OLG Frankfurt am Main, 06.05.2014 – 15 U 267/11

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 06.05.2014 – 15 U 267/11
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 23.11.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 103.381,86 €.
Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der angeblichen Verletzung anwaltlicher Pflichten bei der vorübergehenden Vertretung der Klägerin in einem von ihr ohne Erfolg betriebenen Prozess gegen den A-Kreis vor dem Landgericht O1 (Az.: X). In diesem Prozess hat die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgelds verlangt mit der Begründung, sie leide an einer endogen allergischen Alveolitis (sog. „Vogelzüchterlunge“) und dadurch verursachten Folgeerkrankungen, weil Behörden des beklagten Kreises trotz wiederholter Aufforderungen gegen eine von Grundstücksnachbarn der Klägerin betriebene Vogelzuchtanlage bis zu deren Abriss im Jahr 1996 pflichtwidrig nicht oder nur ungenügend eingeschritten seien; die Klägerin hat deswegen außerdem die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht des A-Kreises begehrt.

Jahre vorher hatte die Klägerin zunächst die Grundstücksnachbarn mit einer beim Landgericht O1 (Az.: W) erhobenen Klage, die in allen Instanzen erfolglos blieb (zuletzt Beschluss des Bundesgerichtshofs [BGH] vom ….1999, …), wegen des durch deren Zuchtvögel verursachten Gesundheitsschadens in Anspruch genommen. Mit einem im Juli 2005 angebrachten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) leitete sie dann das genannte Verfahren gegen den A-Kreis ein. Nach der Ablehnung der beantragten PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage und nach mehreren Anwaltswechseln suchte die Klägerin erstmals am 27.2.2007 die Beklagte auf, die darauf für kurze Zeit die Vertretung der Klägerin übernahm, bis sie dem Landgericht O1 am 23.7.2007 mitteilte, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr bestehe. Nachdem die Klägerin im Juni 2007 die angeforderten Gerichtskosten eingezahlt hatte, wurde die daraufhin zugestellte Klage gegen den A-Kreis im weiteren Verlauf als unbegründet abgewiesen (Urteil des Landgerichts O1 vom ….2008; Beschluss des Oberlandesgerichts O2 vom ….2009 ; Bl. 368 ff. Bd. II und Bl. 467 ff. Bd. III der Beiakte Az.: X LG O1).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte für den Misserfolg jener Klage verantwortlich sei. Die damit verfolgten Ansprüche gegen den A-Kreis seien erst mit Ablauf des 31.3.2007 verjährt, und die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, dies zu verhindern. Auch habe die Beklagte die Klägerin vor der Klageerhebung nicht auf die eingetretene Verjährung hingewiesen. Die Beklagte ist der Klage und den damit erhobenen Vorwürfen entgegengetreten.

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin zuletzt beantragt, ein am 21.9.2011 gegen sie ergangenes Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 3.381,86 € an Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den A-Kreis, 5.000 € wegen eines ihr entgangenen Schmerzensgelds des A-Kreises sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 718,40 € zu ersetzen (jeweils nebst Zinsen). Die Beklagte hat beantragt, das die Klage abweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 131 ff. Bd. I d.A.), auf das Bezug genommen wird, soweit sich aus diesem Beschluss nichts anderes oder zusätzliches ergibt (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 21.9.2011 aufrechterhalten. Die Klage sei unbegründet, weil die Beklagte weder pflichtwidrig die rechtzeitige Geltendmachung unverjährter Ansprüche der Klägerin versäumt noch pflichtwidrig bereits verjährte Ansprüche der Klägerin geltend gemacht habe.

Gegen diese ihr am 9.1.2012 in vollständig abgefasster Form zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die sie bereits am 23.12.2011 eingelegt und am 28.2.2012 begründet hat. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin das Klagebegehren mit der Maßgabe weiter, dass sie im Hinblick auf das ihr angeblich entgangene Schmerzensgeld nunmehr eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung verlangt; dabei geht sie davon aus, dass ihr gegenüber dem A-Kreis ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 100.000 € zugestanden hätte (Berufungsbegründung vom 28.2.2012, Bl. 212 ff. Bd. I d.A.). Die Beklagte erstrebt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil (Berufungserwiderung vom 29.8.2012, Bl. 257 ff. Bd. I d.A.).

Mit Hinweisbeschluss vom 19.3.2014 (Bl. 28 ff. Bd. II d.A.) hat der Senat unter Darlegung der Gründe darauf hingewiesen, dass er die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen gedenkt, und hat zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die dafür gesetzte Frist hat der Senat mit Beschluss vom 14.4.2014 antragsgemäß verlängert bis einschließlich 2.5.2014. Auf die daraufhin mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte Stellungnahme vom 2.5.2014 (Bl. 68 – 71 Bd. II d.A.), die am selben Tag vorab per Telefax eingegangen ist (Bl. 45 Bd. II d.A.), wird Bezug genommen.

II.

Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nach den Umständen des Falles nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nachdem der Senat die dafür maßgebenden Überlegungen bereits mit dem Hinweisbeschluss vom 19.3.2014 im Einzelnen eröffnet hat, kann er sich zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss beziehen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Die daraufhin abgegebene Stellungnahme der Klägerin – einzugehen ist dabei im Hinblick auf § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO nur auf den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.5.2014 (a.a.O.) und nicht auf die daneben von der Klägerin persönlich verfassten Eingaben vom selben Tag (Bl. 49 – 67 Bd. II d.A.) – rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt lediglich Anlass, in Ergänzung der Ausführungen im Hinweisbeschluss noch Folgendes zu bemerken.

Soweit die Klägerin ihre Kritik an der vom Senat dargelegten Auffassung mit dem Einwand einleitet, eine am 29.5.1996 eingereichte Klage habe zur Unterbrechung der Verjährung geführt, ist nicht nachvollziehbar, welche Konsequenzen das nach Ansicht der Klägerin für den hier zu beurteilenden Rechtsstreit mit der Beklagten haben soll. Denn mit der in der Stellungnahme angesprochenen Klage von 1996 kann nach dem Sachzusammenhang nur die (zuerst) erhobene Klage gegen die Grundstücksnachbarn der Klägerin vor dem Landgericht O1 (Az.: W) gemeint sein. Diese vom Landgericht O1 mit Urteil vom ….1997 (Bl. 272 ff. Bd. I der Akten des Parallelverfahrens …) als unbegründet abgewiesene Klage ist – wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt – in allen Instanzen erfolglos geblieben. Seit dem Nichtannahmebeschluss des BGH vom ….1999 (…) ist der damalige Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen, so dass sein Ausgang hier nicht mehr zur Disposition steht. Die Verjährung etwaiger Ansprüche gegen den A-Kreis, die der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit angelastet wird, konnte im Übrigen durch die Klage gegen die Nachbarn von vornherein nicht unterbrochen werden.

Für die Erfolgsaussicht der mit der Berufung weiterverfolgten Regressklage gegen die Beklagte kommt es entscheidend darauf an, ob die Klägerin zu Recht meint, ihr habe gegen den A-Kreis ein Amtshaftungsanspruch zugestanden, der (erst) mit Ablauf des 31.7.2007 verjährt sei, weil die Beklagte dies pflichtwidrig nicht verhindert habe. Dazu hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss (hier: Seiten 5 ff.) ausführlich dargelegt, von welchen Rechtssätzen im Hinblick auf den Beginn der Verjährung eines etwaigen Amtshaftungsanspruchs gegen den A-Kreis auszugehen ist und worauf sich in tatsächlicher Hinsicht die Überzeugung des Senats stützt, dass die Klägerin jedenfalls seit 1999 die Kenntnis von allen Umständen hatte, derer es bedurfte, um wenigstens eine zwar Erfolg versprechende, aber nicht risikolose Feststellungsklage gegen den A-Kreis erheben zu können.

Eine adäquate Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen im Hinweisbeschluss lässt die Stellungnahme der Klägerin nicht erkennen. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, ihren schon vor dem Hinweisbeschlusses vorgebrachten und vom Senat bereits überprüften Standpunkt zu wiederholen, da erst im Jahre 2002 eine „definitive“ Erkrankung an exogener Alveolitis festgestellt worden sei, könne die Verjährung nicht eher begonnen haben. Auf die im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegten Gründe, aus denen der Senat diesen Standpunkt nicht teilt, geht die Klägerin dagegen nicht erkennbar ein. Das gilt insbesondere, soweit der Senat seine Überzeugung, dass die Klägerin spätestens seit 1998 eine nach den maßgebenden Rechtsgrundsätzen ausreichende Tatsachenkenntnis von dem erlittenen Gesundheitsschaden an sich und seinen Ursachen hatte, mit einer ganzen Reihe von zusammenfassend gewürdigten Anknüpfungstatsachen begründet hat. Damit setzt sich die Klägerin in der Stellungnahme überhaupt nicht auseinander und vermeidet jedes Eingehen u.a. (1.) auf den Abhilfebescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales O4 vom Juni 1998 und die zugrunde liegenden Befunde, (2.) auf den Arztbericht des Fachbereichs Humanmedizin des C-Krankenhauses O3 vom 17.6.1997 und die darin dokumentierte Medikation, (3.) auf den in der außergerichtlichen Korrespondenz ihres damaligen Bevollmächtigten mit dem A-Kreis als „Beweis“ für die Erkrankung an exogen allergischer Alveolitis aufgrund der Vogelzuchtanlage bezeichneten Befundbericht eines B vom 17.10.1997 sowie (4.) auf die weiteren Ausführungen des damaligen Bevollmächtigten zum Sachverhalt in der Zahlungsaufforderung an den A-Kreis vom 30.7.2003. Zu den im Hinweisbeschluss aufgezeigten Widersprüchen in ihrer Sachdarstellung, die im Lauf der Zeit zu Tage getreten sind, nimmt die Klägerin ebenfalls nicht Stellung.

Sie zieht schließlich nicht in Zweifel, dass sie seit der rechtskräftigen Abweisung ihrer Klage gegen die Nachbarn im Jahr 1999 auch die für einen Amtshaftungsanspruch relevante Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit hatte. Nach alledem wird die im Hinweisbeschluss im einzelnen begründete Überzeugung des Senats, dass ein etwaiger Amtshaftungsanspruch schon verjährt war, bevor im Juli 2005 mit dem beim Landgericht O1 angebrachten PKH-Antrag das gerichtliche Verfahren gegen den A-Kreis eingeleitet wurde, durch die Stellungnahme der Klägerin vom 2.5.2014 nicht erschüttert. Deshalb ist der Senat auch unverändert davon überzeugt, dass etwaige Pflichtverletzungen der erst 2007 in dieser Angelegenheit beauftragten Beklagten sich im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen den A-Kreis nicht mehr schädlich auswirken konnten.

Soweit sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme (hier: Seiten 3/4) im Übrigen noch mit der Frage der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses im Falle der Einreichung einer Klage gegen den A-Kreis bis zum 31.3.2007 befasst, ist zunächst hervorzuheben, dass die damit angesprochenen Ausführungen im Hinweisbeschluss (hier: ab Seite 13, zweiter Absatz) nur ausdrücklich als solche gekennzeichnete Hilfserwägungen darstellen, auf die es nur entscheidend ankommen könnte, falls ein etwaiger Amtshaftungsanspruch bis zu dem im Juli 2005 angebrachten PKH-Antrag für eine Klage gegen den A-Kreis doch noch nicht verjährt gewesen wäre. Da die Überzeugung des Senats von einem vorherigen Verjährungseintritt aus den genannten Gründen durch die Stellungnahme der Klägerin nicht erschüttert ist, wird allein der Vollständigkeit halber auf die Kritik an den Hilfserwägungen eingegangen.

Insoweit ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin der Beklagten nunmehr vorwirft, sie habe es versäumt, in dem Klageentwurf den Streitwert zu beziffern sowie die Klägerin darauf hinzuweisen, dass eine Stundung des Gerichtskostenvorschusses nicht möglich sei. Denn die Beklagte, die von der Klägerin unstreitig erstmals am 27.2.2007 und damit erst lange nach dem Abschluss der Beschwerdeinstanz im PKH-Prüfungsverfahren (Beschluss des Oberlandesgerichts O2 vom 30.3.2006 ) aufgesucht wurde, hatte weder den Klageentwurf gefertigt noch die Stundung von Gerichtskosten beantragt. Diesen Antrag hatte vielmehr der vor der Beklagten mit der Vertretung der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt D mit Telefax vom 22.1.2007 angebracht (vgl. dazu Hinweisbeschluss Seite 15).

Im Übrigen wird zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin vom Senat erwartet, es als „selbstverständlich“ anzusehen, dass sie damals zahlungsfähig und zur unverzüglichen Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses in der Lage gewesen sei. Eine tragfähige Grundlage für diese Erwartung allerdings ist nicht ersichtlich, weil die Klägerin nicht erläutert, wie ihr damaliger Bevollmächtigter Rechtsanwalt D, der seine tatsächlichen Informationen im Zweifel nur von ihr selbst gehabt haben kann, dazu gekommen sein sollte, in dem Stundungsantrag vom 22.1.2007 objektiv wahrheitswidrig zu behaupten, die Klägerin könne wegen einer finanziellen Notlage und mangels Kreditwürdigkeit bis zum 30.4.2007 keine Gerichtskosten aufbringen. Deshalb wird auch die Hilfserwägung des Senats, dass das Vorbringen der Klägerin – selbst bei unterstelltem Ablauf der Verjährungsfrist erst am 31.3.2007 – nicht ausreichend aufzeige, wie die Beklagte den Eintritt der Verjährung noch hätte verhindern können, durch die dazu abgegebene Stellungnahme nicht in Zweifel gezogen.

Soweit der Senat schließlich im Hinblick auf die ersetzt verlangten Rechtsverfolgungskosten von 3.381,86 € darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin auch nicht mit der Hilfsbegründung durchdringen könne, die Beklagte habe ihr pflichtwidrig nicht von der Klageerhebung gegen den A-Kreis abgeraten (Hinweisbeschluss Seiten 16 ff.), geht die Klägerin darauf in ihrer Stellungnahme überhaupt nicht ein. Weitere Ausführungen hierzu sind deshalb nicht veranlasst. Dasselbe gilt, soweit der Senat schon im Hinweisbeschluss dargelegt hat, warum der Zurückweisung der aussichtslosen Berufung durch Beschluss auch keine Hinderungsgründe im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 – 4 ZPO entgegenstehen.

Die Kosten ihres erfolglosen bleibenden Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den Berufungsrechtszug war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr Klagebegehren im Hinblick auf die ihr angeblich entgangene Zahlung eines Schmerzensgelds durch den A-Kreis dahin erweitert hat, dass sie nunmehr eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung verlangt und dabei davon ausgeht, dass ihr ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 € zugestanden hätte. Gründe die Anlass geben könnten, den insoweit nach § 3 ZPO zu schätzenden Wert des Klagebegehrens abweichend von der Mindestvorstellung der Klägerin zu bewerten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Hinzuzurechnen sind die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit gegen den A-Kreis ersetzt verlangten Rechtsverfolgungskosten von 3.381,86 €, während die außerdem verlangten vorgerichtlichen Kosten als Nebenforderungen außer Betracht bleiben (§ 4 Abs. 1 ZPO).

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.