OLG Frankfurt am Main, 09.07.2014 – 17 U 172/13 Zu den Anforderungen an die Individualisierung des im Güteantrag bezeichneten Anspruchs im Fall einer fehlerhaften Alageberatung

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 09.07.2014 – 17 U 172/13
Zu den Anforderungen an die Individualisierung des im Güteantrag bezeichneten Anspruchs im Fall einer fehlerhaften Alageberatung
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. September 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az. 2-10 O 38/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn zu vollstreckendenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1

I.

2

Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch.
3

Der Kläger beteiligte sich im Dezember 1992 mittelbar über eine Treuhänderin in Höhe von 200.000 DM nebst 5% Agio an der A (Zeichnungsschein Anlage B1). Die Zeichnung wurde durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten (X Bank AG – Filiale O1) vermittelt. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist die Errichtung und wirtschaftliche Nutzung eines Forschungs- und Verwaltungszentrums in O2 (sog. B).
4

Der Kläger zahlte die Einlage in Höhe von 175.000 DM (= 89.476,08 €) aus Eigenmitteln. Zur Finanzierung des Restbetrages nahm der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 35.000 DM (17.895,22 €) auf, das bis zum Jahr 1997 zurückgeführt wurde. Auf dieses Darlehen leistete der Kläger Zinsen in Höhe von 5.724,44 DM (= 2.926,86 €).
5

Der Kläger erhielt aus dem Fonds Ausschüttungen jedenfalls in Höhe 25.515,61 € (Bl. 33 d.A.).
6

Der Zeichnung gingen mehrere Gespräche mit einem Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten – dem Zeugen Z1 – voraus. Die Beteiligung wurde dem Kläger anhand des Fondsprospekts vorgestellt. In einem dieser Gespräche wurde dem Kläger der Fondsprospekt (Anlage K1) auch ausgehändigt.
7

Im Fondsprospekt sind Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in Höhe von 18.400.000 DM offen ausgewiesen (Seite 47 und Seite 31 des Fondsprospekts Anlage K1). Auch das vom Kläger entrichtete Agio wurde zur Deckung der Kosten der Eigenkapitalbeschaffung verwendet. Die C GmbH, die mit dem Vertrieb seitens der Fondsgesellschaft beauftragt war, erbrachte aus diesen offen ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten Zahlungen an die beratenden Banken. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erhielt für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision in Höhe von 7,5% des vermittelten Eigenkapitals, worüber der Kläger nicht unterrichtet wurde.
8

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Dezember 2011 reichte der Kläger einen Güteantrag bei der staatlich anerkannten Gütestelle Rechtsanwalt und Mediator RA1 ein (Anlage K5). Auf dem Güteantrag befindet sich ein Stempelaufdruck „EINGANG 28. DEZ. 2011“. Die Verfahrensordnung der Gütestelle RA1 sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass der Antrag den Namen, die ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und das Begehren enthalten muss und von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein muss (Anlage K8). Zwischen dem Klägervertreter und der Gütestelle wurde vereinbart, dass die klägerische Kanzlei lediglich 150 € statt 190 € – wie in der Verfahrensordnung der Gütestelle mangels individueller Vereinbarung in § 11 Abs. 5 vorgesehen – für die Einleitung des Güteverfahrens zu zahlen hat und für jeden weiteren Antragsgegner nur 20 € statt 50 €. Der Klägervertreter reichte Ende 2011 mehr als 1.500 – bis auf den Namen des jeweiligen Anlegers und des jeweiligen Fonds – inhaltsgleiche Güteanträge bei dieser Gütestelle ein.
9

Mit Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten bezifferte Ansprüche unter näherer Darlegung des konkreten Sachverhalts (Benennung des Beraters, Zeichnungshöhe, Monat der Zeichnung) geltend (Anlage K15).
10

Der Güteantrag wurde der Beklagten durch die Gütestelle am 7. Mai 2012 zugestellt. Die Beklagte teilte der Gütestelle mit, dass sie an dem Güteverfahren nicht teilnimmt. Mit Schreiben vom 16. August 2012 – eingegangen beim Klägervertreter am 20. August 2012 – stellte Rechtsanwalt RA1 daraufhin das Scheitern des Güteverfahrens fest (Anlage K3).
11

Mit am 25. Januar 2013 eingereichter und am 18. Februar 2013 zugestellter Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 84.782,55 € nebst Zinsen in Anspruch genommen sowie auf Zahlung entgangener Anlagezinsen in Höhe von 91.265,60 € nebst Zinsen – jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung in Verzug befindet.
12

Zur Begründung seines Schadensersatzverlangens hat sich der Kläger unter anderem auf eine unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen berufen sowie auf eine unzureichende und unzutreffende Schilderung der Risiken der Fondsbeteiligung seitens des Zeugen Z1 und durch den Prospekt. Von den anspruchsbegründenden Umständen habe er erst im Jahr 2011 mit der Mandatierung seines Prozessbevollmächtigten erfahren. Sein Güteantrag sei am 28. Dezember 2011 bei der Gütestelle eingegangen. Zur Darlegung der entgangenen Anlagezinsen hat der Kläger behauptet, er hätte den Anlagebetrag alternativ auf mehrere unterschiedliche Fondsprodukte – etwa Aktienfonds, Rentenfonds, Geldmarktfonds und Mischfonds – gestreut, wobei er entsprechend der durchschnittlichen Rendite bei Fondsbeteiligung innerhalb der letzten 20 Jahre eine Rendite von 5,1% p.a. erwirtschaftet hätte.
13

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie gehe zudem davon aus, dass der Kläger die Beteiligung ohnehin auch bei optimaler Risikoaufklärung und bei Aufklärung über die an die Beklagte geflossene Provision in Höhe von 7,5 % gezeichnet hätte; es sei ihm nämlich ausschließlich um die hohen Verlustzuweisungen und die damit verbundenen Steuervorteile gegangen. Weiterhin hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe höhere Ausschüttungen – nämlich 27.129,10 € – erzielt und hat die Ansicht vertreten, der Kläger müsse sich vereinnahmte Steuervorteile in Höhe von 26.916,92 € schadensmindernd anrechnen lassen. Zudem habe der Kläger bereits im Jahr 1992 Kenntnis davon gehabt, dass sie Provisionen für den Vertrieb erzielt habe, und zudem aus den jährlichen Geschäftsberichten und Protokollen der Gesellschafterversammlung ab dem Jahr 2002 auch Kenntnis davon gehabt, dass sich der Fonds in einer wirtschaftlichen Schieflage befunden habe. Die Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, dass der Güteantrag nicht die für die Verjährungshemmung notwendigen Voraussetzungen erfüllt habe, weil der mit der Klage nun geltend gemachte Anspruch dort nicht hinreichend bezeichnet worden sei. Zumindest sei ein Berufen auf die Hemmungswirkung treuwidrig (§ 242 BGB). Dem Klägervertreter sei nämlich bekannt gewesen, dass sich die Beklagte an Schlichtungsverfahren wegen Beratungspflichtverletzungen, die nicht beim Ombudsmann der privaten Banken eingereicht worden seien, nicht beteilige. Damit habe der Antrag ausschließlich dem Ziel gedient, den Verjährungseintritt zu hemmen.
14

Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob ein Beratungsvertrag geschlossen worden sei und ob die Beklagte Pflichten daraus verletzt habe. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wäre zumindest gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist verjährt. Der Güteantrag vom 22. Dezember 2011 habe die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt, weil der prozessuale Anspruch dort nicht hinreichend individualisiert worden sei. Der Güteantrag enthalte weder einen konkreten Lebenssachverhalt noch einen konkreten, vollstreckungsfähigen Antrag. Zu Datum, Ort, Inhalt und Umständen der Beratung fehle jeglicher Vortrag, noch nicht einmal der Berater werde namentlich genannt. Ebenso fehle es an der Nennung des Zeichnungsdatums, der Zeichnungshöhe und der Stückzahl der gezeichneten Anteile. Aufgrund des pauschalen Vorbringens, „Risiken und Nachteile“ seien vom „Mitarbeiter der Antragsgegnerin“ nicht erläutert worden bzw. der Emissionsprospekt sei „fehlerhaft“, sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, den streitigen Sachverhalt zuzuordnen, intern zu prüfen und zu entscheiden, ob sie dem Güteverfahren näher treten soll. Insbesondere die fehlende Nennung des angeblichen Beraters, des Zeichnungsdatums und der Zeichnungshöhe mache es für die Beklagte unmöglich, den Vorwurf zu überprüfen. Hinzu komme, dass im Güteantrag behauptet worden sei, die Beratung sei von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin durchgeführt worden, obwohl sich aus der Klageschrift nun ergebe, dass die Beratung von der Rechtsvorgängerin der Beklagten – der X Bank AG – durchgeführt worden sein soll. Der Beklagten sei eine Zuordnung auch nicht auf andere Weise möglich gewesen. Die Ansprüche seien gegenüber der Beklagten erst nach Einreichung des Güteantrags mit Schreiben vom 8. Februar 2012 geltend gemacht worden. Daher sei der Anspruch im Güteantrag auch aufgrund der besonderen Umstände (angebliche Falschberatung vor 20 Jahren, Anlageberatung als alltägliches Massengeschäft eines Kreditinstituts) nicht ausreichend individualisiert. Darüber hinaus fehle es auch am zweiten Element eines prozessualen Anspruchs, nämlich an einem konkret bezifferten, vollstreckungsfähigen Antrag.
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Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Anträge vollumfänglich weiter verfolgt.
16

Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Güteantrag die Verjährung nicht gehemmt habe. Eine Bezifferung des Antrags sei hierfür nicht erforderlich. Dies sehe die Verfahrensordnung der Gütestelle nicht vor und der Güteantrag müsse – anders als Klage und Mahnantrag – auch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Der Lebenssachverhalt zur streitgegenständlichen Beratung sei schon allein durch die Benennung des Fonds hinreichend umgrenzt. Die Benennung von weiteren Einzeltatsachen sei für die Individualisierung des Anspruchs nicht erforderlich. Der Umfang der Hemmung richte sich nach dem Streitgegenstand und umfasse alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand und damit vom zugrundeliegenden Lebenssachverhalt umfasst seien oder sein könnten. Der Beklagten, auf deren Empfängerhorizont es ankomme, sei der Lebenssachverhalt durch den Güteantrag ohne weiteres erkennbar gewesen. Hinzu komme, dass ihr das detailliertere Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2012 – unstreitig – vor dem Güteantrag zugegangen sei.
17

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 13. September 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-10 O 38/13,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 84.782,55 € nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen (Antrag zu I.);

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 91.265,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Antrag zu II.);

die Verurteilung gem. Ziffer I und II erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft D-gesellschaft mbH, … straße, O3, an die Beklagte;

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft D-gesellschaft mbH, … straße, O3 in Verzug befindet.

18

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers und Berufungsklägers unter vollständiger Aufrechterhaltung des am 13. September 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main Az.: 2-10 O 38/13 zurückzuweisen.

19

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
20

Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Güteantrag die Verjährung nicht gehemmt habe, weil dieser den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht hinreichend individualisiert habe. Es fehlten Angaben wann, wo und in welcher Höhe die Beteiligung am A gezeichnet worden sei und welcher Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin involviert gewesen sei. Es sei im Güteantrag sogar behauptet worden, ein Mitarbeiter der Beklagten habe beraten, obwohl nun geltend gemacht werde, die Beratung sei durch den Mitarbeiter ihrer Rechtsvorgängerin (X Bank AG) erfolgt. Ein Bezug zu der Filiale in O1 sei im Güteantrag ebenfalls nicht hergestellt worden. Ein „Mustergüteantrag“, wie ihn der Prozessbevollmächtigte des Klägers über diese Gütestelle für hunderte Anleger eingereicht habe, sei für sie als Empfängerin nicht zuordenbar. Im Güteverfahren sei es unerlässlich, dass der Antragsgegner zumindest die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche einschätzen könne, was hier gerade nicht möglich gewesen sei. Dies gelte umso mehr weil es sich für die Beklagte um einen Massenvorgang gehandelt habe und noch nicht einmal deutlich gemacht worden sei, dass ein Fall der Rechtsnachfolge in Rede stehe. Auf die weitere Frage, ob der Güteantrag auch jede materiell rechtliche Pflichtverletzung benennen müsse, komme es nicht an, weil bereits der zugrunde liegende Lebenssachverhalt nicht hinreichend konkret beschrieben worden sei.
21

Eine Heilung der fehlenden Individualisierung durch das außerhalb des Güteverfahrens verfasste Schreiben vom 8. Februar 2012 komme nicht in Betracht, weil dieses unstreitig nicht in unverjährter Zeit übersandt worden sei.
22

Zudem sei die massenhafte Einreichung bei einer Gütestelle rechtsmissbräuchlich. Bei nach „Schema F“ abgefassten Güteanträgen ohne Abklärung des individuellen Sachverhalts habe die Klägerseite nicht ernsthaft erwarten können, dass sich ein Kreditinstitut auf ein Güteverfahren einlasse. Unabhängig davon sei der am 7. Mai 2012 zugestellte Güteantrag nicht „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bekannt gegeben worden, weil die Klägerseite die Verzögerung durch ihre massenhafte Einreichung der Güteanträge bei einer Gütestelle selbst verursacht habe. Der Klägervertreter habe gewusst, dass die Gütestelle überlastet sein werde und die Güteanträge nicht binnen weniger Wochen werde zustellen können, zumindest habe die Klägerseite damit gerechnet. Zudem habe es der Klägervertreter entgegen seiner Obliegenheit unterlassen, sich zumindest drei Wochen nach Einreichung des Güteantrags wegen der bislang ausgebliebenen Zustellung zu erkundigen.

II.

23

Die form- und fristgerechte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
24

1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Jahr 1992 im Zusammenhang mit der Zeichnung des A verjährt wäre. Selbst wenn der Kläger von den Umständen, auf die er seinen Anspruch stützt, erst im Jahr 2011 erfahren hätte, so dass sich die Verjährung hier nicht nach der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB) richtet, sondern allein nach der bis einschließlich 31. Dezember 2011 laufenden zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB), hätte die erst im Januar 2013 eingereichte Klage die Verjährung nicht mehr rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).
25

a) Anders als die Berufung meint, wurde die Verjährung nicht bereits durch den mit Datum vom 22. Dezember 2011 bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Mediators Rechtsanwalt RA1 eingereichten Güteantrag (Anlage K5) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt, selbst wenn dieser rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist am 28. Dezember 2011 bei der Gütestelle eingegangen wäre und die Veranlassung der Bekanntgabe im Mai 2012 noch als „demnächst“ anzusehen wäre. Im Ergebnis teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts, dass der Inhalt des Güteantrags im konkreten Fall nicht geeignet war, die Hemmungswirkung herbeizuführen.
26

aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hemmt die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur dann, wenn dieser im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (vgl. BGH, Urteile vom 17. November 2010 – VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9, vom 13. Mai 2011 – V ZR 49/10, juris Rn. 9 und vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 14). Der konkrete Antragsgegner muss erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Auf die Verständnismöglichkeit außenstehender Dritter kommt es nicht an (BGH, Urteile vom 17. November 2010 – VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 11 und vom 13. Mai 2011 – V ZR 49/10, juris Rn. 9). Eine Substantiierung des Anspruchs, beispielswiese durch Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs, ist für die Hemmungswirkung des Mahnantrags hingegen nicht erforderlich. Dies kann im Klageverfahren nachgeholt werden (BGH, Urteile vom 17. November 2010 – VIII ZR 211/09, NJW 2011 613 Rn. 14, vom 13. Mai 2011 – V ZR 49/10, juris Rn. 12 f. und vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 16 mwN).
27

Diese Anforderungen gelten unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnung des Güteverfahrens entsprechend auch für den Güteantrag, damit die Veranlassung seiner Bekanntgabe die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeiführt. Zum einen müssen die in der einschlägigen Verfahrensordnung der Gütestelle vorgesehenen Formalien gewahrt sein (BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 – V ZR 87/07, juris Rn. 10). Zum anderen muss der geltend gemachte Anspruch bereits im Güteantrag hinreichend genau bezeichnet werden (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 204 Rn. 19; Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 204 Rn. 61; BeckOK BGB/Henrich, § 204 Rn. 26; OLG München WM 2008, 733, 734; OLG München, Urteil vom 6. November 2013 – 20 U 2064/13, juris Rn. 38; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. September 2009 – XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 13). Hierfür ist zum einen erforderlich, dass der prozessuale Anspruch im Güteantrag so bezeichnet wird, dass er von anderen Lebenssachverhalten unterschieden werden kann, damit im Falle einer gütlichen Beilegung des Streits klar ist, welcher Streitgegenstand von diesem vollstreckungsfähigen Titel (vgl. § 794 Nr. 1 ZPO) erfasst ist. Zum anderen muss dem Antragsgegner, der nach der Verfahrensordnung dieser Gütestelle bereits mit der Bekanntgabe des Güteantrags aufgefordert wird, sich zu entscheiden, ob er in dieses Verfahren eintreten möchte oder nicht (§ 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Mediators Rechtsanwalt RA1, Anlage K8), diese Beurteilung auf Grundlage des ihm bekanntgegebenen Güteantrags auch abschließend möglich sein. So wie die hinreichende Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren voraussetzt, dass der Antragsgegner bereits mit Zustellung des Mahnbescheids entscheiden können muss, ob er sich gegen den Anspruch durch Einlegung des Widerspruchs zu Wehr setzen will oder nicht, muss der Antragsgegner des Güteantrags bei einer solchen Ausgestaltung des Verfahrens bereits mit Bekanntgabe des Güteantrags an ihn die Entscheidung treffen können, ob er eine gütliche Einigung in Betracht zieht oder nicht.
28

bb) Die nach diesen Maßstäben an die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs zu stellenden Anforderungen werden durch den unter dem 22. Dezember 2011 erstellten Güteantrag (Anlage K 5) nach den gegebenen Umständen nicht gewahrt.
29

(1) Anders als das Landgericht angenommen hat, wird die ausreichende Individualisierung allerdings nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger in seinem Güteantrag keinen konkreten Antrag formuliert hat, der Grundlage eines vollstreckungsfähigen Titels sein könnte. Dies verkennt, dass der vollstreckungsfähige Titel erst durch die später im Güteverfahren zu treffende gütliche Einigung geschaffen wird (vgl. § 794 Nr. 1 ZPO), die naturgemäß nicht bereits in dem verfahrenseinleitenden Antrag ausformuliert werden kann. Die Gütestelle, die anders als das Mahngericht (vgl. § 699 ZPO) an keine Antragstellung gebunden ist, ist frei, einen eigenständigen – vollstreckungsfähigen – Vorschlag für eine gütliche Einigung zu unterbreiten. Insoweit unterscheidet sich der Güteantrag vom Mahnantrag, auf dessen Grundlage bereits der Vollstreckungsbescheid ergehen können muss (ebenso Duchstein, NJW 2014, 342, 344). Selbst wenn der Antragssteller in seinem Güteantrag bereits einen entsprechenden Antrag konkret ausformuliert hätte, wäre dieser nur als Anregung zu verstehen. Dementsprechend verlangt die Verfahrensordnung der hier angerufenen Gütestelle auch nur die Angabe des „Begehrens“ und keine konkrete Antragsstellung (§ 3 Abs. 1).
30

(2) Im Lichte der Verfahrensordnung dieser Gütestelle, die neben der Angabe des Gegenstandes des Streits und des Begehrens eine kurze Darstellung der Streitsache verlangt (§ 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, Anlage K8), sind die Individualisierungsanforderungen aufgrund der hier gegebenen Umstände dennoch nicht erfüllt. Dem Güteantrag kann man entnehmen, dass der Antragssteller sich aufgrund einer Beratung der Antragsgegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin an dem A beteiligt hat und er aufgrund behaupteter Pflichtverletzungen im Zuge des Beratungsgesprächs begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er nicht gezeichnet (Anlage K5). Zwar ist im hier zu beurteilenden Sachverhalt aufgrund dieser Angaben der Lebenssachverhalt so bezeichnet, dass keine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Lebenssachverhalt gegeben ist, weil der Kläger – unstreitig – nur eine Beteiligung an diesem Fonds aufgrund einer Beratung der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin gezeichnet hat. Die Berufung verkennt jedoch, dass sich die Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Individualisierung eines Anspruchs zu stellen sind, darin nicht erschöpfen. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass sich der Antragsgegner auf Grundlage des Güteantrags entscheiden kann, ob er sich auf ein Güteverfahren einlassen will. Dies ist unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände nicht der Fall. Bei der Antragsgegnerin des Güteverfahrens und ihrer ebenfalls angesprochenen Rechtsvorgängerin handelt es sich um deutschlandweit tätige Großbanken, für die die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsbeteiligungen ein Massengeschäft darstellt, das von zahlreichen Mitarbeitern in zahlreichen Filialen ausgeführt wird. Um eine Entscheidung treffen zu können, ob sie den Vorwürfen entgegentreten oder sich gegebenenfalls auf eine gütliche Einigung einlassen will, muss sie aufgrund der ihr unterbreiteten Tatsachen zumindest in die Lage versetzt werden, weitere Nachforschungen zu betreiben, wie das Gespräch mit dem Antragssteller verlaufen ist. Dies ist aufgrund des Güteantrags, der für einen 19 Jahre zurückliegenden Vorgang weder das Jahr benennt, noch die konkrete Filiale, in der die Zeichnung vermittelt wurde, noch den Mitarbeiter, der die Pflichtverletzungen begangen haben soll, noch die Zeichnungshöhe nicht der Fall. Ohne Angabe der Zeichnungssumme kann ein Antragsgegner keine Vorstellung von der wirtschaftlichen Bedeutung des ihm angetragenen Güteverfahrens gewinnen, was für seine Entscheidung, ob er sich darauf einlassen will, ebenfalls unerlässlich ist. Die nach der Verfahrensordnung vorgegebene „kurze Darstellung der Streitsache“ entbindet den Antragssteller ersichtlich nicht von der Angabe jeglicher den Einzelfall kennzeichnenden Umstände. Unstreitig gab es vor diesem Güteantrag keinerlei Korrespondenz zwischen den Parteien, so dass die Beklagte auch nicht aufgrund dort mitgeteilter Gegebenheiten auf die näheren Umstände hätte schließen können. Die Beklagte hat auch geltend gemacht, dass ihr aufgrund der Angaben im Güteantrag eine Zuordnung des Sachverhalts nicht möglich gewesen sei (Schriftsatz vom 7. Februar 2014, Seite 5 – Bl. 250 d.A.). Demgegenüber wäre der Kläger unschwer in der Lage gewesen, diese weiteren Sachverhaltsangaben bereits im Güteantrag zu unterbreiten, wie das nur wenige Wochen später übersandte Schreiben vom 8. Februar 2012 zeigt.
31

b) Anders als die Berufung meint, konnte die verjährungshemmende Wirkung des nach dem Vortrag des Klägers am 28. Dezember 2011 eingereichten Güteantrags auch nicht rückwirkend durch die mit Schreiben vom 8. Februar 2012 nachgeholte Individualisierung bewirkt werden. Diese erfolgte erst in rechtsverjährter Zeit.
32

Für die Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine rückwirkende Heilung der Individualisierungsmängel bei Zustellung des Mahnbescheids nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht in Betracht kommt (BGH, Urteile vom 10. Juli 2008 – IX ZR 160/07, WM 2008 1935 Rn. 16 und vom 21. Oktober 2008 – XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 20). Dies gilt ebenso für den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB, wenn eine nicht hinreichend individualisierte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet wird. Auch hier kann ein solcher Mangel der Anmeldung nur durch eine fehlerfreie Neuanmeldung innerhalb der laufenden Verjährungsfrist behoben werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 33 mwN). Nichts anders gilt für den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wenn sich der Antragsgegner – wie hier – bereits mit Bekanntgabe des Güteantrags entscheiden soll, ob er dem Verfahren beitritt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Schreiben vom 8. Februar 2012 der Beklagten noch vor dem Güteantrag zuging. Die Hemmungswirkung des Güteantrags, die eigentlich erst mit der Veranlassung der Bekanntgabe eintritt (hier Mai 2012), wäre nur dann rechtzeitig eingetreten, wenn die Veranlassung der Bekanntgabe auf die Einreichung (nach dem Klägervorbringen 28. Dezember 2011) zurückwirken würde, weil sie „demnächst“ erfolgte. Dann müssen auch die Individualisierungsanforderungen bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein, was nicht der Fall war.
33

2. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zu den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen gibt es keine divergierende obergerichtliche Rechtsprechung und keinen Streit im Schrifttum. Soweit ersichtlich herrscht Einigkeit, dass auch bereits der verfahrenseinleitende Güteantrag den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnen muss. Wann dies der Fall ist, ist nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärten Maßstäben immer eine Frage des konkreten Einzelfalls. Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache nicht allein dadurch, dass der hier in Rede stehende Güteantrag annähernd inhaltsgleich in einer Vielzahl von Fällen Verwendung gefunden hat. Die Frage der Hemmungswirkung lässt sich nicht ohne Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls allgemeingültig beantworten.

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