Erfolg bleibt die Beanstandung des Klägers, das Landgericht unterstelle dem Kläger ohne Anhaltspunkte ein taktisches Aussageverhalten und lasse dabei unberücksichtigt, dass die beiden Zeugen ebenfalls taktisch ausgesagt hätten, nämlich im Ergebnis wie von der Beklagten gewünscht, in deren Lager sie stünden.
88

Hier gilt zum einen, dass der Kläger verkennt, dass das Landgericht ein taktisches Aussageverhalten seinerseits nicht bloß unterstellt, sondern im Einzelnen gut nachvollziehbar und überzeugend mit seinem dargelegten Aussagverhalten begründet hat, was der Kläger im Übrigen in der Sache selbst auch gar nicht angegriffen hat. Stattdessen beschränkt sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, zur Stützung seiner eigenen Glaubwürdigkeit lediglich die Glaubwürdigkeit der Zeugen Z1 und Z2 in Zweifel ziehen wollen, aber auch das nicht mit im Einzelnen belegten Sachargumenten, sondern nur unter Verweis darauf, dass sie im Lager der Beklagten stünden. Damit vermag der Kläger schon deshalb nicht durchzudringen, weil sein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits als Kläger ganz offensichtlich sowohl unmittelbarer als auch wirtschaftlich größer ist als das der Zeugen Z1 und Z2.
89

Dass nach dem Vorbringen des Klägers die Aussage der Zeugin Z1 zur Aufklärung des Klägers über Bonifikationen bzw. Rückvergütungen widersprüchlich und wechselhaft sein soll, ebenso die Aussage des Zeugen Z2, lässt sich aufgrund der in concreto getätigten Aussagen nicht feststellen.
90

Die Zeugin Z1 hat zunächst angegeben, sie habe eine Erinnerung daran, mit dem Kläger über Boni oder Rückvergütungen gesprochen zu haben, ohne sich aber an Details wie die Höhe erinnern zu können (Bl. 621 d.A.). Im Zusammenhang mit der Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds durch den Kläger 1996 konnte sie sich nicht an Gespräche über Boni erinnern.
91

Der Zeuge Z2 hat angegeben, dass der Kläger selbst ihn auf Boni angesprochen habe und dass er diese in der Vergangenheit auch schon bekommen hätte; im Weiteren vermochte sich der Zeuge Z2 sogar an konkrete Formulierungen des Klägers zu erinnern wie oben bereits zitiert. Er stützte sich dabei auf eine Aktennotiz, die er auch vorgelegt hat (Bl. 634 d.A.), wo ausdrücklich von Rückvergütungen an den Kläger die Rede ist. Der Kläger selbst habe das Thema der Provisionen angesprochen (Bl. 616 d.A.).
92

Das Vorbringen des Klägers, es könne auch sein, dass die Boni ausschließlich im Zusammenhang mit der Baufinanzierung dem Kläger gewährt worden seien, ist eine bloße Mutmaßung geblieben und steht darüber hinaus im Widerspruch zu gegenteiligen Indizien wie dem ausdrücklichen Überweisungszweck „Rückvergütung anteiliger Provision w/Beteiligung Medienfonds D“ sowie der Aktennotiz vom 23.4.2003 des Zeugen Z2 (Bl. 634 d.A.), der zufolge die Baufinanzierung auch gar nicht zustande gekommen ist.
93

Es bleibt deshalb aus den angeführten Gründen dabei, dass unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs die Beweiswürdigung des Landgerichts möglich, widerspruchsfrei, nachvollziehbar ist und keine in dem Rechtsstreit vorgebrachten Tatsachen außer Acht lässt, womit eine in dieser Hinsicht unvollständige oder in sich widersprüchliche oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßende Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht vorliegt mit dem Ergebnis, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten und der Anlageentscheidung des Klägers nicht besteht.
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Ob darüber hinaus in dieser Hinsicht auch Verjährung eingetreten ist, kann mangels Entscheidungserheblichkeit im Ergebnis dahinstehen.
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Allerdings hat das Landgericht aus seiner Sicht konsequent aufgrund Kenntnis des Anlegers vom Fluss von Rückvergütungen in unbekannter Höhe an den Berater insoweit gemäß § 195 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB iVm § 199 Abs. 1 BGB n.F. Verjährung angenommen. Schließlich hat der BGH dazu mit Urteil vom 26.2.2013 (XI ZR 498/11– bei juris) entschieden, dass die beratende Bank den Anleger über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären muss, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist, von dem ein Anleger denknotwendig bereits dann positive Kenntnis hat, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
97

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.
98

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

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