OLG Frankfurt am Main, 12.06.2014 – 3 W 25/14 § 142 ZPO ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht (analog) anwendbar (Anschluss an KG, Beschluss vom 10.4.2013. 9 W 94/12).

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 12.06.2014 – 3 W 25/14
§ 142 ZPO ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht (analog) anwendbar (Anschluss an KG, Beschluss vom 10.4.2013. 9 W 94/12).
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 30.4.2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.

Soweit der 13. Zivilsenat des erkennenden Gerichts die Beschwerdefähigkeit einer Entscheidung nach § 142 ZPO verneint hat (vgl. Beschluss vom 17.12.2004, 13 W 98/04), ist die vorliegende Sachlage nicht vergleichbar. Hier nämlich hat das Landgericht sich außer Stande gesehen, überhaupt die gewünschte Entscheidung zu treffen, weil es die Anwendbarkeit der Vorschrift im selbstständigen Beweisverfahren verneint.

Die ordnungsgemäße Durchführung eines Abhilfeverfahrens – von dem das Landgericht vor Übersendung der Akten an das Beschwerdegericht abgesehen hat – ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren, weshalb der erkennende Senat auch nach fehlendem oder fehlerhaftem Abhilfeverfahren selbst entscheiden kann (Zöller/Heßler ZPO, 30. Auflage, § 572 Rn 4).

Jedoch kann die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg haben.

Der erkennende Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass § 142 ZPO nicht – auch nicht analog – im selbstständigen Beweisverfahren anwendbar ist. Zur Begründung wird auf die Darstellung im Beschluss des KG vom 10.4.2013, 9 W 94/12 Bezug genommen, in dem die unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur umfassend abgewogen werden. Der erkennende Senat folgt dem KG in seiner Schlussfolgerung, dass § 142 ZPO im selbstständigen Beweisverfahren nicht anwendbar ist, wobei nicht übersehen wird, dass das KG die Fragestellung nicht abschließend beantworten musste.

Die ggf. abweichende Auffassung des 12. Zivilsenats des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 6.2.2003, 12 W/03 bleibt – wie das KG zu Recht bemerkt – ohne substantielle Begründung.

Auch die Antragstellerin bringt in der Beschwerdeschrift kein neues Argument vor, das die Abwägung des KG überzeugend infrage stellen könnte.

Für den erkennenden Senat war als Argument für die Unanwendbarkeit entscheidend, dass die Vorlage der Urkunden im selbstständigen Beweisverfahren ohnehin nicht erzwingbar ist. Zwar ist dies auch im Hauptverfahren so; anders als dort, müsste aber die verweigerte Vorlage im selbstständigen Beweisverfahren vollständig sanktionslos bleiben, weil dort keine Beweiswürdigung erfolgt, innerhalb derer man die Verweigerung berücksichtigen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.