OLG Frankfurt am Main, 05.03.2014 – 11 SV 4/14

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 05.03.2014 – 11 SV 4/14
Leitsatz

Besteht für einen im EU-Ausland ansässigen Streitgenossen ein inländischer Gerichtsstand nur nach Art. 6 oder nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO am selben Ort, an dem die anderen Streitgenossen ihren Wohnsitz haben, so schließt das die Bestimmung eines anderen, nach § 32b ZPO i.V.m. einer landesrechtlichen Zuständigkeitskonzentrationsverordnung für die Klage gegen die anderen Streitgenossen zuständigen Gerichtes als gemeinsam zuständig nicht aus.
Tenor:

Das Landgericht Dortmund wird als das gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
1

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner als Gesamtschuldner wegen einer aus seiner Sicht fehlgeschlagenen Beteiligung an der … GmbH & Co. Fonds KG mit Sitz in Gütersloh vor dem Landgericht Gießen auf Schadensersatz in Anspruch.
2

Der Antragsteller behauptet, er habe aufgrund mehrerer Telefongespräche mit einer Beraterin und Durchsicht des Prospektes eine Beteiligung an der Fondgesellschaft gezeichnet. Der Prospekt sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Hierfür habe die Antragsgegnerin zu 1) als Treuhandkommanditistin einzustehen, weil sie nicht auf Fehler und Widersprüchlichkeiten des Prospekts hingewiesen habe.
3

Die Antragsgegner zu 2) und 3) seien als Initiatoren des Fonds für die Fehlerhaftigkeit des Prospekts verantwortlich. Ihre Haftung ergebe sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB und § 826 BGB im Hinblick auf eine von Anfang an geplante und in erheblichem Umfang von der prospektierten abweichenden Gestaltung der Beteiligung.
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Der Antragsteller beantragt die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts. Er behauptet, der Antragsgegner zu 3) sei nicht – wie von ihm in Parallelverfahren behauptet – in Dubai, sondern in Plasmolen, Niederlande wohnhaft. Er meint, das von ihm angerufene Landgericht Gießen sei gemäß Art. 15 Abs. 1 c), Art. 16 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 EuGVVO (Brüssel-I-VO) für die Klage gegen den Antragsgegner zu 3) zuständig; dieses Gericht sei auch als gemeinsam zuständig zu bestimmen.
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Die Antragsgegner zu 1) und 2) beantragen, den Antrag zurückzuweisen bzw. das Landgericht Dortmund als gemeinsam zuständig zu bestimmen. Dieses Gericht sei nach § 32b ZPO vorliegend ausschließlich zuständig. Der Antragsgegner zu 3) habe seinen Wohnsitz nicht in den Niederlanden, sondern in Dubai.
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II.

1.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Gerichtsstandsbestimmung berufen, weil in dessen Bezirk das Landgericht Gießen als das zuerst angerufene Gericht liegt.
7

2.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
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Dabei ist hinsichtlich der Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, § 36 ZPO, Rz. 18).
9

3.

Streitgenossenschaft auf Antragsgegnerseite ist gegeben. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet bei allen Arten der passiven Streitgenossenschaft Anwendung [vgl. BGH NJW 1998, 686 [BGH 30.10.1997 – VII ZR 299/95]; Zöller/Vollkommer aaO., § 36 Rn. 14 m.w.N.]. Dabei ist ausreichend, dass Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt [BGH NJW-RR 1991, 381 [BGH 23.05.1990 – I ARZ 186/90]; 2011, 1137]. Ein solcher Zusammenhang ist im Streitfall gegeben. Er ergibt sich daraus, dass der Antragsteller die Antragsgegner auf Ersatz desselben Schadens in Anspruch nimmt, der ihm im Zusammenhang mit der als einheitlichem Lebenssachverhalt zu beurteilenden Vermögenslage entstanden sein soll.
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4.

Die Antragsgegner zu 1) und 2) einerseits und der Antragsgegner zu 3) andererseits haben verschiedene allgemeine Gerichtsstände. Während die Antragsgegner zu 1) und 2) ihren allgemeinen Gerichtstand im Bezirk des Landgerichts Bielefeld haben, verfügt der Antragsgegner zu 3) über keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand.
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Ob zwischen den Parteien ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht, ist aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft.
12

a) Zwar wäre ein solcher anzunehmen, wenn der Antragsgegner zu 3) seinen Wohnsitz, wie antragsgegnerseits geltend gemacht, in Dubai hätte. In diesem Fall bestünde nach § 32 b ZPO i.V.m § 1 der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanlage-Musterverfahren NRW vom 23.11.2005 ein ausschließlicher Gerichtsstand an dem für den Sitz der Emittentin in Gütersloh zuständigen Landgericht Dortmund. Alle drei Antragsgegner werden als Prospektverantwortliche i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen. Soweit nach dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 letzter Halbsatz weiterhin erforderlich ist, dass die Klage zumindest auch gegen den Emittenten gerichtet ist, gilt dieses Erfordernis nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat im Interesse der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung anschließt, nur für den Fall, dass die Klage ausschließlich gegen den in § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO benannten Personenkreis gerichtet ist (BGH NJW-RR 2013, 1302 [BGH 30.07.2013 – X ARZ 320/13]).
13

Hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) würde – ein Wohnsitz in Dubai unterstellt – diese örtliche Zuständigkeit auch die internationale indizieren, da insoweit keine vorrangigen staatsvertraglichen Regelungen bestehen.
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b) Allerdings kann nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Wohnsitz des Antragsgegners zu 3) in den Niederlanden befindet. In diesem Fall wäre die Zuständigkeit hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, Brüssel I-VO) zu bestimmen.
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Da der Antragsgegner zu 3) in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Art 2 EuGVVO), könnte sich eine Zuständigkeit deutscher Gerichte lediglich aus den Art. 5 Nr. 3 oder Art. 6 EuGVVO ergeben.
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aa) Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, wegen Ansprüchen aus einer unerlaubten Handlung oder einer einer solchen gleichgestellten Handlung, „vor dem Gericht des Ortes [verklagt werden], an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“. Unter dem „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, ist sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort zu verstehen (EuGHE 1976, 1735 = NJW 1977, 495; Zöller/Geimer aaO., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 26). Erfolgsort ist der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wobei es allein auf den Primärschaden ankommt (EuGH vom 6.10.2004, NJW 2004, 2441 – Kronhofer -; Zöller/Geimer, aaO; Leible in: Rauscher Europ. ZivilprozessR., 2. Aufl. Art. 5 Brüssel I-VO Rdnr. 86). Nicht maßgeblich ist der Ort, an dem weitere Schäden eingetreten sind, wie z.B. der Sitz eines geschädigten Anlegers, wenn dort lediglich – in Form einer Minderung des Gesamtvermögens – die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar geworden sind, der bereits an einem anderen Ort einen Schaden verursacht hatte (EuGH NJW 2004, 2441 [EuGH 10.06.2004 – C 168/02] [Nr. 19]). Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, dass zumindest der Erfolgsort der behaupteten unerlaubten Handlung in Gütersloh liegen, da dort die streitgegenständliche Beteiligungsgesellschaft ihren Sitz hat und dort auch der nach Antragstellerangaben vom Antragsgegner zu 3) zu verantwortende irreführende Prospekt herausgegeben worden ist.
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bb) Dies kann jedoch letztendlich offen bleiben, da in Gütersloh bzw. dem für Gütersloh zuständigen Landgericht Bielefeld jedenfalls auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO begründet ist, weil dort die Antragsgegner zu 1) und 2) ihren Wohnsitz haben. Art 6 Nr. 1 EuGVVO ist auch dann anwendbar, wenn mehrere Beklagte ihren (Wohn)sitz in demselben Staat haben (KG IPRax 2002, 515 [KG Berlin 09.04.2001 – 28 AR 8/01]).
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Die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO sind vorliegend erfüllt. Zwischen den Klagen gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) und den Antragsgegner zu 3) besteht eine so enge Beziehung, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen geboten scheint. Nicht erforderlich ist, dass die Klagen gegen mehrere Beteiligte auf denselben Rechtsgrundlagen beruhen (EuGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 – C 98/06 – Freeport plc, NJW 2007, 3702, 3704 [EuGH 11.10.2007 – C 98/06] Tz. 38; BGH NJW-RR 2010, 644, 645 [BGH 30.11.2009 – II ZR 55/09]).
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cc) Dagegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers vorliegend kein Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit c, 16 Abs. 1 2. Alt EuGVVO am Wohnsitz des Antragstellers gegeben. Ein solcher würde nach § 15 Abs. 1 EuGVVO voraussetzen, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag eines Verbrauchers Gegenstand des Verfahrens sind. Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner zu 3) jedoch keine vertraglichen, sondern ausschließlich deliktische Ansprüche geltend.
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dd) Da im Falle eines Wohnsitzes des Antragsgegners zu 3) in den Niederlanden für diesen somit ein deutscher Gerichtsstand (nur) am Landgericht Bielefeld bestünde, hinsichtlich der Antragsgegner zu 1) und 2) allerdings im Hinblick auf § 32 b ZPO i.V.m § 1 der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanlage-Musterverfahren NRW vom 23.11.2005 ein ausschließlicher Gerichtsstand am Landgericht Dortmund gegeben ist, wäre in diesem Fall kein gemeinsamer Gerichtsstand gegeben.
21

5.

Der Senat hält in der vorliegenden Konstellation eine Gerichtsstandsbestimmung trotz des im Falle eines Wohnsitzes in Dubai bestehenden gemeinsamen Gerichtsstandes für zulässig. Zu bestimmen ist das Landgericht Dortmund.
22

a) Es ist anerkannt, dass eine Gerichtsstandsbestimmung trotz gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes jedenfalls dann zulässig ist, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (OLG München, NJW-RR 2010, 645 [OLG München 18.08.2009 – 31 AR 355/09]; OLG Schleswig MDR 2007, 1200 [OLG Schleswig 12.04.2007 – 2 W 66/07]; BayObLG NJW-RR 2004, 944; Zöller/Vollkommer aaO Rdnr. 15; Vossler, NJW 2006, 117, 120). Darüber hinaus sprechen Gründe der Prozessökonomie dafür, auch in anderen Fällen eines möglicherweise bestehenden gemeinsamen Gerichtsstandes eine Gerichtsstandsbestimmung vorzunehmen, wenn dieser gemeinsame Gerichtsstand nicht zuverlässig oder nur mit erheblichem Aufwand festzustellen ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514 [BGH 20.05.2008 – X ARZ 98/08]; OLG München ZIP 2013, 435 [OLG München 08.01.2013 – 34 AR 336/12]; Vossler aaO).
23

b) Der Umstand, dass hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) im Inland lediglich besondere Gerichtsstände begründet sind, steht einer Zuständigkeitsbestimmung ebenfalls nicht entgegen (BGH NJW-RR 2013, 1399 [BGH 06.05.2013 – X ARZ 65/13]; NJW 1988, 646 [BGH 19.03.1987 – I ARZ 903/86]).
24

c) Das für den Fall eines Wohnsitzes des Antragsgegners zu 3) in Dubai gemeinsam ausschließlich zuständige Landgericht Dortmund wäre auch für den Fall, dass der Antragsgegner seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gemeinsam zuständig zu bestimmen, weil hier der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt. Insoweit kommt für die geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche der möglichen Existenz eines gemeinschaftlichen ausschließlichen Gerichtstands nach § 32 b ZPO für die Antragsgegner ein erhebliches Gewicht zu, um entsprechend dem Regelungszweck des § 32 b ZPO kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten bei dem Landgericht am Sitz des betroffenen Emittenten zu konzentrieren.
25

Zwar kann im Regelfall nur ein solches Gericht bestimmt werden, bei dem einer der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Allerdings kann das nach § 32b ZPO jedenfalls für die gegen einen Streitgenossen zu erhebenden Ansprüche zuständige Gericht auch dann als zuständig bestimmt werden, wenn bei diesem Gericht keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Andernfalls könnte – wie auch im Streitfall – derjenige Gerichtsstand, den der Gesetzgeber als ausschließlichen gewollt hat, gegebenenfalls überhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch die schützenswerten Interessen der anderen Streitgenossen, denen die Zuständigkeit ihres Wohnsitzgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohnedies genommen werden kann, geboten wäre (BGH NJW-RR 2008, 1514 [BGH 20.05.2008 – X ARZ 98/08]).
26

d) Das dem Senat bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingeräumte Auswahlermessen ist auch nicht insoweit eingeschränkt, als der nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO statuierte Gerichtstand der Streitgenossenschaft sowie der Erfolgsort nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO Vorrang genössen.
27

Denn anders als die – vorliegend aus den unter 4 b cc) dargelegten Gründen nicht anwendbare – Spezialregelung hinsichtlich der Zuständigkeit für Verbrauchersachen in Kap. II Abschn. 4 der EuGVVO, welcher abschließender Charakter zukommt (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1399 [BGH 06.05.2013 – X ARZ 65/13]; Leible in Rauscher, Europ. ZivilprozessR, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 2, Corneloup/Althammer in Simons/Hausmann, Brüssel-I-VO, 2012, Art. 6 Rn. 41; Schlosser Europ. ZivilprozessR, 3. Aufl., Art. 16 Rn. 4), handelt es sich bei den Vorschriften zu den besonderen Zuständigkeiten in Kap. II Abschnitt 2 der EuGGVO nicht um zwingende abschließende Zuständigkeitsregeln, welchen Anwendungsvorrang zukäme. Dies folgt schon aus der Überlegung, dass diese besonderen Gerichtsstände nicht ausschließlicher, sondern fakultativer Natur sind, die lediglich eine zusätzliche Option für den Kläger darstellen und daher mit dem allgemeinem Gerichtsstand nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO konkurrieren (vgl. Zöller/Geimer aaO., Art 5 EuGVVO Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, 72. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 1 und Art. 6 EuGVVO Rn. 1; Leible aaO., Art. 5 Rn. 1). Sind diese besonderen Gerichtsstände vom europäischen Gesetzgeber nicht als ausschließliche ausgestaltet, stehen sie auch der Bestimmung eines hiervon abweichenden innerdeutschen Gerichtsstandes nicht entgegen (i.E. ebenso BGH NJW 1988, 646 [BGH 19.03.1987 – I ARZ 903/86]; OLG Hamm, Beschluss vom 8.1.2014, 32 SA 55/13).

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