OLG Frankfurt am Main, 14.07.2014 – 23 U 132/13

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 14.07.2014 – 23 U 132/13
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.4.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatz- sowie Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung geleisteter Darlehenstilgungs- und Zinsraten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hotelappartements geltend, wobei er seinen Anspruch auf culpa in contrahendo wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf den Kredit und das finanzierte Geschäft sowie auf Bereicherungsrecht im Zusammenhang mit dem Darlehen stützt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Kläger zum einen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht bei Vertragsschluss nicht zustehe. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung seitens der kreditgebenden Bank über einen sittenwidrig überhöhter Kaufpreis liege nicht vor, schon mangels substantiierten Vortrags des Klägers zum Wert der Wohnfläche bzw. zum konkreten Kaufpreis. Der Klägervortrag wechsle zwischen Finanzierungsbeitrag und Kaufpreis, ohne dies zu erklären. Auch habe der Kläger keine substantiierten Angaben zu den wertbildenden Faktoren gemacht; die von ihm vorgelegten Unterlagen ließen keinen Rückschluss auf den Wert des streitgegenständlichen Appartements im Jahr 1992 zu. In jedem Falle habe der Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte positive Kenntnis von einer etwaigen sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises gehabt hätte.

Dem Antrag des Klägers nach § 142 Abs. 1 ZPO auf Vorlage der Beleihungswertermittlung sei nicht nachzukommen. Der Vortrag des Klägers in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 4.4. und 15.4.2013 sei nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen.

Für eine der Beklagten zurechenbare arglistige Täuschung durch die Vermittlerin oder den Prospekt habe der Kläger nicht seiner Darlegungs- und Beweislast genügt. Unabhängig von der Frage, ob vorliegend von einem institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin auszugehen sei, habe der Kläger mit Blick auf die „Absicherung der Investition“ durch die Beklagte, die Angaben zu den Pachteinnahmen und monatlichen Belastungen sowie zur Innenprovision nicht hinreichend dargelegt, dass er bei Abschluss der Verträge hierüber evident getäuscht worden sei. Von einer „Absicherung der Investition“ durch die Beklagte sei weder im vom Kläger nach seinen Angaben gelesenen Prospekt noch in den sonstigen von ihm vorgelegten Unterlagen die Rede. Die diesbezüglichen Aussagen des Klägers seien rein prozesstaktischer Natur gewesen. Angesichts der Risikohinweise im Berechnungsbeispiel und im Prospekt auch zu Kosten der Finanzierung sei nichts für eine arglistige Täuschung ersichtlich. Den Angaben des Klägers zum Berechnungsbeispiel sei nicht zu folgen angesichts der dortigen Hinweise (Berechnungsgrundlage, Prognosecharakter) und des eindeutigen Inhalts sowie der Risikohinweise im Prospekt etwa auf Seite 42f. Neuer Vortrag des Klägers nach Schluss der mündlichen Verhandlung sei nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen und decke sich im Übrigen nicht mit der Einlassung des Klägers.

Die Ansprüche des Klägers seien zudem nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt, da er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung spätestens im Jahr 1995 gewusst habe, dass die ihm angeblich dargestellte Einnahmen- und Ausgabenseite nicht realistisch gewesen sei. Er habe sogar ausgesagt, „das Ganze“ habe er spätestens 1995 gemerkt und habe „das Ganze“ abhaken wollen, womit auch weitere Aspekte der Anlage erfasst gewesen seien. Die Klägerseite habe auch nicht bestritten, dass dem Kläger in 1995 die im Rahmen dieses Verfahrens gerügten Pflichtverletzungen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt gewesen seien.

Dem Kläger stehe kein Bereicherungsanspruch zu, denn die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge seien wirksam und die Zahlungen des Klägers auf die Darlehen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Zwar sei die Vollmacht der Treuhänderin wegen Verstoßes gegen das RBerG nach § 134 BGB nichtig, der Kläger habe jedoch nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte die Vollmacht auch unter Rechtsscheinsgesichtspunkten nicht als wirksam habe ansehen dürfen. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen durch konkreten, unter Beweis gestellten Vortrag zum Vorliegen der notariellen Vollmachtsausfertigung. Es wäre Sache der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerseite gewesen, diesen konkreten Tatsachenvortrag zu widerlegen und nicht einfach bzw. mit Nichtwissen zu bestreiten.

Danach stehe dem Kläger auch kein Feststellungsanspruch zu.

Der Kläger hat am 31.5.2013 gegen das ihm am 30.4.2013 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 13.9.2013 fristgerecht innerhalb der bis zu diesem Datum verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.

Zwar beziehe sich das Landgericht zur Begründung der Klageabweisung auf die im Nichtzulassungsverfahren befindliche Entscheidung des Senats vom 8.10.2012 (23 U 93/11), der jedoch nicht entnommen werden könne, dass der Senat dort von keinem Wissensvorsprung der Beklagten ausgegangen sei. Auch sei dort falsch angenommen, dass die Bank die Beleihungswertermittlung nur im eigenen Interesse vornehme, wie das Urteil des BGH vom 27.5.2008 (XI ZR 132/07) zeige.

Die Annahme des Landgerichts, der Kläger gehe bei seinem Vortrag zur sittenwidrigen Überteuerung nur vom Finanzierungsbetrag von 180.282,30 € aus, sei ebenso falsch die die weitere Feststellung, der Kläger habe nichts zum Wert der Wohnfläche ausgesagt. Der Kaufpreis von 169.830.- DM sei dem Prospekt entnommen. Warum vor dem Hintergrund des gehaltenen Vortrags noch zur Ausstattung und den wertbildenden Faktoren des Objekts weiter hätte vorgetragen müssen, sei nicht nachvollziehbar. Der Vortrag zu den Pachteinnahmen sei ausreichend und die Anwendung der vereinfachten Maklerformel führe eindeutig zum Vorliegen einer sittenwidrigen Überteuerung, im Übrigen auch bei Zugrundelegung der durchschnittlich von 1993 bis 2012 erzielten Mieteinnahmen.

Grob falsch sei, dass nach Meinung des Landgerichts der Kläger die Kenntnis der Beklagten vom Vorliegen einer sittenwidrigen Überteuerung nicht dargelegt habe. Entscheidend sei, dass die Beklagte eine Beleihungswertermittlung vorgenommen habe, deren Vorlage nach § 142 ZPO hätte angeordnet werden müssen gemäß Rechtsprechung des BGH.

Im Weiteren wolle das Landgericht wohl ebenso wie der Senat in seinem Urteil vom 8.10.2012 (23 U 93/11) von einem institutionalisierten Zusammenwirken ausgehen.

Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Nichtvorliegen einer arglistigen Täuschung über die angeblich erzielbare Pachthöhe seien verfehlt. Vorliegend sei insoweit von einer objektiv evident unrichtigen Angabe etwa im Prospekt von 33,94 DM/qm auszugehen. Selbst Widersprüche zwischen der Anhörung und dem Sachvortrag entbänden nicht davon, die angetretenen Beweise zu erheben, weil dies nicht die Schlüssigkeit des Vortrags beseitige.

Das Landgericht sehe sich in der Lage, Aussagen des Klägers als rein prozesstaktischer Natur zu qualifizieren, wogegen das Vorbringen der Beklagten zur angeblichen Nichtkenntnis sowie Kontakt erst bei Abschluss des Darlehensvertrags schlicht gelogen gewesen sei, was von Gerichten aber regelmäßig kritiklos hingenommen werde.

Auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu den Risikohinweisen seien völlig verfehlt. Grob falsch sei die Angabe im Prospekt, dass nach der Auskunft des Anmieters der im Prospekt genannte Pachtzins im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erzielbar sei. Die benannten Zeugen hätten vernommen werden müssen.

Die Annahme der Verjährung durch das Landgericht sei völlig fehlerhaft und ohne Begründung. Völlig wahnwitzig seien die Überlegungen des Landgerichts zur Angabe des Klägers, er könne „das Ganze abhaken“, da er sowieso „keine Chance“ hätte. Die Mutmaßungen des Landgerichts zum möglichen Prozessgegner seien völlig verfehlt. Die Annahme, es habe 1995 nahegelegen, die finanzierende Bank für einer arglistige Täuschung seitens der Vermittler in Anspruch zu nehmen, liege völlig neben der Sache und sei allenfalls mit Willkür des Landgerichts zu erklären. Auch heute noch könne man an Entscheidungen des Senats sehen, dass Überlegungen, Banken könnten als Haftende in Betracht kommen, selbst im Jahr 2013 fernliegender denn je seien.

Auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts zur Ablehnung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung lägen neben der Sache. Der Vortrag der Beklagten zum Vorliegen der Treuhändervollmacht sei klägerseits im Schriftsatz vom 14.1.2013 im Einzelnen bestritten und Beweis angeboten worden. Das Landgericht habe auch nicht erkannt, dass in Bezug auf den Feststellungsantrag nach dem BGH-Beschluss vom 17.1.2012 die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet sei.

Der Kläger sei auch darüber arglistig getäuscht worden, dass es sich entgegen den Angaben im Prospekt (Seiten 49, 53) bei der A GmbH nicht um eine Treuhänderin der Käuferseite, sondern um die eigentliche Konzeptionärin/Initiatorin des vorliegenden Bauträgermodells gehandelt habe.

Die Beklagte könne sich nicht nach §§ 171, 172 BGB auf einen angeblichen Vertrauensschutz berufen, weil die notarielle Treuhändervollmacht nichtig sei und zudem ein Vollmachtsmissbrauch durch die Treuhänderin aufgrund von ihr vorab abgesprochener Finanzierung sämtlicher Käufer durch die Beklagte vorliege.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.4.2013 abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 124.566,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.9.2011 zu zahlen sowie weitere 4.345,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit;

jeweils Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung der Wohnung Nr. B im Hansa-Hotel Halle, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von … des Kreisgerichts Saalkreis in Halle, Blatt …, …/… Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstücke Nr. …/… Acker zu 9.818 qm, …/… Acker zu 2.500 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Einheit im 3. Obergeschoss im Aufteilungsplan mit Nr. B bezeichneten Wohnung;

die Beklagte zu verurteilen, die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. … mit der … Lebensversicherung AG mit Sitz in Stadt1 an den Kläger rückabzutreten;

festzustellen,

dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus den Darlehensverträgen zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 15.7.1992, Kto.-Nr. 1 und 2 sowie vom 14.10.1993, Kto.-Nr. 3 mehr zustehen;

dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden zu ersetzen sowie den Kläger von jedweden Kosten und Verpflichtungen freizustellen, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Kauf der WE-Nr. B im Hansa-Hotel Halle sowie den mit der Beklagten am 15.7.1992 sowie 14.10.1993 abgeschlossenen Darlehensverträgen 1, 2 und 3 über insgesamt 180.283,30 DM zukünftig noch entstehen werden;

dass sich die Beklagte seit dem 17.9.2011 in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

In Parallelverfahren seien mehrere klageabweisende Urteile des OLG Frankfurt am Main ergangen, etwa mit Urteilen vom 6.9.2013 (19 U 317/12) und vom 18.1.2013 (10 U 199/11) sowie des Senats vom 8.10.2012 im Verfahren 23 U 93/11.

Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung sei nicht einmal schlüssig dargelegt; schon zum angeblichen Kaufpreis differierten die Angaben des Klägers erheblich. Substantiierte Angaben zu wertbildenden Faktoren und erzielbaren Pachteinnahmen fehlten. Jedenfalls habe die Beklagte keine Kenntnis von einer etwaigen sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung gehabt, die auch im Falle eines hier nicht vorliegenden institutionalisierten Zusammenwirkens nicht vermutet werde. Eine arglistige Täuschung des Klägers sei nicht erfolgt und vom Kläger nicht dargetan, außerdem habe die Beklagte keine Kenntnis davon gehabt. Nicht ansatzweise habe der Kläger ein vorsätzliches Verhalten der Vermittler oder anderer Personen vorgetragen. Eine Täuschung über die Rolle der Abwicklungsbeauftragten sei nicht erfolgt, ein Interessenkonflikt liege nicht vor (dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 15.7.2013, 23 U 152/10 und vom 11.7.2012, 23 U 24/11– bei juris); es fehle insoweit auch an der Kausalität beim Erwerb des Objekts.

Darüber hinaus seien etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers jedenfalls verjährt und verwirkt. Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umstanden sei nach seinem eigenen Vortrag bereits seit 1995 gegeben gewesen. Außerdem sei die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche ferner durch die Rechtsanwälte C erfolgt, die sich mit Schreiben an alle Miteigentümer gewandt hätten.

Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein Rückzahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht zustehe. Die erstinstanzlichen Schriftsätze des Klägers enthielten keinen substantiierten Vortrag zur angeblichen Unwirksamkeit der Darlehensverträge nach dem RBerG bzw. zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach §§ 171, 172 BGB. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht einmal positiv behauptet, dass der Beklagten im Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung beim Kläger keine Ausfertigung der Treuhändervollmacht vorgelegen habe. Der Kläger habe den Vortrag der Beklagten zur Wirksamkeit der Darlehensverträge zur Unterkonto-Nr. -1a, -2a und -3a erstinstanzlich nicht bestritten, sondern nur zur Unterkonto-Nr. -4 vorgetragen.

Darüber hinaus seien die Darlehensverträge vom Kläger durch Ablösung bzw. Änderungsvereinbarungen in Kenntnis möglicher Unwirksamkeitsgründe genehmigt worden, und zwar durch einen neuen Darlehensvertrag 1997, der eine Umschuldung und nicht bloß eine Prolongation gewesen sei.

Auch etwaige Bereicherungsansprüche wären nach § 197 BGB a.F. verjährt, im Übrigen nach § 199 Abs. 1 BGB. Zudem sei Verwirkung gegeben, wie vom OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 6.9.2013 (19 U 317/12) entschieden; das gelte auch für die negative Feststellungsklage.

Die Feststellungsklage sei schon mangels Feststellungsinteresses wegen fehlender Schadenswahrscheinlichkeit unzulässig.

Der Beklagten sei die Berufung auf die §§ 171, 172 BGB nicht verwehrt, die vom Kläger angeführten Entscheidungen stünden im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BGH.

Unzutreffend sei auch die erstmalige Behauptung im Berufungsverfahren von einem Vollmachtsmissbrauch durch die Abwicklungsbeauftragte. Falsch sei, dass die Finanzierung der Käufer seitens der Abwicklungsbeauftragten vorab mit der Beklagten abgesprochen und fest vereinbart worden sei. Ohnehin sei dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Darlehenstilgungs- und Zinsraten bzw. Rückgabe der Lebensversicherung sowie auf Feststellung verneint, denn ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo aufgrund Zurechnung von Beratungsfehlern der Vermittler gemäß § 278 BGB oder wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht der Beklagten dem Kläger gegenüber ist aus mehreren Gründen ebenso wenig gegeben wie ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick auf die Darlehensverträge.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Urteil des Senats vom 8.10.2012 im Parallelverfahren 23 U 93/11 (bei juris) zum selben Objekt, mit dem Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche des Erwerbers gegen die finanzierende Bank verneint worden sind, zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist, weil der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 17.9.2013 (XI ZR 400/12) zurückgewiesen hat. Der Senat hat dort u.a. folgendes entschieden:

„Demgegenüber sind die §§ 171 f. BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist.

… Das Problem des Falles liegt vielmehr gerade darin, dass ein Vergleich von zu finanzierendem Erwerbspreis und Wert des erworbenen Gegenstands nach dem bislang gehaltenen Parteivortrag kaum möglich ist. Der im Kaufvertrag angesetzte Kaufpreis betrug lediglich 58.349,00 DM; der überwiegende Teil des finanzierten Kapitals floss offenbar in das Bauvorhaben, das von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der die Anleger beitreten sollten, durchgeführt wurde, so dass die Anlage insoweit eher einer Fondsbeteiligung ähnelt. Dass der für 58.349,00 € erworbene Miteigentumsanteil als solcher damals diesen Preis nicht wert oder gar sittenwidrig überteuert gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Unabhängig von der Frage der sittenwidrigen Überteuerung ist jedenfalls zudem nicht ersichtlich, warum die Beklagte hiervon positive Kenntnis gehabt haben sollte. Die Berufung verweist insoweit nur auf die Beleihungswertermittlung.

… Da die Bank eine Erkundigungspflicht nicht trifft, die Berechnung nach dem oben Gesagten ein Internum darstellt und es vielmehr Sache des Darlehensnehmers selbst ist, die Wirtschaftlichkeit seines zu finanzierenden Geschäfts zu prüfen, reichen die Zweifel an der Berechnung des Beleihungswertes nicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, eine sittenwidrige Überteuerung hätte sich den unterzeichnenden Bankmitarbeitern aufdrängen müssen. Selbst wenn die Beklagte fahrlässig von einem zu hohen Beleihungswert ausgegangen wäre, könnten die Kläger daraus nach dem oben Gesagten keine Rechte herleiten, weil die Bank die Bewertung nur in eigenem Interesse vornimmt. Wenn sie sich darauf beschränkt, den beantragten Kredit nach Prüfung der Bonitätsvoraussetzungen zu gewähren, begeht sie keine Pflichtverletzung. Abgesehen davon wäre das Verhalten der Bank – eine Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung einmal vorausgesetzt – kaum nachvollziehbar, da dann eine ausreichende Sicherung nicht vorgelegen hätte, mithin von einer vorsätzlichen Selbstschädigung auszugehen wäre.

… Vorliegend fehlt es dem Prospekt an einem Hinweis auf eine irgendwie geartete angebliche Marktanalyse. Vielmehr lässt sich den Ausführungen auf S. 42 f. des Prospekts (Bl. 121 d.A.) entnehmen, dass der Abschluss des Pachtvertrages lediglich beabsichtigt sei, dass die Zahlen der Kalkulation auf den Angaben des voraussichtlichen Anmieters beruhten, dass eigene Erfahrungen und verlässliche Prognosen nicht vorlägen und dass im Falle der Änderung der Gegebenheiten ein hinter den prospektierten Ansätzen (erheblich) zurückbleibender Mietzins möglich sei. Zwar hat – entgegen der Vorgabe des BGH, s.o. – keine betriebswirtschaftliche Auswertung stattgefunden. Eine solche wird allerdings hier auch nicht vorgespiegelt, so dass dem Prospektverantwortlichen subjektiv kein Arglistvorwurf gemacht und eine Kenntnis der Beklagten von einer arglistigen Täuschung nicht angenommen werden kann.“

Dies gilt im Einzelnen auch für den vorliegenden Fall, wie nachfolgend weiter ausgeführt.

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus culpa in contrahendo aufgrund Zurechnung von Beratungsfehlern des Vermittlers gemäß § 278 BGB oder wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht der Beklagten dem Kläger gegenüber sind aus mehreren nachfolgend dargelegten Gründen nicht gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherrn-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verpflichtet, so z.B. wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. Urteile vom 16.5.2006, XI 6/04, NJW 2006, 2099 [BGH 16.05.2006 – XI ZR 6/04] und vom 19.9.2006, XI ZR 204/04– dortige Homepage, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ansonsten darf die finanzierende Bank regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH MDR 2008, 278 [BGH 23.10.2007 – XI ZR 167/05]). Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben.

Von einem konkreten Wissensvorsprung der Beklagten im vorgenannten Sinne ist nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts nicht auszugehen.

Zwar gibt es nach der neueren Rechtsprechung des BGH eine Beweiserleichterung für bestimmte Fälle der Haftung aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs, wonach die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Verkäufers, Vermittlers oder Fondsinitiators widerleglich vermutet wird, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Vermittlers oder Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident so grob falsch ist, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH BGHZ 168, 1; BKR 2006, 448; BGHZ 169, 109; WM 2006, 2347; WM 2007, 114 [BGH 17.10.2006 – XI ZR 205/05]; WM 2007, 440 [BGH 05.12.2006 – XI ZR 341/05]; BKR 2007, 152 [BGH 19.12.2006 – XI ZR 374/04]; BGH mit Urteil vom 24.4.2007 XI ZR 340/05– dortige Homepage).

Allerdings ist auch hier Voraussetzung, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine objektiv erforderliche arglistige Täuschung vorgetragen werden, was vom Landgericht zutreffend verneint worden ist.

Demzufolge kommt es auf die vom Kläger in der Berufungsbegründung herangezogene Frage des Vorliegens eines institutionalisierten Zusammenwirkens wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht mehr an.

Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger insoweit im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2,3 ZPO lediglich gerügt, die Ausführungen des Landgerichts zum Nichtvorliegen einer arglistigen Täuschung über die angeblich erzielbare Pachthöhe seien verfehlt und es sei vorliegend von einer objektiv evident unrichtigen Angabe etwa im Prospekt von 33,94 DM/qm auszugehen. In dieser Hinsicht hat jedoch bereits der Senat mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 8.10.2012 im Parallelverfahren 23 U 93/11 (bei juris) entschieden, dass Schadensersatzansprüche auch nicht wegen einer der Bank etwa zurechenbaren arglistigen Täuschung durch den Vermittler oder den Prospekt begründet sind und sich dabei ausführlich mit der Frage der Pachtangaben auseinandergesetzt mit dem Ergebnis, dass hierin weder eine arglistige Täuschung liegt noch eine Kenntnis der Beklagten von einer etwaigen arglistigen Täuschung angenommen werden kann; auf die Entscheidungsgründe in diesem Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen verwiesen. Der BGH hat diese Ausführungen mit seinem Beschluss vom 17.9.2013 (XI ZR 400/12) zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu den Risikohinweisen seien völlig verfehlt und die Angabe im Prospekt, dass nach der Auskunft des Anmieters der im Prospekt genannte Pachtzins im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erzielbar sei, sei grob falsch. Es besteht keine Veranlassung, insoweit von der Bewertung durch das Landgericht abzuweichen. Auch im Hinblick auf die vom Kläger in diesem Kontext nochmals beanstandeten Pachtangaben liegt keine arglistige Täuschung vor.

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich schon nicht hinreichend, dass die Prognose eines Pachtzinses von ca. 8 % p.a. aus der maßgeblichen ex ante-Sicht des Jahres 1992 fehlerhaft, d.h. gänzlich unvertretbar gewesen wäre. Außerdem war die Pachtzinsangabe im Prospekt ausdrücklich auf den Pachtvertrag und die dort vereinbarte Pacht bezogen, nicht hingegen auf eine am Markt nachhaltig erzielbare Pacht. Für diese Folgezeit enthält der Prospekt vielmehr sogar den expliziten Hinweis, dass es offen sei, ob der Pachtzins in gleicher Höhe erzielbar sein wird, weil für den Markt in den neuen Ländern noch keine Vergleichszahlen vorliegen. Damit ist das vom jeweiligen Erwerber zu tragende Pachtzinsrisiko hinreichend deutlich herausgestellt (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.9.2013, 19 U 317/12). Der tatsächliche Eingang niedrigerer Pachtzahlungen beweist im Übrigen keineswegs, dass Verkäufer oder Vermittler im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger diese Entwicklung bereits gewusst oder auch nur damit gerechnet hätten (ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.1.2013 (10 U 199/11). Vielmehr sollten die Pachtzahlungen erst später mit der Errichtung des Objekts beginnen und aus dem Prospekt ergab sich ferner klar, dass der Pachtzins nur für die ersten drei Jahre fest vereinbart war (ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.1.2013 (10 U 199/11; ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.9.2013, 19 U 317/12). Zudem war der Prognosecharakter im Prospekt deutlich herausgestellt worden. Von einer etwaigen Pachtangabe „ins Blaue hinein“ kann vor diesem Hintergrund vorliegend auch keine Rede sein (ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.1.2013 (10 U 199/11)).

Auch hinsichtlich der erzielbaren Pachteinnahmen stellt also die Bezugnahme auf den Prospekt keine arglistige Täuschung dar, da dort (Seite 43) unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei den genannten Einnahmen lediglich um Prognosen handele, deren Eintritt nicht garantiert wird.

Im Übrigen ist auf das Urteil des BGH vom 17.7.2012 (XI ZR 198/11– bei juris) zu verweisen mit folgender Aussage: „Wenn das Berechnungsbeispiel zu den erzielbaren Mieterträgen ausdrücklich für das „1. Vermietungsjahr“ erstellt wurde, durfte der Vermittler seiner Berechnung die Garantiemiete zugrunde legen. Wird zudem im Prospekt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erzielbare Miete nach Ablauf des Garantiemietzeitraumes höher, aber auch niedriger liegen kann, liegt eine arglistige Täuschung des Anlegers nicht vor.“ Dies stützt die obige Beurteilung zusätzlich.

Schließlich hat in einem Parallelverfahren betreffend dasselbe Anlageobjekt der 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 6.9.2013 (19 U 317/12) ebenfalls eine arglistige Täuschung bei den Pachtangaben verneint und im Einzelnen ausgeführt, dass die dahingehenden Prospektangaben nicht zu beanstanden seien.

Eine Veranlassung zur Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugen hat entgegen der Ansicht des Klägers somit für das Landgericht nicht bestanden.

Soweit der Kläger die Würdigung der Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht angreift mit der Begründung, das Landgericht sehe sich in der Lage, Aussagen des Klägers als rein prozesstaktischer Natur zu qualifizieren, wogegen das Vorbringen der Beklagten zur angeblichen Nichtkenntnis sowie Kontakt erst bei Abschluss des Darlehensvertrags schlicht gelogen gewesen sei, was von Gerichten aber regelmäßig kritiklos hingenommen werde, ist dem nicht zu folgen.

Insoweit gilt für diese Bewertung des Landgerichts aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO, der bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 286 Rn 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (Scherzberg ZZP 117 (2004) 178f), der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (Zöller-Greger a.a.O.). Als Beweismaß, d.h. Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1993, 935 [BGH 14.01.1993 – IX ZR 238/91]; BGHZ 61, 169; Zöller-Greger § 286 Rn 19).

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O. m.w.N.).

Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung der Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht nach § 286 ZPO mit der Folge der Bildung der richterlichen Überzeugung von prozesstaktischem Charakter der Angaben rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung eine rechtsfehlerhafte, weil unvollständige oder in sich widersprüchliche oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßende Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht dargetan, sondern schlicht seien eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Landgerichts gesetzt, ohne dies auch nur ansatzweise, geschweige denn stichhaltig zu begründen.

Unter Berücksichtigung des – wie ausgeführt – eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Würdigung des Landgerichts möglich, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und lässt keine in dem Rechtsstreit vorgebrachten Tatsachen außer Acht (vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2009, III ZR 17/08 – bei juris; im Übrigen auch Urteil vom 9.2.2006, III ZR 20/05 – WM 2006, 668).

Darüber hinausgehende Falschangaben der Vermittler V1 und V2, die vom Landgericht verneint worden sind, hat der Kläger mit seiner Berufung nicht beanstandet.

Ohnehin gilt in dieser Hinsicht, dass grundsätzlich sich die kreditgebende Bank ein Fehlverhalten des Anlagevermittlers durch unrichtige Angaben über das Anlageobjekt nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, da dieser insoweit nicht im Pflichtenkreis der finanzierenden Bank tätig geworden ist. Etwas anderes gilt nur für das Verhalten von Mitarbeitern oder Vermittlern im Bereich des Darlehensvertrags und seiner Anbahnung (BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 – XI ZR 6/04]; 2005, 828; 2004, 1221 u. 620; 2002, 2501; bestätigt vom BVerfG ZIP 2004, 62), und zwar nicht nur bei unverbundenen, sondern im Prinzip auch bei verbundenen Geschäften, bei denen gemäß der Trennungstheorie von zwei rechtlich selbständigen, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verträgen auszugehen ist (BGH WM 2004, 1529 [BGH 14.06.2004 – II ZR 393/02]; WM 1996, 2100 [BGH 17.09.1996 – XI ZR 164/95]). Eine Zurechnung nach § 278 BGB setzt in solchen Fällen ein Handeln für die Bank bei der Vorbereitung des Darlehensvertrags und das Wissen der Bank hiervon voraus (BGH ZIP 2003, 1692 [BGH 29.04.2003 – XI ZR 201/02]; NJW 2001, 358 [BGH 14.11.2000 – XI ZR 336/99]).

Dazu hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht substantiiert vorgetragen. Etwaige Erklärungen der Anlagevermittler V1 und V2 über die Immobilie beziehen sich schon nicht auf das Kreditgeschäft, sondern auf das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank. Das gilt auch für die Bezugnahme auf die im Prospekt prognostizierten Pachteinnahmen. Solche Angaben betreffen ihrem Inhalt nach ersichtlich nicht das Kreditgeschäft zwischen den Parteien, sondern die vermeintliche Werthaltigkeit und Ertragsfähigkeit der Eigentumswohnung und somit die mit der Anlageentscheidung angeblich verbundenen Vorteile (ebenso wie im Sachverhalt von BGH ZIP 2003, 1692 [BGH 29.04.2003 – XI ZR 201/02]).

Ein etwaiges institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit den Vermittlern V1 und V2 ist danach in diesem Kontext unerheblich, denn es begründet ebenfalls keinen Zurechnungszusammenhang im Sinne einer Tätigkeit der Vermittler im dargelegten Pflichtenkreis der Beklagten aus dem Darlehensgeschäft.

Grundsätzlich gilt, dass ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei – einem unterstellten – institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des Verkäufers, Vermittlers oder Fondsinitiators über das Anlageobjekt voraussetzt (BGH BGHZ 169, 109; BGH Urteil vom 13.3.2007, XI ZR 159/05– dortige Homepage). Subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen sowie entsprechende Prognosen reichen demgegenüber nicht (BGH, Urteil vom 19.6.2006, XI ZR 209/04; Urteil vom 13.3.2007 XI ZR 159/05– dortige Homepage; KG WM 2008, 1123 [KG Berlin 19.03.2008 – 24 U 91/07]; vgl. ferner PWW/Ahrens, BGB § 123 Rn 5; MünchKomm/Kramer, BGB, 5. Aufl., § 123 Rdn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 280 Rn 60a und Palandt/Ellenberger § 123 Rn 3). So handelt es sich beispielsweise bei der Erklärung, die Eigentumswohnung oder der Fondsanteil könne bereits nach wenigen Jahren mit Gewinn verkauft werden, um eine bloße Prognose mit ersichtlich werbendem Charakter, bei der es an der Darlegung konkreter unrichtiger Angaben zu den wertbildenden Faktoren des Objekts, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären, fehlt (BGH WM 2007, 440 [BGH 05.12.2006 – XI ZR 341/05]; Urteil vom 13.3.2007 XI ZR 159/05– dortige Homepage).

Hieran gemessen ist der Vortrag des Klägers – insbesondere auch in seiner Berufungsbegründung – nicht ausreichend für die Annahme eines konkreten Wissensvorsprungs der Beklagten über eine angebliche sittenwidrige Überteuerung des Objekts aufgrund arglistiger Täuschung. Lediglich pauschal gehaltene Erklärungen des Vermittlers zur Rentabilität des Objekts und zu erwarteten Wertsteigerungen sowie potentiellen Veräußerungsgewinnen gehören in die Kategorie der dem Beweis nicht zugänglichen Anpreisung im vorgenannten Sinne; ein Prognoserisiko über zukünftige Wertentwicklungen ist Immobiliengeschäften bekanntermaßen immanent und unvermeidbar. Dass eine solche Prognose gänzlich unhaltbar oder unvertretbar gewesen wäre, hat der Kläger schließlich ebenso wenig dargelegt.

Es ist ferner kein Vortrag des Klägers dahingehend erfolgt, dass angebliche Aussagen der Vermittler V1 und V2 bereits damals objektiv so grob falsch gewesen seien, dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der angeblichen arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

Schließlich stellte selbst eine pauschale Angabe eines Vermittlers, der Kaufpreis entspreche dem Verkehrswert bzw. liege unter diesem, allenfalls ein subjektives Werturteil im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar, jedoch noch keine arglistige Täuschung.

Der Kläger ist auch entgegen seiner Auffassung nicht darüber arglistig getäuscht worden, dass es sich entgegen den Angaben im Prospekt (Seiten 49, 53) bei der A GmbH nicht um eine Treuhänderin der Käuferseite, sondern um die eigentliche Konzeptionärin/Initiatorin des vorliegenden Bauträgermodells gehandelt habe.

Zum einen war die A GmbH vielmehr Geschäftsbesorgerin des Klägers, nicht dessen Treuhänder im Rechtssinne. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die finanzierende Bank aber schon nicht verpflichtet, über einen ihr bekannten Interessenkonflikt des Treuhänders aufzuklären. Das Risiko mangelnder Neutralität des Treuhänders vermag allenfalls dann ein aufklärungspflichtiges spezielles Risiko des finanzierten Projekts zu begründen, wenn der Bank zugleich bekannt ist, dass es sich zum Nachteil des Kreditnehmers in den Konditionen des finanzierten Projekts niedergeschlagen hat (vgl. BGH Urteil vom 26.10.2004 – XI ZR 255/03; BGHZ 161, 15, 21– bei juris; BGH WM 2005, 72, 76 [BGH 09.11.2004 – XI ZR 315/03]– bei juris).

Über die Konditionen des finanzierten Geschäfts, des Immobilienerwerbs, hat auch nicht die A, sondern die Kläger selbst entschieden. Sie allein haben die Entscheidung getroffen, die Immobilie zu den vorgegebenen Konditionen zu erwerben, und die A lediglich damit beauftragt, die bereits getroffene Investitionsentscheidung zu vollziehen, was diese dann getan hat. Die Kläger stünden nicht besser, wenn sie die von der A vorgenommenen Rechtsgeschäfte selbst abgeschlossen hätten. Die Kläger legen ein konkretes Fehlverhalten der A im Rahmen der Abwicklung des der A erteilten Auftrages nicht dar.

Ganz unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass auf Seiten der Beklagten die nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Kenntnisse vorgelegen hätten. Wenn sich die mangelnde Neutralität der A in den Konditionen des finanzierten Geschäfts nachteilig für den Kläger niedergeschlagen hätte, hätte die Beklagte dies nicht gewusst.

Dass die A etwaige Informationen über eine Innenprovision oder ihre Höhe an den Kläger nicht weitergegeben habe, betrifft jedenfalls nicht die Konditionen des finanzierten Geschäfts und ist deshalb für eine unter dem Gesichtspunkt mangelnder Neutralität der Treuhänderin in Betracht kommende Aufklärungspflicht nicht von Bedeutung.

Ohnehin liegt nach der Rechtsprechung des Senates hier – im Gegensatz zu der vom Kläger immer wieder verwendeten Formulierung – kein Treuhandvertrag vor, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung bestimmter Geschäfte (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.7.2012 – 23 U 24/11– bei juris). Der Senat hat mit dem vorgenannten Urteil eine Haftung der Bank aus diesem Gesichtspunkt mit folgender, hier ebenfalls einschlägiger Argumentation verneint:

„Weiterhin wird die Berufung mit der Behauptung begründet, es liege eine arglistige Täuschung über die wahre Rolle der X vor, die tatsächlich eine parteiische Konzeptionärin gewesen sei (vgl. Bl. 333 f). Im vorliegenden Verfahren tritt die Beklagte dieser tatsächlichen Behauptung entgegen und trägt ihrerseits sinngemäß vor, die X habe nur an der steuerlichen Gestaltung mitgearbeitet. Dem klägerischen Anspruch lässt sich entgegenhalten, dass hier – im Gegensatz zu der auch von der Beklagten immer wieder verwendeten Formulierung – kein Treuhandvertrag vorlag, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung bestimmter Geschäfte. Zwar ist ein Treuhandvertrag auch ein Geschäftsbesorgungsvertrag – aber mit einem höheren Anspruch an die Durchführung und an die Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber. Es kommt hinzu, dass ein (vorsichtig) warnender Hinweis durch den handschriftlichen Zusatz des Notars im Geschäftsbesorgungsvertrag enthalten ist und sich auch die Frage nach einem konkreten Schaden stellt. Unter Berücksichtigung dieser Argumente ist auch das Bestehen eines Schadensersatzanspruches unter diesem Gesichtspunkt verneinen.“

Der Vortrag des Klägers zu dem Tätigkeits- und Pflichtenbereich der A berücksichtigt nicht, dass die A nach dem Wortlaut des notariellen Geschäftsbesorgungsvertrags (Anlage K 3) nicht als Treuhänderin im rechtlichen Sinne eingesetzt war, sondern nur als dort auch ausdrücklich so bezeichnete Abwicklungsbeauftragte fungierte, ihre Tätigkeiten mithin erst mit Abschluss des Kaufvertrags und des entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrags aufnehmen sollte und nicht von vornherein damit auftrat, die Interessen der Anleger auch im Rahmen der Vertragsanbahnung wahrzunehmen. Damit war die A aber – was auch der Anleger unschwer erkennen konnte – gerade nicht in die Anbahnung des Geschäfts und die Verhandlung der für die Klägerseite wesentlichen Vertragsumstände eingebunden, sondern hatte nur die Aufgabe, nach der Entscheidung zur Anlage deren Vollzug zu übernehmen, konnte mithin nicht zulasten des Klägers bei der Anlageentscheidung als solche und deren Konditionen Einfluss nehmen. Dass sie beim Vollzug der Verträge abweichend von ihren Pflichten gehandelt hat, ist vom Kläger nicht dargetan (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.7.2011, Az.: 23 U 43/10).

Vortrag dazu, dass sich ein ggf. erhöhtes Risiko mangelnder Neutralität zum Nachteil des Darlehensnehmers in den Konditionen des finanzierten Projekts niedergeschlagen hätte, was nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 3.6.2003, XI ZR 289/02– bei juris) erforderlich ist, hat der Kläger zum anderen ebenfalls nicht gehalten. Der BGH hat dazu ausgeführt: „Ein solches Risiko stellt der Umstand, daß ein geschäftsführender Gesellschafter der Treuhänderin zugleich Gründungsgesellschafter und Aufsichtsrat der Grundstücksverkäuferin ist, für sich genommen nicht dar. Selbst wenn dieser Umstand – wie der Kläger annimmt – ein erhöhtes Risiko mangelnder Neutralität der Treuhänderin begründen würde, könnte sich daraus ein aufklärungspflichtiges spezielles Risiko des finanzierten Projekts allenfalls ergeben, wenn der Bank zugleich bekannt wäre, daß sich die personelle Verflechtung der Treuhänderin zum Nachteil des Kreditnehmers in den Konditionen des finanzierten Projekts niedergeschlagen hätte. Das ist nicht dargelegt. Da die Treuhänderin nicht selbst Vertragspartner des finanzierten Geschäfts ist, genügen etwa durch eine personelle Verflechtung verursachte Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit allein nicht.“

Nach diesen Maßstäben kommt auch vorliegend eine haftungsbegründende Täuschung zu diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.

Auch für ein eigenes Aufklärungsverschulden der Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs in Bezug auf eine sittenwidrige Überteuerung des Objekts bzw. eine dahingehende angebliche arglistige Täuschung durch die Vermittler V1 und V2 hat der Kläger nach wie vor nicht hinreichend und insbesondere nicht schlüssig vorgetragen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen auf eine Unangemessenheit des Kaufpreises, über die grundsätzlich auch ein Verkäufer nicht aufzuklären hat (BGH, Urteil vom 14.3.2003, Az. V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), ausnahmsweise nur dann hinweisen, wenn ein so krasses Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGHZ 146, 298, 301 f.; 168, 1, 21; BGH WM 2004, 521, 524 [BGH 20.01.2004 – XI ZR 460/02]; WM 2004, 1221, 1225 [BGH 23.03.2004 – XI ZR 194/02]; WM 2007, 1456, 1457 [BGH 19.06.2007 – XI ZR 142/05]; WM 2007, 1651, 1653 [BGH 26.06.2007 – XI ZR 277/05]; WM 2008, 683, 687 [BGH 26.02.2008 – XI ZR 74/06] und WM 2008, 1121, 1122 [BGH 29.04.2008 – XI ZR 221/07]; jeweils m.w.N.), was vorliegend jedoch ebenfalls nicht substantiiert dargetan ist.

Die für die Prüfung einer sittenwidrigen Überteuerung erforderliche Klärung des Wertes einer erworbenen Immobilie erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den jeweils wertbildenden Faktoren (BGH WM 2003, 61, 62 [BGH 12.11.2002 – XI ZR 3/01] und WM 2006, 2343, 2345 [BGH 19.09.2006 – XI ZR 204/04]). Bislang hat es der BGH mehrfach (Urteil vom 23.10.2007, Az. XI ZR 167/05; Urteil vom 18.11.2008, Az. XI ZR 157/07– jeweils dortige Homepage) dahinstehen lassen, ob Kläger zur sittenwidrigen Überteuerung überhaupt schlüssig vorgetragen haben, indem sie sich in erster Linie auf den Ertragswert der Wohnung, nicht aber auf den davon zu unterscheidenden Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs beziehen, was auch vorliegend der Fall ist. Schlüssigkeitsbedenken des BGH (a.a.O.; siehe auch Urteil vom 18.12.2007, XI ZR 324/06– bei juris: „Vergleichswertmethode als die einfachste und zuverlässigste Methode“) folgen indessen bereits deutlich aus seinem Verweis auf den maßgeblichen Verkehrswert beim Kauf des Objekts; diese Bedenken werden vom Senat geteilt und gelten in besonderem Maße für das vom Kläger herangezogene einfache Ertragswertverfahren.

Darüber hinaus hat der BGH schließlich mit Urteil vom 18.12.2007 (XI ZR 324/06– bei juris) die Vergleichswertmethode eindeutig favorisiert mit folgender Begründung: „Die Auswahl der geeigneten Wertermittlungsmethode zur Feststellung des tatsächlichen Wertes einer Immobilie steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Gesetz nicht die Anwendung eines bestimmten Verfahrens anordnet, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGHZ 160, 8, 11 m.w.Nachw.). Die Methodenwahl ist unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und sonstiger Umstände des Einzelfalles zu treffen; sie ist zu begründen. Lässt sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln, wird die Vergleichswertmethode als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen; sie steht deshalb bei Wohnungseigentum im Vordergrund (BGHZ 160, 8, 12 f. m.w.Nachw.; in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 – XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 16).

Indem das Berufungsgericht die Ertragswertmethode seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat es sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.“

In seinem Urteil vom 18.11.2008 hat der XI. Zivilsenat des BGH (XI ZR 157/07 – bei juris) einen Vortrag, wonach ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse, wenn sich eine sittenwidrige Überteuerung nach einer vereinfachten Ertragswertberechnung (Jahreskaltmiete X 14) ergebe, sogar unter erfolgter Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens als unsubstantiiert im Hinblick auf eine sittenwidrige Überteuerung qualifiziert und u.a. ausgeführt: „Zu dem Verkehrswert haben die Beklagten dagegen unspezifiziert behauptet, dieser betrage weniger als die Hälfte des Kaufpreises und sich insoweit auf ein Privatgutachten des Sachverständigen … berufen, das jedoch für das von den Beklagten erworbene Appartement nicht aussagekräftig ist.

Die Beklagten können ihre Behauptung der sittenwidrigen Überteuerung des Appartements auch nicht mit dem von ihnen vorgelegten Gutachten des Unternehmensberaters U. näher substantiieren, weil sich dieses ebenfalls nicht zu dem Verkehrswert des Appartements der Beklagten oder eines vergleichbaren Appartements, sondern lediglich zur Erzielbarkeit der prospektierten Miete verhält.“

Das Vergleichswertverfahren nach den §§ 13 und 14 WertV ist bei der Bewertung von Eigentumswohnungen die von ihrem Ausgangspunkt marktgerechteste, einfachste und zuverlässigste Methode der Verkehrswertbestimmung (BGH NJW 2004, 2671 [BGH 02.07.2004 – V ZR 213/03]). Ferner kann das Vergleichswertverfahren – wenn auch mit Modifikationen – auch dann zur Anwendung kommen, wenn keine ausreichende Anzahl von Vergleichspreisen vorliegt (Kleiber, in: Kleiber/Simon, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 5. Aufl. (2007), Teil V, Syst. Darst. Vergleichswertverf., Rn. 62ff. m.w.N.).

Es kommt entscheidend hinzu, dass die Angaben des Klägers zur angeblichen sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung inkonsistent und widersprüchlich, somit unschlüssig sind, wie auch die Beklagte zu Recht gerügt hat.

So hat der Kläger in der Klageschrift angegeben, das Objekt zu einem „kalkulierten Gesamtaufwand von 194.700.- DM“ gekauft zu haben (Bl. 25 d.A.). Wie sich dieser zusammensetzt, hat der Kläger nicht vorgetragen; ebenso wenig ist Vortrag des Klägers zu den damit verbundenen Steuervorteilen erfolgt, der aber unerlässlich ist, wenn der Erwerber auf diesen Anknüpfungspunkt für eine sittenwidrige Überteuerung abstellen will. Außerdem steht diese Angabe bereits in krassem Gegensatz zur Angabe im notariellen Kaufvertrag vom 21.8.1992 (Anlage K 4), wonach sich der Kaufpreis auf 60.300,06 DM belaufen hat. Dass dieser Kaufpreis sittenwidrig überhöht gewesen sein soll, hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Mit der Berufungsbegründung bringt der Kläger vor, der Kaufpreis von 169.830.- DM sei dem Prospekt entnommen; auch in der Klageschrift hat der Kläger von einem Kaufpreis von 169.830.- DM gesprochen, obwohl der notariellen Kaufvertrag lediglich einen Kaufpreis von 60.300,06 DM ausweist.

Ein solcher Vortrag genügt ersichtlich den Schlüssigkeitsanforderungen für den bezahlten Kaufpreis nicht (ebenso im Parallelverfahren OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.1.2013 (10 U 199/11 sowie Senat mit mit rechtskräftigen Urteil vom 8.10.2012 im Parallelverfahren 23 U 93/11), ganz besonders vor dem Hintergrund der ausführlichen diesbezüglichen Beanstandung durch das Landgericht im angefochtenen Urteil.

Darüber hinaus fehlen konkrete Abgaben des Klägers zu den wertbildenden Faktoren, insbesondere zur Bauausführung, was bereits vom Landgericht zu Recht beanstandet worden ist und gleichfalls nach wie vor einen Substantiierungsmangel darstellt.

Die Erforderlichkeit der Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den jeweils wertbildenden Faktoren im Rahmen einer etwaigen sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung hat der BGH mehrfach festgestellt (vgl. dazu BGH WM 2003, 61, 62 [BGH 12.11.2002 – XI ZR 3/01] und WM 2006, 2343, 2345 [BGH 19.09.2006 – XI ZR 204/04]). So hat der BGH mit Urteil vom 19.9.2006 insoweit entschieden: „Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (Senat, Urteil vom 12. November 2002 – XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Daran fehlt es aber nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts.

Allein die Behauptung des Klägers, der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung habe nach Auskunft des Gutachterausschusses der Stadt2. zum Stichtag 2. Juni 1993 mit 38.800 DM im Verhältnis zum verlangten Wohnungskaufpreis lediglich 41% betragen, wovon die Beklagte auf Grund der von ihr selbst vorgenommenen Einwertung Kenntnis gehabt habe, genügt hier den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag zum angeblichen Minderwert der Immobilie nicht.“

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des darlegungsbelasteten Klägers kommt es sogar auf ein Bestreiten der Gegenseite gar nicht mehr an. Eine Grundlage für einen unstreitigen Kaufpreis existiert schon auf der Basis des Klägervortrags nicht. Sein Vorwurf, die Ausführungen des Landgerichts zur Unzulässigkeit der Gleichsetzung von prognostiziertem Gesamtaufwand und Kaufpreis seien unerfindlich, entbehrt angesichts des Vorstehenden evident jeglicher Berechtigung.

Da das pauschale Behaupten unterschiedlicher angeblicher Verkehrswerte bzw. Kaufpreise des Objekts im maßgeblichen Jahr des Erwerbs 1992 keinen schlüssigen Vortrag darstellt, besteht schon deshalb nach wie vor keine Grundlage für eine Beweisaufnahme zum Kriterium der sittenwidrigen Überteuerung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Das KG Berlin hat mit Urteil vom 16.5.2012 (24 U 103/10 – bei juris) die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zur sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung als Voraussetzung einer dahingehenden Beweisaufnahme wie folgt zutreffend zusammengefasst: „Ein entsprechender Minderwert der erworbenen Wohnung ist durch Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den Wert bildenden Faktoren substantiiert vorzutragen (vgl. BGH ZIP 2006, 2262/2264 [BGH 19.09.2006 – XI ZR 204/04] Rdn.19f.). Stellt eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen “aufs Geratewohl” oder “ins Blaue hinein” auf, ist einem Beweisantritt nicht nachzukommen, weil er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat (vgl. BVerfG WM 2009, 671/672 [BVerfG 10.02.2009 – 1 BvR 1232/07]). Da es sich beim Wert einer Immobilie nicht um eine schlichte Tatsache, sondern um das Ergebnis einer abwägenden Beurteilung zahlreicher Einzeltatsachen handelt, wobei zudem die Auswahl der Wertermittlungsmethode im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters steht, ist der Vortrag von Anknüpfungstatsachen zum behaupteten Verkehrswert erforderlich, um prüfen zu können, ob eine Sittenwidrigkeit schlüssig dargelegt oder lediglich ins Blaue hinein behauptet wird (vgl. OLG München WM 2010, 1982/1984 [OLG München 02.08.2010 – 19 U 4014/08] m.w.N.). Soweit es nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2.4.2009 – V ZR 177/08– (NJW-RR 2005, 2262) grundsätzlich ausreicht, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Verkehrswert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt, solange dies nicht ohne greifbare Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ geschieht (a.a.O. Rdn.11 m.w.N.), und im konkreten Fall die Behauptung eines Ertragswerts in Höhe des 14-fachen Betrags der garantierten Jahresnettomiete als ausreichend angesehen wurde (a.a.O. Rdn.13), ist eine beabsichtigte Abweichung von dem dargestellten Substantiierungserfordernis nicht erkennbar, zumal eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung nicht erfolgt ist.“

So liegt der Fall im Ergebnis auch hier.

Weil nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein Kreditinstitut nur das ihm präsente Wissen offenbaren muss, sind zudem grundsätzlich schlüssige und substantiierte Darlegungen zur positiven Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufobjekts erforderlich (vgl. BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07– dortige Homepage).

Der Sachvortrag des Klägers genügt diesen Anforderungen indessen nicht, und zwar sowohl im Hinblick auf den Verkehrswert des Objekts als auch zur positiven Kenntnis der Beklagten. Es fehlt nämlich auch konkreter Vortrag zur Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung (vgl. BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07– dortige Homepage; Urteil vom 18.12.2007, Az. XI ZR 324/06, WM 2008, 967, 970). Insbesondere ergibt sich diese noch nicht aus der pauschalen Behauptung des Klägers, eine Beleihungswertermittlung durch die Beklagte sei erfolgt.

Für eine vom Landgericht geprüfte und nachvollziehbar abgelehnte Anordnung nach § 142 ZPO besteht auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen keine Grundlage.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung dieses Antrags liegt daher auch nicht vor, zumal das Landgericht den Antrag nicht übergangen, sondern beschieden hat.

Ebenso ungeeignet zur Begründung einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist aber schon dem Grunde nach eine etwaige fehlerhafte Ermittlung des Beleihungswerts durch die Beklagte, und zwar im Gegensatz zur Auffassung des Klägers. Wie der BGH mit Urteil vom 20.3.2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, m.w.N.) überzeugend bestätigt und im Einzelnen begründet hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach seiner ständigen Rechtsprechung den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343; 168, 1; WM 1992, 977; WM 1997, 2301 [BGH 21.10.1997 – XI ZR 25/97]; WM 2004, 24, 27 [BGH 11.11.2003 – XI ZR 21/03]). Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH MDR 2008, 278 [BGH 23.10.2007 – XI ZR 167/05]; WM 2007, 876 [BGH 20.03.2007 – XI ZR 414/04]; BGHZ 168, 1).

Aus dem vom Kläger zur Stützung seiner Auffassung angeführten Urteil des BGH vom 27.5.2008 (XI ZR 132/07) folgt nichts anderes. Der BGH hat dort nochmals festgestellt: „Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse prüfen und ermitteln sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse, so dass sich hieraus keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben kann (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 – XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 – XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302, vom 11. November 2003 – XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27 [BGH 11.11.2003 – XI ZR 21/03], vom 20. März 2007 – XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41 und vom 6. November 2007 – XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119, Tz. 43). Dies besagt aber nicht, dass nicht aus diesen lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlungen gleichwohl Rückschlüsse auf die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung des Anlegers möglich sind.“

Für einen solchen Rückschluss im vorliegenden Fall hat der Kläger indessen nichts von Substanz vorgetragen entgegen den Anforderungen des BGH mit Urteil vom 21.10.2008 (Az. XI ZR 256/07– dortige Homepage), wie oben festgestellt.

Substantiierter Vortrag zur positiven Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung ist aber selbst in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet (BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07– dortige Homepage; ferner WM 2008, 154, 156 f. [BGH 23.10.2007 – XI ZR 167/05] und WM 2008, 1121, 1122 f. [BGH 29.04.2008 – XI ZR 221/07] m.w.N.).

Eine substantiierte Darlegung einer – erforderlichen – präsenten Kenntnis der Beklagten von einem angeblich sittenwidrigen Minderwert zum Zeitpunkt des Erwerbs des Objekts 1992 ist durch den Kläger jedoch in der Berufungsbegründung ebenso wenig erfolgt wie in der ersten Instanz.

In Ermangelung entsprechend substantiierter Angaben des Klägers zu einer arglistigen Täuschung und zu einer sittenwidrigen Überteuerung bzw. der Kenntnis der Beklagten kann daher wie ausgeführt im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt mit den Initiatoren der Kapitalanlage oder den Vertreibern bzw. den Vermittlern V1 und V2 institutionell zusammengewirkt hat.

Im Übrigen führte selbst im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts für sich genommen nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (BGH MDR 2008, 278 [BGH 23.10.2007 – XI ZR 167/05]). Der BGH hat mit diesem Urteil vom 23.10.2007 (Az. XI ZR 167/05, a.a.O.) dazu festgestellt: „Jedenfalls fehlt es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an ausreichendem Vortrag der Kläger zur Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung. Solchen Vortrag der Kläger hat das Berufungsgericht auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Beweiserleichterungen im Falle institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts (BGHZ 168,1 ff., 22 ff., Tz. 50 ff.) zu Recht für erforderlich gehalten. Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täuschung der Käufer über den Kaufpreis in Betracht, für die es hier an ausreichendem Vortrag fehlt.“

Auch vorliegend fehlt es an der substantiierten Darlegung objektiv evident grob falscher Angaben der Vermittler gegenüber dem Kläger als Voraussetzung einer arglistigen Täuschung, wie oben im Einzelnen ausgeführt, womit auch eine Vermutung einer Kenntnis der Bank von einer etwaigen sittenwidrigen Überteuerung nicht in Betracht kommt.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Kondiktionsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Unwirksamkeit des Darlehensvertrags zu, weil er dessen Voraussetzungen nicht schlüssig dargetan hat.

Allerdings bestehen keine Zweifel daran, dass die vorliegend der Treuhänderin erteilte, umfassende notarielle Vollmacht (siehe Anlage K 4) gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstößt und deshalb gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH bedarf grundsätzlich derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells oder eines Immobilienfonds für den Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, weshalb ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist (BGH, Entscheidung vom 21.6.2005, Az. XI ZR 88/04 = WM 2005, 1520 mwN; 29.4.2003, Az. XI ZR 201/02 = WM 2004, 21).

Die Nichtigkeit des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach der ebenso gefestigten Rechtsprechung des BGH auch die dem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht, wobei es nicht darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft nach § 139 BGB verbunden sind (BGH WM 2005, 1520 [BGH 21.06.2005 – XI ZR 88/04] mwN). Statt dessen führt der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG iVm § 134 BGB unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht, weil nur auf diese Weise das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Beratung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden kann (BGH aaO).

Das Vertrauen der Beklagten in die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung wird jedoch durch §§ 171, 172 BGB geschützt, wenn das Original oder die Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde bei Abschluss des Darlehensvertrags vorlag, wovon hier auszugehen ist, da der im Rahmen eines auf Bereicherungsrecht gestützten Zahlungsanspruchs für das Gegenteil darlegungs- und beweisbelastete Kläger schon nicht das entsprechende substantiierte Vorbringen der Beklagten zum Vorliegen der notariellen Vollmachtsausfertigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags in erheblicher Weise bestritten hat.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die §§ 171 und 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders (Geschäftsbesorgers) unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. An dieser Rechtsprechung hatte der XI. Zivilsenat auch unter Berücksichtigung der vom Kläger mit der Berufungsbegründung herangezogenen Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14.6.2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538 [BGH 14.06.2004 – II ZR 407/02]) für die Fälle festgehalten, in denen es nicht um die Finanzierung eines Immobilienbeteiligungsfonds, sondern – wie hier – um die Finanzierung einer Immobilie geht (BGH NJW 2005, 664, 666 [BGH 26.10.2004 – XI ZR 255/03]). Dies hat der XI. Zivilsenat mit Urteil vom 25.4.2006 (XI ZR 29/05 = WM 2006, 1008) dann auch für die Beteiligung an einem Immobilienfonds ausdrücklich bekräftigt und weiter festgestellt, die Anwendung der §§ 171 ff. BGB könne auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Darlehensverträge und der Fondsbeitritt bildeten ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, dessen Anwendung vielmehr angesichts der – auch vorliegend gegebenen – grundpfandrechtlichen Absicherung des Darlehens gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen sei. Selbst das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts hindere nicht die Anwendbarkeit der Rechtsscheinhaftung des Vertretenen nach §§ 171 ff. BGB.

Für die Anwendung des § 172 BGB ist ausreichend, dass die dem Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner vorgelegt wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob diesen der Rechtsschein des Urkundenbesitzes zum Geschäftsabschluss veranlasst hat.

Insoweit ist festzustellen, dass der Kläger und nicht die Beklagte die Beweislast für das Nichtvorliegen der Vollmachtsausfertigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags trägt, soweit es um den geltend gemachten Bereicherungsanspruch als Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geht.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteile vom 23.9.2008, Az. XI ZR 253/07 und 262/07 – dortige Homepage) hat der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs, der – wie hier – geltend macht, der als Rechtsgrund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171f BGB darzulegen und zu beweisen. Zur Begründung hat der BGH (a.a.O.) ausgeführt, zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen, gehörten auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wurde, folgt. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs trage die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes (BGHZ 128, 167, 171; 154, 5, 9; BGH WM 1995, 20, 21 [BGH 06.10.1994 – III ZR 165/93]; WM 2003, 640, 641 [BGH 27.09.2002 – V ZR 98/1]; WM 2004, 225, 226 [BGH 14.07.2003 – II ZR 335/00]; WM 1995, 189, 190 [BGH 06.12.1994 – XI ZR 19/94]). Während der eine vertragliche Leistung fordernde Gläubiger die Wirksamkeit des Vertrages darzulegen und zu beweisen hat, müsse der eine erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger dessen Unwirksamkeit vortragen und unter Beweis stellen (BGH WM 2004, 195, 196 [BGH 18.07.2003 – V ZR 431/02]; NJW-RR 2008, 273 [BGH 10.10.2007 – IV ZR 95/07]). Mache der Bereicherungsgläubiger geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, habe er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen; dazu gehöre, wie der Senat bereits entschieden habe (Urteil vom 6.12.1994 – XI ZR 19/94, WM 1995, 189, 190), bei einem In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB das Fehlen einer Zustimmung des Vertretenen. Ebenso seien bei einer Leistungskondiktion die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsachen, nicht rechtshindernde Einwendungen (vgl. hierzu BGH NJW 1993, 2614 [BGH 22.06.1993 – VI ZR 190/92]). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20.4.2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228) eine andere Auffassung vertreten hat, werde daran nicht festgehalten.

Zutreffend hat die Beklagte dazu vorgebracht, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht einmal positiv behauptet habe, dass der Beklagten im Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung beim Kläger keine Ausfertigung der Treuhändervollmacht vorgelegen habe und dass der Kläger den Vortrag der Beklagten zur Wirksamkeit der Darlehensverträge zur Unterkonto-Nr. -1a, -2a und -3a erstinstanzlich nicht bestritten, sondern nur zur Unterkonto-Nr. -4 vorgetragen habe. Demgegenüber hat sich der Kläger lediglich darauf berufen, dass der Vortrag der Beklagten zum Vorliegen der Treuhändervollmacht klägerseits im Schriftsatz vom 14.1.2013 im Einzelnen bestritten und Beweis angeboten worden sei.

Dort hat der Kläger jedoch lediglich bestritten, dass die Beklagte erst nach Vorlage der notariellen Ausfertigung der Vollmachtsurkunde den „ursprünglichen Darlehensvertrag unterzeichnete“ (Bl. 176 d.A.). In diesem Zusammenhang hat sich der Kläger an mehreren Stellen (Bl. 176f d.A.) ausschließlich auf den Darlehensvertrag mit der Endnummer -4 sowie die Anlage B 1, die diesen Darlehensvertrag beinhaltet, bezogen; ein darüber hinausgehendes Bestreiten hat der Kläger mit der Berufungsbegründung nicht behauptet und ist auch erstinstanzlich seinerseits nicht erfolgt. Die vom Kläger selbst vorgelegten Darlehensauszahlungen (Anlage K 5) betreffen indessen ersichtlich nicht den Darlehensvertrag mit der Endnummer -4, sondern die Endnummern -1a und -2a, die er im Übrigen auch zum Gegenstand seiner negativen Feststellungsklage gemacht hat.

Vor diesem Hintergrund fehlt ein erhebliches Bestreiten des Vortrags der Beklagten zum Vorliegen der notariellen Vollmachtsausfertigung beim Zustandekommen der Darlehensverträge mit den Endnummern -1a, -2a und -3a durch den Kläger, womit der substantiierte Vortrag der Beklagten insoweit zugrunde zu legen ist und einem Bereicherungsanspruch des Klägers entgegen steht.

Für den vom Kläger im Rahmen der negativen Feststellungsklage geltend gemachten Bereicherungsanspruch gilt kein anderes Ergebnis, wobei es mangels eines erheblichen Bestreitens des Beklagtenvorbringens durch den Kläger auch nicht darauf ankommt, dass hier nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 17.1.2012, XI ZR 254/10– bei juris) die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt, da sie dieser – wie gezeigt – hinreichend entsprochen hat und ihr Vortrag auch hier zugrunde zu legen ist.

Darüber hinaus würde ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte jeweils zudem auch daran scheitern, wenn man sich wie im Parallelverfahren zum selben Objekt der 10. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 18.1.2013 (10 U 199/11; ebenso wie das Landgericht im vorangegangenen Urteil) auf den Standpunkt stellt, dass die Klägerseite den ursprünglichen Darlehensvertrag jedenfalls durch ihre unstreitige vorbehaltslose Ablösung gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt hat. Soweit der Kläger das Vorliegen der notariellen Vollmachtsausfertigung beim Darlehensvertrag mit der Endnummer -4 bestritten hat, hat die Beklagte vorgebracht, dass der Kläger diesen u.a. durch den Abschluss des Darlehensvertrags im Jahr 1997 (Anlage B 10, Bl. 136f d.A.) genehmigt habe, bei dem nicht nur eine Prolongation erfolgt sei, sondern gänzlich andere Konditionen vereinbart worden seien. Auf eine solche Genehmigung hat sich die Beklagte bereits in der ersten Instanz berufen und dies im Berufungsverfahren wiederholt, wo der Kläger dem nicht mehr entgegen getreten ist.

Ohne Erfolg hat der Kläger im Berufungsverfahren in seinem Schriftsatz vom 22.5.2014 eingewendet, die Beklagte könne sich nicht nach §§ 171, 172 BGB auf einen angeblichen Vertrauensschutz berufen, weil die notarielle Treuhändervollmacht nichtig sei und zudem ein Vollmachtsmissbrauch durch die Treuhänderin aufgrund von ihr vorab abgesprochener Finanzierung sämtlicher Käufer durch die Beklagte vorliege.

Dem hat die Beklagte entgegen gehalten, dass die erstmalige Behauptung im Berufungsverfahren von einem Vollmachtsmissbrauch durch die Abwicklungsbeauftragte unzutreffend und ebenfalls falsch sei, dass die Finanzierung der Käufer seitens der Abwicklungsbeauftragten vorab mit der Beklagten abgesprochen und fest vereinbart worden sei.

Damit handelt es sich bei diesem erstmaligen, bestrittenen Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren um ein neues streitiges Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, das mangels Vorliegens eines der dort genannten Ausnahmetatbestände nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen ist.

Ungeachtet dessen würde dieser Einwand ohnehin auch in der Sache selbst aus den nachfolgenden Gründen nicht durchgreifen.

Der Kläger kann der Anwendung der §§ 171f. BGB nicht entgegenhalten, die Beklagte habe sich durch ihr angebliches Zusammenwirken mit dem Vertrieb selbst treuwidrig verhalten, könne sich mithin nicht auf den Schutz dieser Vorschriften, die Ausprägungen des Prinzips von Treu und Glauben seien, berufen. Wie der Senat bereits verschiedentlich ausgesprochen hat (etwa mit Urteilen vom 10.9.2008, 23 U 79/07 und vom 26.11.2012, 23 U 107/10), knüpfen die Regelungen der §§ 171f. BGB nur an die Kenntnis von der Vollmachtsurkunde an. §§ 171 ff. BGB setzen nämlich kein irgendwie geartetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus, sondern knüpfen ausschließlich an die Vorlage der vom Vertretenen ausgestellten Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Vertragspartners an die Wirksamkeit der Vollmacht an (BGH NJW 2005, 664 [BGH 26.10.2004 – XI ZR 255/03]; NJW 2005, 668 [BGH 09.11.2004 – XI ZR 315/03]). Bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen Vertreter und Erklärungsempfänger gelten zum Schutz des Vertretenen nur die Regelungen über den Missbrauch der Vertretungsmacht.

Für die Bejahung eines solchen Missbrauchs der Vertretungsmacht sind konkrete Feststellungen erforderlich (BGH NJW 2005, 668 [BGH 09.11.2004 – XI ZR 315/03]). Solche Feststellungen hat das Landgericht in erster Instanz hierzu nicht getroffen. Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass substantiierter Vortrag, der sich auf das hier streitgegenständliche Objekt und den hier streitgegenständlichen Vertrag bezieht, nicht durch die Bezugnahme auf andere Verfahren mit anderen Objekten und teilweise anderen beteiligten Banken ersetzt wird.

Ein für die Beklagte als Darlehensgeber erkennbarer Vollmachtmissbrauch lag bei Abschluss des Darlehens auch wegen und in Höhe der Finanzierungsvermittlungsprovision nicht vor. Der Kläger hat erstinstanzlich zu keiner Zeit in Abrede gestellt, dass die Darlehensaufnahme in Höhe der angefallenen Finanzierungsvermittlungsprovision konzeptionsgemäß erfolgte. Dass es – bis zu einem bestimmten Punkt auch unstreitig – Vorabsprachen und eine Finanzierungsbereitschaftserklärung der Beklagten gab, schließt allerdings eine Inanspruchnahme einer Vermittlungs- oder Nachweisleistung durch die Anleger erkennbar nicht aus, sei sie weitgehend bereits vorbereitet, sei sie überwiegend erst noch zu erbringen.

Soweit der Kläger davon ausgeht, die Finanzierungsvermittlung habe im Verhältnis zur und zugunsten der Beklagten stattgefunden, deren Provisionsverpflichtung dann nur auf die Anleger übergewälzt worden sei, liegt darin kein konkreter Tatsachenvortrag zu irgendwelchen prospektwidrigen Absprachen, sondern offenbar nur eine wirtschaftliche Bewertung der sich in rechtlicher Hinsicht („auf dem Papier“) aber anders darstellenden Verhältnisse. Irgendwelcher einer Beweiserhebung zugänglicher Vortrag, der die Auffassung belegen könnte, die Beklagte sei eigentlich Schuldnerin der Finanzierungsvermittlungsprovision gewesen, ist damit nicht gehalten. Dass die Beklagte über die Darlehensabschlüsse von der Finanzierungsvermittlung profitiert hat, macht sie noch nicht zur Schuldnerin einer Vermittlungsprovision.

Ein Vollmachtmissbrauch – also eine Überschreitung der im Innenverhältnis zu dem vertretenen Kläger bestehenden Beschränkungen – durch die Abwicklungsbeauftragte als Vertreterin lag in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages schon nicht vor, weil sich der Abschluss des Darlehensvertrages exakt an den vom Kläger auch zu Steuersparzwecken gewollten Vorgaben orientierte. Ein Geschäftsbesorger beim finanzierten Immobilienkauf im Steuersparmodell überschreitet seine Vollmacht nicht, wenn er den Erwerb so durchführt, wie es der Anleger ihm in seinem Auftrag nach dem prospektierten Konzept angetragen hat (vgl. BGH NJW 2005, 820 [BGH 08.10.2004 – V ZR 18/04]; BGH WM 2008, 1703 [BGH 27.06.2008 – V ZR 83/07]). Dies gilt hier auch für die Darlehensaufnahme in Höhe der angefallenen Finanzierungsvermittlungsprovision, die durch die Abwicklungsbeauftragte namens des Klägers zuvor konzeptionsgemäß ausgelöst hatte und die ebenfalls durch Aufnahme des Darlehens gedeckt werden sollte. Ein „Missbrauch“ der Vollmacht im Sinne eines Nichtgebrauchs hätte allenfalls dann vorgelegen, wenn die Abwicklungsbeauftragte nach eigenem Gutdünken, in Abweichung von dem an dem Anlagekonzept orientierten Auftrag im Innenverhältnis und dem ausdrücklichen Willen des Klägers von der Aufnahme eines Darlehens ganz oder teilweise abgesehen hätte.

Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass eine Finanzierungsvermittlungsprovision „objektiv nicht geschuldet“ gewesen wäre, weil die Finanzierungsvermittlung „sinnlos“, „nachteilig“ oder „ohne Gegenleistung“ gewesen wäre (so aber OLG Stuttgart, Urteil vom 26.4.2014, 9 U 16/14 – für die dortige ähnliche Konstellation; in diese Richtung auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22.1.2014, 9 U 39/13 (Anlage 12)). Vielmehr ist – so die Behauptung des Klägers selbst – in Berechnungsbeispiel (Anlage K 11) und Prospekt mit festen Zinssätzen geworben worden, auch hätten die Vermittler V1 und V2 nach dem Vortrag des Klägers die Vermittlung der Finanzierung bei der Beklagten angeboten (Bl. 7 d.A.). Damit ist für ihn erkennbar gewesen, dass ein Vorkontakt bestanden haben musste und eine Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit nicht „bei null“ beginnen würde. Dennoch – oder gerade deswegen – hat der Kläger die Leistung einer Finanzierungsvermittlung einschließlich der bereits erbrachten Vorleistung in Anspruch nehmen wollen; er hätte sich stattdessen auch um eine eigene Finanzierung bemühen können. Nach dem auch zur Generierung der Steuervorteile geschaffenen Konstrukt war die Vermittlung der Finanzierung aber provisionspflichtig. Ob die tatsächliche Arbeitsleistung im Vorfeld und/oder im Rahmen des auf der Vorab-Zusage fußenden Nachweises und der Herbeiführung der konkreten Finanzierung von der A, deren Mitarbeitern oder anderen hinter dem Konzept stehenden Personen namens der Finanzierungsvermittlerin geleistet wurde, ist nicht erheblich. Es kann damit jedenfalls für die vorliegend zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung schon nicht festgestellt werden, dass die Finanzierungsvermittlung für den Kläger „wertlos“ oder – weitergehend – sogar „rechtsgrundlos“ gewesen wäre.

Ob nach alledem darüber hinaus vorliegend auch die vom Landgericht bejahte Einrede der Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB greift, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung mehr; allerdings spricht mit dem Landgericht einiges dafür.

Dasselbe gilt im Ergebnis für die von der Beklagten eingewendete Verwirkung nach § 242 BGB.

In einem Parallelverfahren betreffend dasselbe Anlageobjekt hat der 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 6.9.2013 (19 U 317/12) unter vergleichbaren Umständen des Sachverhalts eine Verwirkung etwaiger Ansprüche des Klägers bejaht mit der Begründung, das für die Annahme einer Verwirkung neben dem vorliegend mit Ablauf von fast 20 Jahren zweifellos gegebenen Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment liege darin, dass das Darlehen auf Wunsch des Klägers bereits 1998 durch ein Darlehen einer anderen Bank abgelöst wurde und mithin die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten bereits 14 Jahre vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche endete. Vorliegend ist unstreitig sogar schon im Jahr 1997 die Ablösung des Darlehens der Beklagten durch Umschuldung erfolgt, die die Beklagte durchaus darauf vertrauen lassen durfte, selbst nicht mehr vom Kläger in Anspruch genommen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

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