OLG Frankfurt am Main, 08.11.2013 – 6 W 108/13

April 19, 2019

OLG Frankfurt am Main, 08.11.2013 – 6 W 108/13
Leitsatz

1. Die für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer kann sich auch daraus ergeben, dass der Kläger oder Antragsteller geltend macht, die mit der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene teilweise Zurückweisung seines Unterlassungsbegehrens sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil dem verfolgten Begehren tatsächlich der Sache nach in vollem Umfang entsprochen worden sei („formelle“ Beschwer).

2. In dem unter Ziffer 1. dargestellten Fall können die dem Rechtsmittelführer entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens dann nicht dem Gegner als „unterliegender Partei“ im Sinne von § 91 I 1 ZPO auferlegt werden, wenn der Gegner die fehlerhafte Entscheidung weder beantragt noch sonst in zurechenbarer Form verursacht hat.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Teilzurückweisung des Eilantrages entfällt und die Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens zu tragen hat.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1

Die Beschwerde ist zulässig. Die Antragstellerin macht jedenfalls auch geltend, die mit der angefochtenen Entscheidung – nämlich im vorletzten Absatz der Gründe – ausgesprochene teilweise Zurückweisung des Eilantrages sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil dem mit der Antragsschrift verfolgten Unterlassungsbegehren tatsächlich der Sache nach in vollem Umfang entsprochen worden sei. Daraus ergibt sich eine für die Statthaftigkeit der Beschwerde ausreichende (formelle) Beschwer der Antragstellerin (vgl. Senat, Beschl. v. 22.43.2013; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 72. Aufl., Grundz § 511, Rdz. 15 m.w.N.).
2

Die Beschwerde ist auch begründet, da das Landgericht der Antragstellerin mit der Beschlussverfügung nicht weniger zugesprochen hat als mit der Antragsschrift beantragt.
3

Die Antragstellerin hat zur Begründung des Eilantrages eine konkrete Verletzungshandlung vorgetragen, der zufolge ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin auf einer Messe bestimmte Aussagen über die anderen auf dieser Messe vertretenen Anbieter – zu denen auch die Antragstellerin gehörte – verbreitet hat. Wenn demgegenüber der Antragsgegnerin mit dem gestellten Unterlassungsantrag verboten werden sollte, sich über die Antragstellerin entsprechend zu äußern, beruhte dies ersichtlich darauf, dass die Antragstellerin die sich aus der Verletzungshandlung ergebenden Unterlassungsansprüche nur für ihr eigenes Unternehmen und nicht etwa auch für andere betroffene Anbieter geltend machen wollte. Hinter diesem Verbotsziel bleibt der vom Landgericht erlassene, an der konkreten Verletzungshandlung orientierte Unterlassungstenor nicht zurück; insbesondere umfasst der Verbotskern auch dieses Titels alle inhaltlich unmittelbar vergleichbaren Äußerungen, die – wie die konkret angegriffene Verletzungshandlung – auf die Antragstellerin zu beziehen sind.
4

Der angefochtene Beschluss war daher wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
5

Da die Beschwerde Erfolg hat, entstehen im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten. Die der Antragstellerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens können – obwohl die Beschwerde Erfolg hat – nicht der Antragsgegnerin auferlegt werden, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Die Antragsgegnerin ist insoweit nicht „unterliegende Partei“ im Sinne von § 91 I ZPO, weil sie die fehlerhafte Teilzurückweisung des Eilantrages weder beantragt noch sonst in zurechenbarer Weise veranlasst hat (vgl. Senat, Beschl. v. 21.6.2012 – 6 W 67/12 – m.w.N.)
6

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

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